Schlagwortarchiv: OLG Düsseldorf

Wer zahlt mehr als 5.000 € Sicherstellungkosten für ein altes Möhrchen? – Ich nicht…

entnommen wikimedia.org Author: Maschinenjunge

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„Wer zahlt mehr als 5.000 € Sicherstellungkosten für ein altes Möhrchen?“ Das hatte sich auch der Sicherungseigentümerin eines still gelegten Pkw, eine Bank, gefragt.  Ich nicht, war ihre Antwort, und schon gar nicht, wenn es schrottreif ist und ich darauf hingewiesen habe, dass das alte Teil verschrottet werden kann. Mit der Antwort hatte sich aber das Abschleppunternehmen, bei dem der Pkw mehrere Monate gestanden hatte, nicht zufrieden gegeben. Und so kam es zum Streit, den dann das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2014 – I-1 U 86/13, zu dem folgenden Leitsätze passen:

1. Der Sicherungseigentümer haftet für die Kosten der polizeilichen Sicherstellung eines Fahrzeugs (hier: mehr als 5.000 EUR für die Aufbewahrung eines schrottreifen Fahrzeugs über einen Zeitraum von fast 1,5 Jahren) allenfalls aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677 BGB). Dies setzt allerdings voraus, dass der Aufwand in seinem Interesse lag.

2. Daneben besteht eine Einstandspflicht des Sicherungseigentümers allenfalls aufgrund von Rechtsgrundlagen, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind und für die der Zivilrechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gem. § 13 GVG nicht gegeben ist.

Hätten Sie es gewusst: (Keine) Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung in einem besonderen Fall?

© Margo Harrison - Fotolia.com

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Außergewöhnliche/besondere Fälle/Sachverhalte sind für ein Posting hier, immer geeignet, so dass ich gerne auf den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.01.2014 – III-3 RVs 4/14 – hinweise. Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt, den man sich ein wenig aus der Beschluss herausfiltern muss: Der Angeklagte war Halter eines Motorrades, das ab 2007 von seiner Schwester gefahren wurde. Nachdem die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige des Versicherers Kenntnis erlangt hatte, dass für das zunächst auf den Angeklagten zugelassene Motorrad keine dem PflVG entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, setzte sie am 6. 5. 2008 von Amts wegen das Fahrzeug außer Betrieb. Das Kennzeichen des Motorrades wurde erst am 20. 11. 2012 entstempelt, die Eintragung der Abmeldung im Fahrzeugschein sogar noch später vorgenommen.

Der Angeklagte ist wegen Kraftfahrsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Verstoß gegen das PflVG verurteilt worden. Das OLG hebt auf:

„1. Soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verurteilt worden ist, fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Denn der Angeklagte hat die Finanzbehörden nicht pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt. Dass der Angeklagte seiner Pflicht zur Zahlung von Kraftfahrzeugsteuer vor dem Jahre 2007 nicht nachgekommen ist, hat das Landgericht nicht festgestellt. Gegenüber den Finanzbehörden war er nicht zur Angabe verpflichtet gewesen, dass er keine Versicherung mehr für das Motorrad unterhalte. Denn dies ist kein steuerlich relevanter Sachverhalt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrsteuer. Steuerschuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, § 7 Nr. 1 KraftStG. Grundsätzlich dauert die Steuerpflicht bei einem Fahrzeug, solange dieses zum Verkehr zugelassen ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Das Fahrzeug war zunächst auf den Angeklagten zugelassen. Nachdem die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige des Versicherers Kenntnis erlangt hatte, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, setzte sie am 6. Mai 2008 von Amts wegen das Fahrzeug außer Betrieb. Damit endete die Zulassung des Fahrzeuges. Das Kennzeichen des Motorrades wurde aber erst am 20. November 2012 entstempelt, die Eintragung der Abmeldung im Fahrzeugschein sogar noch später vorgenommen. Wie sich aus § 5 Abs. 4 Satz 1 KraftStG ergibt, endet die Steuerpflicht desjenigen, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, erst mit der Eintragung der Außerbetriebsetzung in den Fahrzeugschein und der Entstempelung des Kennzeichens. Dass der Angeklagte den Finanzbehörden keine Mitteilung über die Abmeldung des Fahrzeuges hat zukommen lassen, führte damit nicht zu einer Steuerverkürzung, vielmehr bestand die Steuerpflicht fort.“

Hätten Sie es gewusst? Ich nicht bzw. ich hätte erst nachschauen müssen.

