Schlagwortarchiv: Pflichtverteidiger

Für Fehler des Gerichts muss der Angeklagte büßen?

Man ist je doch erstaunt, was es so alles gibt:
Der Angeklagte hat einen Pflichtverteidiger, der zunächst Wahlverteidiger war. Die Beiordnung erfolgt (erst) in der Beschwerdeinstanz. Am 1. HV-Tag, einem Freitag, stellt sich heraus, dass der Vorsitende den falschen Polizeibeamten als Zeugen geladen hat, so dass ein zweiter HV-Tag notwendig ist. Der Vorsitzende stellt ausdrücklich fest, dass das Gericht schon so weit austerminiert sei, dass nur noch der Freitag in drei Wochen – also der letzte Tag innerhalb der Frist des § 229 I StPO – für die Weiterverhandlung zur Verfügung steht. Angeklagte und Verteidiger nehmen an; Ladung Statt Kenntnis vom Termin.
Etwa 10 Tage vor dem 2. HV-Tag verlegt der Vorsitzende den 2. HV-Termin um einen Tag nach vorne. Der Pflichtverteidiger weist darauf hin, dass er da bereits als Pflichtverteidiger in einem anderen Verfahren zu einem Fortsetzungstermin geladen sei. Der Vorsitzende gibt als Begründung für die Verschiebung an, dass er am ursprünglichen vorgesehen Tag schon länger seine Teilnahme an einer Richter-Tagung angemeldet habe und ihm dies damals entfallen gewesen sei; er bestellt nunmehr einen zweiten PV für die Hauptverhandlung. Tatvorwurf ist § 224 StGB mit 5 Angeklagtenund extrem widersprüchlichen Zeugenaussagen am 1. HV-Tag.

Da ist man doch sehr erstaunt: Kann es denn richtig sein, dass der Vorsitzende seinen Fehler = Übersehen des Termins jetzt einfach auf Kosten des Angeklagten (um den geht es!!!!!!!!!) ausbügelt und ihm seinen Anwalt des Vertrauens entzieht? M.E. NICHT.

Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren: Überraschende Entscheidung des LG Mainz

Hallo, ich weise mal auf eine neuere Entscheidung hin, die dann doch überrascht. Wir wissen all, dass nach § 60 OWiG auch im OWi-Verfahren ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Nur: Wem ist das schon mal gelungen? Das werden die wenigsten sein.

Um so überraschender daher eine Entscheidung des LG Mainz vom 06.04.2009, auf die ich durch das Blog eines Kollegen gestoßen bin. Das LG Mainz hat darauf hingewiesen, dass bei einer Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Prüfung der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei der Beurteilung der Schwere der Tat die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbehörde in die Beurteilung einzubeziehen ist und hat einen Pflichtverteidiger beigeordnet. Eine in der Praxis sicherlich gar nicht so seltene Konstellation, in der das LG Mainz jetzt Schützenhilfe gibt.

Wegen der Pflichtverteidiger im OWi-Verfahren dann noch der Hinweis auf das OWi-Handbuch, zu den Rn. 2020 ff., wo wir dann jetzt endlich auch mal aktuelle Rechtsprechung zitieren können. Und nicht vergessen: Die (Ober)Gerichte gehen in den Fällen des § 81a StPO auch von einem schwierigen Verfahren aus. Und der spielt ja auch bei § 24a StVG eine Rolle.

Wer den Beschluss schon mal lesen will: http://www.strafrecht.jurion.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/lg-mainz-beschl-v-06042009-1-qs-4909/

Bewegung in der Diskussion um den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbeiordnung

In die Diskussion um die Beiordnung bzw. den Zeitpuntk der Beiordnung des Pflichtverteidigers kommt Bewegung. Bei der Expertenanhörung zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (BT-Drs. 16/11644) haben sich die dort angehörten Experten aus dem anwaltlichen und universitäten Bereich dafür ausgesprochen, den Beschuldigten frühzeitig einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn er sich keinen Wahlanwalt leisten kann. Ähnlich war bereits bei der ersten Lesung des Gesetzesentwurfs von Abgeordneten argumentiert worden. Man darf gespannt sein, was daraus nun wird.

Pflichtverteidiger bei Verstoß gegen Richtervorbehalt

Die mit der Verwertung einer unter Verletzung des Richtervorbehalts gewonnenen Blutprobe (§ 81a StPO) zusammenhängenden Fragen sind schwierig. Deshalb ist in den Fällen dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Das hat jetzt das OLG Brandenburg entschieden (vgl. Beschl. v. 26.01.2009, 1 Ws 7/09).

Nicht ortsansässig – nicht Pflichtverteidiger?

Man ist doch immer wieder erstaunt oder denkt, das gibt es doch nicht mehr. So jetzt beim Lesen einer Entscheidung des OLG Naumburg v. 13.11.2008 (1 Ws 638/08), in der es um die Beiordnung eines nicht orstansässigen Pflichtverteidigers ging. Das OLG hat in dem Beschluss die Ablehnung der Beiordnung durch das LG Dessau abgesegnet, u.a. mit der Begründung: Ermessensspielraum des Vorsitzenden und der sei nicht verletzt, weil der RA eben nicht orstansässig ist. Zurück in die Steinzeit? will man da fast rufen? Denn: Ich verstehe BGHSt 43, 153 und BVerfG NJW 2001, 3695 anders. Zudem: Das 2. Opferrechtsreformgesetz, von dem immerhin ein Referentenentwurf vorliegt, will den § 142 Abs. 1 StPO ändern. Das Merkmal der „Ortsansässigkeit“ soll danach entfallen. Da hätte man doch gut mit diesem gesetzgerberischen Plan argumentieren können. Warum tut man es eigentlich nicht? Wenn man die Entscheidung liest kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, es habe sich um einen „unbequemen“ Verteidiger gehandelt.