Im zweiten Posting komme ich dann noch einmal auf das BayObLG, Urt. v. 13.10.2025 – 203 StRR 352/25 – zurück. Das hatte ich ja schon mal vorgestellt wegen der vom BayObLG behandelten Verfahrensfragen – Stichwort: Beschränkung der Revision.
Das BayObLG hat in der Entscheidudng aber auch zu einer Bewährungsfrage Stellung genommen. Das AG hatte die verhängte Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt und das damit begründet, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer Therapieeinrichtung gut eingebunden sei und dort eine Aufarbeitung der bisherigen Taten erfolgen würde, was zu einer günstigen Legalprognose führe.
Das hat das BayObLG anders gesehen :
„II. Die Entscheidung des Amtsgerichts, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Nach Absatz 2 S. 1 der Vorschrift kann das Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der insoweit anzustellenden Gesamtwürdigung, insbesondere der in § 56 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Umstände, kommt dem Tatgericht ein weiter Bewertungsspielraum zu; dessen Entscheidung ist daher vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2018 – 2 StR 516/17- und vom 12. Mai 2021 – 5 StR 120/20-, jeweils juris; Senat, Urteil vom 19. Februar 2024 – 203 StRR 571/23 –, juris Rn. 7). Auch ein Bewährungsbruch schließt eine günstige Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB nicht von vornherein aus (BGH, Urteil vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21 –, juris Rn. 23 m.w.N.; Senat a.a.O. Rn. 7). Bei Straftätern, die in der Vergangenheit bereits eine längere Freiheitsstrafe verbüßt haben oder vorsätzliche Straftaten in der Bewährungszeit begehen, kommt es für die Annahme einer günstigen Legalprognose darauf an, ob sich in den Lebensverhältnissen des Angeklagten nach der Begehung der Taten Änderungen ergeben haben, die den Schluss zulassen, dass die Ursachen für die bisherige Delinquenz beseitigt sind (Senat a.a.O. Rn. 7; BayObLG, Urteil vom 15. September 2023 – 202 StRR 47/23 –, juris Rn. 5).
2. Die Ausführungen des Strafrichters für seine Erwartung, der nach den Feststellungen nicht unerheblich und auch einschlägig vorbestrafte, unter laufender Bewährung stehende, strafvollzugserfahrene und an einer Impulsstörung leidende Angeklagte werde sich nunmehr schon allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB), genügen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Die vom Tatrichter erkannte positive Persönlichkeitsentwicklung bilden die Urteilsgründe nicht ab. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Darstellung der früheren Lebensumstände und der Auslöser für die vormals begangenen Taten. Der Aspekt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer Therapieeinrichtung gut eingebunden gewesen sei und dort eine Aufarbeitung der bisherigen Taten erfolgen würde, vermag eine günstige Legalprognose nicht zu stützen. Insoweit mangelt es an den unerlässlichen Feststellungen zum Inhalt der Behandlung und zu deren Verlauf. Nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung könnte eine Therapie auch nur dann eine positive Prognose rechtfertigen, wenn eine solche erfolgreich abgeschlossen wäre, nicht aber, wenn der Eintritt des erhofften Behandlungserfolgs im maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der Hauptverhandlung noch völlig ungewiss ist; dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Tatrichters gute Gründe dafür sprechen, dass die Therapie zukünftig eine positive Veränderung bei dem Angeklagten bewirken könnte (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2024 a.a.O. Rn. 8; BayObLG, Urteil vom 2. Dezember 2022 – 202 StRR 108/22 –, juris Rn. 10; OLG Bamberg, Urteil vom 12. November 2013 – 3 Ss 106/13 –, juris; KG Berlin, Urteil vom 5. Oktober 2007 – (4) 1 Ss 307/07 (191/07) –, juris Rn. 6). Die räumliche Entfernung zu der Geschädigten ist ebenfalls kein Umstand, der eine günstige Prognose mittragen könnte. Maßgeblich ist nach § 56 Abs. 1 S. 1 StGB die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens, der Blick auf die Aussichten durfte nicht auf ein einzelnes Opfer verengt werden. Das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung ließe zwar den Schluss auf ein nach § 56 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 StGB beachtliches Bemühen um eine Wiedergutmachung gegenüber der zuletzt Geschädigten zu, den Ausführungen des Tatgerichts erschließt sich jedoch nicht, wie damit auch die Ursachen für die bisherige breitgefächerte Delinquenz in Wegfall geraten sein könnten. Da das angefochtene Urteil die Annahme einer günstigen Legalprognose nicht belegt, kommt es nicht mehr darauf an, dass sich der Tatrichter auch mit den weiteren Voraussetzungen der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung, nämlich den Regelungen des § 56 Abs. 2 und 3 StGB, nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.“