Bremsscheibenkontrolle beim Lkw, nein, oder vielleicht doch?

entnommen wikimedia.org Urheber Johann H. Addicks

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Muss der Fahrer eines Lkw vor Fahrtantritt die Bremsscheibens eine Lkw eine Sichtkontrolle unterziehen? Mit der Frage hatte sich Anfang des Jahres das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.01.2014 -IV-3 RBs 11/14 – zu befassen. Und? Muss er nicht. Nun, grds. nicht, aber im Ausnahmefall vielleicht doch. So ganz klar ist es nicht, was das OLG nun will, wenn es ausführt:

„Die Feststellungen tragen aber nicht die Annahme von Fahrlässigkeit des Betroffenen in Bezug auf den Verstoß. Der strafrechtliche Fahrlässigkeitsmaßstab fordert die nach den objektiven Umständen gebotene und den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., Einl. Rn. 138). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO ist der Fahrzeugführer für die Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich. Er hat sich jeweils vor Fahrtantritt im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren davon zu überzeugen (vgl. König a. a. O., § 23 StVO Rn. 15 ff m. w. N.). Da die Funktionsfähigkeit der Bremsanlage von enormer Wichtigkeit für die Verkehrssicherheit ist, bestehen insoweit strenge Anforderungen an die Prüfpflicht des Fahrers. Der Führer eines Lastkraftwagens ist grundsätzlich vor Antritt der Fahrt verpflichtet, die Bremsanlage durch Bremsproben zu überprüfen (vgl. OLG Koblenz VRS 41, 267; 51, 267; BayObLGSt 1973, 216; OLG Frankfurt a.M. VersR 1980, 196; OLG Hamm, Beschl. v. 10.9.1992, 3 Ss OWi 853/92, […]; König a. a. O. Rn. 18). Eine derartige Bremsprobe hat der Betroffene vor der Fahrt durchgeführt. Soweit das Amtsgericht davon ausgeht, dass ein Lastzugfahrer jeweils vor Fahrtantritt die Bremsscheiben des Lastzugs durch die Löcher in den Felgen einer Sichtkontrolle auf Risse unterziehen muss, überspannt das Amtsgericht aber die Sorgfaltsanforderungen an einen Lastkraftfahrer (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 311 SsRs 138/08 -, […], OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 2007 – 4 Ss OWi 146/07 -, […]). Eine Pflicht zu regelmäßigen Sichtkontrollen der Bremsscheiben ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht angenommen worden (OLG Celle, a. a. O., OLG Hamm a. a. O.). Auch der Senat sieht keine grundsätzliche Verpflichtung zur Kontrolle der Bremsscheiben vor Fahrantritt. Aus den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der „Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution“ ist nicht zu entnehmen, dass die Bremsanlage einer Sichtprüfung zu unterziehen ist. In der Durchführungsanordnung zu § 36 Abs. 1 UVV wird auf den BG-Grundsatz „Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“ (BGG 915) verwiesen. Darin sind die Prüfpunkte für die Fahrzeugkontrolle – u. a. für die Bremsanlage – festgelegt. Der Prüfungsumfang richtet sich nach der Art der Bremsanlage (hydraulisch, Druckluft, sonstige), wobei bei keiner Anlage eine optische Kontrolle vorgesehen ist. Den Betroffenen träfe nur dann ein Fahrlässigkeitsvorwurf, wenn er im konkreten Fall einen besonderen Anlass zu einer Sichtkontrolle der Bremsscheiben gehabt hätte. Ein solcher Anlass zu gesteigerter Sorgfalt kann etwa bestehen, wenn entsprechende Mängel zuvor bereits einmal festgestellt worden sind (vgl. dazu KG VRS 82, 149). Der Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene sei auf Grund der Vielzahl der Hitzerisse, die über einen längeren Zeitraum hinweg entstanden seien, zur Prüfung der Bremsscheiben auch auf durchgehende Risse verpflichtet gewesen, folgt der Senat nicht. Denn die Hitzerisse waren nach den Angaben des Sachverständigen überwiegend unproblematisch. Bei harmlosen Mängeln, die sich erst über einen längeren Zeitraum verschlechtern, darf sich der Fahrer aber grundsätzlich darauf verlassen, dass diese bei der regelmäßigen Wartung, spätestens aber bei der Hauptuntersuchung des Fahrzeuges festgestellt und beseitigt werden. Die Pflicht zu genauerer Prüfung vor Fahrtantritt könnte hier allenfalls daraus folgen, dass die Mängel an der Bremsscheibe so auffällig waren, dass sie von dem Betroffenen bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflicht zur Kontrolle der Reifen auf ausreichenden Luftdruck und Profiltiefe sowie der Radmuttern auf festen Sitz hätten bemerkt werden müssen. Dies ist durch die Feststellungen des Urteils aber nicht hinreichend belegt. Dass der Zeuge POK M. und der Sachverständige die durchgehenden Risse durch die „in ausreichender Zahl vorhandenen und ausreichend großen Lüftungsöffnungen der Felgen ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen“ sehen konnten, besagt nicht, dass auch der Betroffene diese erkannt haben musste. Hiervon wäre nur auszugehen, wenn mindestens ein durchgehender Riss – völlig unabhängig von der Radstellung – durch die Felgenlöcher zwingend erkennbar gewesen ist. Dazu ist weitere Aufklärung zur Position der durchgehenden Risse auf der Bremsscheibe erforderlich. Sollte nicht auszuschließen sein, dass beide Risse durch die Bremsbacken verdeckt gewesen sein könnten, scheidet ein Fahrlässigkeitsvorwurf aus. Denn der Betroffene war nicht verpflichtet, den Sattelzug mehrfach um wenige Zentimeter zu bewegen, um so die Bremsscheiben vollständig in Augenschein nehmen zu können. Ein derartiger Aufwand überspannte die Anforderungen an einen Kraftfahrer.„

