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Pflichti I: Ist der „Pflichti“ (k)ein richtiger Verteidiger?, oder: Si tacuisses, philosophus mansisses

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Heute dann ein „Pflichti-Tag“, den ich allerdings nicht mit einer Entscheidung zu Pflichtverteidigungsfragen eröffne, sondern mit einem Posting zu einer allgemeinen Frage. Nämlich zur Frage des Selbstverständnisses eines Verteidigers/Rechtsanwalts/Pflichtverteidigers.

Ausgangspunkt ist ein Beitrag/Posting eines anwaltlichen Kollegen auf Facebook, der/das mich – das schon mal vorab – dann doch – gelinde ausgedrückt – sehr erstaunt hat. Für mich war es der Aufreger des Tages.

Der Kollege hatte nämlich u.a. bei Facebook ein Video hoch geladen, in dem er mit folgendem Statement zu sehen und zu hören war:

„Strafverteidiger oder Pflichtverteidiger? Das ist die Frage, die sich viele Betroffene stellen.

In letzter Zeit haben sich viele, viele Mandanten an uns gewandt und kamen dann mit der Aufforderung eines Gerichts, mit der Bitte darum, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Und die Leute waren dann ganz aufgeregt und verunsichert und haben gesagt: Was sollen wir denn tun? Uns wird hier in Aussicht gestellt, dass ein Pflichtverteidiger uns begleitet. Das wollen wir aber gar nicht. Denn wir wollen einen richtigen Anwalt haben und darin bestärken wir unsere Mandanten auch. Wir übernehmen diese Mandate natürlich auch. Also wir sind nicht nur als Pflichtverteidiger tätig, sondern wir übernehmen auch richtige Strafverfahren.

Was ist der Unterschied? Der Unterschied ist, dass in dem Fall, dass man einen eigenen Anwalt nimmt, man selbst für die Kosten aufkommt. Und wenn es ein Pflichtanwalt ist, also ein staatlicher Pflichtanwalt, werden die Kosten zunächst vom Staat übernommen. Ich sage meinen Mandanten immer: Den ersten guten Eindruck beim Gericht macht man doch dadurch, dass man zeigt, dass man sich selbst um seine Dinge kümmert und nicht dem Staat auf der Tasche liegt, was die Kosten anbelangt.“

Zu dem Video gibt es dann auch noch einen Begleittext, in dem es heißt:

„Vor Gericht ist auch der erste Eindruck wichtig. Bei einem Pflichtverteidiger werden die Kosten zunächst von der Staatskasse bezahlt, der Beschuldigte muss also nicht schon während dem Verfahren für die Kosten aufkommen. Anders ist dies beim Strafverteidiger, hier muss der Beschuldigte selbst für die Kosten für seinen Anwalt aufkommen. Doch ich finde: durch einen Wahlverteidiger wird ein erster guter Eindruck beim Gericht gemacht, da der Beschuldigte nicht dem Staat (und damit der Allgemeinheit) mit den Kosten „auf der Tasche liegt.

Zudem muss der Beschuldigte, sofern er das Gerichtsverfahren verliert, nachträglich auch noch die Kosten für den Pflichtverteidiger bezahlen.“

So weit, so gut, oder: Wohl eher nicht so gut, wie ich finde.

Und das habe nicht nur ich so empfunden, sondern eine ganze Reihe anwaltlicher Kollegen, die zu dem Beitrag des Kollegen Stellung genommen haben, ebenfalls. Denn aus deren Kommentaren war deutlich zu entnehmen, dass sie die Frage der “Pflichtverteidigung“ anders sehen als der Ersteller des Postings. Das ist zutreffend. Die Pflichtverteidigung ist nach der Rechtsprechung Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips und des fairen Verfahrens und dient, wie eine Kollegin treffend formuliert hat, dazu „einem Menschen in gesetzlich hart umgrenzten Fällen, ohne Ansehen seiner finanziellen Situation eine Verteidigung zu ermöglichen.“

Ich habe meinen Unmut über das Posting (natürlich) auch zum Ausdruck gebracht und wie folgt kommentiert:

„Herr Kollege, könnten Sie mir bitte den Unterschied zwischen einem Pflichtverteidiger, einem Strafverteidiger und einem richtigen Verteidiger erklären?

