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Für die IT-(Straf)Rechtler: Der „Unlock-Code“ fürs Mobiltelefon ist ein „Betriebsgeheimnis“

entnommen wikimedia.org Urheber Frijole

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Wir erleben es immer wieder: Neue Technik, neue Rechtsprobleme. Das sehen wir besonders beim Smartphone und/oder Mobiltelefon, was sicherlich mit deren hohem Verbreitungsgrad zu tun hat. Und das beweist dann einmal mehr der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.01.2016 – 2 (6) Ss 318/15-AK 99/15. Der behandelt nämlich eins dieser Problem. Aber dieses Mal nicht im Hinblick auf den Begriff der Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO, sondern es geht um den Entsperr-Code („Unlock-Code“) zur Aufhebung der Kartensperre eines Mobiltelefons („SIM-Lock“) .

Mit den damit zusammenhängenden Fragen musste sich das OLG auf der Grundlage dieses Tatgeschehens befassen:

„Der Angeklagte war im Jahr 2008 Geschäftsführer der S. GmbH mit Sitz in L., welche im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter HRB XXX eingetragen war. Unter der lnternetadresse „s. .de“ bot er mit seinem Unternehmen neben Mobiltelefonen und diesbezüglichem Zubehör auch Dienstleistungen an.

In Kenntnis der unter a) geschilderten Umstände und im Bewusstsein der Tatsache, dass sein Vorgehen ohne Einwilligung des jeweiligen Netzbetreibers erfolgt und somit unbefugt ist, bot der Angeklagte gleichwohl wissentlich und willentlich an, den SIM-Lock von Mobiltelefonen gegen Entgelt zu entsperren. Auf Grund dessen wurde die von ihm geführte Gesellschaft von Kunden beauftragt, ihnen gegen ein Entgelt den benötigten Entsperr-Code zu übermitteln. Hierzu teilten sie die IMEI-Nummer ihres zu entsperrenden Mobiltelefons dem Angeklagten mit, der diese in aller Regel wiederum an einen tunesischen Kontaktmann weiterleitete. Dieser generierte oder beschaffte sodann selbst den Entsperr-Code oder ließ durch unbekannte Dritte den Entsperr-Code widerrechtlich generieren oder beschaffen und teilte diesen dem Angeklagten mit. Danach reichte der Angeklagte seinen Kunden den Code weiter, die diesen zum Entsperren verwenden konnten. In einigen seltenen Ausnahmefällen gelang es dem Angeklagten, im Internet über verschiedene Webseiten an Anleitungen zur Erstellung des Entsperr-Codes zu gelangen, wobei sich auch für ihn die Durchführung der Anleitungen und die Generierung des jeweiligen Entsperr-Codes aufwändig und schwierig gestalteten, weshalb er in aller Regel den Entsperr-Code gegen Entgelt über seinen tunesischen Kontaktmann bezog.

ln der Zeit von Februar bis Ende August 2008 reichte der Angeklagte in mindestens 137 Fällen die von ihm in unbefugter Weise beschafften Entsperr-Codes ohne Genehmigung der Netzprovider an Kunden weiter, wobei er jeweils handelte, um sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Der Preis der erbrachten Leistung lag zwischen 5,99 EUR und 64,50 EUR; im Durchschnitt betrug er knapp 18, – EUR. Der Gesamtbetrag belief sich auf 2.421,46 EUR.“

Das LG hatte hat die Taten als gewerbsmäßigen Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gem. „§ 17 Abs. 2 Ziffer 2, Abs. 2 Ziffer 1, Abs. 1, Abs. 5 UWG“ in 137 Fällen gewerte. Das OLG schließt sich dem an. Die (amtlichen) Leitsätze seiner Entscheidung:

„1. Der Entsperr-Code („Unlock-Code“) zur Aufhebung der Kartensperre eines Mobiltelefons („SIM-Lock“) stellt ein Betriebsgeheimnis im Sinne des § 17 Abs. 2 UWG dar.

2. Der Entsperr-Code wird nicht dadurch offenkundig, dass er im Internet – gesondert für jedes einzelne Mobiltelefon – unter erheblichen Schwierigkeiten unbefugt in Erfahrung zu bringen ist.

