Schlagwortarchiv: Strafverfahren

BGH: Verweigerung der Befriedungsgebühr- Volltext da- Roma locuta, causa finita

Ich hatte ja bereits darüber berichtet, dass der BGH in seinem Urteil v. 05.11.2009 – IX ZR 237/08 den Streit zwischen Literatur und Rechtsschutzversicherern, ob bei Abgabe des Verfahrens an die Bußgeldbehörde nach Einstellung des Strafverfahrens die Nr. 4141 VV RVG entsteht oder nicht, – zur Freude der RSV – im Sinne der RSV entschieden hat. Die Gebühr entsteht nicht.

Jetzt liegt der Volltext für die Entscheidung vor. M.E. ist die Begründung des BGH – vorsichtig ausgedrückt – nicht zwingend. Denn, wenn das Strafverfahren eingestellt wird: Welches Verfahren sonst soll die Formulierung in Nr. 4141 VV RVG denn meinen? Und wenn der BGH von „endgültiger“ Einstellung spricht: Ist die Einstellung des Strafverfahrens nicht endgültig? In der Passage liegt auch eine Gefahr. Denn die RSV könnten jetzt auch anfangen zu argumentieren, dass die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keine endgültige sei. Aber: Roma locuta, causa finita. Wenn auch falsch, wird sich die Praxis im Zweifel jetzt danach richten (müssen). 🙁

DAS – Oh Gott wie scheinheilig

Einer Hauptstreitpunkte im RVG ist/war die Frage, ob durch die Einstellung des Strafverfahrens und die Abgabe an die Verwaltungsbehörde auch die Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht. Das wurde von der einhelligen Meinung der Literatur und fast allen Amstgerichten, die sich mit der Frage befasst haben, bejaht. Nur Die RSV (natürlich) und das AG München haben das anders gesehen. Die RSV DAS hat dann eine Verfahren bis zum BGH getrieben, der jetzt am 05.11.2009 – IX ZR 237/08 – entschieden hat, und zwar im Sinne der RSV. Die Begründung liegt noch nicht vor. M.E. ist die Entscheidung aber falsch, nur: Jede RSV wird sich jetzt darauf beziehen.

Wenn man dann liest, wie der DAS dazu Stellung nimmt, macht einen die Scheinheiligkeit doch ärgerlich (vgl. http://www.rws-verlag.de/hauptnavigation/aktuell/news-detail/article/335/DAS-BGH-Urteil-zu-Rechtsanwaltsgebuehren-Finanzielle-Entlastung-fuer-Verbraucher.html. Da heißt es“ Die D.A.S. hat ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gewonnen, das eine finanzielle Entlastung für Rechtssuchende bedeutet. Gegenstand der Verhandlungen waren überzogene Rechtsanwaltsgebühren. Dabei ging es um die Frage, ob ein Anwalt bei Abgabe eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens an die Ordnungsbehörde zur weiteren Verfolgung eine zusätzliche Gebühr berechnen darf.

So wird beispielsweise bei Verkehrsunfällen mit geringfügigen Verletzungen der Beteiligten oder beim Verdacht einer anderen Verkehrsstrafsache generell zunächst ein Strafverfahren eingeleitet. Häufig werden solche Fälle jedoch umgehend an die Ordnungsbehörde abgeben, um sie als Ordnungswidrigkeiten weiter zu verfolgen.