Sie erwecken zudem den Eindruck, als ob ein Pflichtverteidiger ein minderwertiger Verteidiger ist, was nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, die Sie hoffentlich kennen, falsch ist.

Was sollen solche Postings? Ich kenne viele Rechtsanwälte, die auch dann einen sehr guten Job machen, wenn sie „nur“ Pflichtverteidiger sind. Die werten Sie ab.

M.E. sind solche Postings gefährlich, denn sie erwecken den Eindruck einer Zwei-Klassen-Verteidigung.

Gewogen und zu leicht gefunden.“

Darauf ist – natürlich – keine Antwort gekommen. Was will man darauf auch antworten, außer dass es in Strafverfahren nicht einen „richtigen Anwalt“ und „Pflichtverteidiger“ gibt? Ebenso wenig gibt es „richtige“ Strafverfahren“ und ggf. andere – welche? – Strafverfahren. Das was dort geschrieben wurde, ist schlicht falsch. Es gibt Strafverfahren und es gibt Verteidiger. Die angedeuteten Unterschiede gibt es nicht und die sollte und darf man auch potentiellen Mandanten nicht suggerieren, aus welchen Gründen auch immer. Und sicherlich ist es auch falsch zu behaupten, man mache einen „ersten guten Eindruck beim Gericht …. doch dadurch, dass man zeigt, dass man sich selbst um seine Dinge kümmert und nicht dem Staat auf der Tasche liegt, was die Kosten anbelangt“. Abgesehen davon, dass es in einem Strafverfahren nicht auf einen „guten Eindruck beim Gericht“ ankommt, sondern darauf, ob die zur Last gelegte Tat mit rechtsstaatlichen Mitteln nachgewiesen werden kann, dürfte es den Gerichten in der Regel völlig egal sein, ob ein „Pflichtverteidiger“ oder ein „richtiger Anwalt“ für den Beschuldigten/Mandanten tätig wird.

Im Übrigen nur noch das, was ebenfalls ein Kollege in einem Kommentar formuliert hatte:

„Ich habe bereits Wahlverteidiger und Wahlverteidigerinnen erlebt, die sich ordentliche Stundensätze haben zahlen lassen, aber schlecht vorbereitet waren und mit so gut wie null Engagement verteidigten. Oder auch solche, die es einfach nicht konnten! Mehr Schein als Sein.

Und ich habe Pflichtverteidigerinnen und Pflichtverteidiger erlebt, die für staatliche Unterbezahlung mit höchstem Engagement verteidigt haben – trotz wirtschaftlichem Minusgeschäft.“

Das unterschreibe ich und bedanke mich zugleich bei allen Verteidigern/Verteidigerinnen, die für die gesetzlichen Gebühren des RVG, mit denen ihr Engagement häufig nicht angemessen abgegolten ist, als „Nur-Pflichtverteidiger“ einen guten Job machen.

Abschließend: Alles in allem war das o.a. Posting das, wie es ebenfalls ein Kollege formuliert hat: „Eigentor des Monats“ oder: Si tacuisses, philosophus mansisses.

Pflichti II: Konsensuale Umbeiordnung geht beim BGH, oder: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

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Ich habe ja schon ein paar Mal über die Zulässigkeit der konsensualen Umbeiordnung berichtet, bislang aber leider übersehen, dass sich ja auch der BGH inzwischen zur Frage der Zulässigkeit einer einvernehmlichen Umbeiordnung des Pflichtverteidigers geäußert hat. Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 10.08.2023 – StB 49/23 – die Frage grundsätzlich bejaht.

