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Pflichti I: Mal einfach eben so den zweiten Pflichtverteidiger entpflichten geht nicht………..

© pedrolieb -Fotolia.com

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Vor dem RVG-Rätsel heute Nachmittag dann zunächst zwei Entscheidungen mit einer Problematik aus dem Pflichtverteidigungsbereich. Zunächst den KG, Beschl. v. 21.04.2016 – 2 Ws 122/16 zur Dauer der Pflichtverteidigerbeiordnung und/bzw. zur Rücknahme aus wichtigem Grund. Das ist eine Problematik, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt. Da waren dem Angeklagaten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet worden, der zweite weil aus Sicht des Schöffengerichts der erste Pflichtverteidiger unter Umständen als Zeuge in Betracht kam. Als im Berufungsverfahren einer der beiden Pflichtverteidigers Terminsverlegung beantragt, wird die Bestellung des ersten Pflichtverteidigers aufgehoben. Das KG sagt: So nicht, denn – und er rückt die Stellungnahme der GStA ein:

„Hiernach gilt die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 StPO grundsätzlich für das gesamte Verfahren bis zur Rechtskraft. Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es – abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 Satz 1, 143 StPO – insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert. Denn der Eintritt einer Änderung ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Insofern ist es grundsätzlich unbeachtlich, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens nur seine subjektive Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit der Pflichtverteidigung durch eine andere Beurteilung ersetzen will oder ein während des Verfahrens neu zuständig werdendes Gericht die Auffassung des Vorderrichters nicht zu teilen vermag. Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. September 2014 – 2 Ws 49/14 –).

Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme u.a. folgendes ausgeführt:

„Nach der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. B. erfolgte mit Beschluss des Schöffengerichts vom 3. September 2013 die Bestellung von Rechtsanwalt T. zum zweiten Pflichtverteidiger, weil laut Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. August 2013 eine Entpflichtung des Rechtsanwalts Dr. B. im Raume stand, da dieser als Zeuge über die Umstände des Abschlusses eines ggf. für die spätere Strafzumessung relevanten Täter-Opfer-Ausgleichs vom 31. Juli 2013 zwischen dem Angeklagten und den Zeugen K., G. und B. in Betracht kam, und die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers daher als geboten erachtet wurde. Zur Entpflichtung kam es in der Folge jedoch nicht. Bis zu der angefochtenen Entpflichtungsentscheidung hatte sich die Sach- und Rechtslage nicht in einer Weise geändert, dass die angefochtene Entscheidung gerechtfertigt gewesen sein könnte. Denn eine Vernehmung des Pflichtverteidigers zur Frage des Zustandekommens des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 31. Juli 2013 und damit das Bedürfnis der Sicherung der Hauptverhandlung kann auch noch in der Berufungsinstanz – also bis zum Abschluss des Tatsachenrechtszugs – als erforderlich erachtet werden. Die Vorsitzende der 65. Strafkammer hat stattdessen ihre eigene – von der des Schöffengerichts abweichende – Auffassung, die Verteidigung des Angeklagten durch einen Pflichtverteidiger sei ausreichend, und Rechtsanwalt Dr. B. habe angekündigt, den Fortsetzungstermin am 28. Juni 2016 nicht wahrnehmen zu können, zur Grundlage der Aufhebung der Beiordnung gemacht.

Auch eine Rücknahme der Bestellung, die neben der in § 143 StPO genannten Fallgestaltung aus wichtigem Grund möglich ist, kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar ist anerkannt, dass über den Wortlaut des § 143 StPO hinaus der Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers aus wichtigem Grund zulässig ist. Als wichtiger Grund kommt jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet (vgl. KG, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 5 Ws 2/15 -). Hierfür ist indes nichts ersichtlich. Die angekündigte Nichtteilnahme am Fortsetzungstermin am 28. Juni 2016 reicht für sich genommen nicht aus, da hierin eine gewichtige Pflichtverletzung nicht gesehen werden kann, zumal der zweite Pflichtverteidiger seine Anwesenheit zugesagt hat und Anhaltspunkte für eine verfahrenswidrige wechselseitige Vertretung nicht auszumachen sind (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015-2 Ws 203/15-, juris). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Buchung des Familienurlaubs  versehentlich und ohne Kenntnis der vorherigen telefonischen Absprache der Hauptverhandlungstermine zwischen der Vorsitzenden und dem Büro des Rechtsanwalts Dr. B. erfolgt ist. Auch konnte dieser mit der Entpflichtung nicht rechnen. Denn die Vorsitzende hatte ihm noch mit Schreiben vom 21. März 2016 Gelegenheit gegeben, binnen 10 Tagen mitzuteilen, ob er die Vertretung des Angeklagten im Fortsetzungstermin am 28. Juni 2016 gewährleisten könne oder ob er einen Wechsel des Pflichtverteidigers befürworte. Die Stellungnahme des Pflichtverteidigers Dr. B. vom 29. März 2016 ging vor Ablauf der von der Vorsitzenden gesetzten Frist am 31. März 2016 bei den Justizbehörden ein. Warum die Aufhebung der Beiordnung – vorzeitig und ohne Berücksichtigung der Stellungnahme – bereits am 29. März 2016 erfolgte, erklärt sich vor diesem Hintergrund nicht.