3. Die dauerhafte Sperrung des Entsperr-Codes nach dreimaliger Fehleingabe und die Kosten der Beschaffung eines Entsperr-Codes sind allgemeinkundige Tatsachen.“

Zwei Monate rechtswidrig in der „Psychiatrie“ – zumindest 25.000 € Schmerzensgeld

© chris52 - Fotolia.com

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Eine m.E. in der Praxis eher seltenere Fallgestaltung hat das OLG Karlsruhe mit dem OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.11.2015 – 9 U 78/11 – entschieden. Es hat nämlich dem Kläger, der für rund zwei Monate (rechtswidrig) in einer psychiatrischen Klinik untergebracht war, u.a. 25.000 € Schmerzensgeld zugesprochen. Der Kläger war am 15.06.2007 von Polizeibeamten in eine von der Beklagten betriebene psychiatrische Klinik gebracht worden. Ärzte dieser Klinik beantragten beim zuständigen AG die Anordnung der Unterbringung des Klägers wegen einer „Psychose mit Verfolgungswahn“.  Es sei von „Fremd- und Eigengefährdung“ auszugehen. Das AG ordnete in mehreren Beschlüssen die Unterbringung des Klägers in der psychiatrischen Klinik an. Aufgrund dieser Entscheidungen blieb der Kläger bis zum 11.08.2007 gegen seinen Willen in der Klinik und wurde in dieser Zeit zwangsweise medikamentös behandelt. Nach Entlassung des Klägers wurde auf dessen Antrag im Beschwerdeverfahren dann festgestellt, dass die Unterbringung rechtswidrig gewesen sei. Die Voraussetzungen einer Unterbringung hätten nach den Vorschriften des Unterbringungsgesetzes nicht vorgelegen. Der Kläger verlangte dann Schmerzensgeld und Schadensersatz im Wege der Amtshaftung für die durch die Unterbringung erlittenen Beeinträchtigungen. Zu der rechtswidrigen Unterbringung sei es nur auf Grund fehlerhafter ärztlicher Zeugnisse der verantwortlichen  Ärzte gekommen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil eine Amtspflichtverletzung der Ärzte nicht erkennbar sei. Das Urteil hat das OLG Karlsruhe nunmehr aufgehoben und dem Kläger für die knapp zweimonatige Unterbringung und zwangsweise medikamentöse Behandlung ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zugesprochen.

Zur Begründung dazu – zusammengefasst aus der PM des OLG – Rest bitte selbst lesen:

„Eine Amtspflichtverletzung der Ärzte liege vor. Bei der Ausstellung der für die Unterbringung notwendigen ärztlichen Zeugnisse seien von den Ärzten grundlegende fachliche Standards missachtet worden. Für eine Gefährdungsprognose im Sinne einer Eigen- und Fremdgefährdung habe es keine Grundlage gegeben. Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, ob bei dem Kläger zum Zeitpunkt der Unterbringung eine psychische Erkrankung vorgelegen habe, da eine psychische Erkrankung für sich allein – ohne Eigen- oder Fremdgefährdung – keine zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik rechtfertigen könne.  Schadensersatz für materielle Schäden wurde dem Kläger nur insoweit zugesprochen, als eine Verursachung der behaupteten finanziellen Einbußen durch die rechtswidrige Unterbringung nachzuweisen war.“

Nun  ja, 25.000 € ist ja schon mal was, aber „Bäume kann man damit nicht ausreißen“. Und: Wenn man liest, was der Kläger alles nicht im Wege des Schadensersatzes ersetzt bekommt ……

P.S. Dies hier eingestellte Entscheidung war dann übrigens die Nr. 3333.

Zustellungsvollmacht/rechtsgeschäftliche Vollmacht, oder: Aufgepasst Herr/Frau Verteidiger(in)

© frogarts -Fotolia.com

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Starten wir heute dann mal mit nicht ganz so schwerer Kost, ist ja schließlich Wochenende 🙂 , na ja, noch nicht ganz. Und da passt mir der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.10.2015 – 2 (7) SsBs 467/15 – ganz gut. Er behandelt u.a. eine Zustellungs-/Vollmachtsproblematik im Bußgeldverfahren. Die Fragen sind ja in der Praxis, da es häufig um die Verjährungsproblematik geht, von Bedeutung. Hier ging es allerdings nicht um Verjährung, sondern um die wirksame Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils. Eine Zustellungsvollmacht befand sich nicht in der Akte. Das OLG ist aber dennoch von einer wirksamen Zustellung ausgegangen, denn:

