Und hier dann die zweite Pauschgebührentscheidung. Ich hatte ja heute morgen in meinem Beitrag zu der „Igel-Entscheidung“, dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.02.2025 – 1 AR 15/24, bereits darauf hingewiesen (siehe hier: Pauschgebühr I: Mal wieder „den Igel in der Tasche“, oder: 6,11 EUR/Stunde sind zumutbar), dass der BGH manchmal „großzügiger“ mit der Gewährung von Pauschgebühren ist, obwohl diese unsägliche und falsche „außergewöhnlich mehr-Argument“ aus seiner Rechtsprechung stammt.
Und dass ich mit der Annahme richtig liege, zeigt m.E. der BGH, Beschl. v. 28.01.2025 – BGH 5 StR 326/23. Das ist das Revisionsverfahren zu dem Verfahren beim LG Stade, in dem das LG eine 98 Jahre alte ehemalige Zivilangestellten der SS eingegangen wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen und versuchtem Mord in fünf Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt hat. Der BGH hat die Revision verworfen (vgl. hier die PM).
Es hatte dann der Beistand eines für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühren Nr. 4130 und 4132 VV RVG eine Pauschvergütung in Höhe von 2.137 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Abwesenheitsgelder sowie Umsatzsteuer beantragt. Der BGH hat – ohne viel Worte – eine Pauschgebühr gewährt, wobei, das räume ich ein, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sich aus dem Beschluss nicht ergibt:
„Der durch Verfügung der Vorsitzenden vom 27. Juni 2024 bestellte Beistand des Nebenklägers G. hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 5 StR 326/23 beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 2.477 Euro einschließlich Auslagenpauschale und Abwesenheitsgeldern festzustellen. Die Vertreterin der Staatskasse hält die gesetzlichen Gebühren nach Nr. 4130 und 4132 VV RVG in Höhe von maximal 1.141 Euro im vorliegenden Fall nicht für zumutbar; sie hält die beantragte Pauschgebühr von 2.137 Euro zuzüglich der geltend gemachten Auslagenpauschale und Abwesenheitsgelder, mithin einen Betrag von insgesamt 2.477 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für angemessen.
Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.137 Euro fest.
Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines gerichtlich bestellten Anwalts – wie hier – wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat dieser gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß Nr. 4130 und 4132 VV RVG) tretenden Pauschgebühr.
Die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren hält der Senat in Übereinstimmung mit der Vertreterin der Staatskasse eine Pauschgebühr von 2.137 Euro (Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG in Höhe von 1.221 Euro, Terminsgebühr nach Nr. 4132 VV RVG für zwei Termine in Höhe von insgesamt 916 Euro) für angemessen.“
Geht doch.