Der Kollege Flauaus hatte vor einigen Tagen hier über den Beschl. des OLG Hamm v. 02.11.2010- III – 4 RBs 374/10 – berichtet, den er mit freundlicherweise für Homepage hat zukommenlassen, da esfür mich schon sehr schwierig ist, die Entscheidungssammlung dort weiter zu vervollständigen. Ich habe mir den Beschluss inzwischen angesehen. Man kann nur sagen: An der amtsgerichtlichen Entscheidungs passte aber auch fast gar nichts. Dennoch lässt das OLG nicht zu, da es davon ausgeht, dass „die festzustellenden Rechtsfehler lediglich den Einzelfall betreffen und – nach diesem Hinweis durch den Senat – eine Wiederholung nicht zu besorgen ist.“ Ob das so zutrifft, kann man nicht abschließend beurteilen, da man nicht sagen kann, ob es nun wirklich ein Einzelfall ist; dazu müsste man die „sonstige Arbeitsweise“ des Amtsrichters kennen. Andererseits: Ggf. hätte man auch aufheben können bei der Vielzahl von Fehlern. Und: Der Kollege Flauaus hat jetzt das Vergnügen :-), dem Mandanten erklären zu dürfen, dass die amtsgerichtliche Entscheidung zwra nicht ausreichend begründet ist, das aber dennoch nicht zur Aufhebung führt. Wird nicht so ganz einfach sein.
Schlagwort-Archive: Rotlicht
Wochenspiegel für die 38. KW, oder wir blicken mal wieder über denm Tellerrand
Berichtet worden ist über:
1. Den Blitzer aus der Tonne.
2. Den Schutz von Syndikusakten, hier.
3. Ein wenig Kachelmann, hier und hier und hier
4. Um den technischen Fortschritt im Gerichtssaal ging es hier und hier.
5. Quatschende Schöffen, hier und hier.
6. Rotlicht und Busspur, hier.
7. Die Höhe der Gerichtsgebühren, hier.
8. Um hohe BAK und deren Folgen ging es hier.
9. Zur Verteidigung durch Schweigen.
10. Zur Entziehung des Führerscheins auf Probe, hier.
Wochenspiegel für die 30. KW, oder wir schauen mal wieder über den Tellerrand
Wir berichten über:
- Darf man die Parkscheibe auf die nächste halbe Stunde stellen?
- Ein Update zur Fahreignung und Gutachtenanordnung gab es hier.
- Immer wieder gerne genommen: Vollmachtsfragen.
- Zum Fahrverbot beim atypischen Roltichtverstoß verweist der Beck-Blog auf eine Entscheidung des KG, über die wir am 12.07.2010 hier auch schon berichtet hatten.
- Zum Bußgeld beim Fahren mit Fix-Fahrrädern hier.
- Echter Schumi, falscher Schumi, hier.
- Über eine POMin Schneidig berichtet man hier.
KG: Auch auf Sonderfahrstreifen gelten „allgemeine Lichtzeichen“, aber ggf. geringere Geldbuße
Das KG hat jetzt in seinem Beschl. v. 21.05.2010 – 3 Ws (B) 138/10 – 2 Ss 41/10 – ebenso wie bereits das OLG Frankfurt im Jahr 20o2 entschieden, dass für Fahrzeugführer, die unberechtigt einen Sonderstreifen benutzen, die Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr auf den übrigen Fahrstreifen (weiter) gelten. Bei der Missachtung des dortigen Rotlichtes sei aber trotz der Dauer der Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde eine Gefährdung des Querverkehrs ausgeschlossen, wenn das Lichtzeichen für den unberechtigt benutzten Sonderstreifen die Fahrt frei gibt. Dies rechtfertige ggf. eine Unterschreitung der Regelgeldbuße und das Absehen vom Regelfahrverbot (§ 37 StVO).
Wenigstens etwas.
Wochenspiegel für die 22. KW – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand
Zu berichten ist über:
- Die Jagd auf radelnde Richter gab es hier. Dazu passt ganz gut: KG – der qualifiziert qualifizierte Rotlichtverstoß.
- Um Richter und anwaltliche Gebühren ging es hier und hier.
- Der Kollege Ferner beschäftigt sich mit der Kameraüberwachung in Gerichten.
- Was tun, wenn der eigene Stellplatz zugeparkt wird? Die Frage beschäftigt mich hier in der Innenstadt von Münster immer wieder: Die Polizei tut nämlich zunächst mal gar nichts :-(.
- Die Frage, ob man „Fachanwalt für geringe Streitwerte“ ist/werden will/soll, wurde hier und hier diskutiert.
- „Durchsuchung ohne Beschluss„, geht das überhaupt?
- Mit der Verwertbarkeit eine Blutprobe im Verwaltungsverfahren befasst man sich hier.
- Und: Das Kfz-Kennzeichen nach Wunsch.