Schlagwortarchiv: Pflichtverteidiger

Pflichti: Tausch/Umbeiordnung oder: Nullsummenspiel

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Aus dem schier unerschöpflich erscheinenden Bereich/Reservoir der Entscheidungen zu Pflichtverteidigungsfragen weise ich dann hin auf den KG, Beschl. v. 02.09.2016 – 4 Ws 125/16. Es geht um die Umbeiordnung bzw. den einvernehmlichen Pflichtverteidigeraustausch. Dazu liegt das KG auf der Linie der h.M., wenn es dazu ausführt – so der Leitsatz 1 der Entscheidung:

„Ein Pflichtverteidigerwechsel ist auch ohne wichtigen Grund ausnahmsweise zulässig und aus Gründen der gerichtlichen Fürsorgepflicht dann auch geboten, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist, die Beiordnung des neuen Verteidigers keine Verfahrensverzögerung zur Folge hat und mit dem Verteidigerwechsel keine Mehrbelastung für die Staatskasse verbunden ist.“

Insoweit nichts Neues aus Berlin. Aber der zweite Leitsatz. Auch der ist zwar nicht allgemein neu, aber dazu hatten wir länger vom KG nichts gehört. Nämlich zu der Frage, ob ein Gebührenverzicht des (alten oder neuen) Pflichtverteidigers zur Vermeidung einer Mehrbelastung für die Staatskasse zulässig ist oder nicht. Und das KG sagt/bleibt dabei: Ja, das geht/ist zulässig.

cc) Durch den Pflichtverteidigerwechsel entstehen auch keine Mehrkosten.

(1) Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss steht dem bisherigen Verteidiger Rechtsanwalt Fl – unabhängig von der insoweit abgegebenen Verzichtserklärung – die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG (die Benennung von Nr. 4142 VV RVG in dem Beschluss beruht ersichtlich auf einem Versehen) nicht zu, auch wenn er für den Angeklagten Berufung eingelegt hat. Die Gebühren Nr. 4124, 4125 VV RVG entstehen mit jeder Tätigkeit, die sich auf die Ausführung des Auftrags der Verteidigung in der Berufungsinstanz richtet (vgl. Hartmann, Kostengesetze 46. Aufl., VV [Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG] Nr. 4124-4129 Rdn. 5). Soweit der Verteidiger bereits im ersten Rechtszug tätig war, gelten Nr. 4100 ff. VV RVG nach § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 10 Hs. 1 RVG noch die Einlegung der Berufung nach § 314 StPO einschließlich der diesbezüglichen Beratung ab; die neue Gebühreninstanz beginnt für diesen Verteidiger also erst nach der Einlegung der Berufung (vgl. OLG Bamberg NJW 2006, 1536; Hartmann a.a.O.). So liegt es hier. Über die Rechtsmitteleinlegung hinausgehende Tätigkeiten im Berufungsverfahren hat Rechtsanwalt Fl noch nicht entfaltet.

(2) Auch in Bezug auf die – durch Rechtsanwalt Fl bereits verdiente – Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstehen durch den Pflichtverteidigerwechsel keine Mehrkosten. Ob Rechtsanwalt Dr. Fi diese Gebühr im Berufungsverfahren zusteht, erscheint ohnehin fraglich, weil er sich bereits während seiner Tätigkeit als Wahlverteidiger im ersten Rechtszug in den Rechtsfall eingearbeitet hat – hierzu gehörten insbesondere die Akteneinsicht nach § 147 StPO und zwei Besuche des Angeklagten in der Haft – und die Grundgebühr bezogen auf die Person des Verteidigers nur einmal entsteht (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 377 – juris Rdn. 7; OLG Jena JurBüro 2006, 365 – juris Rdn. 21 [zu einer abweichenden Konstellation]; eingehend Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 22. Aufl., 4100, 4101 VV, Rdn. 6 ff.; Hartmann, a.a.O., VV Nr. 4100-4101 Rdn. 5 ff.). Jedenfalls aber hat Rechtsanwalt Dr. Fi auf die Geltendmachung der Grundgebühr – ebenso wie auf etwaige Auslagen – wirksam verzichtet.

