Schlagwortarchiv: OLG Düsseldorf

Der „versteckte“ Eröffnungsbeschluss

write2Ein bisschen (richtige) Arbeit am „Tag der Arbeit“ dann doch 🙂 . Frisch hereingekommen, bzw. erst vorgestern auf der Homepage des BGH eingestellt ist der BGH, Beschl. v. 27.02.2014 – 1 StR 50/14, zu dem ganz gut der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.04.2014 – III-2 RVs 35/14 – passt. Beide Entscheidungen behandeln die Problematik des vergessenen bzw. des versteckten Eröffnungsbeschlusses. Die stellt sich in der Praxis immer dann, wenn das Ausgangsgericht nicht ausdrücklich über die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist, das aber erst in der Revision auffällt, wenn das Revisionsgericht das Vorliegen eines ordnungsemäßen Eröffnungsbeschlusses als Prozessvoraussetzung prüft. Das Fehlen des erforderlichen Eröffnungsbeschlusses stellt dann ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar und hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.

An diese Rechtslage knüpft eine doch recht umfangreiche Rechtsprechung zur Frage an: Wenn nicht ausdrücklich eröffnet, dann ggf. konkludent/inzidenter, also quasi „versteckt“ in einer anderen Entscheidung? Voraussetzung ist dann aber auch immer, dass in der passenden Besetzung, also bei der Strafkammer in der „Dreier-Besetzung“ entschieden worden ist. Und dazu passen eben die beiden angesprochenen Entscheidungen, von denen die eine das bejaht, die andere es hingegen verneint.

Der BGH verneint eine „versteckte“ Eröffnung/Verbindung in einem Abtrennungs-/Verbindungsfall:

„Der Umstand, dass das Landgericht bei dem mit drei Berufsrichtern gefassten Abtrennungsbeschluss vom 17. Oktober 2013 das Ziel verfolgte, den abgetrennten Verfahrensteil sogleich zum Verfahren Jug. hinzu zu verbinden, macht einen in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung ergangenen Eröffnungsbeschluss (§§ 203, 207 StPO) nicht entbehrlich. Denn der Abtrennungsbeschluss ist nicht dahin auszulegen, dass er – schlüssig (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1999 – 2 StR 376/99, BGHR StPO § 203 Beschluss 5) – die Eröffnung des Verfahrens mit enthalten sollte. Diese blieb vielmehr einem eigenständigen Beschluss vorbehalten, der dann allerdings in der Hauptverhandlung nach Verfahrensverbindung fehlerhaft mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen getroffen wurde.“

Das OLG Düsseldorf bejaht hingegen eine „versteckte“ Eröffnung im Klassiker: Erlass eines Haftbefehls:

„Das Amtsgericht hat am 28. Juni 2013 einen Untersuchungshaftbefehl gegen den „Angeschuldigten“, der sich seinerzeit verborgen hielt, erlassen. In diesem Haftbefehl waren unter Bejahung des dringenden Tatverdachts die Tatvorwürfe aus den drei verbundenen Verfahren bezeichnet. In dem Vorführungstermin vom 14. August 2013, den der zuständige Strafrichter durchgeführt hat (§ 115 StPO), hat der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe, die Gegenstand des Haftbefehls und der drei Anklagen waren, eingestanden. Der Strafrichter hat den Haftbefehl unter Außervollzugsetzung aufrechterhalten, Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. August 2013 bestimmt und den „Angeklagten“ sowie dessen Verteidiger mündlich zu diesem Termin geladen.

Diese Umstände belegen, dass der Strafrichter nicht nur über die Frage der weiteren Untersuchungshaft entschieden, sondern zugleich eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen hat. Er hat unverändert nicht nur hinreichenden, sondern sogar dringenden Tatverdacht bejaht, indem er den Haftbefehl unter Außervollzugsetzung bestehen ließ. Dass der Strafrichter die drei Anklagen nach entsprechender Prüfung zur Hauptverhandlung zulassen wollte, ergibt sich insbesondere daraus, dass er den Beschwerdeführer zu den Anklagevorwürfen hörte, dieser die Taten einräumte und sodann ein kurzfristiger Termin zur Hauptverhandlung bestimmt wurde, zu dem der „Angeklagte“ und dessen Verteidiger mündlich geladen wurden.“

Also: 1 : 1 🙂 .