a) Das Urteil wurde durch die (bloße) Zustellung an die Verteidigerin unter dem Gesichtspunkt der Bevollmächtigung wirksam zugestellt (§ 343 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), obwohl sich bei den Akten keine Vollmacht befindet (§ 145a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG; vgl. auch § 51 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz OWiG). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Wirksamkeit einer Zustellung an den Verteidiger nicht nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Vollmacht (Vollmachtsurkunde bei den Akten), sondern auch bei einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht in Betracht kommen kann. Die rechtsgeschäftliche Vollmacht kann allerdings nicht durch das bloße Tätigwerden des Verteidigers als solches angenommen werden (BGHSt 41, 303; BGH NStZ-RR 2009, 144). Stattdessen ist auch in diesen Fällen aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Schutz des Betroffenen ein urkundlicher Nachweis zu fordern (KG Berlin VRS 125, 230; OLG Brandenburg VRS 117, 305; BayObLG NJW 2004, 1263; vgl. auch BGH StraFo 2010, 339). Vorliegend wurde zwar auch nach der bewirkten Zustellung keine Vollmacht nachgereicht. Dies war jedoch ausnahmsweise entbehrlich, da das von der Verteidigerin unterzeichnete Empfangsbekenntnis den Zusatz „Ich bin zur Entgegennahme legitimiert und habe heute erhalten“ enthielt; eine solche ausdrückliche Erklärung war zum Nachweis der erforderlichen rechtsgeschäftlichen Vollmacht ausreichend (KG Berlin a.a.O.; BayObLG a.a.O.).

Ungeachtet der Wirksamkeit einer solchen Zustellung ist es aus Gründen der Rechtssicherheit aus Sicht des Senats vorzugswürdig, an den Verteidiger nur dann zuzustellen, wenn sich eine schriftliche Vollmacht bei den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Dies entspricht nach den Erkenntnissen des Senats im Übrigen auch der Praxis der anderen Bußgeldabteilungen des Amtsgerichts Freiburg sowie auch sonstiger Amtsgerichte.“

Da kann man nur sagen: Aufgepasst Herr/Frau Verteidiger.

Aber: Erfolg hatte die Rechtsbeschwerde dennoch. Denn: Das Urteil war erst nahc Ablauf der sog. Fertigstellungsfrist unterschrieben worden. Das ändert nichts an der Wirksamkeit der Zustellung,

„Ungeachtet des Verstoßes gegen die Fertigstellungsfrist (vgl. auch § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) verhindert demgegenüber die fehlende Unterschrift bei einer dem Empfänger zugestellten mit der Urschrift des Urteils übereinstimmenden Ausfertigung, woran zu Zweifeln kein Anlass besteht, nicht, dass die Rechtswirksamkeit der Zustellung berührt wird; es handelt sich nämlich nicht um einen Mangel der Zustellung, sondern des Urteils selbst (BGHSt 46, 204; BGH NStZ-RR 2003, 85; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 345 Rn. 5a; aA LR-Franke, a.a.O., § 345 Rn. 6).“

aber:

a) Das Urteil ist aufgrund der Sachrüge aufzuheben, da es erst nach Ablauf der Fertigstellungsfrist unterschrieben wurde (vgl. oben II. 2. b). Eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Unterschrift entfaltet keine rechtliche Bedeutung, sodass es dem Fall des Fehlens der Unterschrift gleichsteht. Demzufolge liegt lediglich ein Urteilsentwurf vor, zumal die fehlende Unterschrift nach ganz überwiegender Auffassung (vgl. oben II. 2. b), der sich der Senat anschließt, ohnehin nicht mehr nachgeholt werden konnte. Das Fehlen der richterlichen Unterschrift ist dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 250 m.w.N.).“

„Schönes“ Durcheinander beim AG Freiburg…..