Der Verzicht ist zulässig (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156 – juris Rdn. 10; OLG Naumburg StraFo 2005, 73). Er widerspricht nicht dem in § 49b Abs. 1 BRAO normierten Verbot der Gebührenunterschreitung; denn dieses betrifft – wie sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/4993 S. 31) ergibt – ausschließlich den Fall der vertraglichen Vereinbarung über die Höhe der Gebühren, die mit dem Mandanten geschlossen wird und vorsieht, dass ein geringerer Betrag als von der Gebührenordnung vorgesehen zu zahlen ist (vgl. OLG Braunschweig StraFo 2008, 428 und Beschluss vom 9. Juni 2011 – Ws 126/11 –; eingehend OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2008, 47; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 4 Ws 44/09 –; Hartmann, a.a.O., VV Nr. 4100-4101 Rdn. 9; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 4. Aufl., Teil A Rdn. 2013 ff., 2155 f., 948 ff.; a.A. OLG Naumburg OLGSt StPO § 142 Nr. 8; HansOLG Bremen NStZ 2014, 358 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; OLG Köln StraFo 2008, 348; OLG Jena JurBüro 2006, 365; Festhalten an dieser Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen in OLG Jena, Beschluss vom 11. März 2008 – 1 Ws 87/08 – juris; Kilian in Henssler/Prütting, BRAO 4. Aufl., § 49b Rdn. 19).

Dass ein Pflichtverteidiger auf die Geltendmachung von ihm zustehenden Gebühren gegenüber der Staatskasse verzichten kann, ist allgemein anerkannt (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse [Parallelentscheidungen] vom 4. Mai 2009 – 1 BvR 2251/08 und 1 BvR 2252/08 – jeweils juris, Rdn. 23) und ergibt sich bereits daraus, dass die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 RVG einen entsprechenden Antrag des Rechtsanwalts voraussetzt (vgl. OLG Bamberg a.a.O.; Burhoff, a.a.O., Teil A Rdn. 2155). Im Übrigen ist auch der – von der Gegenauffassung für die Unzulässigkeit des Gebührenverzichts angeführte (vgl. eingehend OLG Naumburg OLGSt StPO § 142 Nr. 8 und HansOLG Bremen NStZ 2014, 358; ferner OLG Köln StraFo 2008, 348; NStZ 2011, 654; StV 2011, 659; OLG Jena JurBüro 2006, 365) – Sinn und Zweck des § 49b Abs. 1 BRAO, einen Preiswettbewerb um Mandate in gerichtlichen Verfahren zu verhindern, bei der hier zu beurteilenden Situation nicht berührt. Da der Pflichtverteidigerwechsel nur im Einverständnis mit dem bisherigen Pflichtverteidiger erfolgen kann, ist nicht zu befürchten, dass dieser durch einen Gebührenverzicht des neuen Verteidigers einseitig aus dem Verfahren gedrängt wird (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2008, 47; OLG Oldenburg a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Zudem findet ein Preiswettbewerb im Verhältnis zu dem früheren Verteidiger schon deshalb nicht statt, weil der Gebührenverzicht des neuen Verteidigers nicht zur Folge hat, dass durch seine Bestellung Gebühren eingespart werden; der Verzicht soll lediglich bewirken, dass nicht mehr Gebühren anfallen, als bei Fortführung des Mandats durch den bisherigen Verteidiger ohnehin zu zahlen wären.“

Pflichti: Nachträgliche Beiordnung? Bei uns nicht….

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Ich habe länger überlegt, ob ich den LG Tübingen, Beschl. v. 04.10.2016 – 9 Qs 142/16 – hier bringen soll oder lieber nicht. Denn er ist „unschön“. Aber: Man muss ja auch die „Feindliteratur“ kennen und sich darauf einstellen.

Es geht mal wieder um die Frage der nachträglichen Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Die lehnt das LG in Bausch und Bogen ab. Dabei setzt es sich mit der Rechtsprechung anderer LG, die das zumindest dann anders sehen, wenn der vom Rechtsanwalt gestellte Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist, nur schwach auseinander:

„Zum Zeitpunkt der Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers war das Verfahren bereits endgültig eingestellt. Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschuldigte – wie vorliegend — die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor dem Verfahrensabschluss beantragt hatte und der entsprechende Antrag nicht oder nicht rechtzeitig beschieden worden war, obwohl die Voraussetzungen einer Beiordnung vorgelegen hatten. Auch in einem solchen Fall wäre die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da der Verteidiger seine Leistung zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung bereits als Wahlverteidiger aufgrund des Mandatsverhältnisses abschließend erbracht hatte und die mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger einsetzende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Tätigwerden nicht mehr erfüllen konnte (vgl. zum Ganzen KG Berlin, Beschluss vom 09.03.2006, 1 AR 1407/15 — 5 Ws 563/05, juris, Rn. 13 ff.).