Wenn es um „Zeug“ oder „Waschpulver“ geht, werden die JVA-Beamten schon eingreifen

© chris52 - Fotolia.com

© chris52 – Fotolia.com

Nicht „Der Besuch der alten Dame“, sondern der Besuch der Lebensgefährtin in der JVA war Gegenstand des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.11.2013 – 3 Ws 343/13. Der Angeklagte sitzt aufgrund eines auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls wegen des dringenden Verdachtes des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Untersuchungshaft. Er beantragt die Aufhebung der Besuchssperre für seine Lebensgefährtin. Der Vorsitzende der Strafkammer lehnt den Antrag mit der Begründung ab, die Lebensgefährtin sei selbst Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren, welches in engem Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren stehe.

Die Ablehnung „hält“ beim OLG Düsseldorf nicht:

„2.       Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 119 StPO dürfen dem Verhafteten – der mangels rechtskräftiger Verurteilung noch als unschuldig gilt, Art. 6 Abs. 2 MRK – nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Dabei bedarf es immer einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (BVerfGE 35, 5, 10; 42, 234, 236; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 119 Rn. 6 f m.w.N.). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks oder der Anstaltsordnung vorliegen, der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht nicht aus (BVerfG a.a.O.; OLG Hamm StV 1998, 35). Dies gilt umso mehr, wenn es um Besuche von dem Untersuchungsgefangenen nahe stehenden Personen geht, die der Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte dienen.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Besuch seiner Lebensgefährtin zur Vorbereitung einer Flucht oder zur Verdunkelung missbrauchen würde, liegen jedoch nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin sich an den Taten des Angeklagten beteiligt haben sollte und insoweit anlässlich der Besuche Absprachen betreffend Prozessverhaltens erfolgten könnten, kann der Gefahr durch optische und akustische Überwachung der Kommunikation in — wie von der Beschwerdeführerin selbst angeregt – deutscher Sprache begegnet werden. Zwar hat der Vorsitzende in seiner Nichtabhilfeentscheidung dargelegt, der Angeklagte und die Beschwerdeführerin hätten sich in verschlüsselter und konspirativer Weise über die von ihm betriebenen Rauschgiftgeschäfte verständigt, so dass auch bei einem überwachten Besuch die Gefahr bestünde, dass in verschlüsselter Weise Verständigungen über Drogengeschäft erzielt oder sonstige verfahrenserhebliche Informationen ausgetauscht würden. Der Senat hat der Akte, insbesondere dem Protokoll der Fahrrauminnenüberwachung (Bd. 7, BI. 2680 ff.), jedoch nicht entnehmen können, dass der Angeklagte eine derart außergewöhnlich verschlüsselte Sprache benutzt, die keinen Argwohn des Besuchsüberwachungspersonals hervorrufen wird. Soweit der Angeklagte Betäubungsmittel als „Zeug“ oder „Waschpulver“ zu bezeichnen pflegt, werden die Beamten der JVA durchaus auf diese Schlüsselwörter reagieren können. Der Senat hat deshalb entsprechend § 19 UVollzG die Überwachung der Besuche angeordnet. „

Nichts weltbewegend Neues, aber immerhin…..

Realismus des Verteidigers hilft gegen den Widerruf einer Haftverschonung

© Andy Dean - Fotolia.com

© Andy Dean – Fotolia.com

Immer wieder problematisch und immer wieder zur Aufhebung führen in der Praxis Haftentscheidungen, in denen im Laufe des Verfahrens gewährte Haftverschonungen widerrufen werden. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 116 Abs. 4 StPO. Danach müssen neue Umstände vorliegen, welche im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO die Verhaftung erforderlich gemacht hätten. Zu der Frage, was „neu“ ist, gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des BVerfG (vgl.  u.a. Beschl. v. 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05, StV 2006, 139 ff.). Danach sind u.a. nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann „neu“ im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären. Das spielt vor allem eine Rolle, wenn der Widerruf der Haftverschonung damit begründet wird, dass der Angeklagte nun zu einer – hohen – Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Dazu noch einmal der OLG Düsseldorf, Beschl. v.  06.12.2013 – 2 Ws 584/13. Da war vom LG die Widerrufsentscheidung mit einer inzwischen erfolgten Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten begründet worden. „Gerettet“ hat die Haftverschonung u.a. die realistische Einschätzung des Verteidigers, auf die er auch im Beschwerdeverfahren hingewiesen hatte:

