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Augenblicksversagen – ist Schweigen wirklich Gold?

Das OLG Köln, Beschl. v. 04.03.2011 – III-1 RBs 42/11 zeigt m.E. ein Dilemma auf, in dem der Verteidiger/Betroffene im Bußgeldverfahren stecken kann. Es geht um die Frage des Augenblicksversagens – im entschiedenen Fall beim Rotlichtverstoß – und um das ggf. damit begründete Absehen vom Fahrverbot.

Der Betroffene hatte sich nicht zur Sache eingelassen. Das AG hat ein Augenblicksversagen abgelehnt, was mit der Rechtsbeschwerde gerügt worden ist. Dazu das OLG:

„Fährt  der Betroffene nach vorherigem Anhalten noch bei Rotlicht wieder an, begründet es bei Schweigen des  Betroffenen und den Urteilsgründen nicht zu entnehmenden Ursachen für das Fehlverhalten  keine materiell-rechtliche Unvollständigkeit der Gründe, wenn darin keine Erwägungen zu einem bloßen Augenblicksversagen angestellt werden.

Allein die Tatsache, dass der der Betroffene das Rotlicht zunächst beachtet hat, hebt das anschließende Fehlverhalten noch nicht aus dem Regelfall des qualifizierten Rotlichtverstoßes  (Rotlichtphase länger als eine Sekunde) heraus.“

Ist m.E. zutreffend. Denn, wenn keine anderen Beweismittel vorhanden sind, bleibt nur die Einlassung des Betroffenen, um ein Augenblicksversagen begründen zu können. Nur: Wenn der Betroffene schweigt… Manchmal ist eben Schweigen doch nicht so gut.

Wochenspiegel für die 2. KW, oder wir schauen mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten:

  1. Über Kachelmann, hier, hier, hier und hier.
  2. Was darf (muss) ein Verteidiger, fragt man sich hier.
  3. Die „Reform“ des § 81a StPO ist im Bundestag angekommen, vgl. hier und hier und natürlich hier im Beck-Blog.
  4. Mit dem Handy im Straßenverkehr befasst man sich hier.
  5. Über die Konfliktverhandlung, hier.
  6. Zur Winterreifenpflicht nochmals hier.
  7. Zur Frage der Robe hier und hier.
  8. Schöne Geschichte im RSV-Blog.
  9. Mal was zum Rotlicht-Verstoß 🙂
  10. Über eine besondere Art des Geldabhebens wurde hier berichtet.

Wochenspiegel für die 52. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten:

  1. Über die Massenfreisprüche in Herford und ihre Begründung, vgl. hier und hier.
  2. Und dann natürlich wieder Kachelmann und Alice Schwarzer, vgl. hier und hier.
  3. Jahreszeitbedingt setzte man sich – ebenso wie wir es getan haben – mit zugeschneiten Verkehrsschildern auseinander (vgl. hier).
  4. Der Freispruch für Harry Wörz war ebenfalls ein Thema, vgl. hier, hier und hier.
  5. Und immer wieder: Schweigen ist Gold, vgl. hier und hier.
  6. Über ein 14-stündiges letztes Wort berichtete der Law-Blog.
  7. Die Winterreifenpflicht – in der Praxis – hier und hier.
  8. Zum Rotlichtverstoß hier.
  9. Poliscan mal wieder im Gerede, vgl. hier.
  10. Und für alle, die in die Niederlande fahren wollen, hier etwas zum Drogentourismus.

Läutet man die nächste Runde ein? – Video-Rotlichtüberwachung in Baden-Württemberg

Aus einer Quelle, die ungenannt sein möchte/muss, habe ich ein Schreiben aus dem Polizeibereich Baden-Württemberg erhalten, das sich mit der Verkehrsüberwachung beschäftigt. Mal nicht Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern Rotlichtüberwachung mit Videobeweis.

Darin heißt unter Hinweis auf den Beschl. des BVerfG vom 11.08.2009 – 2 BvR 941/08, dass sich daraus für die Rotlichtüberwachung mit Videobeweis ergebe, dass diese unter folgenden Bedingungen auch weiterhin möglich erscheine:

  1. Die Videoaufzeichnung (Betätigen des Auslösers) wird frühestens nach dem Umschalten auf die Gelblichtphase begonnen, sofern aufgrund der Fahrweise des betreffenden Verkehrs der Verdacht besteht, dass ein oder mehrere Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß bei Rotlicht anhalten (hieraus begründet sich der Anfangsverdacht auf die unmittelbar bevorstehende bedeutende Ordnungswidrigkeit). Werden hierbei Fahrzeuge, die doch noch in der Gelblichtphase die Haltelinie passiert haben, mit aufgenommen, ist dies vertretbar.
  2. Die Videoaufzeichnung wird sofort nach der beweiserheblichen Sicherung des Verstoßes abgebrochen, so dass möglichst keine anderen Fahrzeuge aufgenommen werden.
  3. Die Kameraeinstellung muss so ausgerichtet werden, dass nur der Verkehr auf den betroffenen Fahrstreifen identifiziert werden kann.

Na ja, wenn man schon liest „vertretbar“ – finde ich im Beschl. des BVerfG nicht. Und „Anfangsverdacht auf die unmittelbar bevorstehende bedeutende Ordnungswidrigkeit“, na ja, auch das dürfte so kaum zutreffend sein. „Möglichst keine anderen Fahrzeuge aufgenommen“… auch das muss man m.E. nach dem Beschl. des BVerfG in 2 BvR 941/08 anders sehen.

Man darf gespannt sein, was aus den Rotlichtüberwachungen wird. Vielleicht die nächste Runde in Karlsruhe? Jedenfalls eine schöne Rechtsbeschwerde. OLG Karlsruhe bzw. OLG Stuttgart werden sich freuen.

Wochenspiegel für die 49. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten:

  1. Immer wieder noch mal über Kachelmamn, vgl. hier, hier und hier.
  2. Zum übereilten Geständnis hier.
  3. Natürlich war die Winterreifenpflicht ein Thema, vgl. hier, hier, hier und hier.
  4. Zur „Wertigkeit“ von Strafrecht, hier. Wozu auch dieses passt.
  5. Um Redewendungen ging es mal wieder hier.
  6. Das übereilte Geständnis, hier.
  7. Karate für Staatsanwälte, war hier das Thema.
  8. Die Kennzeichnungspflicht für Berliner Polizisten, hier.
  9. Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Post, hier.
  10. Zum Rotlichtverstoß, hier.