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Fehler beim Beladen – Abhauen – Strafbar nach § 142 StGB

In der Rechtsprechung der Instanzgerichte hat es seit einiger Zeit einen Streit gegeben, ob es sich auch beim Be- und Entladen eines Fahrzeugs um Vorgänge handelt, bei den bei Fehlern noch ein straßenverkehrsspezifischer Gefahrenzusammenhang angenommen werden kann, mit der Folge, dass es sich auch bei diesen Vorgängen um Unfälle i.S. des § 142 Abs. 1 StGB handelt, so dass derjenige, der nach einem solchen Fehler „abhaut“ sich nach § 142 StGB strafbar machen kann.

Zu der Problematik nimmt jetzt das OLG Köln, Urt. v. 19. 7. 2011 – III-1 RVs 138/11 Stellung. Das OLG bejaht die Frage.

Nach seiner Auffassung liegt ein “Unfall im Straßenverkehr” auch dann vor, wenn der Führer eines auf öffentlicher Straße geparkten Lkw beim Ladevorgang ein Blech statt auf die Ladefläche versehentlich gegen die Seitenwand des Lkw wirft und ein anderes Fahrzeug durch das abprallende Metallteil beschädigt wird. Das Be- und Entladen von haltenden oder parkenden Fahrzeugen sei verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion eines Kraftfahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel bestehe. Das Be- und Entladen umfasse auch Nebenverrichtungen, die aufgrund ihrer notwendigen Zugehörigkeit als deren Bestandteil erscheinen.

Ein solcher Zusammenhang liege nicht nur vor, wenn der Schaden an dem Pkw durch einen vom Lkw herabgefallenen Ladungsteil verursacht worden ist. Es mache es bezogen auf das Tatbestandsmerkmal „Unfall im Straßenverkehr“ keinen Unterschied, ob ein bereits geladener Gegenstand vom geparkten Fahrzeug herunterfällt oder der Schaden bereits beim Beladen des Fahrzeugs oder erst später beim Entladen entsteht. Dem Schutzbereich des § 142 StGB unterfielen gerade solche Geschehensabläufe im öffentlichen Straßenverkehr, die mit einem erhöhten Unfall- und Schadensrisiko sowie – wegen der Beteiligung eines Fahrzeugs – mit dem Risiko eines schnellen Entfernen des Verursachers vom Unfallort und damit einem gesteigerten Aufklärungsinteresse anderer Verkehrsteilnehmer einhergehen. Dazu gehörten aber insbesondere auch Ladevorgänge, und zwar gerade -fehlerhafte.

Die „Gymnasiallehrerin“ als Schöffin – Hundebetreuungskosten als Entschädigung?

Bei Auswertung der aktuellen AGS stoße ich dort gerade auf OLG Köln, Beschl. 11.02.2011 – 2 Ws 76/11 (AGS 2011, 331), der sich zu der wichtigen/interessanten Frage verhält, ob ein Schöffe neben seiner Aufwandsentschädigung zusätzliche Kosten für die Betreuung ihrer Hunde während der Schöffentätigkeit verlangen kann.

Das LG hatte der Schöffin für sieben Hauptverhandlungstage 140 € zugesprochen, die die Schöffin für die Zeit ihrer Abwesenheit an einen ihren Hund betreuenden Schüler gezahlt hat. Die Schöffin hatte damit argumentiert, dass sie während ihrer Lehrtätigkeit den Hund höchstens 6 Stunden alleine lasse, durch die Teilnahme an der Strafverhandlung hätten sich längere Abwesenheitszeiten ergeben, zumal sie vor und nach den Sitzungen auch teilweise noch Aufgaben in der Schule habe erledigen müssen.

Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache mit drei Richtern entschieden. Und zur Sache:

„Die Hundebetreuungskosten stellen keine notwendigen Auslagen i. S. d. § 7 Abs. 1 JVEG dar. Sie sind insbesondere nicht als Kosten einer notwendigen Vertretung i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 2 JVEG anzusehen, worunter insbesondere die Vertretung bei der Betreuung von Kindern oder kranken Personen gefasst wird. Zu einer solchen Betreuung besteht eine rechtliche oder jedenfalls moralische Verpflichtung. Die Hundehaltung ist demgegenüber bei Personen, die weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen Gründen auf ein Tier angewiesen sind, ein Hobby, das finanzielle Aufwendungen mit sich bringt, die freiwillig aufgebracht werden. Zu diesen Aufwendungen gehört es auch, in Fällen persönlicher Abwesenheit für eine artgerechte Betreuung des Tieres zu sorgen. Wenn dazu nicht – wie üblich – Familienangehörige, Nachbarn oder Freunde unentgeltlich zur Verfügung stehen, können die Betreuungskosten nicht auf den Steuerzahler abgewälzt werden. Der ehrenamtliche Richter wird zwar im Interesse der Allgemeinheit tätig, erhält für die Zeitversäumnis aber auch eine Entschädigung, aus der er die durch seine häuslichen Abwesenheit anfallenden Kosten für sein Hobby bestreiten kann. Würde man die Fälle der Vertretung beliebig auf die Betreuung von Tieren oder etwa auch Versorgung von Pflanzen ausdehnen, würde der Anwendungsbereich der Vorschrift ausufern, wozu, da es sich um Steuergelder handelt, keine Ermächtigung besteht.„

Und sie bewegt sich – die Rechtsprechung zum Umfang der Pflichtverteidigerbeiordnung im Strafbefehlsverfahren

Es ist – besser kann man wohl sagen: war – umstritten, welchen Umfang die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren hat. Die Meinungen gingen auseinander, von befristet, bis – was natürlich auch gebührenrechtlich von Bedeutung ist -, dass die Beiordnung auch noch für eine auf einen Einspruch hin anberaumte Hauptverhandlung gilt. Inzwischen bewegt sich die obergerichtliche Rechtsprechung und zwar recht heftig 🙂 in die m.E. zutreffend Richtung, dass die Beiordnung auch die Hauptverhandlung umfasst.