Zugrunde lag folgender Sachverhalt: Dem Angeschuldigten wurde am 06.04.2022 noch im Ermittlungsverfahren Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger bestellt. Nachdem der GBA gegen den Angeschuldigten und mehrere Mitangeschuldigte beim OLG Jena Anklage u.a. wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie weiterer Delikte bei dem Thüringer Oberlandesgericht erhoben hatte, hat dieses durch Beschluss vom 23.05.2023 den zuvor als Wahlverteidiger tätigen Rechtsanwalt K. als zusätzlichen Pflichtverteidiger bestellt. Den Antrag des Angeschuldigten, Rechtsanwalt H. zu entpflichten und stattdessen Rechtsanwalt Ha. „unter Verzicht auf die bisher entstandenen Gebühren des zu entpflichtenden Pflichtverteidigers“ – zu bestellen, hilfsweise nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO einen Verteidigerwechsel vorzunehmen, hat das OLG abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an der für eine konsensuale Umbeiordnung erforderlichen Zustimmung von Rechtsanwalt H. fehle und kein zerstörtes Vertrauensverhältnis im Sinne des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO vorliege. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Angeschuldigten (§ 143a Abs. 4 StPO) hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel verneint und dabei zur – grundsätzlich bejahten – Frage der konsensualen Umbeiordnung Stellung genommen:

„1. Die Voraussetzungen für einen konsensualen Pflichtverteidigerwechsel liegen nicht vor.
a) Die einvernehmliche Entpflichtung eines bestellten Pflichtverteidigers und die Bestellung eines anderen Verteidigers ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) nicht normiert worden. Nach dem zugrundeliegenden Gesetzentwurf sollte indes unbeschadet der gesetzlichen Neuregelung der zuvor in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anerkannte „konsensuale und zeit- und kostenaufwandsneutrale Verteidigerwechsel weiterhin möglich bleiben“. Danach soll „auf Antrag des Beschuldigten die Bestellung des bisherigen Verteidigers zu widerrufen und der neue Verteidiger beizuordnen“ sein, „wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Einverständnis des bisherigen Verteidigers und des neuen Verteidigers, keine Verfahrensverzögerung sowie keine Mehrbelastung für die Staatskasse“ (BT-Drucks. 19/13829 S. 47, s. auch S. 49). Dementsprechend wird ein konsensualer Verteidigerwechsel in Rechtsprechung und Schrifttum für zulässig erachtet (s. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 – 2 StR 81/21, juris Rn. 1; Saarländisches OLG, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 4 Ws 157/21, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. November 2020 – StB 39/20, juris Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 31; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 143a Rn. 14).
Wie bereits der Begriff des konsensualen Wechsels zeigt, erfordert ein solcher ein Einvernehmen zwischen dem bisherigen und dem künftigen Pflichtverteidiger sowie dem Beschuldigten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auf das Einverständnis des bislang bestellten Pflichtverteidigers nicht mit der Begründung verzichtet werden, dieser sei durch seine Entpflichtung nicht beschwert und habe dagegen kein eigenes Beschwerderecht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. August 2020 – StB 25/20, BGHSt 65, 106 Rn. 4 ff.).
Der Gesetzeswortlaut bietet mangels Regelung keinen Anhaltspunkt dafür, auf das Einverständnis des bisherigen Verteidigers verzichten zu können. Die Intention des Gesetzgebers, der nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich das Einverständnis für notwendig erachtet hat, spricht ersichtlich dagegen. In systematischer Hinsicht ermöglichen § 143a Abs. 2 und Abs. 3 StPO den Wechsel des Pflichtverteidigers lediglich in bestimmten Konstellationen. Diese gesetzlichen Vorgaben drohen ausgehöhlt zu werden, wenn bereits der Wunsch des Beschuldigten, das Einverständnis des neuen Verteidigers und dessen Verzicht auf eigene Gebühren in Höhe schon angefallener Kosten einen Wechsel zur Folge haben können. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO, wonach für einen Wechsel das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört sein muss.

