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Werbung, Werbung – drei Handbücher neu, oder: Rechtsmittel, Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung

So und hier dann erst mal den <<Werbemodus an>>, denn dieses Posting ist ein reines Werbeposting. Wer das also nicht mag oder meint, er braucht die Info nicht: Einfach weiter gehen :-). Aber: Später nicht meckern. Denn der Beitrag enthält wichtige Informationen zu den nächsten Neuerscheinungen 2024.

Denn jetzt ist es (endlich) soweit: Die drei Handbücher zum Rechtsmittel, zum Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung kommen, wie ich ja schon mitgeteilt hatte, in diesem Jahr neu, und zwar:

Es ist also mal wieder vollbracht – es kommen rund 5.500 Seiten Verfahrensrecht, alles natürlich aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht – wie immer jetzt schon seit fast 30 Jahren. Ja, lang lang ist es her, dass die 1. Auflage der „Hauptverhandlung“ erschienen ist.

Und mit den drei Handbüchern gibt es dann auch das „Burhoff-Paket„, das aus dem „Ermittlungsverfahren“ und der „Hauptverhandlung“ besteht, und eine „Burhoff-Trilogie“ bestehend aus „Ermittlungsverfahren“, „Hauptverhandlung“ und Rechtsmittel neu.

Die Handbücher kosten im Einzelbezug 129,00 EUR, das Paket 209,00 EUR und die Trilogie 269,00 EUR. Da stecken also ganz schöne Preisnachlässe drin.

Und die Bücher kann man dann, wenn man noch nicht vorbestellt hat, dann auf der Bestellseite meiner HP vorbestellen. Sie kommen dann nach dem Erscheinen automatisch. Die Bücher kommen vom Verlag, die Rechnung für die Lieferung von mir.

Und dann jetzt: <<Werbemodus aus>>

StPO I: Subjektives Einziehungsverfahren eingestellt, oder: Gibt es ein Rechtsmittel?

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Der Oberbegriff ist heute: Einstellung. Zwei der drei vorgestellten Entscheidungen aus dem Bereich befassen sich mit der Einstellung von Einziehung(smaßnahmen), eine mit den Folgen einer Einstellung nach § 153a StPO.

Dem OLG Köln, Beschl. v. 12.07.2024 – 3 Ws 55/24 – liegt folgender Sachverhalt zurgunde: Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 01.07.2022 Anklage gegen den Angeklagten u.a. wegen Steuerhinterziehung in 15 besonders schweren Fällen, erhoben. Die Hauptverhandlung hat am 18.09.2023 zu laufen begonnen. Nachdem zwischenzeitlich Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten aufgetreten waren, hat die Staatsanwaltschaft in dem Hauptverhandlungstermin vom 14.06.2024 beantragt, das Verfahren aufgrund einer bestehenden dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten einzustellen. Dies hat sie verbunden mit dem Antrag, das subjektive Verfahren nach Anklageerhebung wegen Unmöglichkeit der weiteren Durchführung des subjektiven Verfahrens gemäß § 435 Abs. 2 StPO in das objektive Verfahren überzuleiten und im Wege des selbständigen Einziehungsverfahrens gemäß §§ 435, 436 Abs. 2, § 434 Abs. 3 StPO auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, dass gegen den Angeklagten die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 43.447.499,97 EUR angeordnet werde. Diesen Antrag hat das LG in der Hauptverhandlung vom 19.06.2024 durch Kammerbeschluss zurückgewiesen. Zum einen sei aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes die Anordnung einer späteren Einziehung entgegen § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, da noch weitere Ermittlungen – wie die Staatsanwaltschaft selbst in ihrem Antrag ausgeführt habe – anzustellen seien. Eine Überleitung vom subjektiven in das objektive Verfahren komme aber auch deshalb nicht in Betracht, weil der hierin liegende Zweck, Beweisergebnisse aus dem subjektiven Verfahren zu sichern und für das Einziehungsverfahren fruchtbar zu machen, nicht erzielt werden könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte der bisherigen Hauptverhandlung teilweise in verhandlungsunfähigem Zustand beigewohnt habe. Da das Ausmaß nicht quantifizierbar sei, müsse die bisherige Beweisaufnahme auch bei Fortführung des bisherigen Verfahrens als objektives wiederholt werden. Aus diesem Grunde komme auch nicht in Betracht, dass die Kammer die bislang fehlenden Ermittlungen – bezogen auf die Anordnung der (Wertersatz)Einziehung – selbst vornehme. Diese habe die Staatsanwaltschaft durchzuführen. In Bezug auf ein etwaiges im Anschluss beantragtes selbständiges Einziehungsverfahren werde dann zu prüfen sein, ob dessen Voraussetzungen vorlägen.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Das hatte keinen Erfolg:

„1. Die gegen den Beschluss vom 19.06.2024 gerichtete (sofortige) Beschwerde erweist sich gemäß § 305 Satz 1 StPO als unzulässig.

a) Nach § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen und – wie hier – nicht dem Anwendungsbereich des Satzes 2 der Regelung unterfallen, nicht der Beschwerde. Diese Einschränkung des Beschwerderechts erfasst Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil stehen und ausschließlich seiner Vorbereitung dienen. Dies ist nicht nur bei Maßnahmen gegeben, die unmittelbar Grundlagen für die Entscheidung in der Sache selbst schaffen sollen; auch Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen, weisen einen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung auf, der zum Ausschluss der Anfechtbarkeit führt (KG, Beschluss vom 10.05.2012 – 4 Ws 42/12, NStZ-RR 2013, 218, 219). Weitere Voraussetzung für den Ausschluss der Beschwerde ist zudem, dass sich die Bedeutung der vorbereitenden Entscheidung auf das Urteil beschränkt. Entfaltet sie hingegen eine über die Urteilsfindung hinausgehende prozessuale Bedeutung bzw. selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten, ist die Entscheidung anfechtbar (OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2020 – 5 Ws 20-21/20, StV 2020, 458, 459; OLG Bamberg, Beschluss vom 01.10.2018 – 1 Ws 479/18, BeckRS 2018, 28946; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 305 Rn. 1; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 305 Rn. 15).

b) Gemessen an diesen Maßstäben gilt:

aa) Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist – entsprechend dem vorangegangenen Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14.06.2024 – allein die Entscheidung, das subjektive Verfahren zeitnah abzuschließen und nicht (unmittelbar) als objektives Verfahren weiterzuführen bzw. fortzusetzen.

Hierin liegt nicht auch eine Entscheidung über die Nichteröffnung des objektiven Verfahrens im Sinne von § 435 Abs. 3 Satz 1, § 204 Abs. 1 StPO. Eine derartige Entscheidung ist lediglich dann zu treffen, wenn der Antrag auf Durchführung des objektiven Verfahrens außerhalb des subjektiven Verfahrens gestellt wird. Die von der Rechtsprechung anerkannte und vom Gesetzgeber gebilligte (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 91; vgl. auch bereits BR-Drucks. 418/16, S. 103) Möglichkeit, unmittelbar von Letzterem in das objektive Verfahren übergehen zu können (vgl. nur BGH, Urteil vom 23.07.1969 – 3 StR 326/68, BGHSt 23,64, 66 f.; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 435 Rn. 18) stellt insoweit eine gesetzlich nicht geregelte Ausnahme von dem in § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgesehen Regelverfahren dar, wonach es vor der Entscheidung über die Anordnung der Einziehung der Durchführung eines Zwischenverfahrens mit einer Eröffnungsentscheidung (§ 435 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 203 f. StPO) bedarf. Hinter dieser Rechtsprechung steht die Erwägung, die im subjektiven Verfahren bereits durchgeführte Beweisaufnahme im Sinne der Prozessökonomie nicht stets wiederholen zu müssen, sondern die Entscheidung im objektiven Verfahren hierauf aufbauen zu können (BGH, Urteil vom 23.07.1969 – 3 StR 326/68, BGHSt 23,64, 66). Die verfahrenstechnische Möglichkeit des nahtlosen Übergangs vom subjektiven in das objektive Verfahren mit einer entsprechenden Modifikation des Verfahrensgegenstandes entspricht insoweit der prozessualen Konstellation bei der Nachtragsanklage (§ 266 Abs. 1 StPO), in deren Rahmen ebenfalls auf die Durchführung des Zwischenverfahrens (§§ 199 ff. StPO) verzichtet wird, der Verfahrensgegenstand gleichwohl durch die Einbeziehung der Nachtragsanklage erweitert und insoweit auf bereits erzielte Beweisergebnisse zurückgegriffen werden kann. Auch in diesem Fall stellt die gerichtliche Entscheidung über die (Nicht)Einbeziehung der Nachtragsanklage keine Entscheidung nach den §§ 203, 204 StPO dar. Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht die Einbeziehung deshalb ablehnt, weil es hinsichtlich der zur Nachtragsanklage gebrachten Tat keinen hinreichenden Tatverdacht erkennt. Die Wirkung des Nichteinbeziehungsbeschlusses erstreckt sich insoweit ausschließlich auf das bestehende Hauptverfahren. Da es sich nicht um einen Beschluss nach § 204 StPO, sondern nach § 266 Abs. 1 StPO handelt, entfaltet dieser auch nicht die Sperrwirkung des § 211 StPO (Meyer-Goßner, JR 1984, 53; MüKoStPO/Nourouzi, 2. Aufl., § 266 Rn. 23; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 266 Rn. 41; Radtke/Hohmann/Radtke, StPO, § 266 Rn. 34; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 266 Rn. 7, 24; iE ebenso Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 266 Rn. 21a; aA BeckOK StPO/Eschelbach, 51. Ed., § 266 Rn. 31; Hilger, JR 1983, 442), sodass die Staatsanwaltschaft die betreffende Tat ungeachtet von dessen Vorgaben im Nachgang noch zur Anklage bringen kann. Bezogen auf den hier vorliegenden Antrag auf Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren folgt hieraus, dass für die Staatsanwaltschaft mithin die erneute Antragstellung nach § 435 StPO im Regelverfahren uneingeschränkt möglich bleibt.