Der Zulassung einer rückwirkenden Beiordnung bedarf es im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschriften über die Pflichtverteidigung nicht. Zweck der Regelungen über die notwendige Beiordnung ist es, eine ordnungsgemäße Verteidigung des unverteidigten Betroffenen zu gewährleisten. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Betroffene durch einen Wahlverteidiger ordnungsgemäß verteidigt war, würde diesem Zweck durch eine nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung nicht gedient (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rn. 16). Den Zweck, den Vergütungsanspruch des Verteidigers zu sichern, hat die Pflichtverteidigerbestellung nicht. Hätte der Verteidiger sicherstellen wollen, dass er nur als Pflichtverteidiger auftritt, hätte er dies bedingungslos tun oder ausschließlich einen Antrag auf Beiordnung stellen müssen, ohne sich zuvor als Wahlverteidiger zu legitimieren.“

Was macht man als Verteidiger: Nicht als Wahlanwalt auftreten und wegen der Bescheidung des Antrags auf Beiordnung das AG „nerven“. Ggf. mit einer „Untätigkeitsbeschwerde“, ich weiß, ich weiß ….. Jedenfalls ist die Rechtsprechung des LG die Einladung für AG, den Beiordnungsantrag zu „übersehen“.

Bekommt der Pflichtverteidiger Wartezeiten und Pausen bezahlt?, oder: Längenzuschlag

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Die Frage, wie denn nun eigentlich die für die Gewährung eines Längenzuschlags (vgl. z.B. Nr. 4110 VV RVG) maßgebliche Hauptverhandlungsdauer berechnet wird, ist auch mehr als 10 Jahre nach Inkrafttreten des RVG 2014 in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Es gibt eine fast unüberschaubare Rechtsprechung der OLG zu den insoweit maßgeblichen Problemen, nämlich:

  • Wie ist es mit Wartezeiten? Werden sie zu Gunsten des Pflichtverteidigers berücksichtigt?
  • Wie ist es mit Pausen? Werden sie zu Lasten des Pflichtverteidigers nicht berücksichtigt? Und wenn ja: Werden alle Pausen nicht berücksichtigt oder kleinere ggf. doch?

Der Problematik hat sich jetzt noch einmal das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 12.08.2016 – 1 Ws 297/16 – angenommen und dazu Grundsätze aufgestellt, die es dann in folgenden Leitsätzen zusammen gefasst hat:

  1. Bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer für die Entscheidung über einen Längenzuschlag zur Terminsgebühr des Verteidigers sind Pausen von über einer Stunde Dauer in Abzug zu bringen. Sitzungsunterbrechungen bis zu einer Dauer von einer Stunde bleiben demgegenüber mit Ausnahme der Mittagspause unberücksichtigt.
  1. Die Zeit einer Mittagspause ist bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer unabhängig von der Pausendauer stets in Abzug zu bringen.
  1. Als Beginn der Hauptverhandlung ist bei der Entscheidung über einen Längenzuschlag der terminierte und nicht der tatsächliche Verhandlungsbeginn am Sitzungstag anzusetzen.

Damit kann man was anfangen. Zu Nr. 2 bin ich zwar anderer Auffassung als das OLG, werde aber die a.A. mit Fassung tragen (müssen). Auch den Ausführungen zu Nr. 1 im Beschluss kann ich mich nicht vollständig anschließen, aber: Das OLG Celle ist in beiden Punkten nicht allein. Darauf muss man sich eben als Verteidiger einstellen und überlegen, wie und wofür man (Mittags)Pausen nutzt…

Die Fälligkeit des Pauschgebühranspruchs, oder: Jedes Ding hat zwei Seiten

© Stefan Rajewski Fotolia .com

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Die Fälligkeit des Anspruchs des Pflichtverteidigers auf eine Pauschgebühr (§ 51 RVG) spielt in der Praxis eine nicht unerhebliche Rolle. Das gilt sowohl für die Frage, wann (erstmals) eine Pauschgebühr verlangt werden kann, als auch für die Frage, wie lange der Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr verlangen kann, also wann Verjährung eintritt. Mit der Frage der Fälligkeit hat sich jetzt noch einmal der OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 ARs 34/16 P – befasst.