Kfz-Kaskoversicherung: Ersatz von Bergungskosten?

entnommen wikimedia.org Autor: Maschinenjunge

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Autor: Maschinenjunge

Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber einer Vollkaskoversicherung keinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 83 VVG hinsichtlich der Kosten einer Abschleppmaßnahme, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt. So die Entscheidung des OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2015 – 12 U 101/15. Nach dem Sachverhalt war das bei der Beklagten vollkaskoversicherte Kfz der Klaägerin in Österreich vollständig ausgebrannt. Das Wrack hatte keinen nennenswerten Restwert mehr. Es wurde auf Veranlassung der örtlichen Polizei abgeschleppt. Der Klägerin wurden dafür etwa 5.000 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte/Kasko-Versicherung verweigert die Zahlung der Abschleppkosten. LG und OLG sagen: Sie muss auch nicht zahlen. Denn:

a) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 83 Abs. 1 VVG setzt Aufwendungen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 1, 2 VVG voraus. Diese müssen sich auf einen versicherten Schaden beziehen (Prölss/Martin/Voit, VVG, 29. A., § 83 Rn. 5 m.w.N.). Ein Rettungswille des Versicherungsnehmers ist dabei nicht erforderlich. Dementsprechend sind Rettungskosten auch zu ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer zur Handlung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet war (BGH, VersR 2007, 200, Tz. 14ff; Prölss/Martin/Voit, aaO).

Erstattungsfähig sind aber nur solche Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte. Geboten sind dabei solche Maßnahmen, die Erfolg versprechen und die in ihrem Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (Senat, Urteil vom 07.05.2015, 12 U 146/14, juris, Tz. 40 m.w.N. [zu den Rückführungskosten bei einer privaten Krankenversicherung]). Fehlreaktionen und Fehleinschätzungen sind dabei bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit unschädlich (Senat, aaO, Tz. 41). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW-RR 2011, 1055 , Tz. 10 m.w.N.). Dementsprechend kann ein Versicherungsnehmer Abschleppkosten auch bei einem offensichtlichen Totalschaden regelmäßig zur Sicherung des Restwerts für erforderlich halten (Senat, Urteil vom 18.01.2013, 12 U 117/12, juris, Tz. 43; Stomper in: Halm/Kreuter/Schwab, AKB, 2. A., Rn. 126 zu A.2.5.1). Dies gilt aber nicht, wenn es bei einem völlig zerstörten oder ausgebrannten Fahrzeug auch einem Laien hätte einleuchten müssen, dass das Fahrzeugwrack keinerlei Wert mehr verkörpert (Stomper, aaO).

Die Darlegungs- und Beweislast, dass er die konkrete Handlung ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten halten durfte, liegt beim Versicherungsnehmer (Senat, aaO; Prölss/Martin/Voit, aaO, Rn. 32). Sofern die Handlung nicht vom Versicherungsnehmer selbst, sondern von einem Dritten vorgenommen wurde, ist darauf abzustellen, ob dieser die Maßnahme für erforderlich halten durfte (BGH VersR 2003, 1250, Tz. 8; Prölss/Martin/Voit, aaO, Tz, 10).

b) Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs liegen bei Anwendung dieser Grundsätze hier nicht vor.

(1) Es besteht ein objektives Missverhältnis zwischen dem Restwert und den geltend gemachten Abschleppkosten. Letztere übersteigen den Restwert um den Faktor 100. Bei dieser Sachlage war die Durchführung der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung objektiv ungeeignet. Ohne Belang ist dabei, ob entsprechend dem erstinstanzlich gehaltenen Vortrag die Abschleppmaßnahme auch zur Sicherung der Ladung erforderlich war. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um versicherte Gegenstände handelte.

(2) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beauftragung eines Abschleppunternehmens ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten gehalten werden durfte. Der ihr obliegende Beweis ist nicht geführt. Die vorgelegten Lichtbilder (AH I) zeigen ein durch den Brand zerstörtes Fahrzeug. Das Führerhaus ist vollständig ausgebrannt. Die Ladefläche ist lediglich im Heckbereich in ihrer ursprünglichem Form und Struktur ansatzweise zu erkennen. Dagegen ist sie im vorderen und mittleren Bereich sichtbar deformiert. Bei diesem Schadensbild musste sich jedem Betrachter auch ohne Spezialkenntnisse hinsichtlich der Bewertung von Nutzfahrzeugen geradezu aufdrängen, dass ein relevanter Restwert nicht mehr vorhanden sein konnte und die Kosten für eine Abschleppmaßnahme diesen deutlich übersteigen würden. Dementsprechend war letztere zur Geringhaltung des Schadens erkennbar nicht geeignet. Dabei ist unerheblich, ob die Klägerin aus der Distanz den Sachverhalt zutreffend beurteilen konnte. Denn insoweit ist – wie ausgeführt – auf die Person des Handelnden, also des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs abzustellen.