bb) Die angefochtene Entscheidung hat darauf abgezielt, das gegen den Angeklagten geführte (subjektive) Verfahren einem zeitnahen Abschluss zuzuführen. Ebenso wie die § 305 Satz 1 StPO unterfallenden Entscheidungen über die Abtrennung oder Verbindung von Verfahrensteilen, die Aussetzung eines Verfahren zum Zwecke seiner Förderung in der Gesamtheit (vgl. hierzu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.1999 – 2 Ws 46/99, StraFo 1999, 236, 237; OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2005 – 2 Ws 223/05, BeckRS 2005, 152921 Rn. 8; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2008 – 1 Ws 107/08, BeckRS 2008, 23446; KG, Beschluss vom 10.05.2012 – 4 Ws 42/12, NStZ-RR 2013, 218, 219; KK-StPO/MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 305 Rn. 17) oder auch die Entscheidung über die Nichteinbeziehung einer Nachtragsanklage (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 266 Rn. 24) hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss demnach eine die weitere Verfahrensgestaltung betreffende Entscheidung getroffen, die auf Grundlage des Vorstehenden dem Prozessurteil vom 24.06.2024 sachlich und zeitlich vorgelagert gewesen ist….“

StPO II: Sitzenbleiben und Richterunterbrechung, oder: Ungebühr, Ordnungsmittel, Protokoll, Rechtsmittel

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Im Mittagsposting habe ich dann zwei Entscheidungen zur Ungebühr in der Hauptverhandlung und zu den Maßnahmen des Gerichts und den Rechtsmitteln. Da sich diese Fragen immer wieder um dieselbe Problematik drehen, die ich hier schon häufiger vorgestellt habe, gibt es aber nur die Leitsätze der Entscheidungen. Das sind:

    1. Bei der in § 181 Abs. 1 GVG geregelten Beschwerde gegen Ordnungsmittel handelt es sich nach um eine sofortige Beschwerde im Sinne des § 311 StPO.
    2. Bei der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Ungebühr muss im Protokoll der Vorfall so deutlich festgehalten sein, dass das Beschwerdegericht den Grund und die Höhe der Sanktion ohne eigene Erhebungen überprüfen kann.
    3. Ein ungebührliches Verhalten kann in dem demonstrativen Sitzenbleiben während der Urteilsverkündung trotz entsprechender Aufforderung seitens des Gerichts sowie in einer (wiederholten) Unterbrechung des Gerichts während der Urteilsverkündung liegen.
    1. Bei Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Ungebühr nach § 178 GVG sind gemäß § 182 GVG der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen. Dabei muss der Sachverhalt so deutlich dargestellt werden, dass das Beschwerdegericht nachprüfen kann, ob eine Ungebühr vorlag. Die Niederschrift muss ein so deutliches Bild von dem Vorgang geben, dass der Grund und die Höhe der Sanktion ohne Weiteres nachzuprüfen sind. Wertungen oder abstrakte Darstellungen sind mangels Subsumierbarkeit ungenügend. Wesentliche Lücken können nicht durch dienstliche Erklärungen oder sonstige. Beweiserhebungen ausgefüllt werden.
    2. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch in Fällen, in denen der Beschwerdeführer das dem Ordnungsmittel zugrundegelegte Verhalten als solches nicht bestreitet. Dies erlaubt es dem Beschwerdegericht ausnahmsweise, für die Prüfung des Ordnungsgeldbeschlusses auch auf außerhalb des Hauptverhandlungsprotokolls liegende Quellen, etwa einen Nichtabhilfebeschluss, zurückzugreifen.
    3. Vor der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 178 GVG ist dem Betroffenen im Regelfall rechtliches Gehör zu gewähren. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch unter anderem dann, wenn der Betroffene in zeitlicher Nähe vor der Festsetzung des Ordnungsgeldes wegen eines vergleichbaren Verhaltens ermahnt worden und ihm dieses Ordnungsmittel dabei bereits angedroht worden war.

beA II: Bei der Berufung fehlt die „richtige“ Signatur, oder: Irrtum des Rechtsanwalts nicht unverschuldet.

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.12.2023 – 9 U 141/23 – geht es auch noch einmal um die Frage der „richtigen“ Signatur.

Die Beklagte ist vom LG teilweise zur Zahlung verurteilt worden, im Übrigen wurde die weitergehende Klage abgewiesen. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 04.08.2023 zugestellt.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte am 04.09.2023 durch einen unter dem Briefkopf der Anwaltskanzlei „pp.“ verfassten, durch die Rechtsanwältin pp. persönlich auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) eingereichten Schriftsatz vom 04.09.2023, der beim OLG Zweibrücken am selben Tag um 10:13 Uhr einging, Berufung eingelegt. In gleicher Form erfolgte die am 22.09.2023 eingegangene Berufungsbegründung, mit der das Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt wird.

Die Schriftsätze enden jeweils mit der Zeile „(Rechtsanwältin)“. Ein Name oder eine Unterschrift finden sich oberhalb dieser Zeile nicht). In den Transfervermerken zu den Schriftsätzen findet sich jeweils die Angabe „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach“ sowie in dem Feld „Qualifiziert signiert nach ERVB“ die Angabe „nein“.

Die Beklagte ist nach Eingang der Berufungserwiderung darauf hingewiesen worden, dass Bedenken betreffend die formgerechte Einlegung und Begründung ihrer Berufung bestünden, weil die Anforderungen des § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO nicht erfüllt seien. Dazu hat sie Stellung genommen und – unter Beifügung von jeweils mit dem Zusatz „gez. pp. (Rechtsanwältin)“ versehenen Exemplaren der Berufungseinlegungsschrift und Berufungsbegründung – vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass sowohl die Schriftsätze bezüglich Berufungseinlegung als auch Berufungsbegründung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen seien. Denn die Namensnennung im Briefkopf sei angesichts ihrer Tätigkeit als Einzelanwältin als einfache Signatur anzusehen; zudem sei ein sicherer Übermittlungsweg gewählt worden. Sie sei ohne Sonderwissen und Beweisaufnahme als verantwortliche Person zu erkennen. Jedenfalls sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da das Gericht ihr den angeblichen Formmangel jeweils noch vor Fristablauf hätte anzeigen können. Die in der diesbezüglichen Unterlassung liegende gerichtsinterne Verzögerung habe sie nicht zu verantworten.