Der Sachverhalt der Entscheidung war wie folgt: Die Rechtsanwältin ist seit August 2012 Pflichtverteidigerin des Angeklagten in einem BtM-Verfahren.. Die Hauptverhandlung vor dem LG begann am 10. 09. 12 2012 und endete mit Urteil am 19. 06. 2014. Der BGH hat dieses Urteil am 31.03.2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Auf den hiernach gestellten Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung erklärte die Vertreterin der Landeskasse bei ihrer Anhörung, dass vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens mangels Fälligkeit eine Pauschvergütung jedenfalls derzeit nicht bewilligt werden könne. Die Rechtsanwältin hat hierauf erklärt, sie bestehe auf einer rechtsmittelfähigen Entscheidung. Das OLG hat den Pauschgebührantrag derzeit abgelehnt. Begründung:

„Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung ist – jedenfalls derzeit – abzulehnen, weil ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin mangels rechtskräftigen Verfahrensabschlusses nicht fällig ist. Zwar sieht die Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ausdrücklich die Möglichkeit vor, eine Pauschgebühr nicht nur für das ganze Verfahren, sondern auch für einzelne Verfahrensabschnitte zu bewilligen. Hiervon zu trennen ist indessen die Frage, wann der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr überhaupt fällig wird. Während dies – bereits auch unter Geltung der früheren Regelung in § 99 BRAGO – in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vormals unterschiedlich beurteilt wurde, besteht nunmehr im Grunde Einigkeit, dass der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung jedenfalls bei Fortbestand der Beiordnung erst nach endgültigem, mithin rechtskräftigem Abschluss des gesamten Verfahrens entsteht (OLG Braunschweig vom 25.4. 2016 [1 ARs 9/16]; KG Berlin, NStZ-RR 2015, 296; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2006, 224; OLG Köln, RVGreport 2006, 148; OLG Hamm, StraFo 1996, 189; ThürOLG, StraFo 1997, 253; OLG Bamberg, JurBüro 1990, 1282; Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 22 Aufl., § 51 Rn. 53 und Burhoff, RVG, 2. Aufl., § 51 RVG Rn. 61). Soweit zuletzt noch das Kammergericht (JurBüro 2011, 254) sowie das Oberlandesgericht Braunschweig (JurBüro 2001, 308) eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hatten, wurde hieran mit den zuvor benannten Entscheidungen ausdrücklich nicht mehr festgehalten.“

Also: Noch nichts (endgültig) verloren, nur derzeit gibt es eben keine Pauschvergütung.

Jedes Ding hat nun aber mal zwei Seiten. So auch hier. Denn einerseits ist die Rechtsprechung, die die Fälligkeit des Pauschgebühranspruchs an den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens knüpft zu begrüßen, weil sie für den Pflichtverteidiger günstig ist, da damit auch der Zeitpunkt der Verjährung des Pauschgebühranspruchs hinausgeschoben wird. Andererseits ist aber die Rechtsprechung nachteilig, da – wie auch der vorliegende Fall zeigt – der Zeitpunkt, wann über eine Pauschgebühr entschieden und der Verteidiger eine ggf. angemessere Bezahlung enthält, hinausgeschoben wird. Dem kann der Pflichtverteidiger nur dadurch begegnen, dass er ggf. nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG einen Antrag auf Bewilligung eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschgebühr zu stellt Insoweit ist aber zu beachten, dass er einen solchen Antrag eingehend begründen muss. Dazu ist es nach der Rechtsprechung des BVerfG regelmäßig erforderlich, dass dargelegt wird, warum ein Abwarten auf die Gewährung einer Pauschgebühr trotz des Anspruchs auf einen Vorschuss auf die gesetzlichen Gebühren nach § 47 Abs. 1 RVG nicht zumutbar ist (so BVerfG NJW 2005, 3699). Dazu ist, was Verteidiger häufig scheuen, eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenaufstellung ihres Kanzleibetriebs vorzulegen ist, weil nach Auffassung des BVerfG nur dadurch das OLG in der Lage ist zu prüfen, ob angesichts der wirtschaftlichen Situation dem Pflichtverteidiger ein weiteres Zuwarten auf eine Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann.