Da der konsensuale Verteidigerwechsel nicht gesetzlich geregelt ist, ist den normierten Tatbeständen Vorrang zu geben. Wenn gleichwohl in Fortführung früherer Rechtsprechung über das Gesetz hinaus ein Wechsel möglich sein soll, spricht wenig dafür, diesen nicht normierten Ausnahmefall noch auszuweiten. Im Übrigen braucht das – sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach der Gesetzesbegründung – für notwendig erachtete Einverständnis des bisherigen Pflichtverteidigers nicht ausschließlich in dessen eigenem Interesse zu bestehen (vgl. in Bezug auf eine missbräuchliche Verdrängung KG, Beschluss vom 20. November 1992 – 4 Ws 228/92, NStZ 1993, 201, 202), sondern kann zugleich Nachweis dafür sein, dass mit dem nach § 143a StPO nicht erforderlichen Verteidigerwechsel kein besonderer zusätzlicher Aufwand und keine weiteren Komplikationen verbunden sind.
b) Vor diesem Hintergrund fehlt das für einen konsensualen Verteidigerwechsel erforderliche Einverständnis von Rechtsanwalt H. . Dieser hat sich ausdrücklich den Ausführungen des Generalbundesanwalts angeschlossen, mit denen die Zurückweisung des Antrags auf Verteidigerwechsel beantragt worden ist.

2. Ein Verteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist ebenfalls nicht veranlasst. Weder aus den vom Angeschuldigten vorgebrachten Umständen noch sonst ergibt sich, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeschuldigten und Rechtsanwalt H. endgültig zerstört ist……“

Pflichti I: Pflichtiwechsel trotz versäumter Auswahl, oder: Rückwirkende Bestellung (jetzt) unzulässig

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Und dann heute mal wieder eine Pflicht-Tag. Allerdings so ganz viel ist es nicht.

Ich stelle hier zunächst zwei AG-Entscheidungen zum Beiordnungsverfahren vor, und zwar:

Zunächst kommt hier der AG Hamburg, Beschl. v. 07.08.2023 – 166 Gs 1438/23 -, mit dem das AG einen Pflichtverteidigerwechsel vorgenommen hat:

„Auf Antrag des Beschuldigten war der Beschluss dieses Gerichts vom 02.08.2023, mit dem ihm in Vorbereitung des anzuberaumenden Haftbefehlverkündungstermins Herr Rechtsanwalt pp. gemäß § 140 Abs. 1 Ziffer 5 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, aufzuheben, da ein Fall des § 143a Abs. 2 Ziffer 1 StPO vorliegt.

Danach ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers unter anderem dann aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn einem Beschuldigten bei seiner vorangegangenen normativ erforderlichen Anhörung zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt worden ist. Dem Beschuldigten ist aktuell zumindest nicht zu widerlegen, dass diese Voraussetzungen in seinem Fall vorliegen. Zwar ist dem Beschuldigten mit Schriftsatz dieses Gerichts vom 21.07.2023 eine „an sich angemessene“ Frist von einer Woche gesetzt worden, um dem Gericht einen Rechtsanwalt zu benennen, von dem er als (Pflicht-)Verteidiger vertreten werden möchte. Erst nach dem Ausbleiben einer Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist ist ihm sodann mit Rechtsanwalt pp. ein Pflichtverteidiger aus dem Kreis der Hamburger Strafverteidiger von Amts wegen beigeordnet worden. In Anlehnung an den Inhalt des Schriftsatzes des von dem Beschuldigten erst danach beauftragten Rechtsanwalts pp2 vom 03.08.2023 wird ihm allerdings nicht zu widerlegen sein, dass es ihm aufgrund der mit seiner aktuellen Inhaftierung (in anderer Sache) einhergehenden Widrigkeiten und organisatorischen Schwierigkeiten kaum möglich gewesen ist, die gesetzte Frist einzuhalten. Zumindest in dieser Fallkonstellation muss die ihm gerichtlich gesetzte Frist als zu kurz bemessen angesehen werden, so dass der Rechtsgedanke des § 143a Abs. 2 Ziffer 1 StPO auch im Falle dieses Beschuldigten fruchtbar zu machen ist. Da die Antragstellung zur Umbeiordnung durch den „neuen“ Verteidiger des Beschuldigten bereits am 03.08.2023 und damit innerhalb der vom Gesetzgeber grundsätzlich dafür eingeräumten Dreiwochenfrist erfolgt ist und der Umbeiordnung keine wichtigen Gründe entgegen stehen, insbesondere keine nennenswerte Verfahrensverzögerung durch die Umbeiordnung zu erwarten ist, war dem Antrag des Beschuldigten  im Ergebnis stattzugeben. Der Beschuldigte befindet sich in anderer Sache weiterhin in staatlichem Gewahrsam (§ 140 Abs. 1 Ziffer 5 StPO). Die Anhörung aller beteiligten Personen ist erfolgt. Der Beschluss ergeht im Einverständnis aller Beteiligten.“

