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Wenn es um „Zeug“ oder „Waschpulver“ geht, werden die JVA-Beamten schon eingreifen

© chris52 - Fotolia.com

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Nicht „Der Besuch der alten Dame“, sondern der Besuch der Lebensgefährtin in der JVA war Gegenstand des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.11.2013 – 3 Ws 343/13. Der Angeklagte sitzt aufgrund eines auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls wegen des dringenden Verdachtes des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Untersuchungshaft. Er beantragt die Aufhebung der Besuchssperre für seine Lebensgefährtin. Der Vorsitzende der Strafkammer lehnt den Antrag mit der Begründung ab, die Lebensgefährtin sei selbst Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren, welches in engem Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren stehe.

Die Ablehnung „hält“ beim OLG Düsseldorf nicht:

„2.       Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 119 StPO dürfen dem Verhafteten – der mangels rechtskräftiger Verurteilung noch als unschuldig gilt, Art. 6 Abs. 2 MRK – nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Dabei bedarf es immer einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (BVerfGE 35, 5, 10; 42, 234, 236; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 119 Rn. 6 f m.w.N.). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks oder der Anstaltsordnung vorliegen, der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht nicht aus (BVerfG a.a.O.; OLG Hamm StV 1998, 35). Dies gilt umso mehr, wenn es um Besuche von dem Untersuchungsgefangenen nahe stehenden Personen geht, die der Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte dienen.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Besuch seiner Lebensgefährtin zur Vorbereitung einer Flucht oder zur Verdunkelung missbrauchen würde, liegen jedoch nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin sich an den Taten des Angeklagten beteiligt haben sollte und insoweit anlässlich der Besuche Absprachen betreffend Prozessverhaltens erfolgten könnten, kann der Gefahr durch optische und akustische Überwachung der Kommunikation in — wie von der Beschwerdeführerin selbst angeregt – deutscher Sprache begegnet werden. Zwar hat der Vorsitzende in seiner Nichtabhilfeentscheidung dargelegt, der Angeklagte und die Beschwerdeführerin hätten sich in verschlüsselter und konspirativer Weise über die von ihm betriebenen Rauschgiftgeschäfte verständigt, so dass auch bei einem überwachten Besuch die Gefahr bestünde, dass in verschlüsselter Weise Verständigungen über Drogengeschäft erzielt oder sonstige verfahrenserhebliche Informationen ausgetauscht würden. Der Senat hat der Akte, insbesondere dem Protokoll der Fahrrauminnenüberwachung (Bd. 7, BI. 2680 ff.), jedoch nicht entnehmen können, dass der Angeklagte eine derart außergewöhnlich verschlüsselte Sprache benutzt, die keinen Argwohn des Besuchsüberwachungspersonals hervorrufen wird. Soweit der Angeklagte Betäubungsmittel als „Zeug“ oder „Waschpulver“ zu bezeichnen pflegt, werden die Beamten der JVA durchaus auf diese Schlüsselwörter reagieren können. Der Senat hat deshalb entsprechend § 19 UVollzG die Überwachung der Besuche angeordnet.

Nichts weltbewegend Neues, aber immerhin…..