Pflichti II: Pflichtverteidigertausch, oder: Der Wahlanwalt muss auch (noch) wollen

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Auch die zweite „Pflichtverteidigerentscheidung“ des heutigen Tages betrifft eine Rücknahmeproblematik (vgl. dazu auch schon den KG, Beschl. v. 21.04.2016 – 2 Ws 122/16 und Pflichti I: Mal einfach eben so den zweiten Pflichtverteidiger entpflichten geht nicht………..). Der Beschluss kommt ebenfalls vom KG und betrifft die Frage der Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung nach Wahl eines anderen Verteidigers nach § 143 StPO. Dazu sagt das KG im KG, Beschl. v.  30.06.2016 – 3 Ws 309 und 310/16: Die Rücknahme der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger setzt jedenfalls voraus, dass der Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Rücknahme der Bestellung noch mandatiert ist sowie dauerhaft und nicht nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist. Denn:

„Nach § 143 StPO ist grundsätzlich die Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückzunehmen, wenn ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt dann vor, wenn ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, den Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 5. März 2014 – 1 Ws 18/14 – m.w.N,  juris).

a) Die Rücknahme der Bestellung setzt jedenfalls voraus, dass der Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Rücknahme der Bestellung des Pflichtverteidigers noch mandatiert ist sowie dauerhaft und nicht nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Rechtsanwalt E. hat von Anfang an gegenüber dem Gericht klar zum Ausdruck gebracht, dass seine Beauftragung als Wahlverteidiger temporär sein sollte und zwar bezogen auf die Sitzungstage am 3., 4. und später auch am 24. Mai 2016. Sie habe auf die Dauer der Vernehmung des ehemaligen Mitangeklagten als Zeugen beschränkt sein sollen, nur insoweit habe er die Pflichtverteidigerin unterstützen sollen. In diesen Ausschnitt der Beweisaufnahme sei er eingearbeitet. Seine Beauftragung sei danach beendet.

Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Das Wahlmandat war von vornherein auf diese Sitzungstage beschränkt, so dass am 27. Mai 2016, also zum Zeitpunkt der Entscheidung der Vorsitzenden, die Voraussetzungen des § 143 StPO nicht mehr vorlagen. Anhaltspunkte dafür, dass doch eine dauerhafte Beauftragung zur Verteidigung des Angeklagten in der zum Zeitpunkt des Auftretens des Rechtsanwalts bereits 19 Verhandlungstage andauernden Hauptverhandlung und damit bereits fortgeschrittenen Beweisaufnahme über den 24. Mai 2016 hinaus erfolgt ist, ergeben sich weder aus der angegriffenen Entscheidung noch anderweitig. Auch fehlen tatsächlich belastbare Hinweise darauf, dass sich Rechtsanwalt E., wie in dem angefochtenen Beschluss behauptet, in den gesamten Verfahrensstoff eingearbeitet hat. Auf der Grundlage seines eigenen, nachvollziehbaren und nicht widerlegten Vorbringens ist er auch nicht geeignet, das Verfahren sichern zu können. Seinem Beschwerdevorbringen, er könne aufgrund der räumlichen Distanz zwischen D. und B., bestehender Terminskollisionen und seinem Tätigkeitsschwerpunkt „Zivilrecht“ eine ordnungsgemäße Verteidigung nicht gewährleisten, kann der Senat folgen. Selbst wenn die Vorsitzende der Strafkammer bestehende Terminskollisionen nach der Beschwerdeentscheidung durch Absprachen beseitigen will, ändert dies an dem bereits beendeten Mandat und der darüber hinaus fehlenden Bereitschaft des Rechtsanwalts E. zur ordnungsgemäßen Verteidigung nichts.“

Offen lassen konnte das KG auf der Grundlage zwei Fragen, nämlich:

  • ob das Verhalten der Pflichtverteidigerin während der Hauptverhandlung, geeignet erschien, den Widerruf ihrer Bestellung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen, und,
  • ob die unterbliebene Anhörung der Verteidiger und des Angeklagten vor der angegriffenen Entscheidung durch das Beschwerdeverfahren geheilt worden ist. Dazu sagt der Senat nur: „Der Senat neigt jedoch zu der Auffassung, dass er im Falle einer angefochtenen Ermessenentscheidung nicht die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens der Vorinstanz zu überprüfen hat, sondern an ihre Stelle auch hier seine Ermessensentscheidung zu setzen und dazu alle wesentlichen Tatsachen nach § 308 Abs. 2 StPO aufzuklären hat (vgl. Zabeck in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 309 Rdnr. 6).“ Also insoweit ein sog. Neigungsbeschluss 🙂 .