Und: Alle vom OLG zitierten Schutzvorschriften sehen eine Sichtkontrolle von Bremsscheiben nicht vor.

Die (unehrenhafte) Antwort, die zur Ehre gereicht

© AllebaziB - Fotolia.com

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Die mit einem Zeugnisverweigerungsrecht/Auskunftverweigerungsrecht zusammenhängenden Fragen spielen auch im Zivilverfahren eine Rolle und erlangen vor allem dann Bedeutung, wenn Strafverfahren anhängig sind/waren. Anders als im Strafverfahren nach § 55 StPO kann im Zivilverfahren der Zeuge das Zeugnis auch verweigern, wenn ihm die Beantwortung der Frage zur Unehre gereichen würde (384 Nr. 2, 1. Alt. ZPO). Und darum haben beim OLG Düsseldorf nach einem Strafverfahren die Parteien des beim OLG anhängigen Zivilschadensersatzverfahrens und ein Zeuge gestritten. Das OLG sagt dazu im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.03.2014 – I 14 W 18/14: Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann in den Fällen, in denen zu Gunsten des Zeugen ein Strafverfolgungshindernis besteht, nicht mit drohendem Ehrverlust dadurch begründet werden, dass der Zeuge sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Beweisfragen selbst einer Straftat bezichtigen müsste.

Ok, aber das reicht dann auch, oder muss ich nachlegen und ausführen:

„Unehre meint eine nicht zumutbare Herabsetzung des Ansehens, wobei es auf das Bewusstsein der Rechtsgemeinschaft, nicht aber auf das einer Gruppe ankommt, allerdings unter Berücksichtigung der örtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Umfeld des Zeugen (Musilak, ZPO, 10. Aufl. 2013, Rdnr. 5). Der Zeuge ppp. versucht den ihm angeblich drohenden Ehrverlust damit zu begründen, dass er sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Beweisfragen selbst einer Straftat bezichtigen müsste. Dies kann als Begründung für einen angeblich drohenden Ehrverlust insbesondere in Fällen, in denen wie hier zu seinen Gunsten ein Strafverfolgungshindernis besteht, jedoch nicht ausreichen. Gerade in den Fällen, in denen von der Zeugenaussage erhebliche vermögensrechtliche Ansprüche gegen einen strafrechtlich verurteilten Schädiger abhängen, ist dem Zeugen bei verjährten eigenen Straftaten eine Selbstbezichtigung aus Gründen der Schadenswiedergutmachung zuzumuten. Es würde ihm im Ansehen der Rechtsgemeinschaft im Gegenteil zur Ehre gereichen, wenn er sich zur Wahrheit bekennt und nicht durch die Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen torpediert.“

Schön nicht?