Und dann – nur zur Abrundung – noch der AG Zweibrücken, Beschl. v. 26.10.2023 – 1 Gs 1248/23 -, in dem das AG jetzt auch davon ausgeht, dass die nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht zulässig ist. Es hat damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

Pflichti II: Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung, oder: Einigkeit in einem LG-Bezirk wäre schön

Im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen zu rückwirkenden Beiordnung des Pflichtverteidigers, die ich schon ein wenig erstaunlich finde. Nicht wegen der entschiedenen Frage – die ist eben umstritten, sondern:

Dazu kommt ich noch einmal auf den AG Amberg, Beschl. v. 17.10.2023 – 4 Gs 2469/23 jug – zurück, den ich ja heute morgen schon vorgestellt hatte. Darin hat das AG nämlich mit Blick auf die Neureglung des Rechts der Pflichtverteidigung im Anschluss an die RL 2016/1919/EU („PKH-Richtlinie“) die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers als möglich angesehen, wenn dessen Bestellung eine wesentliche Verzögerung erfahren hat. Die entsprechende Anwendung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO hat es abgelehnt. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext mit der m.E. zutreffenden Begründung.

Erstaunt ist man – zumindest ich – dann, wenn man dann den LG Amberg, Beschl. v. 18.10.2023 – 11 Qs 73/23 – liest. Denn in dem hat das LG die sofortige Beschwerde gegen einen die rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung des AG Amberg (!!) zurück gewiesen. Entschieden hatte zwar eine andere Abteilung des AG – Aktenzeichen war: 6b Gs 1711/23 AG Amberg – aber: Man fragt sich, warum man sich nicht „einigen“ kann? Das würde es den Beschuldigten und Verteidigern sicherlich einfacher machen, wenn die wüssten, woran sie sind. So haben wir ein Hin und Her. Und das dann auch noch bei einem LG, dass nach Aufhebung der rückwirkenden Bestellung davon ausgeht – zumindest davon ausgegangen ist – das damit dann auch der Gebührenanspruch des Verteidigers nachträglich wegfällt, was das OLG Nürnberg zum Glück dann anders gesehen hat (vgl. hier).

„Schön“ übrigens auch die Ausführungen des LG zur „Unverzüglichkeit“:

„Der Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger erfolgte am 22.06.2023, die Entscheidung über die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger erging am 21.07.2023. Selbst wenn danach entgegen § 142 Abs. 1 S. 2 StPO der Antrag nicht unverzüglich und auch erst auf Nachfrage dem Gericht vorgelegt worden sein sollte – worüber vorliegend nicht entschieden werden muss – kann von einer wesentlichen Verzögerung der Entscheidung über den Beiordnungsantrag (noch) keine Rede sein.“

Man fragt sich: Wann denn dann?

Pflichti I: Vier Beiordnungsgrund-Entscheidungen, oder: Gesamtstrafe, Beweisverwertung und Waffengleichheit

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Und heute ist es dann mal wieder so weit, es ist „Pflichti-Tag“, den ich hier mit Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen eröffne. Dazu stelle ich vor:

Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge erfordert eine Pflichtverteidigerbestellung dann, wenn eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und darüber hinaus zu erwarten ist.

Eine Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO kann auch vorliegen, wenn das Gebot der „Waffengleichheit“ im Verhältnis mehrerer Angeklagter verletzt ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall. Dabei begründet der Umstand, dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung als geboten erscheinen lassen.

Die analoge Anwendung des § 140 Abs. Nr. 9 StPO auf die Pflichtverteidigerbestellung für den Angeklagte, wenn dem Nebenkläger kein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, kommt nicht in Betracht.

Von einer Schwierigkeit der Rechtslage ist bereits dann auszugehen, wenn fraglich ist, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt.