Schlagwortarchiv: Strafverfahren

Neues zur geplanten Aussagepflicht von Zeugen bei der Polizei – Bundesregierung nimmt Stellung

Nach dem Gesetzesentwurf aus dem Bundesrat – Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens, über das auch hier schon berichtet worden ist – sollen Zeugen demnächst – nach einer Ergänzung des § 163a StPO um einen Abs. 5 – verpflichtet sein, auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (vgl. dazu den Gesetzesentwurf in der BT-Drucksache 17/2166).

U.A. dazu hat die Bundesregierung jetzt Stellung genommen:

Sie weist zu dieser Erscheinungspflicht von Zeugen vor der Polizei auf einige Bedenken hin. So sei zweifelhaft, ob die vom Bundesrat vorgesehene Voraussetzung für ein Erscheinen und Aussagepflicht eines Zeugen auslösende Ladung die Sachleitungsbefugnis und -pflicht der Staatsanwaltschaft hinreichend wahre. Immerhin etwas. Mal sehen, was daraus wird. Interessant natürlich die Begründung im Gesetzesentwurf für diese Änderung.

Ansonsten stimmt die Bundesregierung den geplanten Änderungen zu:

Das ist einmal die Möglichkeit, dass auch das Revisionsgericht das Verfahren noch gegen Auflagen nach § 153a StPO einstellen kann.

Schließlich soll eine derzeitige Doppelzuständigkeit in den Fällen entfallen, wenn von der Strafvollstreckungskammer zugleich über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringungen im einem psychiatrischen Krankenhaus beziehungsweise in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist; derzeit kommt es hier zu einer parallelen Befassung der mit drei Berufsrichtern besetzen großen Strafvollstreckungskammer und der mit einen Einzelrichter besetzten kleinen Strafvollstreckungskammer.

Waffengleichheit im Strafverfahren? Hergestellt durch Bestellung eines Pflichtverteidigers

Im Moment reißen die m.E. berichtenswerten Entscheidungen zur Pflichtverteidigung nicht ab. So auch der mir von einem Kollegen zur Verfügung gestellte schon etwas ältere Beschl. des LG Freiburg v. 12.03.2008 – 6 Qs 12/08 E. Hw., der sich zur „Waffengleichheit“ im Strafverfahren – JGG-Verfahren – verhält.

Das LG hält eine Pflichtverteidigerbestellung im Hinblick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens geboten, wenn von mehreren Mitbeschuldigten einige bereits anwaltlich vertreten sind. Eine in der Praxis häufiger anzutreffende Konstellation, die auch bereits das OLG Hamm vor einiger Zeit zur Beiordnung veranlasst hatte (vgl. hier).

Rechtsstaat und Terrorlisten – Kaltstellung ohne Rechtsschutz? – Lesetipp auf StRR 2010, 124

Ein Hinweis in quasi eigener Sache: Der StRR ist in diesem Monat mit einem Themenschwerpunkt erschienen, und zwar zum EU-Strafrecht. Sicherlich ein Bereich, in dem sich in den nächsten Jahren viel bewegen wird, was sicherlich auch Auswirkungen auf das deutsche Strafverfahren haben wird. Wir haben daher den 2. EU- Strafrechtstag im Oktober 2009 in Bonn zum Anlass genommen, darüber zu berichten und haben deshalb einige der dort gehaltenen Vorträge als Beiträge im StRR eingestellt.

Wer sich dafür interessiert kann sich gern im kostenfreien Bereich von LexisNexis® Strafrecht – ja , den gibt es 🙂 – den Beitrag von Dr. Frank Meyer, Bonn, „Rechtsstaat und Terrorlisten – Kaltstellung ohne Rechtsschutz?“ aus StRR 2010, 124 ansehen. Er ist allerdings um die Fußnoten gekürzt. Der Beitrag steht in voller Länger bei HRRS. Dennoch: Eine interessanter Beitrag zu einer Thematik, mit der wir derzeit – zum Glück – nicht jeden Tag zu tun haben.

Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens – teilweise zu leicht befunden, oder?

Der Rechtsausschuss des Bundesrates befasst sich heute mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens“, indem unter anderem eine Erscheinens- und Aussageverpflichtung für Zeugen bei der Polizei vorgesehen ist (BR-Drucksache 120/10). Wir hatten über dieses Vorhaben der Schwarz-gelben Koalition schon in Zusammenhang mit dem Koalitionsvertrag berichtet. Hierbei handelt es sich um eine Forderung, die schon mehrfach aus dem Bundesrat erhoben wurde. So entspricht der vorliegende Entwurf wörtlich den Gesetzesanträgen des Bundesrates in der Bundestagsdrucksache 14/6079 vom 16.05.2001 und in der Bundestagsdrucksache 16/3659 vom 30.11.2006 – und dies sogar einschließlich der Begründung.

Man fragt sich: Wieso wird das Strafverfahren eigentlich effektiver, wenn Zeugen bei der Polizei erscheinen und aussagen müssen? Und: Wie will man eigentlich die schwierigen Fragen der Zeugnis- und Aussage- bzw. Auskunftsverweigerung regeln. Wenn man sich die Rechtsprechung anschaut, haben ja schon ausgewachsene Kammer Schwierigkeiten, die Fragen des § 55 StPO richtig zu beantworten. Und das macht dann demnächst der vernehmende Polizeibeamte? Und wenn der Zeuge sich mit dem nicht einigen kann, geht es dann gleich in die Beugehaft?

Fazit: Abzulehnen. So übrigens auch der DAV; vgl. auch hier.

Das Bistum Augsburg im Ausnahmezustand

so titelt heute die „Süddeutsche Zeitung“ auf S. 31, „Priesterrat erhöht Druck auf Mixa“ oder man hätte auch schreiben können: Und alles nur wegen Bischof Mixa. Die Reaktion im Bistum ist schon interessant, vgl. hier. Als Strafrechtler fragt man sich natürlich, wie mit der geänderten „Einlassung“ umzugehen ist. Erst „mit reinem Herzen“ bestreiten und dann doch einen Teil einräumen – mit dem Tenor: Ist aber nicht so schlimm (gewesen) – das würde im Strafverfahren nicht „gut kommen“ und hat auch dem Bischof nichts genutzt, sondern nur geschadet, um nicht zu sagen: Es hat ihn noch unglaubwürdiger gemacht.