Dazu zuletzt jetzt das OLG Celle, Beschl. v. 22.02.2011 – 2 Ws 415/10, nachdem in der Vergangenheit schon OLG Düsseldorf, OLG Oldenburg und OLG Köln (Nachweise im Beschl. des OLG Celle) sich in die Richtung bewegt hatten.

Und: Inzidenter sagt das OLG Celle, dass auf die Abrechnung Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden ist und die Tätigkeiten des Rechtsanwalts nicht nur als Einzeltätigkeiten anzusehen sind. Für den Pflichtverteidiger von Bedeutung, da er als gesetzliche Gebühren, dann ggf. nicht nur die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr, sondern auch die Terminsgebühr abrechnen kann.

„Reue und Einsicht“ bei § 153a StPO

Das OLG Köln, Beschl. v. 19. 04.2011 – III-1 RVs 68/11 hat ein landgerichtliches Urteil aufgehoben, in dem es zur Strafzumessung u.a. hieß:

„„Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne ist zugunsten des Angeklagten sein umfassendes, auch bereits in erster Instanz abgelegtes Geständnis zu be­rücksichtigen, durch das er eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart hat. Eine echte Reue und Einsicht in das Unrecht der Taten vermag die Kammer trotz der erfolgten Schadenswiedergutmachung erst ansatzweise bei dem Angeklagten festzustellen und ihm nur im geringen Umfang zugutezuhalten. Dass er die Di­mension seiner Taten noch nicht richtig erkannt hat, wurde auch dadurch deutlich, dass er durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung geltend machen ließ, das Unrecht der Taten könne nunmehr mit einer Einstellung nach § 153 a StPO hinreichend geahndet werden…„.

Das OLG beanstandet die Passage wie folgt:

„Danach hat die Strafkammer dem „umfassenden“ Geständnis des Angeklagten ersichtlich ein geringeres strafmilderndes Gewicht deshalb beigemessen, weil sie bei ihm „echte Reue und Einsicht“ insbesondere wegen der Anregung zur Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO nur „ansatzweise“ festzustellen vermochte.

Diese Bewertung wird der Bedeutung des Geständnisses des Angeklagten in revisionsrechtlich bedeutsamer Weise nicht gerecht.

Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und eine vollständige Schadenswiedergutmachung anstrebt, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Taten – wie auch das Ergebnis der Strafzumessung des Landgerichts erweist – noch dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden können und eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten ist, lässt die Anregung einer Einstellung nach § 153 a StPO  keine innere Einstellung erkennen, die auf fehlende Reue und Einsicht hindeutet. Sie ist erkennbar von dem – wenn auch unrealistischen – Wunsch nach günstiger Verfahrensgestaltung geprägt und überschreitet die Grenze angemessener Verteidigung nicht…“

Also: Dem geständigen Angeklagten können „Reue und Einsicht“ nicht ohne weiteres wegen der Anregung zur Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO abgesprochen werden.

Klageerzwingungsverfahren: (Ausreichende) Begründung ist (zu) schwer

Es gibt nur wenige sog. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO), die zulässig sind und dann ggf. noch zum Erfolg führen. Das hat zu tun mit der in diesem Bereich sehr strengen Rechtsprechung der OLG, die inzwischen an der ein oder anderen Stelle auch schon vom BVerfG beanstandet worden ist. Im Grunde ist es hier wie bei § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO: Die Hürden liegen hoch, wenn nicht sogar zu hoch. Denn die OLG gehen davon aus, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die zu deren Nachweis geeigneten Beweismittel angeben muss, und zwar so, dass es dem OLG ermöglicht werden soll, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder sonstige Unterlagen das Begehren auf seine Berechtigung zu überprüfen. Und da fällt dann immer wieder etwas ein, was fehlt :-(.

Dazu jetzt auch das OLG Köln, Beschl. v. 03.12.2010 – 1 Ws 146/10, in dem es um die Beihilfe eines Steuerberaters zur Insolvenzverschleppun ging. Gut, ist ja auch nicht so ganz einfach. Das OLG meint: Erfüllt das Verhalten eines steuerberatend Tätigen nicht den Straftatbestand der Beihilfe zur Insolvenzverschleppung, sondern ist dessen Verhalten jedenfalls vor dem Hintergrund der Bereitschaft, eigenes Vermögen zur Rettung der GmbH einzusetzen, als noch „berufstypisch“ und „sozialadäquat” zu bewerten, so ist ein Klageerzwingungsverfahren des Insolvenzverwalters, unbegründet. Schöpft die Antragsschrift zur Zielrichtung des Handelns des Geschäftsführers und zum Kenntnisstand des Steuerberaters den Inhalt der Ermittlungsakten nicht zureichend aus, so ist der Klageerzwingungsantrag als unzulässig zu verwerfen.

Den Steuerberater wird es gefreut habe. Den Antragsteller nicht.