Die Aufhebung der Beiordnung mit Beschluss vom 29. März 2016, die einen zentralen Bereich des Rechtsinstituts der Verteidigung berührt und dem Angeklagten denjenigen Verteidiger, der sein grundsätzlich beachtliches Vertrauen genießt, nimmt (vgl. OLG Stuttgart, aaO), verletzt vorliegend vielmehr das Recht des An­geklagten auf ein faires Verfahren. Wegen des aus § 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO zu erkennenden Bestrebens des Gesetzgebers, dem Angeklagten zu ermöglichen, sich von einem Pflichtverteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, wenn dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, soll sich aus Gründen der gerichtlichen Fürsorgepflicht die Pflichtverteidigung möglichst wenig von der Wahlverteidigung unterscheiden (vgl. KG, Beschluss vom 13. April 2012 – 2 Ws 171/12 –).

Ein Vertrauenstatbestand ist vorliegend gegeben. Bei dem Pflichtverteidiger Dr. B. handelt es sich um den ursprünglichen Wahlverteidiger des Angeklagten, der ihn von Anfang an vertreten hat. Rechtsanwalt T. hingegen wurde erst nachträglich vorsorglich als zweiter Pflichtverteidiger zur Sicherung der Hauptverhandlung bestellt. Sowohl das Schöffengericht, das eine Entpflichtung des Pflichtverteidigers Dr. B. bis zum erstinstanzlichen Urteil am 3. Juni 2015 nicht mehr in Erwägung gezogen hat, als auch die Berufungskammer, die den beigeordneten Verteidiger Dr. B. zu den Hauptverhandlungsterminen am 21. und 28. Juni 2016 geladen hat, haben das Vertrauen des Angeklagten bestärkt, dass es bei der Bestellung seines ersten Pflichtverteidigers bleibt. Einen wichtigen Grund, der dem entgegenstehen könnte, hat auch das Gericht ausweislich des Schreibens vom 21. März 2016 offenbar zunächst nicht angenommen. Denn die Vorsitzende hatte hiermit dem Pflichtverteidiger Dr. B. noch Gelegenheit gegeben, die Vertretung des Angeklagten im Fortsetzungstermin am 28. Juni 2016 sicherzustellen.“

Passt m.E.

Haftentlassung – keine automatische Entlassung des „Pflichti“

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Etwas vorschnell hatte nach Auffassung des LG Magdeburg im LG Magdeburg, Beschl. v. 13.06.2016 – 25 Qs 34/16 – den nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO bestellten Pflichtverteidiger entpflichtet. Das AG hatte ihn beigeordnet, weil sich der Angeschuldigte länger als drei Monate in Haft befand bzw. voraussichtlich bis zur Hauptverhandlung befinden werde.  Dem AG wurde dann mitgetielt, dass der Angeschuldigte aus der Haft entlassen worden sei; es hob die Beiordnung des Pflichtverteidigers auf. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorlägen und weder die Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines Verteidigers geboten erscheinen ließen. Ferner seien auch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO nicht gegeben, da der Angeschuldigte aus der Haft entlassen worden sei. Dagegen die Beschwerde, die Erfolg hatte:

„Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn der Beschuldigte (Angeschuldigte) sich mindestens drei Monate aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird. Daraus folgt, dass die Bestellung nicht per Gesetz automatisch in Wegfall gerät, wenn der Beschuldigte (Angeschuldigte) mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung aus der Verwahrung entlassen wird und die Verteidigung nicht aus einem anderen Grund notwendig Ist. Das Gericht muss dabei stets prüfen, ob die Beiordnung des Verteidigers aufrechtzuerhalten ist, weil die auf der Freiheitsentziehung beruhende Behinderung trotz der Freilassung nachwirkt, was in der Regel der Fall sein wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 140 Rn. 36). Ferner muss die Aufhebung der Bestellung durch eine mit Gründen zu versehene Entscheidung getroffen werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Zwar hat das Amtsgericht den angefochtenen Beschluss vom 3. Mai 2016 mit Gründen versehen, jedoch erschöpfen sich diese in formelhaften Ausführungen. Die Entscheidung lässt nicht erkennen, dass sich das Amtsgericht seines Ermessensspielraumes bewusst gewesen ist und setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob die auf der vorangegangenen Freiheitsentziehung beruhende Behinderung trotz der Freilassung des Angeschuldigten nachwirkt. Vielmehr lässt die Entscheidung erkennen, dass das Amtsgericht von einem bloßen Automatismus hinsichtlich der Aufhebung der Beiordnung ausgegangen ist, wenn der Angeschuldigte sich innerhalb des von § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gesetzten Zeitraumes nicht mehr in Haft befindet. Daher wird das Amtsgericht Magdeburg erneut über die Aufhebung der zuvor erfolgten Beiordnung von Rechtsanwalt Funck als notwendigen Verteidiger zu entscheiden haben.“

Der vom LG festgestellte Fehler ist häufig….es gibt eben an der Stelle keinen Automatismus….

Pflichti III- Steuerstrafverfahren mit vier Wertgutachten sind schwierig

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Und zum Abschluss des kleinen Pflichtverteidigermarathons dann noch den LG Magedebugr, Beschl. v. 20.04.2016 – 24 Qs 37/16 (vgl. vorhergehend den KG, Beschl. v. 09.02.2016 – (4) 121 Ss 231/15 (5/16) – dazu Pflichti I: Rechtsfragen aus Bereichen außerhalb des Kernstrafrechts –   und  den KG, Beschl. v. 10.02.2016 – 4 Ws 10/16. – dazu Pflichti II: Der „Verdrängler“ wird nicht beigeordnet).

Er behandelt dann noch mal die Beiordnung wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, und zwar in einem Steuerstrafverfahren. Dazu das LG:

„Ob allein der Umstand, dass hier die Begehung einer Steuerstraftat im Raum steht, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet, ist zweifelhaft. Sie muss allerdings schon deswegen nicht beantwortet werden, weil jedenfalls die konkrete Sachgestaltung eine solche Schwierigkeit i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO begründet.

Für die Frage, ob eine Steuerverkürzung im vorgeworfenen Umfang tatsächlich eingetreten, ist, die wiederum auf einer Falschangabe durch den Angeklagten beruht, ist maßgeblich, welchen Entnahmewert das Grundstück pp. hatte. Denn dieser bedingt den Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit letztlich das im Jahr 2008 zu versteuernde Einkommen des Angeklagten.

Letztlich sind im Besteuerungsverfahren vier Wertgutachten zu den Akten gelangt (vgl. Beiheft Nr. 2), wobei jeweils zwei durch den Angeklagten und zwei von Seiten des Finanzamtes beigebracht wurden. Diese unterscheiden sich inhaltlich in erheblichem Maße. Vom Angeklagten kann in Anbetracht der Sachlage nicht verlangt werden, dass er sich ohne anwaltliche Zuhilfenahme der (nunmehr) strafrechtlichen Anknüpfung der aus den Gutachten folgenden unterschiedlichen Wertbemessung aussetzen muss. Zudem gebiete es der Grundsatz des fairen Verfahrens, dem Angeklagten umfassende Aktenkenntnis durch Akteneinsicht durch einen Verteidiger zu gewähren.“

Pflichti II: Der „Verdrängler“ wird nicht beigeordnet

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Der zweite Streich nach dem dem KG, Beschl. v. 09.02.2016 – (4) 121 Ss 231/15 (5/16) (vgl. dazu Pflichti I: Rechtsfragen aus Bereichen außerhalb des Kernstrafrechts) ist dann der KG, Beschl. v. 10.02.2016 – 4 Ws 10/16. In ihm hat das KG eine Entscheidung des LG Berlin abgesegnet, mit dem das die Bestellung eines Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger abgelehnt hat. Begründung:

„b) ….. Der Vorsitzende der Jugendkammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger in aller Regel nicht in Betracht kommt, wenn dieser zuvor durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gemäß § 143 StPO bewirkt und diesen aus seiner Verteidigerstellung verdrängt hat. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Wahlverteidiger, der die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers erwirkt, seinen Beiordnungsantrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Entpflichtung oder mit zeitlicher Verzögerung stellt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. September 2012 – III-2 Ws 678/12 – [juris] m.w.Nachw.).

Mit der Übernahme des Wahlmandates trägt der Verteidiger regelmäßig das Risiko, dass sich das Verfahren anders, nämlich kostenintensiver entwickelt als (von ihm) vorhergesehen oder erhofft. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn es sich um eine so unwesentliche Abweichung von dem (von der Kammer vorgesehenen und mit dem Wahlverteidiger abgestimmten) Verfahrensverlauf handelt wie das Erfordernis, nach Aussetzung der Hauptverhandlung zur Einholung eines (wegen der unklaren Personalien des Angeklagten erforderlichen) Altersbestimmungsgutachtens einen zweiten Hauptverhandlungstermin wahrzunehmen, zumal zum Zeitpunkt der Übernahme des Wahlmandats durch Rechtsanwalt M und Stellung des Antrags, Rechtsanwalt E zu entpflichten, am 17. August 2015  – vor Erhebung der Anklage – noch gar nicht absehbar war, wie sich das Verfahren entwickeln würde und ob es (wie es dann von der Jugendkammer nach Trennung der Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den erwachsenen Mitangeklagten vorgesehen war) nach eintägiger Hauptverhandlung abgeschlossen werden könnte.

Ob dem Angeklagten ausnahmsweise dann der Wahlverteidiger, der zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat, zum Pflichtverteidiger zu bestellen sein könnte, wenn dieser wegen im Laufe eines längeren Verfahrens unvorhergesehen eingetretener Mittellosigkeit des Angeklagten oder seiner Angehörigen das Mandat niedergelegt hat und der ehemalige Pflichtverteidiger wegen des Zeitablaufs und der Entwicklung, die das Verfahren inzwischen genommen hat, die Verteidigung zu diesem Zeitpunkt nicht erneut übernehmen kann, muss der Senat nicht entscheiden. Denn vorliegend handelte es sich – abgesehen davon, dass Rechtsanwalt M das Mandat nicht niedergelegt hat, obwohl sein „Mandant bzw. seine familiären Unterstützer“ nach dem Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2015 im Nachgang zum Hauptverhandlungstermin am 22. Oktober 2015 und vor dem 15. Dezember 2015, „wie befürchtet, mittellos“ geworden sei(en) – jedenfalls nicht um ein längeres oder sich sonst in Abweichung von dem bei Mandatsübernahme zu erwartenden Verfahrensgang erheblich ausweitenden Verfahren, in welchem ein erneutes Tätigwerden des ehemaligen Pflichtverteidigers aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht gekommen wäre.“

Pflichti I: Rechtsfragen aus Bereichen außerhalb des Kernstrafrechts

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Ich eröffne den heutigen Tag – ein „Pflichtverteidigungstag“ 🙂 – mit dem KG, Beschl. v. 09.02.2016 – (4) 121 Ss 231/15 (5/16) – betreffend die Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers für die Berufungshauptverhandlung, die in Abwesenheit eines Verteidigers stattgefunden hat (§ 338 Nr. 5 StPO). Das KG meint: Dem Angeklagten hätte ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen, denn:

„Aber die Schwierigkeit der Rechtslage machte die Mitwirkung eines Verteidigers an der Berufungshauptverhandlung notwendig.

(1) Eine solche Schwierigkeit besteht insbesondere dann, wenn nicht abschließend geklärte Rechtsfragen namentlich aus Bereichen außerhalb des Kernstrafrechts entscheidungserheblich sind oder wenn die Subsumtion im Einzelfall problematisch ist (vgl. OLG Hamburg StV 2011, 655 m.w.Nachw.). Das ist vorliegend im Hinblick auf die Frage der (Un-)Möglichkeit der Handlungspflichterfüllung durch den Angeklagten der Fall.

Sowohl der Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 7b) StGB als auch die Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3b) StGB sind echte Unterlassungsdelikte. Die Strafbarkeit nach den genannten Normen entfällt daher bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Bilanzerstellung. Eine solche Unmöglichkeit wird nach herrschender Meinung und der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn sich der Pflichtige zur Erstellung der Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen muss, die hierfür erforderlichen Mittel jedoch nicht aufbringen kann (vgl. BGHSt 28, 231; NStZ 1992, 182; NStZ 1998, 192; BGH wistra 2003, 232; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 348).

Zwar will eine im Vordringen befindliche neuere Meinung (vgl. etwa Fischer, StGB 63. Aufl., § 283 Rn. 29c; Püschel in Leipold/Tsambikakis/Zöller, AK-StGB 2. Aufl., § 283, Rn. 27, 20) mit beachtlichen Argumenten auch hier einen Rückgriff auf die Rechtsfigur der omissio libera in causa in Betracht ziehen und dem Bilanzierungspflichtigen die – strafbefreiende – Berufung auf die finanzielle Unmöglichkeit der Beauftragung eines Steuerberaters versagen, wenn er trotz sich abzeichnender Liquiditätsprobleme eingehende Zahlungen und sonstige Vermögenswerte schuldhaft nicht zur Bildung von Rücklagen zur Bezahlung der externen Bilanzierung genutzt hat. Insoweit soll für die Finanzierung der Buchführungspflichten dieselbe Vorsorgeverpflichtung gelten, wie für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber im Sinne des § 266a Abs. 1 StGB (vgl. hierzu BGHSt 47, 318).

Der Bundesgerichtshof hat aber – anders als es das angefochtene Urteil und die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nahelegen wollen – in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2011 (NStZ 2012, 511) ausdrücklich offen gelassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung (namentlich: BGH wistra 2003, 232; NStZ 1998, 192, s.o.) „uneingeschränkt festzuhalten ist, oder ob nicht vielmehr – um den gerade für Fälle eingetretener Zahlungsknappheit geschaffenen § 283 Abs. 1 [Nr. 5 und] Nr. 7 StGB nicht leerlaufen zu lassen – ein Geschäftsführer, der ein Unternehmen betreibt, [in vorgenanntem Sinne] so rechtzeitig Vorsorge zu treffen hat, dass das [Führen der Bücher und] Erstellen der Bilanzen gerade auch in der Krise, bei der dem Führen ordnungsgemäßer Bücher besondere Bedeutung zukommt, gewährleistet ist“. Denn in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lag es – anders als vorliegend, die abweichende Wertung der Kammer wird von ihren Feststellungen, namentlich zur fachlichen Qualifikation des Angeklagten und seinem beruflichen Werdegang, nicht getragen – nach den Feststellungen des Landgerichts nahe, dass der Angeklagte selbst in der Lage war, eine den handelsrechtlichen Anforderungen genügende Bilanz zu erstellen.

Danach kann nicht davon gesprochen werden, dass die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob das finanzielle Unvermögen der S GmbH zur Beauftragung eines Steuerberaters mit der Erstellung der Bilanzen für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume, welches der Angeklagte ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils (auch) in der Berufungshauptverhandlung geltend gemacht hat, ihm die (fristgerechte) Erfüllung seiner Pflicht zur Bilanzerstellung (tatsächlich) unmöglich gemacht hat und seine Strafbarkeit nach den genannten Vorschriften entfallen ließ, abschließend geklärt ist.

(2) Hinzu kommt vorliegend der Umstand, dass sich der Angeklagte in dem Zeitraum, in dem er die Bilanzen hätte erstellen (lassen) müssen, in Privatinsolvenz befand. Dies hinderte ihn möglicherweise, in rechtlich zulässiger Weise die Gelder für die externe Bilanzerstellung für die S GmbH – etwa durch eine Gesellschaftereinlage – aus privaten Mitteln zur Verfügung zu stellen. Zudem erscheint dieser Umstand auch von Relevanz für die Frage, ob der Angeklagte schuldhaft gegen eine etwa anzunehmende Verpflichtung, bei sich abzeichnenden Liquiditätsproblemen der Gesellschaft Rücklagen zur Bezahlung der (externen) Bilanzierung zu bilden, verstoßen hat, wenn er zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen konnte, einen mit der Bilanzierung zu beauftragenden Steuerberater gegebenenfalls aus privaten Mitteln bezahlen zu können.“