Dies zugrunde gelegt können nach Erlass des Haftverschonungsbeschlusses neu hervorgetretene Umstände nicht angenommen werden. Ein solcher Umstand liegt nicht in der (nicht rechtskräftigen) Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsfolgenausspruch von der Straferwartung, die den Haftverschonungsentscheidungen zugrunde liegt, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abwiche. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 29. Juni 2013 beinhaltete 35 Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zugrunde. Er stellt ausdrücklich auf den für alle Tatvorwürfe geltenden gesetzlichen Normalstrafrahmen von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe ab. Die Außervollzugsetzung ist sodann beschlossen worden, nachdem der Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet hat. Dass jedenfalls die Kammer damit keine drastische Reduktion der Straferwartung verbunden hat, ist durch den Eröffnungsbeschluss vom 6. November 2013 inklusive seiner Haftentscheidung dokumentiert. Während die Anklage neben drei Vorwürfen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nur einen Vorwurf des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG beinhaltete, wies die Kammer u. a. auf die Möglichkeit hin, dass der Angeklagte wegen einer alle Betäubungsmittel und Waffen umfassenden Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt werden könnte. Damit ist aber eine Straferwartung verbunden, die trotz der Aufklärungshilfe des Angeklagten nicht unter der ausgeurteilten Strafhöhe liegt. Gleichwohl hat die Kammer nach § 207 Abs. 4 StPO den Außervollzugsetzungsbeschluss aufrecht erhalten und hierdurch den Vertrauenstatbestand zugunsten des Angeklagten vertieft. Die Ausführungen unter Ziffern 1.-4. sowie 7. des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer vermögen demnach die Verhaftung des Beschwerde-führers nicht zu rechtfertigen.

Es ist auch nicht festzustellen, dass der Angeklagte gleichwohl hinreichend sicher von einer deutlich niedrigeren Strafe ausgegangen wäre. Sein Verteidiger hatte ihn ausweislich der mit der Beschwerde vorgelegten E-Mail vom 13. November 2013 auf eine denkbare Strafe von sieben oder acht Jahren hingewiesen, sofern die rechtliche Würdigung der Kammer im Eröffnungsbeschluss zuträfe. Unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensganges spricht somit alles dafür, dass dem Angeklagten die Möglichkeit einer Strafe wie verhängt durchaus vor Augen stand. Die gegenteilige Annahme, die sicherlich nicht auf den Schlussantrag des Verteidigers gestützt werden kann, müsste eine bloße Mutmaßung bleiben. Eine solche wäre unzureichend (vgl. BVerfGK 19, 439 ff. Rn. 51). Dass durch das Urteil der Kammer gewiss die Hoffnung des Angeklagten auf eine geringere Strafe enttäuscht worden ist, genügt für seine Verhaftung nach dem oben Ausgeführten nicht.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Halten, halten, halten – bloß nicht dem BGH vorlegen

© Thomas Becker - Fotolia.com

© Thomas Becker – Fotolia.com

Ich hatte bereits zweimal über OLG-Entscheidungen zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen betreffend das Tatbestandsmerkmal „Wegnahme“ beim Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB berichtet (vgl. hier “An sich nehmen” oder “entwenden”. Reicht nicht für einen Diebstahl..  und hier  “Entwenden” reicht für “Wegnahme” nicht). Dabei ging es um den OLG Bamberg, Beschl. v. 01.10. 2013 – 3 Ss 96/13 – und den OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2013 – 5 RVs 111/13 –  sowie auch den OLG Hamm, Beschl. v. 06.05.2013 – III 5 RVs 38/13). Mit der Frage hat sich dann vor einiger Zeit auch das OLG Düsseldrof auseinandersetzt und sie anders entschieden als das OLG Bamberg bzw. das OLG Hamm. Die hatten die Feststellungen als zu knapp beanstandet

Im OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.12..2013 – 3 RVs 147/13 – heißt es dazu dann aber:

a)       Entgegen der Auffassung von Verteidiger und Generalstaatsanwaltschaft tragen die sich auf den Satz : Am 20.02.2013 gegen 11.50 Uhr entwendete der Angeklagte aus den Auslagen der Firma Kaufpark Käse und Mett zum Preis von 2,48 EURO“ beschränkenden Feststellungen zur Sache den Schuldspruch wegen Diebstahls. Dem Verteidiger und der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar zuzugeben, dass die Reduktion der Tatbeschreibung auf das Verb „entwenden“ eine größtmögliche Einschränkung der sachlichrechtlichen Nachprüfungsgrundlage bedeutet.