Das von der Klägerin erstinstanzlich in Bezug genommene Urteil des Senats vom 18.01.2013 (12 U 117/12) steht damit nicht in Widerspruch. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt lag kein derartig offensichtliches und erkennbares Missverhältnis zwischen Rettungskosten und voraussichtlich erzielbarem Restwert vor…..“

Verkehrte Welt, oder: Wenn der Wahlverteidiger Pflichtverteidigergebühren haben will

© santi_ Fotolia.com

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Heute ist nicht Freitag, nein, aber dennoch eine gebührenrechtliche Entscheidung/Problematik? Ja, und zwar deshalb weil der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.11.2015 – 2 Ws 277/15 – so schön zu den beiden anderen „Pflichtverteidigerentscheidungen“ des heutigen Tages passt. Er behandelt eine Frage, die bislang in der Rechtsprechung noch nicht entschieden war, aber irgendwann ist es immer so weit, bis sich ein Problem auch der Rechtsprechung stellt. Vielleicht hat es hier ab auch so lange gedauert, bis sich die Rechtsprechung äußern musste, weil m.E. die Lösung auf der Hand liegt.

Ein im Grunde ganz einfacher Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt. Der Rechtsanwalt hat an der Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger teilgenommen. Das LG hat den Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten abgelehnt und bestimmt, dass die notwendigen Auslagen des Beschuldigten von der Staatskasse zu tragen sind. Der Rechtsanwalt hat Kostenfestsetzung/-erstattung auf der Grundlage seiner Vergütung als Wahlverteidiger beantragt, wobei für die Hauptverhandlungstermine z.T. ein Längenzuschläge geltend gemacht worden sind.

Und die gibt es, wenn Wahlverteidigergebühren geltend gemacht werden, nicht:

„Der mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgte Gebührenanspruch besteht nicht. Der Längenzuschlag nach Nr. 4116 VV RVG steht dem gerichtlich bestellten Verteidiger nur dann zu, wenn die ihm als bestelltem Verteidiger zustehenden Gebühren beansprucht werden. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist die gesetzliche Regelung eindeutig. In der Begründung des Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, das dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) zugrunde liegt, heißt es dazu ausdrücklich: „Die vorgeschlagene Regelung [die inhaltlich mit Nr. 4116 VV RVG übereinstimmende Nr. 4110 VV RVG] ist auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt beschränkt. Es besteht kein Anlass, sie auf den Wahlanwalt auszudehnen, weil diesem eine Rahmengebühr zusteht. Innerhalb dieses Rahmens kann er die jeweils angemessene Terminsgebühr bestimmen, wobei die Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins eine nicht unerhebliche Rolle spielen wird“ (BT-Drs. 15/1971 S. 224).“

Und die Entscheidung ist richtig: Der Rechtsanwalt irrt(e), wenn er im Rahmen der Kostenfestsetzung Längenzuschläge beanspruchen will/wollte. Diese stehen nämlich nur dem Pflichtverteidiger zu. Das folgt nicht nur aus den vom OLG zitierten Gesetzesmaterialien sondern auch aus dem RVG unmittelbar. Denn die Längenzuschläge sind bei den Gebühren im VV RVG nur in der rechten Spalte ausgeführt, also nur bei den „Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts“. Der Wahlanwalt kann sie im Rahmen der Kostenerstattung nicht geltend machen, und zwar auch dann nicht, wenn er dem Beschuldigten im Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet war. Denn im Rahmen der Kostenerstattung/-festsetzung geht es um die Erstattung/Festsetzung der dem (frei gesprochen) Angeklagten im Verfahren entstandenen Kosten (§§ 52 RVG, 464b StPO). Das ist ein Erstattungsanspruch des ehemaligen Angeklagten auf die Wahlanwaltsgebühren. Dieser – dem Angeklagten zustehende – Anspruch ist zu unterscheiden von dem Anspruch des Pflichtverteidigers auf gesetzliche Gebühren (§ 45 RVG). Nur, wenn der Rechtsanwalt den geltend macht, kann er Längenzuschläge verlangen. Daran ändert sich nichts, wenn der Angeklagte seinen Anspruch an den Verteidiger abgetreten hat. Durch die Abtretung ändert sich nicht die Eigenschaft des Anspruchs als ein Anspruch des Angeklagten auf Wahlanwaltsgebühren.