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beA I: Nochmals: Revision per Fax geht nicht mehr, oder: Warum beantragt man nicht Wiedereinsetzung?

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Und heute dann (noch einmal) beA, und zwar beA im Strafverfahren. Ich stelle drei Entscheidungen zu der seit dem 01.01.2022 geltenden Neuregelung des § 32a ff. StPO vor.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 19.07.2022 – 4 StR 68/22. Er ist nach dem BGH, Beschl. v. 24.05.2022 – 2 StR 110/22 – ein weiterer, der sich mit den Fragen befasst, und zwra mit § 32d StPO.

An sich sagt der Beschluss nicht viel Neues. Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Der BGH hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen:

„1. Die Revision ist nicht wirksam eingelegt, weil der Schriftsatz des Verteidigers nicht den Formerfordernissen des § 32d StPO genügt.

a) Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte u.a. die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22, Rn. 3; BT-Drucks. 18/9416 S. 51; Köhler in Meyer-Goßner, 65. Aufl., § 32d Rn. 2; KK-StPO/Graf, 8. Aufl., § 32d Rn. 5; SSW-StPO/Claus, 4. Aufl., § 32d Rn. 4; Radke in: Ory/Weth, jurisPK, 2. Aufl., § 32d Rn. 10; BeckOK-StPO/Valerius, 44. Ed., § 32d Rn. 4; HK-GS/Bosbach, 5. Aufl., § 32d Rn. 2).

b) Diesen Anforderungen genügt die Revisionseinlegung vorliegend nicht. Denn der Angeklagte hat seine Revision am 6. Januar 2022 lediglich mit einem per Fax übermittelten Schriftsatz seines Verteidigers eingelegt. Anhaltspunkte dafür, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war (§ 32d Satz 3 StPO), sind nicht dargetan.“

Ratlos lassen mich dann die Ausführungen des BGH zur nicht gewährten Wiedereinsetzung zurück. Dazu führt der BGH nämlich aus:

„2. Für eine Wiedereinsetzung ist kein Raum.

a)) Weder ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionseinlegung gestellt noch die Revisionseinlegung nachgeholt worden (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO), obwohl der Verteidiger und der Angeklagte durch Schreiben des Generalbundesanwalts vom 1. März 2022 auf die Unwirksamkeit der bisherigen Erklärung und die Möglichkeit, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, hingewiesen worden sind.

b) Für eine gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist besteht schon deshalb kein Anlass, weil insoweit ein Mitverschulden des Angeklagten mit Blick auf die ihm durch den Hinweis des Generalbundesanwalts bereits vermittelte Kenntnis von der formunwirksamen Revisionseinlegung durch seinen Verteidiger nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 – 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 90 ff.; Beschluss vom 30. November 2017 – 3 StR 539/17). „

Warum „ratlos“? Nun, nicht wegen der Ausführungen des BGH. Die sind klar und deutlich. Nein, ratlos wegen des Verhaltens des Verteidigers des Angeklagten. Der wird durch den GBA auf die Formunwirksamkeit hingewiesen und was tut er: Nichts! Ist für mich unfassbar. Ok, ich kann ggf. erheben, dass der Wiedereinsetzungsantrag ggf. keinen Erfolg hat, aber warum stelle ich dann nicht nicht doch den Antrag. Immerhin habe ich/der Angeklagte ja Revision eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass ich das LG-Urteil angreifen will. Warum man dann – wenn schon etwas schief gelaufen ist – nicht noch zu retten versucht, was ggf. zu retten, ist, das macht mich ratlos. Wenn ich die Revision – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr will, nehme ich sie zurück und hole mir nicht so einen Beschluss vom BGH ab.

Rechtsmittel I: Nochmals die Revision der Nebenklage, oder: Welches Ziel hat die Revision?

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Heute dann drei StPO-Entscheidungen, alle drei stammen aus dem „Rechtsmittelbereich“.

Zunächst stelle ich den BGH, Beschl. v. 28.06.2022 -3 StR 123/22 – vor. Es geht noch einmal – besser: mal wieder – um die Revision des Nebenklägers. Das LG hatte den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Nebenkläger, die sie auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützt haben. Der BGh hat die Revisionen als unzulässig verworfen.

„Die Rechtsmittel erweisen sich als unzulässig ( § 349 Abs. 1 StPO ). Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 – 3 StR 606/19 , juris Rn. 3; vom 1. Dezember 2016 – 3 StR 230/16 , juris Rn. 2; vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 426/12, juris Rn. 2; vom 28. Mai 1990 – 4 StR 221/90 , BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4 ).

Daran fehlt es hier. Ausweislich der Revisionsanträge und der Begründungen der näher ausgeführten Sachrügen sämtlicher Nebenkläger sollen mit den Rechtsmitteln sowohl die Annahme weiterer Mordmerkmale als auch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erreicht werden. Da das Landgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil der Mutter bzw. Schwester der Nebenkläger als Mord beurteilt hat, stellt die erstrebte Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lediglich eine andere Rechtsfolge für die Tat dar, die kein zulässiges Anfechtungsziel der Revision eines Nebenklägers sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2016 – 3 StR 230/16 , juris Rn. 3; vom 3. Mai 2013 – 1 StR 637/12 , juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 – 5 StR 45/01 , BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12 ). Dies gilt auch, soweit die Nebenkläger einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale erstreben ( BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 387/18 , juris Rn. 2; vom 17. Dezember 2002 – 3 StR 412/02 , juris Rn. 3; vom 12. Juni 2001 – 5 StR 45/01 , BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12 ).“

beA II: Das elektronische Dokument in der Revision, oder: Für einfache Signatur reicht der Namen

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Die zweite beA-Entscheidung kommt mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2022 – 5 RVs 53/22 – vom OLG Hamm. Das hat in der Entscheidung noch einmal zu den Anforderungen an eine „beA-Revision“ Stellung genommen. Das LG Essen hatte die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil dieses in Ermangelung der Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht formgerecht eingelegt und begründet worden sei. Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der Erfolg hatte:

„Die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO durch das Tatgericht liegen nicht vor.

Die Revision ist fristgerecht eingelegt und begründet worden. Gegen das am 06.01.2022 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Berufungsurteil hat der Verteidiger per beA am 13.01.2022 Revision eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten auf Anordnung der Vorsitzenden am 16.02.2022 zugestellt worden. Der Revisionseinlegungsschriftsatz ist per beA übersandt und am 13.01.2022 bei Gericht eingegangen.

Die Revisionseinlegung ist auch formgerecht. Zutreffend erkennt das Landgericht zwar, dass der Schriftsatz des Verteidigers – ausweislich des Prüfvermerks – keine qualifizierte elektronische Signatur aufweist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Schriftsatz nicht die nach § 341 Abs. 1 StPO erforderliche Schriftform aufweisen würde. § 32a Abs. 3 StPO enthält für ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, zwei mögliche Wege der Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr bereit: Ein Weg – der hier nicht vorliegt – ist die Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person. Der andere Weg ist die (einfache Signatur der verantwortenden Person bei gleichzeitiger Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg (vgl. BT-Drs. 18/9416 S. 45; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.05.2020 – 1 OWi 2 SsBs 68/20 – juris; Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 54. Aufl., § 32a Rdn. 5). Der Verteidiger des Angeklagten hat hier den zweiten Weg gewählt und die Voraussetzungen hierfür eingehalten. Ein sicherer Übermittlungsweg ist nach § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Der Revisionseinlegungsschriftsatz wurde ausweislich des Prüfvermerks über das bEA eingereicht. Er weist auch die erforderliche einfache Signatur auf. Hierfür reicht die Namenswiedergabe am Ende des Textes, sei es durch eine eingescannte Unterschrift, sei es durch maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens (ThürOLG, Beschl. v. 23.09.2020 – 1 OLG 171 SsRs 195/19 – juris; vgl. auch BAG NJW 2020, 3476, 3477 zu § 130a ZPO). Der Wortlaut von § 32a Abs. 3 2. Alt. StPO („signiert“) macht in Abgrenzung zu Art. 3 Nr. 10 VO (EU) Nr. 910/2014 deutlich, dass es sich hierbei nicht um eine „elektronische“ Signatur handeln muss, wobei sogar letztlich die Zeichenfolge des Namens in dem elektronischen Dokument auch die Voraussetzungen einer elektronischen Signatur erfüllen dürfte.