Gleichwohl ist die vom Senat vorzunehmende Subsumtionsprüfung hier insbesondere mit Blick auf das in § 242 Abs. 1 StGB enthaltene Tatbestandsmerkmal der „Wegnahme“ noch möglich. Grund für die abweichende — und vom Verteidiger in Bezug genommene — Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 6. Mai 2013 – 111-5 RVs 38/13) war, dass in dem dort zu entscheidenden Fall mit einem Paar Herrenschuhe größere Gegenstände „entwendet“ waren, die nach ihrer Beschaffenheit eine Abgrenzung zwischen vollendeter oder bloß versuchter Wegnahme nicht zuließen. In dem hier zu beurteilenden Fall kann dagegen aus der Art der Gegenstände und deren äußerst geringem Gesamtpreis mit Sicherheit geschlossen werden, dass es sich um kleinere, sehr handliche und leicht bewegliche Objekte handelte, bei denen eine vollendete Wegnahme schon dann angenommen werden kann, wenn sie der Täter ergriffen hat und festhält (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 18 m.w.N.). Da umgekehrt ein Versuch in Fällen des Ladendiebstahls nur vorliegt, wenn der Dieb zur Bergung der Beute von vornherein keine Chance hat, weil es sich — anders als hier — um auffällige, sperrige Sachen handelt (vgl. Fischer, a.a.O. Rn. 21), stellt sich die im Fall des OLG Hamm problematische Abgrenzungsfrage vorliegend gerade nicht. Es kommt daher auch eine Divergenzvorlage an den BGH nach § 121 Abs. 2 GVG nicht in Betracht.“

Wie hatte der Kollege, der mir die Entscheidung geschickt hat, geschrieben: „Halten, halten, bloß nicht dem BGH vorlegen.“

Nachfahren zur Nachtzeit – die Amtsrichter bekommen die Enden nicht zusammen

© lassedesignen - Fotolia.com

© lassedesignen – Fotolia.com

Im Verkehrsrecht ist derzeit Flaute, wenn man mal von der Frage der „Black-Box“ absieht. Die ein oder andere Entscheidung trudelt aber doch ein und ich bin den Kollegen, die sie mir übersenden, dankbar. Sonst weiß man ja gar nicht, warum man Bücher in einer Neuauflage bringen soll.

Zu den Entscheidungen gehört der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2013 – 2 RBs 122/13 -, der sich noch einmal zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit verhält. Nichts Neues aus Düsseldorf dazu, aber Bestätigung meiner Behauptung: Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (zur Nachtzeit) bekommen die Amtsrichter die Enden häufig nicht zusammen und das Urteil wird aufgehoben. Schöner Zeitgewinn, den man beim Fahrverbot manchmal gut gebrauchen kann.

Zu den erforderlichen Feststellungen dann hier noch einmal das OLG:

„Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen genügen nicht den in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Nachfahren zur Nachtzeit.

Danach bedarf es bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit neben der Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zusätzlich näherer Feststellungen im Urteil dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch die Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges oder durch andere Lichtquellen ausreichend aufgehellt und damit sicher erfasst und geschätzt werden konnten und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeuges und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Juli 2010 – IV-3 RBs 113/10; vom 20. September 2012 – IV-3 RBs 103/12 und vom 18. Januar 2011 – IV-3 RBs 8/11).

Das angefochtene Urteil enthält zu den Lichtverhältnissen und zur Erkennbarkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs des Beschwerdeführers keine Ausführungen.“

Und dann gibt es gleich noch etwas für die neue Hauptverhandlung mit auf den Weg:

„Diesen überzeugenden Erwägungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung vollumfänglich bei. Das Amtsgericht wird deshalb insbesondere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob das Fahrzeug des Betroffenen unter Berücksichtigung der herrschenden Sichtverhältnisse durch externe Lichtquellen hinreichend beleuchtet oder aufgrund der Heckleuchten hinreichend deutlich erkennbar war, um eine zuverlässige Abstandsschätzung vorzunehmen. Auch soweit das Amts-gericht die Geschwindigkeit erneut unter Anwendung eines Toleranzwertes von 20 % berechnen sollte, wird es die Güte der Sichtverhältnisse zu berücksichtigen haben. Denn ein solcher Abschlag berücksichtigt zu Gunsten des Betroffenen die in Betracht kommenden Fehlerquellen nur bei guten Sichtverhältnissen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal den ganzen Tachowert, der im nachfahrenden Fahrzeug angezeigt wird, nicht übersteigt, der Abstand ungefähr gleich bleibt, die Nachfahrstrecke rund das — nach den getroffenen Feststellungen hier gerade erreichte — Fünffache des Abstands beträgt und der Tachometer in kurzen Abständen abgelesen wird (vgl. BayObLG NZV 1996, 462). Sollten sich die nachzuholenden Feststellungen nicht in vollem Umfange treffen lassen, so wird das Amtsgericht tatrichterlich zu erwägen haben, ob damit der dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsverstoß nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist, oder ob unter Würdigung der Gesamtumstände gleichwohl die erforderlichen Feststellungen, gegebenenfalls unter Erhöhung des Abschlages von der am Tacho abgelesen Geschwindigkeit, getroffen werden können (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1993, 361; BayObLG a.a.O. S. 463). „