Falsche Adressierung des Rechtsmittels – Wiedereinsetzung?

AusrufezeichenFolgender Ausgangsfall: Vom LG Mönchengladbach wird mit Urteil vom 05.09.2013 die Unterlassungsklage eines Klägers abgewiesen. Das schriftlich begründete Urteil wird dem Kläger am 10.09.2013 zugestellt. Am 10.10.2013 geht beim OLG Köln die Berufung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein.  Die Eingangsgeschäftsstelle des OLG Köln teilt dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass das OLG Köln für Berufungen gegen Urteile des LG Mönchengladbach nicht zuständig sei. Daraufhin beim OLG Düsseldorf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Berufung gegen das Urteil des LG eingelegt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger vorgetragen, die Berufungsschrift sei fälschlich an das OLG Köln adressiert worden. Bei Unterzeichnung der Berufungsschrift habe sein Prozessbevollmächtigter diesen Fehler bemerkt und seine Mitarbeiterin angewiesen, die Anschrift zu korrigieren. Diese Korrektur sei irrtümlich unterblieben.

Das reichte dem OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.11.2013 – I-15 U 172/13 – so nicht. Das OLG vermisst (zusätzliche) Sicherheitsvorkehrungen, die sicher stellen, dass ein bemerkter Fehler auch beseitigt wird.

„Hierbei gehört die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonals nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts überprüfen (BGH, Beschluss vom 05.06.2013 – XII ZB 47/10, MDR 2013, 1061-1062 m.w.N.).

Allerdings darf der Rechtsanwalt auch bei einem so gewichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. Wird eine solche Anweisung nur mündlich erteilt, müssen freilich ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung nicht in Vergessenheit gerät. Auch in diesem Fall genügt die klare und präzise Anweisung, die Erledigung sofort vor allen anderen Arbeiten vorzunehmen. Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung dann nicht erforderlich (vergleiche BGH a.a.O.).

Solche zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen hat der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, dass sein Prozessbevollmächtigter seine Mitarbeiterin mit der Korrektur der fehlerhaften Adressierung beauftragt habe und diese Mitarbeiterin gleichwohl die Korrektur der fehlerhaften Adressierung versehentlich unterlassen habe, weil sie während des Korrekturvorgangs durch ihre weitere Tätigkeit am Empfang der Rechtsanwaltskanzlei abgelenkt worden sei. Nach diesem Sachvortrag kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass eine klare und präzise Weisung zur sofortigen Korrektur der fehlerhaften Adressierung fehlte und deswegen die Absicherung ihrer Ausführung zusätzlicher Vorkehrungen bedurfte. Gerade weil die Kanzleimitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers am Empfang der Rechtsanwaltskanzlei tätig war und in einer solchen Arbeitssituation immer die Gefahr besteht, dass über die Erledigung der Aufgaben am Empfang (z.B. Annahme von Telefongesprächen, Aufnahme von Mandanten) eine Anordnung zur Änderung der falsch erstellten Rechtsmittelschrift in Vergessenheit gerät und damit gerade keine unverzügliche Korrektur sichergestellt war, durfte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht allein auf seine Kanzleiangestellte verlassen, sondern er hätte die unverzügliche Korrektur der Rechtsmittelschrift verlangen müssen und diese erst danach unterzeichnen dürfen (vergleiche hierzu BGH, Beschluss vom 08.02. 2012- XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591-1594). Offensichtlich war die Kanzleimitarbeiterin des Klägers durch ihre Aufgaben am Empfang so abgelenkt, dass sie sich noch nicht einmal später, als sie die Berufungsschrift an das OLG Köln faxte und hierzu die Faxnummer in das Faxgerät eingab, daran erinnerte, dass ihr seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgetragen worden war, die Adressierung zu ändern.“

Bei dem zeitlichen Ablauf brauchte das OLG wohl nicht dazu Stellung zu nehmen, ob das OLG Köln nicht die Berufungsschrift hätte an das OLG Düsseldorf schicken können/müssen. Hätte eh nicht mehr gepasst.