Auch im Hinblick auf die Revisionsbegründung lagen die Voraussetzungen für eine Verwerfung nach § 346 Abs. 1 StPO durch das Tatgericht nicht vor. Der Schriftsatz ist innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO bei Gericht eingegangen. Auch die Form des § 345 Abs. 2 StPO wurde gewahrt. Der Schriftsatz wurde zwar nicht als elektronisches Dokument mit qualifizierte elektronischer Signatur übersandt, wohl aber über das beA mit einer (einfachen) Signatur, dem maschinenschriftlichen Namenszug des Verteidigers (eines Rechtsanwalts), so dass die Voraussetzungen des § 32a Abs. 3 StPO erfüllt sind. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.“

Der BGH, Beschl. v. 03.05.2022 – 3 StR 89/22 lässt grüßen (dazu beA I: Revisionsbegründung durch beA versandt, oder: Keine handschriftliche Unterzeichnung erforderlich.

 

StPO II: Unterzeichnung der Revision nur „i.V.“, oder: Nicht formgerecht = unzulässig

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Und als zweite Entscheidung dann etwas aus dem Revisionsverfahren, nämlich der BGH, Beschl. v. 01.03.2022 – 5 StR 202/21. Er nimmt noch einmal zur formgerechten Revisionsbegründung Stellung, Stcihwort: Unterschrift „i.V.“. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen Betrugs in 19 Fällen verurteilt. Dagegen die Revision, die der BGH als unzulässig angesehen hat:

„Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht von dem Pflichtverteidiger RA S. selbst, sondern „i.V.“ für ihn von seinem Sozietätskollegen RA D. unterzeichnet worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger seine Befugnisse indessen nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 – 4 StR 279/19). Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO (in der Fassung vom 12. Mai 2017) oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH aaO; Beschluss vom 27. November 2019 – 5 StR 539/19). Schlussendlich ergab sich auch aus der ursprünglichen Mandatierung als Wahlverteidiger keine Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht; denn die Vollmacht des Wahlverteidigers erlischt mit der Niederlegung des Wahlmandats bei der Bestellung zum Pflichtverteidiger (vgl. Senat aaO).“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.“

Und als Trostpflaster rundet der BGH ab mit:

„Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.“

Also: Vorsicht!

Rechtsmittel II: Zweimal zur Rechtsmittelbegründung, oder: Inbegriffsrüge und Sach-/Verfahrensrüge

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Im „Mittagsposting“ hier dann zwei Entscheidungen zur Begründung der Revision/des Rechtsmittels.

Zunächst der OLG Hamm, Beschl. v. 15.02.2022 – 5 RVs 15/22 –, in dem es um die Rüge der Verletzung des § 261 StPO geht:

„Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge nach § 261 StPO auch die Darlegung, dass der Bericht der Bewährungshelferin nicht auf andere zulässige Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Die Rügebegründung, die eine Reihe von Möglichkeiten der Einführung in die Hauptverhandlung ausschließt, verhält sich vorliegend nicht dazu, ob die fraglichen Angaben der Bewährungshelferin nicht durch Verlesung des erstinstanzlichen Urteils, welches diese enthält, zu Beweiszwecken nach § 249 StPO (die Verlesung nach § 324 Abs. 1 StPO würde freilich nicht genügen, vgl. OLG Hamm NJW 1974, 1880) in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

Des Weiteren beruhen die landgerichtlichen Feststellungen ausweislich der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil auf der Einlassung des Angeklagten. Will dieser mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO geltend machen, der Angeklagte habe sich anders als im Urteil festgestellt eingelassen, kann er damit nicht durchdringen, weil dies gegen das sog. Rekonstruktionsverbot verstoßen würde (vgl. näher: Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 261 Rdn. 42).“

Und in der zweiten Entscheidung, dem OLG Hamm, Beschl. v. 21.02.2022 – 5 RBs 38/22 -, dann das Werk eines „Revisions-/Rechtsbeschwerdekünstlers. Was passiert ist – oder besser: was nicht passiert ist, ergibt sich aus den Leitsätzen:

  1. Genügt eine erhobene Verfahrensrüge nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO und wird die Sachrüge nicht erhoben, so ist die Rechtsbeschwerde insgesamt unzulässig.
  2. Lassen die Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung erkennen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, so handelt es sich nicht um eine Sachrüge.

Zum Letzten: Ohne Worte.