Das OLG hat die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen:

„Die von der Beklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung ist zurückzuweisen, da die Versäumung der Notfrist des § 517 ZPO nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO). Denn die Beklagte muss sich das Verschulden ihr Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

1.1.1. Entgegen der Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 24.11.2023 ist der Berufungseinlegungsschriftsatz vom 04.09.2023 nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (siehe dazu Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 130a Rn 7, 8) der Rechtsanwältin pp. versehen. Denn aus dem Transfervermerk (prüfvermerk.pdf) zur Berufungseinlegung ergibt sich, dass in der Rubrik „Qualifiziert signiert nach ERVB“ ausschließlich „nein“ vermerkt ist.

1.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt für eine formgerechte Berufungseinlegung auch nicht, dass der Schriftsatz vom 04.09.2023 auf einem sicheren Übermittlungsweg (besonderes elektronisches Anwaltspostfach = beA) eingereicht wurde. Denn es fehlt dem eingereichten Schriftsatz die zusätzlich notwendige einfache Signatur der für das Schreiben verantwortlichen Person.

Die einfache Signatur erfordert eine Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes, beispielsweise in Form eines maschinenschriftlichen Namenszugs oder einer eingescannten Unterschrift.

Die einfache Signatur soll – ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 19 mwN; BSG NJW 2022, 1334 Rn. 10). Dazu muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann (BSG NJW 2022, 1334 Rn. 9). Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfache Signatur soll gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 Rn. 16 mwN; BSG NJW 2022, 1334 Rn. 9).

Diesen Vorgaben wird der Berufungseinlegungsschriftsatz vom 04.09.2023 nicht gerecht. Denn der Schriftsatz endet nur mit der Bezeichnung „(Rechtsanwältin)“ ohne weitere Namensangabe.

Das Fehlen einer Namensangabe ist entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch nicht unschädlich. Denn die einfache Signatur soll gerade sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (vgl. insgesamt: BGH NJW 2022, 3512 Rn 11). Die Berufungsschrift lässt sich vorliegend jedoch keiner bestimmten Person zuordnen, die Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat, da sie lediglich mit der nicht durch eine Namensangabe ergänzten Zeile „(Rechtsanwältin)“ versehen ist und zudem nicht einfach signiert wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausweislich ihres Briefkopfes als Einzelanwältin tätig ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch bei dieser Sachlage nicht ausgeschlossen werden, dass eine im Briefkopf nicht aufgeführte Rechtsanwältin die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (BGH NJW 2022, 3512 Rn 12; siehe auch: BAG NJW 2020, 3476 Rn 17 ff.). Das Fehlen der einfachen Signatur ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deswegen ausnahmsweise unschädlich, weil ohne Beweisaufnahme aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststehen würde, dass ihre Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. BAG NJW 2020, 3476 Rn 19). Die Verwendung des Briefbogens der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten genügt hierfür nicht, da allein hieraus nicht folgt, dass sie für den Inhalt der Berufungsschrift Verantwortung übernehmen will. Auch lässt sich dem nicht entnehmen, ob die als Absender ausgewiesene Person identisch ist mit der den Inhalt des Schriftsatzes verantwortenden Person (vgl. BAG NJW 2020, 3476 Rn 20).

2. Der Antrag der Beklagten vom 24.11.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung ist zurückzuweisen, da die Versäumung der Notfrist nicht unverschuldet war (§ 233 Satz 1 ZPO). Die Beklagte muss sich das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, nicht formgerechte (04.09.2023) und daher verspätet nachgeholte Berufungseinlegung (24.11.2023), gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

Ein Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die gesetzlichen Erfordernisse ist regelmäßig nicht unverschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, darf darauf vertrauen, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Selbst wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt. Ein Rechtsirrtum ist nur ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (vgl. BGH Beschluss vom 07.09.2022 – XII ZB 215/22, zitiert nach juris Rn. 16; BGH NJW 2019, 2230 Rn. 25 mwN). Ein etwa vorliegender Irrtum der Prozessbevollmächtigten der Beklagten über die Notwendigkeit einer einfachen Signatur war nicht unvermeidbar. Denn aus der vorliegenden Kommentarliteratur und Rechtsprechung war grundsätzlich bekannt, dass die einfache Signatur darin besteht, einen Namen unter das Dokument zu setzen, gleich ob man ihn tippt oder eine eingescannte Unterschrift einfügt. Hierüber durfte sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht ohne Verletzung ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflichten hinwegsetzen. Zudem war im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung bereits Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs veröffentlicht, wonach das Wort „Rechtsanwalt“ als Abschluss des Schriftsatzes nicht genügt (BAG NJW 2020, 3476 und BGH NJW 2022, 3512). Das schuldhafte Verhalten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten war auch ursächlich für die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass das Gericht seine ihr gegenüber bestehende prozessuale Fürsorgepflicht und damit das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt habe, mit der Folge, dass ein in der eigenen Sphäre der Partei liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurücktritt.