„Für diesen Vorgang – also die Abgabe des Verfahrens an die Ordnungsbehörde – hat ein Teil der Anwaltschaft bislang eine zusätzliche Gebühr von ihren Kunden verlangt, obwohl dies die Gebührenordnung nicht vorsieht“, erläutert Rainer Tögel, Vorstandssprecher der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Der BGH hat sich der Auffassung der D.A.S. als führendem europäischen Rechtsschutzversicherer angeschlossen und entschieden, dass diese Gebühr nicht erhoben werden darf (Aktenzeichen IX ZR 237/08). Bei einem solchen Vorgang liege noch keine endgültige Einstellung des Verfahrens vor. Für die Verbraucher bedeutet diese Entscheidung eine deutliche finanzielle Entlastung bei der Beauftragung eines Anwalts im Strafverfahren. Rainer Tögel: „Ich freue mich, dass mit der Entscheidung des BGH die Interessen der Verbraucher weiter gestärkt wurden.“

Man soll doch ehrlich sein. Es geht doch nicht um finanzielle Entlastung der Rechtssuchenden, sondern nur um die der RSV.  Oder?

Europaweite Mindeststandards für Beschuldigte in Strafverfahren

Das BMJ „meldet“: Der Rat der Europäischen Union (Formation: Justiz und Inneres) hat sich am 23.10.2009 auf einen Fahrplan geeinigt, mit dem europaweit Mindeststandards für Beschuldigtenrechte in Strafverfahren eingeführt werden sollen. Zugleich haben die Justizminister und -ministerinnen sich politisch auf einen Rahmenbeschluss geeinigt, der das Recht auf Übersetzung und Verdolmetschung in Strafverfahren garantiert. In der PM des BMJ heißt es:

„Auf europäischer Ebene stand bei der strafrechtlichen Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren vor allem die Optimierung der Ermittlungstätigkeit durch Verbesserung staatlicher Eingriffsrechte sowie die Sicherung des Verfahrens und seiner Ergebnisse im Vordergrund. Grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit auf Basis gegenseitiger Anerkennung setzt aber nicht zuletzt Vertrauen in die Rechtssysteme der anderen Mitliedstaaten voraus.

(Ex-; Ergänzung vom Verfasser)Bundesjustizministerin Brigitte Zypries machte deutlich, dass Grundlage dieses Vertrauens gemeinsame Mindestgarantien seien, die den Bürgerinnen und Bürgern Europas die Gewissheit geben, dass in allen Mitgliedstaaten die gleichen hohen rechtlichen Standards gelten. Deshalb sei es notwendig, dass die Europäische Union mit denselben rechtlichen Instrumenten, mit denen sie Eingriffsbefugnisse regele, auch die Schutzrechte der Betroffenen festlege. Dabei könne die Frage, welche Rechte man in einem Strafverfahren habe, für jede und jeden ganz schnell sehr konkrete praktische Bedeutung erlangen, unterstrich die Ministerin weiter. Bisher gab es je nach Mitgliedstaat Unterschiede, wie mit Verdächtigen oder Beschuldigten umgegangen wurde, die die Sprache des Mitgliedstaats nicht oder nur unzureichend sprechen. Zukünftig werden die Bürgerinnen und Bürger in Europa darauf vertrauen können, in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Mindestmaß an Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen gewährleistet zu bekommen, erläuterte Zypries abschließend.

Die Regelungen des am 23.10.2009 getroffenen Rahmenbeschlusses Übersetzung und Verdolmetschung sehen EU-einheitliche Mindeststandards für die Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren vor. Um eigene Rechte wahrnehmen und sich sachgerecht verteidigen zu können, muss man in der Lage sein zu verstehen, mit welchen Vorwürfen und Maßnahmen man konfrontiert wird. Zudem muss man sich verständlich machen und die eigene Sicht der Dinge schildern können. Damit dies möglich ist, verpflichten sich die Mitgliedstaaten, zukünftig bei allen Vernehmungen, z. B. auf der Polizeiwache oder vor einem Staatsanwalt oder Richter, einen Dolmetscher auf Kosten des Staates zur Verfügung zu stellen; auch entsprechende Verteidigergespräche werden gedolmetscht. Darüber hinaus erhält der Beschuldigte eine Übersetzung der wesentlichen Unterlagen, wie z. B. des Haftbefehls oder der Anklageschrift.

