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Eine Verkehrsschild ist ein Verkehrsschild, und es gilt, basta

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Ein Verkehrsschild ist ein Verkehrsschild, und es gilt und ist zu beachten, basta, auch wenn es möglicherweise nicht mehr wirksam ist. Etwa so lässt sich der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.11.2014 – IV-2 RBs 115/14 – überschreiben, in dem es um die (weitere) Wirksamkeit von Verkehrsschildern auf einer BAB ging, deren Wirksamkeit nicht verlängert worden war.

Die als Aufklärungsrüge erhobene Rüge der Ablehnung des Antrages auf Einholung einer Auskunft der „Landesbehörde Straßen NRW“ (Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen) ist nicht begründet. Der Antrag ist als Beweisantrag vom Amtsgericht behandelt und mit der Begründung abgelehnt worden, ein Verkehrszeichen sei auch dann verbindlich, wenn die ursprüngliche Anordnung nicht verlängert bzw. widerrufen worden sei. Das Amtsgericht hat sich damit ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf den Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache gestützt (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 244 Abs. 3 Satz 2, 2. Variante, StPO). Zutreffend ist das Amtsgericht dabei auch von der Verbindlichkeit eines aufgestellten Verkehrsschildes unbeschadet der etwaigen verwaltungsgerichtlichen Anfechtbarkeit der daraus hervorgehenden Anordnung ausgegangen.

Von der Straßenverkehrsbehörde aufgestellte Vorschriftzeichen sind Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung (st. Rspr.; BVerwG, NJW 1980, 1640). Ein fehlerhafter Verwaltungsakt ist zwar im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar, aber grundsätzlich bis zu seiner Aufhebung zu befolgen. Unwirksam ist ein Verwaltungsakt nur, wenn er nichtig ist (§§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist, darüber hinaus nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 VwVfG (vgl. auch OLG Düsseldorf NZV 1991, 204 m.w.N.). Die Beweisbehauptung aus dem abgelehnten Antrag, nämlich dass die Entfernung der Schilder nach Beendigung einer Baustelle vergessen worden sei, füllt die Voraussetzungen des § 44 VwVfG jedoch nicht aus.

Die Frage der möglichen Rechtswidrigkeit der Anordnung war auch für die Beurteilung der Schuldform ohne Bedeutung. Auf die optischen Wahrnehmungen und das Wissen des Betroffenen von der vorhandenen Beschilderung hat die Frage der Rechtswidrigkeit der Anordnung keinerlei Auswirkung. Dass der Betroffene – aufgrund eines vermeidbaren Rechtsirrtums (Verbotsirrtums) – zur Tatzeit davon ausgegangen wäre, dass die Anordnung aus der vorhandenen Beschilderung nicht zu befolgen gewesen wäre, was im Übrigen ohne Auswirkung auf die vom Amtsgericht angenommene vorsätzliche Begehung der Ordnungswidrigkeit bliebe (vgl. § 11 OWiG), macht er mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend.

Schließlich ist die Frage der Rechtswidrigkeit auch kein zwingend bei der Zumessung der Rechtsfolgen zu berücksichtigender Aspekt gewesen. Auf die erhobene Rechtsbeschwerde ist die vom Tatrichter vorgenommene Zumessung der Rechtsfolgen nur eingeschränkt dahin zu prüfen, ob die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, der Tatrichter von einem falschen Sanktionsrahmen ausgegangen ist oder die ihm – hinsichtlich der Bemessung der Geldbuße nach § 17 Abs. 3 und 4 OWiG – obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Sanktionszwecke nicht beachtet hat, sich von Gesichtspunkten hat leiten lassen, die der Zumessung der Rechtsfolgen nicht zugrunde gelegt werden dürfen, oder ob sich die Rechtsfolge so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei ihrer Zumessung eingeräumt ist (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325 m.w.N.). Die dadurch gezogenen Grenzen hat das Amtsgericht mit der Außerachtlassung des Aspekts der möglichen Rechtswidrigkeit der Anordnung über die Höhe der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten. Unbeschadet der vom Senat hier nicht zu entscheidenden Frage, ob der Verstoß gegen eine rechtswidrige, aber zu befolgende Anordnung über eine zulässige Höchstgeschwindigkeit regelmäßig ein solch geringeres Gewicht beizumessen ist, dass dies eine minderschwere Sanktion rechtfertigt oder sogar erzwingt, war das Amtsgericht im hier vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung aller übrigen in die Abwägung eingestellten Aspekte, insbesondere der erheblichen verkehrsrechtlichen Vorbelastung des Betroffenen jedenfalls nicht zur Meidung eines Rechtsfehlers gezwungen, diesen Gesichtspunkt mildernd zu berücksichtigen.“

Ok, so weit h.M. im Verkehrsrecht. Allerdings meine ich, dass man bei den Rechtsfolgen die Frage vielleicht doch hätte berücksichtigen müssen. Denn es handelt sich letztlich ja nur um formelles Handlungsunrecht dar. Also hätte man die Frage, ob nicht ggf. außergewöhnliche Tatumstände (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV) vorliegen diskutieren und ggf. von den Regelfolgen abweichen können.

Adventskalender Tür 6: So sieht ein Weihnachtsmann /Nikolaus aus

entnommen wikimedia.org Urheber SolLuna - Own work CC BY-SA 3.0

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Passend zum heutigen Nikolaustag bin ich in meinem „Weihnachts-Ordner“ auf das Posting des Kollegen Müller vom Blog „Kanzlei und Recht“ aus dem vorigen Jahr mit dem Titel „So sieht ein Weihnachtsmann aus!“ gestoßen. Das greife ich auf und stelle dann auch das OLG Düsseldorf, Urt. v.14.02.2012 – I-20 U 82/11 vor,  in dem sich das OLG damit beschäftigt hat, wie ein typischer Weihnachtsmann aussieht. Übrigens: Urteil mit Bild 🙂 .

Es enthält zunächst eine feinsinnige Unterscheidung des OLG zwischen Nikolaus und Weihnachtsmann.

„Zunächst ist festzustellen, dass das Klagemuster wie auch das angegriffene Muster nicht – wie im Tenor des angegriffenen Urteils angegeben – eine Nikolausfigur, sondern eine Weihnachtsmannfigur zeigen. Eine Nikolausfigur würde typischerweise im Bischofsornat gezeigt. Demgegenüber ist ein Weihnachtsmann traditionell ein meist dicklicher, freundlicher alter Mann mit langem weißen Bart, rotem – früher häufiger auch grünem – mit weißem Pelz besetzten Mantel und einer entsprechenden Zipfelmütze. Er wird häufig mit einem Geschenksack und einer Rute dargestellt. Diese Beschreibung zeigt, dass – auch wenn das Geschmacksmuster keine Farben offenbart – beide Figuren deutlich als Weihnachtsmann zu erkennen sind.“

Und dann wird der „Muster-Weihnachtsmann“, um den es geht beschrieben:

Also: Wer heute einen solchen Mann trifft, dem sollte man sagen: Er ist zu früh. Heute ist Nikolaustag und da trägt man „Bischofsornat“ 🙂

Wenn sich der Polizeibeamte als Zeuge nicht mehr erinnern kann

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Der Kollege Müller hat in der vergangenen Woche in seinem Posting: „Wo “Polizist” draufsteht, ist nicht unbedingt „guter Zeuge“ drin“ den Umgang der Gerichte mit polizeilichen Zeugen beklagt. Teilweise kann man sicherlich von einer gewissen „Polizeihörigkeit“ sprechen, um nicht das Bild/Dogma von der „Unfehlbarkeit des polizeilichen Zeugen“ zu bemühen. Zu den Fragen passt dann m.E. ganz gut der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2014 – IV-2 RBs 37/14, in dem sich das OLG mit der Frage auseinandersetzt, wie denn nun ggf. mit dem Umstand umzugehen ist, wenn sich ein Polizeibeamter als Zeuge an einem Vorfall nicht mehr so genau erinnern kann:

„Das Amtsgericht hat hinreichend begründet, wie es aufgrund der Aussage des vernommenen Zeugen zu der von ihm gebildeten Überzeugung darüber, dass der Betroffene ein Mobiltelefon während der Fahrt benutzt hat, gelangt ist. Zutreffend weist die Verteidigung allerdings darauf hin, dass, wenn ein Polizeibeamter sich an einen Vorfall nicht mehr erinnern kann und auf die von ihm erstattete Anzeige Bezug nimmt, der Tatrichter klären muss, ob der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt, in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt gewesen ist und ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist und warum es verständlich erscheint, dass der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr in Erinnerung hat, falls insoweit Zweifel einsetzen können (OLG Düsseldorf NZV 1999, 348). Das indes ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil. Dort heißt es im dritten Absatz im Abschnitt III., dass der Zeuge die in der Anzeige gemachten Daten bestätigt habe, womit er die volle Verantwortung für deren Inhalt übernommen hat. Aus den Ausführungen ergibt sich ferner, dass er der beobachtende und zugleich die Anzeige aufnehmende Beamte war. Auch mit der Frage, inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist, hat sich das Amtsgericht befasst, wenn es ausführt, der Zeuge habe bekundet, bei der Verfolgung wegen „Handyverstößen“ nur dann eine Anzeige zu schreiben, wenn er sich absolut sicher sei. Anlass dazu zu hinterfragen, warum der Polizeibeamte an den Vorfall keine Erinnerung mehr hatte, bestand nach den getroffenen Feststellungen nicht.“

Also im Grunde genommen ganz einfach: Der Polizeibeamten bestätigt die ggf. in einer Anzeige gemachten Angaben. M.E. macht es sich die Rechtsprechung an der Stelle aber ein wenig zu einfach. Denn offen ist dann immer noch die Frage, ob denn nun der Zeuge nach Vorhalt der Angaben der Anzeige eine eigene Erinnerung hat oder nicht. Es reicht nicht aus, wenn der Polizeibeamte auf seine Anzeige nur „Bezug nimmt“ (so auch das OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Der Aufreger des gestrigen Tages: 85.000 Blatt Kopien, Nachschlag: Offener Brief an einen Kommentator…

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Der Aufreger des gestrigen Tages waren die OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2014 -III – 1 Ws 236/14, Beschl. v. 22.09.2014 1 Ws 246+272/14; Beschl. v. 22.09.2014 – 1 Ws 247+283/14 und Beschl. v. 1 Ws 261/14; III – 1 Ws 307+312/14). Dazu hat es gestern eine ganze Reihe von Blogbeiträgen gegeben, so auch unser Posting: Mit der Sackkarre ins OLG, oder: Wie schaffe ich sonst 85.000 Blatt Kopien zum Senat?, zum Teil haben die Kollegen heute noch einmal nachgelegt. Ich habe es jetzt nicht geprüft, aber unser Beitrag war sicherlich einer derjenigen, der bei uns die meisten Kommentare bekommen hat. Von humorvoll – das waren die, die sich das Szenario an der Pforte des OLG vorgestellt haben und gerne dabei gewesen wären – bis zu recht bissig – das waren die, die dem Kollegen, der mir die Entscheidungen übersandt hatte – ich will es vorsichtig formulieren – „nicht folgen wollten“. Da ging es z.B, um die Frage des Ausdruckens, ob man (= der Verteidiger das alles gelesen habe“ und/oder wie man überhaupt die Aktenberge lagern könne. Der letzte Kommentar stammte dann von heute Nacht.

Dass es der Aufreger des Tages werden würde, war angesichts der behandelten Problematik zu erwarten: Verteidiger und so viel Kopien, für die man einen Erstattungsantrag gestellt hat. Das geht gar nicht (?).

Nun hat sich heute bei mir der Kollege gemeldet, der mir die Entscheidungen geschickt hat, und mich gebeten, einen/seinen Kommentar zu einem der Kommentatoren zu schicken, um die Diskussion vielleicht zu „versachlichen“. Nun, das bin/war ich dem Kollegen, nachdem ich die Diskussion ja mit angetreten habe, schuldig und habe es dann auch getan, obwohl ich gleich vermutet hatte, dass die E-Mail als unzustellbar zurückkommen würde. Und genau das ist geschehen. Da bleibt dann nur der „offene Brief“ des Kollegen, den ich dann hier einstelle. Vielleicht erreicht er den Kommentator ja 🙂 . Also dann:

„Lieber „Gast“,

ich bin der Verteidiger, der die 85.000 Seiten zum OLG brachte.

Zunächst habe ich versucht, Sie über Herrn Burhoff persönlich anzuschreiben – dies gelang mir aber leider nicht, weil Sie sich anonym und mit falscher E-Mail-Adresse eingeloggt haben, so dass man Ihnen nicht mal über den Blogger ein persönliches Schreiben zukommen lassen kann.

Hetzen kann man selbstverständlich am Besten anonym. Und da Sie vermutlich Richter, Staatsanwalt oder ein anderer der üblich verdächtigen Applaudanten der Kuriositäten des OLG Düsseldorf sind, finden sie für anonyme Demonstration Ihrer Gesinnung, auch wenn sie etwas mutlos ist, mein größtes Verständnis: Wer von Ihnen kämpft schon mit offenem Visier?

Zu Ihren Blog-Kommentaren darf ich Ihnen mit den Worten von Karl Kraus (Gerüchte, 1925) erläutern: „Warum man so viel mir nachsagen kann und wie ich dennoch bin heil? Etwas ist stets an den Dingen dran, nämlich das Gegenteil.“

Da Sie sich mit mir offenbar etwas schwer tun, ein paar Informationen, die möglicherweise geeignet sind, auch Ihre Position etwas zu versachlichen.

– Bevor ich auch nur einen Ausdruck gemacht habe, habe ich beim Gericht die Feststellung gem. § 46 Abs. 2 RVG beantragt, dass ich alles (380.000 Blatt) ausdrucken darf. Die Kammer wäre nicht gezwungen gewesen, hätte sie es nicht auch für notwendig erachtet, die Notwendigkeit der Entstehung der Auslagen festzustellen.

– Ich habe nicht, wie Sie glauben, 380.000 Seiten der Akte ausgedruckt, sondern lediglich knapp 85.000. Hierbei handelt es sich keineswegs um TKÜ-Protokolle, Spurenakten, GPS-Daten und ähnliches, sondern ausschließlich um die Hauptakte, die Täterakten und die Fallakten. Alles deshalb, da meinem Mandanten (in mittelbarer Täterschaft kraft Organisationsherrschaft) von der Staatsanwaltschaft JEDE in den Bordellbetrieben geschehene Straftat vorgeworfen wird, also, ihm ALLES zugerechnet wird. Auch die nicht angeklagten Fälle sind bedeutsam, da sie Rückschlüsse auf die angeklagten Taten zulassen (und schon mehrere angeklagte Fälle sind durch Informationen, die in anderen Fallakten als den angeklagten waren, zu Fall gebracht worden).

– Zum Umfang des Verfahrens sei gesagt: die Kammer hatte ursprünglich knapp 100 Tage angesetzt und bereits nach wenigen Tagen (ohne, dass die Verteidigung besonders aktiv wurde) auf knapp 200 Tage erweitert. Diese werden nicht ausreichen. Es dauert eben ein wenig länger, wenn man als StA 9 Angeklagte in ein Verfahren setzt, da die 18 Verteidiger (dass bei 200 Tagen ein Sicherungsverteidiger bestellt wird, dürfte wohl auch Ihre Billigung finden) und etlichen Nebenklageanwälte gelegentlich auch mal Fragen haben. Die Verteidigung hat sich den Umfang des Verfahrens jedenfalls nicht ausgesucht.

– Ich verteidige gemeinsam mit einem Associate meiner Kanzlei. Wir beide haben in diesem Verfahren, das für uns seit August 2011 läuft, zusammen bislang mehr als 5.200 Arbeitsstunden aufgewandt. Da dieses Verfahren nicht unser einziges ist, arbeiten wir nicht mehr nur in unseren Kernarbeitszeiten wochentags von 9:00 Uhr bis 20.00 Uhr, sondern auch an den Wochenenden und bis manchmal spät nachts. Sie werden es uns zugestehen, dass nach 8 Stunden am Bildschirm die Augen sich freuen, wenn man in der weiteren Arbeitszeit Akten auch auf Papier lesen kann. Wir arbeiten somit parallel an der Papierakte und der elektronischen Akte. Oft durchsuchen wir etwa die elektronische Akte nach Stichwörtern und lesen das Gefundene in der Papierakte nach.

– Ich zumindest lese am Bildschirm übrigens anders als in der Papierakte. Das gilt übrigens auch für strafrechtliche Literatur. Wir haben zwar Zugang zu Juris, Beck-online, den elektronischen Kommentierungen von Wolters Kluwer etc. – haben aber alle Kommentare, Monographien und Zeitschriften etc. auch in Papierform, da wir nicht nur Akten, sondern auch die Literatur gerne in Papierform lesen. Ich will nicht angeben; aber wir lassen es uns dies etwas kosten: Unsere Bibliothek kann sich mit einer kleinen Instituts-Bibliothek durchaus messen lassen.

– Die 85.000 Ausdrucke werden nicht in losen Blättern in Pappschachteln gelagert, wie Sie vermuten, sondern sind ordentlich mit speziellen Aktenbindern aus Plastik gebunden. Wir können die Akte somit genau so lesen, wie das Gericht, bei dem die Akten in den üblichen Heftern in Papierform vorliegen. Auch beim Landgericht Düsseldorf werden die Akten dieses Verfahrens übrigens in Kartons sortiert aufbewahrt und aus diesen herausgenommen, wenn die Richter etwas nachlesen wollen. Denen hat das OLG übrigens noch nicht unterstellt, sie würden die Akte nicht lesen.

– Die Akten sind bei der Besichtigung durch das LG, diese war zur Glaubhaftmachung aus Praktikabilitätsgründen von mir angeboten worden, von unseren Mitarbeiterinnen aus den Anwalts-Arbeitszimmern in einen Akten-Lagerraum verbracht worden. Sie werden uns bitte zugestehen, dass wir es nicht gerne haben, wenn sich (wie gedacht:) stundenlang zwei Damen des Landgerichts in den Anwaltsarbeitszimmern, dem Besprechungsraum oder dem Sekretariat aufhalten und unsere Mandantengespräche, Telefonate und den anderen Kanzleibetrieb mitbekommen. Hierzu sind wir übrigens sogar verpflichtet (§§ 203 StGB, 43a BRAO). Den Damen des LG wurde Kaffee und Wasser vorbereitet und ein Tisch (zum Lesen) ebenso zur Verfügung gestellt, wie eine Liste, aus der sich die Ordnung der Akten und die einzelnen Kopien erschlossen. Dass sie – etwas lustlos – nur 5 Minuten da waren, lediglich die Kisten gezählt haben und den Rest nicht wissen wollten, liegt nicht in unserer Sphäre.

– Aus dem Lagerraum wurden die Akten am Tage nach der Besichtigung wieder herausgenommen und in die Arbeitszimmer verbracht, wo mit ihnen – wie zuvor auch – gearbeitet wird.

– Die Unterstellung des Senats, „angesichts des Zustandes, in dem sich die beim Antragsteller gefertigte ,,Papierakte“ am 6. Februar 2014 — zehn Monate nach Erlass des landgerichtlichen Feststellungsbeschlusses und sieben Monate nach Beginn der Hauptverhandlung — bemerkenswerterweise immer noch befand“, sagt daher aus meiner Sicht mehr über den Senat aus als über uns – aber ich habe ohnehin angesichts der blasierten Sprache, in der die vielen unwahren Unterstellungen gemacht worden sind und im Hinblick auf die Vielzahl der obiter dicta ohnehin den Eindruck, dass Adressat des Beschlusses weniger ich als Empfänger als mehr die Leser von Richterzeitungen sind.

 – Wir haben keinen Flugzeughangar, sondern eine schönes Häuschen am Kölner Rheinufer. Dieses reicht sogar aus, die Akten zu lagern, da die gefertigten 85.000 Kopien nicht die von Ihnen veranschlagten 500 – 1000 Regalmeter einnehmen, sondern knapp 10 Regalmeter.

Vorschlag zur Güte: kommen Sie doch einfach mal auf Kaffee und Keks vorbei und verschaffen Sie sich einen eigenen Eindruck. Vielleicht schaffen wir es sogar, dass im Anschluss Ihre Vorurteile schmelzen und mit dem Rhein Richtung Düsseldorf fließen, wo sie dann vom OLG Düsseldorf aufgenommen werden können.