Aus dem „allgemeinen Prozessgrundrecht“ auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt die Verpflichtung des Richters zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten prozessualen Situation. Es ist ihm hiernach untersagt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile für die betroffenen Prozessparteien abzuleiten (BVerfG 14. November 2018 – 1 BvR 433/16 – Rn. 11; 17. Januar 2006 – 1 BvR 2558/05 Rn. 8). Der Anspruch auf ein faires Verfahren kann eine gerichtliche Hinweispflicht auslösen, wenn ein Rechtsmittel nicht in der vorgesehenen Form übermittelt worden ist. Eine Partei kann erwarten, dass dieser Vorgang in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumnis zu vermeiden. Unterbleibt ein gebotener Hinweis, ist der Partei Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen können und müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren. Kann der Hinweis im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein aus diesem Grund dagegen aus. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken (BGH 21. März 2017 – X ZB 7/15 – Rn. 13). Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten. Eine solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (BVerfG 17. Januar 2006 – 1 BvR 2558/05 – Rn. 10; BAG 5. Juni 2020 – 10 AZN 53/20 – Rn. 39; BGH 18. Oktober 2017 – LwZB 1/17 – Rn. 11). Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BAG 5. Juni 2020 – 10 AZN 53/20 – Rn. 39; BGH 20. April 2011 – VII ZB 78/09 – Rn. 12). Hiervon ausgehend gebietet es die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens folgende gerichtliche Fürsorgepflicht, eine Prozesspartei auf einen leicht erkennbaren Formmangel – wie die fehlende Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz – hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (dazu BGH 14. Oktober 2008 – VI ZB 37/08 – Rn. 10).

Daran gemessen ist dem Senat bei der Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung keine Fürsorgepflichtverletzung vorzuwerfen.

Die Annahme der Beklagten, das Oberlandesgericht hätte auf die am letzten Tag der Notfrist, den 04.09.2023, 10:13 Uhr, übermittelte Berufungsschrift noch im Laufe des Tages darauf hinweisen müssen, dass die Voraussetzungen des § 130a ZPO nicht erfüllt sind, überspannt die gerichtliche Überprüfungspflicht. Zwar darf eine Frist bis zum Ende ausgeschöpft werden; allerdings gilt dann ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab, der insbesondere auch die Überprüfung der Form der Rechtsmittelschrift durch den Rechtsanwalt umfasst. Eine Pflicht des Gerichts, an der Heilung von Form- und Fristmängeln durch außerordentliche Maßnahmen außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs mitzuwirken, besteht nicht (vgl. BGH NJW 2013, 236; NJW-RR 2014, 2). Dass der ordnungsgemäße Geschäftsgang nicht vorsieht, dass vom zuständigen Spruchkörper innerhalb weniger Stunden von eingehenden Berufungen Kenntnis genommen wird, um auf mögliche Formmängel hinzuweisen, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Im normalen Geschäftsgang ist das Berufungsverfahren durch die Eingangsgeschäftsstelle nach dem bestehenden Turnussystem dem 9. Zivilsenat zugeteilt worden. Im Anschluss daran hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Verfügung vom 07.09.2023 (Bl. 13, 14 d. eA II) die Eingangsformalien erledigt und das Verfahren wegen Urlaubs des Vorsitzenden der Stellvertreterin zur Kenntnis vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt konnte eine rechtzeitige Berufungseinlegung durch die Beklagte nicht mehr erfolgen. Ein Verschulden von Seiten des Gerichts ist daher nicht gegeben.“

Rechtzeitiger Eingang von Rechtsmittel(Begründung)?, oder: Entscheidend ist der Eingang beim Gericht

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Und als zweite – überall geltende – Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 08.11.2023 – VIII ZB 59/23 – zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Falle der Nichtberücksichtigung einer zwar rechtzeitig bei Gericht eingegangenen, aber nicht zur Verfahrensakte gelangten Berufungsbegründungsschrift. Auch da ist das, was der BGH ausführt nicht  völlig neu. Ähnliches hat er schon im BGH, Beschl. v. 19.05.2022 – V ZB 66/21 – gesagt.