Deutschland hatte bereits während seiner Ratspräsidentschaft 2007 den Vorstoß unternommen, europaweit Mindeststandards für Beschuldigte in Strafverfahren einzuführen. Damals waren die Bemühungen für einen umfassenden Rahmenbeschluss noch an wenigen Mitgliedsstaaten gescheitert. Auf Vorschlag der schwedischen Ratspräsidentschaft ist es nun im Rat der Europäischen Union (Formation: Justiz und Inneres) gelungen, sich auf eine schrittweise Einführung EU-weiter Mindestgarantien in Strafverfahren zu verständigen. Zur stufenweisen Implementierung von Einzelmaßnahmen hat der Rat einen Fahrplan beschlossen. Dieser Fahrplan trifft politische Festlegungen und legt folgende konkrete Bereiche für die europaweite Vereinheitlichung und Verbesserung von Rechten fest:

Übersetzung und Dolmetschung,

Belehrung über die Rechte und Unterrichtung über die Beschuldigung,

Rechtsbeistand und die Prozesskostenhilfe,

die Benachrichtigung von Verwandten, dem Arbeitgeber und Konsularbehörden,

besondere Schutzmaßnahmen für Beschuldigte, die z. B. aufgrund von Erkrankung einer besonderen Fürsorge bedürfen sowie

Diskussionspapier („Grünbuch“) zur Untersuchungshaft.

Für die ebenfalls im Fahrplan vorgesehene Maßnahme der Belehrung über die Rechte und Unterrichtung über die Beschuldigung hat das Bundesministerium der Justiz ein Forschungsprojekt zur europaweiten Einführung einer einheitlichen schriftlichen Beschuldigtenbelehrung („Letter of Rights“) in Auftrag gegeben, das von der Europäischen Kommission gefördert und wissenschaftlich von der Universität Maastricht geleitet wird. Die Ergebnisse dieser Studie, die für das Jahr 2010 zu erwarten sind, sollen zügig zu einer EU-weiten Verständigung über die Notwendigkeit und die Inhalte eines solchen Informationsblattes führen. Deutschland wird auch die folgenden Präsidentschaften dabei unterstützen, weitere Verfahrensrechte europaweit zu verankern.

Der Rahmenbeschluss wird durch eine Entschließung des Rates begleitet, die Qualitätsstandards für die Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen festschreibt. Ein hohes Niveau auf diesem Gebiet ist unerlässlich, damit das Recht auf Übersetzung und Dolmetschung in Strafverfahren zugunsten von Beschuldigten seine volle Wirkung entfalten kann und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, seine Verteidigungsrechte effektiv ausüben zu können.“

Na, da darf man gespannt sein, was Schwarz/Gelb daraus macht.

2. Opferrechtsreformgesetz: Kommt es noch in dieser Legislaturperiode?

In der kommenden Woche tagt zum letzten Mal in dieser Legislaturperiode der Bundestag. Von den noch geplanten Gesetzesvorhaben ist derzeit das 2. Opferrechtsreformgesetz (BT-Drs. 16/12098) noch nicht beschlossen. Es steht bislang auch noch nicht auf der Tagesordnung. Das bedeutet, dass es dann ggf. der sog. Diskontinuität zum Opfer fallen würde und in der 17. Legislaturperiode neu eingebracht werden müsste. Das wäre insofern misslich, weil die geplante Änderung des § 142 StPO – Wegfall des Erfodernisses der Ortsansässigkeit bei der Pflichtverteidigerbestellung – sicherlich einen erheblich Streitpunkt in der Praxis beseitigt hätte.

Bundestag verabschiedet Gesetzentwurf zur Verständigung in Strafverfahren

Der Bundestag hat am 28.05.2009 einen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/11736) verabschiedet, mit dem die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Das Vorhaben enthält klare gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen und gewährleistet dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis.

siehe auch: Meldung vom 25.05.2008 (Abspracheregelung im Bundestag)

Im Einzelnen: Weiterlesen →