Oder befürchten Sie, Sie müssten hierbei Ihr Gesicht zeigen und aus der Anonymität treten? Wenn Sie nur davor Angst haben, aber Sie die Wahrheit interessiert: Ziehen Sie sich doch einfach ein Tuch vors Gesicht (aber melden Sie sich bitte vorher telefonisch als „Gast“ an, dann erschrecken sich unsere Damen nicht so).

Mit freundlichen Grüßen

Benedikt Pauka

Rechtsanwalt“

Die Redaktion/der Blogger weist dann nur noch einmal darauf hin: Es ist ein Brief des Kollegen, der den Kommentator gerne auch auf anderem Weg erreicht hat, was leider nicht geklappt hat. Mir zeigt das nur einmal mehr die Unsinnigkeit des anonymen Kommentierens pp. Dazu brauche ich jetzt keine Hinweise auf die Rechtsprechung des BVerfG und was das dazu meint. Die kenne ich. Aber man muss ja nicht alles tun, was erlaubt ist.

Mit der Sackkarre ins OLG, oder: Wie schaffe ich sonst 85.000 Blatt Kopien zum Senat?

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Im Moment mehren sich die Beschlüsse von OLG zu Fotokopiekosten von Pflichtverteidigern, zu – das räume ich ein – sehr hohen Fotokopiekosten, die im Wege des Vorschusses (§ 47 RVG) oder über § 46 Abs. 2 RVG geltend gemacht werden. Und wir wissen alle, wenn es um hohe Fotokopiekosten geht, dann sind die Hüter der Staatskassen – die Bezirksrevisoren – und die OLG besonders wachsam. Das haben wir schon im OLG Köln, Beschl. v. 18.12.2013 – 2 Ws 686/13  (vgl. dazu Bei 43.000 Blatt Kopien/6.500 € Kopierkosten reicht die anwaltliche Versicherung nicht (mehr)? ) gesehen/gelesen und das haben wir gerade auch erst beim OLG Düsseldorf lesen müssen. Da hat der 1. Strafsenat gleich eine ganze Serie von Beschlüssen produziert (vgl. Beschl. v. 22.09.2014 -III – 1 Ws 236/14; Beschl. v. 22.09.2014 1 Ws 246+272/14; Beschl. v. 22.09.2014 – 1 Ws 247+283/14 und Beschl. v. 1 Ws 261/14; III – 1 Ws 307+312/14); und in die Serie passt dann auch noch OLG Rostock, Beschl. v. 04.08.2014 – 20 Ws 193/14, der schon seit einiger Zeit in meinem Blogordner hängt und auf den das OLG Düsseldorf sich u.a. bezieht.

Allen Beschlüssen ist gemeinsame, dass die von den Pflichtverteidigern geltend gemachten Fotokopiekosten nicht bzw. nur mit erheblichen Abschlägen festgesetzt worden sind. Ich will und kann jetzt hier – schon aus Platzgründen – nicht zu allen Einzelheiten Stellung nehmen – das werden dann sicherlich schon Kommentatoren tun 🙂  . Aber zwei Punkte aus den Entscheidungen des OLG Düsseldorf (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1 Ws 247+283/14) will ich dann doch herausgreifen, und zwar:

  1. Das OLG hat m.E. eine etwas eigenartige Sicht von Akteneinsicht bzw. ich frage mich: Kann eigentlich das Gericht dem Verteidiger vorschreiben, wie er Akteneinsicht zu nehmen bzw. druchzuführen hat? Denn das tut m.E. das OLG, wenn es ausführt: „Angesichts der Tatsache, dass die elektronische Aktenbearbeitung mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung –  auch der Gerichte – zum Alltag gehört und den gezielten Zugriff auf bestimmte Informationen – gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff – erheblich erleichtert, ist es auch dem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der e-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche (zentralen) Aktenbestandteile für die weitere Verteidigung auch in Papierform benötigt werden. Ein grundsätzlicher „Anspruch“ auf Ausdruck der kompletten e-Akte zum Zwecke der sachgerechten Verteidigung ist daher nicht anzuerkennen“. Aber bitte, wo steht denn, dass ich „elektronisch“ lesen muss? Die elektronische Akte gibt es im Strafverfahren nicht. Ob es sie jemals geben wird, sei dahin gestellt. Und entscheidet das OLG, wie der Verteidiger sich einarbeitet? Ist ihm das zuzumuten? Das OLG Düsseldorf sieht es so. Ich möchte nicht erleben, wenn die Justizverwaltung so etwas Richtern zumuten würde…..
  2. Das OLG führt dann weiter noch aus: „Die in Nr. 7000 VV RVG (Nr. 1 Buchstabe a) vorgesehene Dokumentenpauschale entspricht bei Ausdrucken des hier zur Rede stehenden Volumens mehr als dem Dreifachen des Durchschnittspreises, der an kommerzielle Anbieter für Massenkopien ab 1.000 Blatt einschließlich Gewinnanteil gezahlt werden muss (0,05 € brutto/Blatt nach eigener Recherche des Senats). Dieses Missverhältnis ist angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung jedoch im Grundsatz hinzunehmen…“. Das ist ja schön, dass das OLG die gesetzliche Regelung hinnimmt – lassen wir mal die Frage der Berechnungsgrundlage dahingestellt. Aber, zu früh gefreut, denn das OLG fährt fort, nachdem man auf „„massenhafter Produktion von Ablichtungen — eine zusätzliche „Verdienstmöglichkeit““ hingewiesen hat: „Ob „Aufwandsentschädigungen“ in dieser Höhe vom gesetzgeberischen Willen bei der Einführung und weiteren Ausgestaltung der Dokumentenpauschale — Insbesondere für Ausdrucke — erfasst waren und in welcher Weise eine diesbezüglich unter Umständen bestehende Gesetzeslücke seitens der Gerichte zu behandeln wäre, hat der Senat im hier vorliegenden Einzelfall (noch) nicht zu entscheiden.“ Ah, also dahin geht der Weg bzw. wie darf ich das denn bitte verstehen? Trotz einer „eindeutigen gesetzlichen Regelung“ will das das OLG eine „unter Umständen bestehende Gesetzeslücke …..behandeln“. Also das OLG als Gesetzgeber? Man darf gespannt sein. Hauptsache das OLG verhebt sich da nicht.

Mehr zu den Beschlüssen erst mal nicht. Nur eins noch für diejenigen, die wissen möchten, wie es weiter gegangen ist – und das beruht jetzt auf den Informationen des Verteidigers aus dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1 Ws 247+283/14 -, in dem das OLG u.a. ausgeführt hatte: „Dem Antragsteller bleibt unbenommen, die behauptete Höhe seiner Auslagen durch Vorlage einer Einzelaufstellung zum geltend gemachten Druckvolumen nachträglich schlüssig darzulegen und hierdurch eine erneute Entscheidung über sein diesbezügliches Festsetzungsgesuch auf veränderter Tatsachenbasis zu bewirken.“ Nun, das hat der Verteidiger/Antragsteller wörtlich genommen und im Zusammenhang mit einer Anhörungsrüge „nachbessern“ wollen. Dazu war mit dem Berichterstatter besprochen, „die Kopierlisten mit der Anhörungsrüge zu übersenden“. Nur hatte man dabei – also Verteidiger und Berichterstatter – übersehen, dass das OLG im Beschluss auch beanstandet hatte, dass das „nicht näher aufgeschlüsselte Festsetzungsgesuch des Antragstellers eine schlichte Richtigkeitskontrolle auf Zählfehler nicht zulasse„. Also blieb keine andere Möglichkeit, als dem Senat – im Zweifel dem Berichterstatter 🙂 – die Möglichkeit zum Zählen zu geben.

Und deshalb hat sich der Verteidiger dann gestern mit seinen Kopien zum OLG begeben. Und was dann passiert ist, hätte es verdient, für YouTube festgehalten zu werden. Ich zitiere dazu – mit Erlaubnis des Verteidigers, der dazu auch die Erlaubnis seines Mandaten hat – aus einem Schriftsatz des Verteidigers vom gestrigen Tage:

Am heutigen Tage gegen 14:30 Uhr wollte der Unterzeichnende im Beisein von Rechtsanwalt PPP. (vom Blogverfassers anonymisiert), wie mit gestrigem Schriftsatz dem Senat angekündigt, zur Glaubhaftmachung der Entstehung der Auslagen, wie im Beschluss des Senats vom 22.09.2014 bezweifelt, bei der Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des OLG vorsprechen, um im Hinblick auf die Formulierung im Beschluss „das „nicht näher aufgeschlüsselte Festsetzungsgesuch des Antragstellers … (lasse) … eine schlichte Richtigkeitskontrolle auf Zählfehler (nicht) zu…“, die gefertigten Kopien dem Senat durch Inaugenscheinnahme zugänglich zu machen.