Folgender Sachverhalt: In einem mietrechtlichen Räumung- und Zahlungsverfahren hat das AG der Klage stattgegeben. Dagegen die Berufung des Beklagten. Das LG hat dann die Berufung des Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, eine Berufungsbegründung liege auch nach dem Verstreichen der – bis zum 19.06.2023 verlängerten – Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht nicht vor.

Dagegen diue Rechtsbeschwerde des Beklagten, die beim BGH Erfolg hatte:

„1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt – wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht hat – in entscheidungserheblicher Weise das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn das Berufungsgericht hat gehörswidrig die von dem Beklagten innerhalb der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist eingereichte Berufungsbegründungsschrift nicht zur Kenntnis genommen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung des Beklagten nicht als unzulässig verworfen werden. Denn das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist bei ihm eingegangene Berufungsbegründungsschrift nicht berücksichtigt.

a) Ein Gericht verstößt gegen seine aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Pflicht, die Ausführungen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wenn es einen ordnungsgemäß bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an; das Gericht ist insgesamt für die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs verantwortlich (vgl. BVerfGE 48, 394, 395 f.; 53, 219, 222 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 – V ZB 66/21, NJW-RR 2022, 995 Rn. 8). Deshalb ändert es an der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts, wenn den erkennenden Richtern der Schriftsatz im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlag. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Schriftsatz den Richtern nach Eingang bei Gericht nur nicht vorgelegt wurde oder erst gar nicht zur Verfahrensakte gelangt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2022 – V ZB 66/21, aaO; vom 4. Juli 2018 – XII ZB 240/17, NJW 2018, 3786 Rn. 8 f. mwN).

b) Gemessen hieran hätte das Berufungsgericht, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, das Vorbringen des Beklagten in dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 16. Juni 2023 berücksichtigen müssen. Denn dieser ist am 19. Juni 2023 und damit innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen.

Für den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründungsschrift ist allein entscheidend, dass diese vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das zur Entscheidung berufene Gericht gelangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2003 – VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unter II 2; vom 17. März 2009 – VIII ZB 66/08, juris Rn. 5; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19. März 2018 – 1 BvR 2313/17, juris Rn. 12 mwN [zum rechtzeitigen Eingang einer Duplik im Klageverfahren]; zum Eingang elektronischer Dokumente – wie hier – vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020 – VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7; vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 18 mwN; vom 30. November 2022 – IV ZB 17/22, NJW-RR 2023, 351 Rn. 8; zum Prüfvermerk siehe BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2022 – XII ZB 304/21, juris Rn. 7; vom 30. November 2022 – IV ZB 10/22, juris Rn. 9; jurisPK-ERV/H. Müller, 2. Aufl., §130a ZPO Rn. 329; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 20. Aufl., § 130a Rn. 11).

Ausgehend hiervon hat der Beklagte nach dem auf die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge hin zu beachtenden Sachverhalt (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; siehe auch Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 – VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 Rn. 20 mwN) die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Juni 2023 (wirksam) verlängert worden. Die – von dem Beklagtenvertreter per beA übersandte (vgl. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) – Berufungsbegründungsschrift ist ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen und von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Prüfvermerks an diesem Tag („Eingangszeitpunkt: 19.06.2023, 16:27:17″) und damit rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen. Dass das elektronische Dokument – offenbar infolge eines gerichtsinternen Versehens – erst am 19. Juli 2023 zur Gerichtsakte gelangt ist, ist dagegen für die Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht von Bedeutung und steht aus den vorgenannten Gründen auch der Annahme eines Gehörsverstoßes nicht entgegen.

c) Der angefochtene Beschluss beruht auf diesem Gehörsverstoß (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2021 – VIII ZB 68/20, juris Rn. 39 mwN). Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Kenntnisnahme des Inhalts der Berufungsbegründungsschrift von der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen wäre.“