Bereits in der Eingangskontrolle fiel dem Unterzeichnenden ein groß beschriebenes Blatt Papier auf, auf dem sinngemäß zu lesen war, dass bei Erscheinen des Unterzeichnenden diesem der Einlass in das Gebäude des OLG zu versagen sei und der Geschäftsleiter informiert werden solle.

Der Unterzeichnende, der zwei Kisten mit jeweils 1000 Blatt kopierter Akte bereits unter dem Arm hatte, bat die Wachtmeister um Einlass und Zurverfügungstellung einer Sackkarre, da er beabsichtige, einen Schriftsatz ca 85.000 Blatt Anlagen auf der Geschäftsstelle des 1. Strafsenats abzugeben.

Von den Wachtmeistern nach dem Namen gefragt, antwortete der Unterzeichnende wahrheitsgemäß, woraufhin die Wachtmeister äußerten, man habe Anweisung, den Unterzeichnenden nicht in das Gebäude zu lassen und den Geschäftsleiter zu informieren.

Dieser erschien und stellte sich vor.

Erneut erläuterte der Unterzeichnende sein Anliegen mit den Worten: „Ich überbringe einen kurzen Schriftsatz mit einigen Anlagen und benötige dafür eine Sackkarre.“ Der Geschäftsleiter fragte daraufhin, ob die Anlagen 85.000 Blatt umfassten, woraufhin der Unterzeichnende mit der Worten bejahte; „Dann sind Sie ja bereits bestens über mein Anliegen informiert.“

Der Geschäftsleiter erläuterte nun, er habe Anweisung, den Unterzeichnenden nicht in das Gebäude zu lassen und die Anlagen nicht anzunehmen. Auf Frage, wer denn eine derart unsinnige Anweisung ausgesprochen habe, antwortete der Geschäftsleiter: „Die Vorsitzende des 1. Strafsenats.“

Hierauf bat der Unterzeichnende, mit der Frau Vorsitzenden des 1. Strafsenats persönlich zu sprechen, denn der Unterzeichnende wolle ja nichts anderes tun, als das was der Senat von ihm in einem Beschluss verlangt habe, nämlich etwas glaubhaft zu machen.

Der Geschäftsleiter verließ daraufhin den Eingangsbereich, um mit der Frau Vorsitzenden des 1. Strafsenats zu telefonieren. Nach kurzer Zeit kehrte er zurück und erklärte: „Frau XXX [Anmerkung: Aus „Sicherheitsgründen“ vom Verfasser des Postings anonymisiert] lässt ausrichten, dass Sie für Sie nicht zu sprechen ist.“ Zudem bat der Geschäftsleiter den Unterzeichnenden, das Gebäude zu verlassen, was dieser tat.

Er folgte dem Unterzeichnenden zu seinem Fahrzeug und fragte: „Sind da 85.000 Blatt drin?“, woraufhin der Unterzeichnende erläuterte: „Nein, wir sind mit zwei Fahrzeugen gekommen, in meinem sind etwa 40 000 Blatt.“

Tja, dann stellen sich jetzt – vorerst – mal nur noch folgende Fragen:

1. Aus welchem Schriftsatz ist zitiert? Nun, ich denke, das liegt auf der Hand: Aus dem Ablehnungsgesuch betreffend die Anhörungsrüge. Man darf gespannt sein, wie das OLG damit umgeht.

2. Wie macht der Verteidiger glaubhaft? Nun, das stellt sich die Frage: Kopien faxen? 🙂

Und ganz zum Schluss: Nein, der Verteidiger ist kein „Konfliktverteidiger“. Das hat ihm der BGH bereits bescheinigt, zwar in einem anderen Verfahren, aber immerhin (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2014 – 1 StR 726/13 – und dazu Verteidigerwechsel = Fluchtgefahr? Nein, aber “befangen”!).