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Fußgänger durch Telefonieren abgelenkt: Alleinhaftung

Telefonierende oder Smartphone benutzende Fußgänger. Wer kennt sie nicht (mich nerven sie übrigens, weil ich immer denke: So wichtig kann das doch alles nicht sein, was man da kommuniziert)? Und: Nicht selten kommt es zu brenzligen Situationen, ggf. sogar zu einem Verkehrsunfall, weil der Fußgänger durch Telefon oder Smartphone so

© animaflora - Fotolia.com

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abgelenkt ist, dass er nicht auf den Verkehr achtet. So auch in dem OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.04.2016 – 1 U 164/15 – zugrunde liegenden Verkehrsgeschehen. Für den Fußgänger hatte das in dem Fall aber fatale Folgen: Er blieb auf seinem Schaden sitzen, denn das OLG sagt: Grob fahrlässig:

„5. Die Klägerin ihrerseits hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und damit grob fahrlässig gehandelt, als sie ohne Beachtung des Fahrzeugs des Beklagten zu 2. auf die Straße trat. Weder das Gefahrenzeichen noch die Querungshilfe gaben ihr ein Vorrecht, vielmehr hatte sie gemäß § 25 Abs. 1 StVO das Vorrecht der Fahrzeuge auf der Fahrbahn bei ihrer Straßenüberquerung zu beachten.

a) Erschwerend kommt hinzu, dass die Klägerin selbst dunkel gekleidet und in der Dunkelheit unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. die Straße betreten und daher mit der ganz rechts befindlichen Front des Fahrzeugs kollidiert ist. Angesichts des geraden Straßenverlaufs, der mäßigen Geschwindigkeit des von der Beklagten zu 1. gefahrenen Fahrzeugs und des eingeschalteten Abblendlichts hätte die Klägerin den Pkw des Beklagten zu 2. bei entsprechender Aufmerksamkeit fraglos erkennen und dessen Vorrang beachten können.

b) Davon abgesehen gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts begründen könnten, dass die Klägerin während ihrer Teilnahme am Verkehr telefoniert und sich dadurch hat ablenken lassen. Die Klägerin selbst hat zugegeben, dass sie das Handy in der Hand hatte (Bl. 90 GA) und sie hat an der Unfallstelle nicht nur gegenüber der Beklagten zu 1) sondern auch gegenüber dem Zeugen H. erklärt, dass sie telefoniert habe. Zwar gibt es kein allgemeines Handy-Verbot für Fußgänger. § 23 I a StVO verbietet die Benutzung eines solchen Gerätes nur dem Fahrzeugführer. Die Verwendung eines solchen Gerätes durch einen Fußgänger begründet aber besondere Gefahren, namentlich bei der Begegnung mit dem fließenden Verkehr, so dass eine so begründete Aufmerksamkeitsverletzung besonders schwer ins Gewicht fallen muss. Diese ist hier auch unfallursächlich geworden, da angenommen werden muss, dass die Klägerin ohne diese Ablenkung die Gefahr erkannt und auf sie reagiert hätte.

6. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist auf der Beklagtenseite die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs ohne ein feststellbares Verschulden der Beklagten zu 1., auf Klägerseite hingegen ein grob fahrlässiges Verhalten in die Abwägung gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB einzustellen. Zweifellos hat sich in dem Unfall eine Gefahr realisiert, die durch das Fahrzeug geschaffen und durch seine Beschleunigung begründet worden ist. Der Umstand, dass die Klägerin, obwohl sie sich im öffentlichen Verkehrsraum bewegte, telefonierend so ablenken ließ, dass sie offensichtlich ihre Umgebung überhaupt nicht mehr wahrnahm und in diesem Zustand nicht etwa stehen blieb, sondern sich auch noch in Richtung des fließenden Verkehrs fortbewegte, stellt allerdings eine so gravierende Außerachtlassung einfachster Ansprüche gebotener Vorsicht und Rücksichtnahme dar, dass daneben für eine Berücksichtigung der Betriebsgefahr kein Raum mehr ist. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin durch ihre Bekleidung ihre Erkennbarkeit erschwert hat, und angesichts der kurzen Zeitspanne, die zwischen dem Schritt auf die Fahrbahn und der Kollision vergangen ist, auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Unfall für die Beklagte zu 1) unabwendbar war.

Also: „Finger von die Dinger“ 🙂

Drogenfahrt: Was gehört in den Bußgeldbescheid?, und: Das vollstreckte Fahrverbot

© Maksim Kabakou Fotolia.com

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Zwei interessante/spannende Fragen behandelt der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.2016 – IV-2 RBs 157/16:

Einmal geht es um die Frage der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 Abs. 2 OWiG). Gegen den  Betroffenen war ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG (Drogenfahrt) erlassen worden. In dem Bußgeldbescheid wurde aber die THC-Konzentration nicht angegeben.

Das OLG sagt dazu mit dem Leitsatz 1 seiner Entscheidung:

„Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist beim Tatvorwurf des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss (§ 24a Abs. 2 StVG) unwirksam, wenn in dem Bußgeldbescheid die im Blut des Betroffenen nachgewiesene THC-Konzentration nicht mitgeteilt wird.

Der Bußgeldbescheid ist aber nicht unwirksam (?).

Und die zweite Frage behandelt das Fahrverbot: Betroffener und Bußgeldbehörde waren nämlich davon ausgegangen, dass die Entscheidung über das in dem Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot rechtskräftig geworden war. Daraufhin war der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen und einen Monat verwahrt worden. Die Frage, die sich nun stellte. Kann diese Verwahrdauer angerechnt werden und wenn ja, wie? Das OLG bejaht das im Leitsatz 2 seiner Entscheidung:

„Gehen der Betroffene und die Bußgeldbehörde irrtümlich davon aus, dass die Entscheidung über das in dem Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot rechtskräftig geworden ist, und wird der Führerschein (hier: Mofa-Prüfbescheinigung) daraufhin in amtliche Verwahrung genommen, kommt eine Anrechnung der Verwahrungsdauer auf das Fahrverbot in Betracht. Die Entscheidung über die Anrechnung kann im Vollstreckungsverfahren getroffen werden, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht ermöglichen.“

Wegen der Anrechnung muss der Betroffene also ins Vollstreckungsverfahren. Und wenn es da nicht klappt, müsste m.E. ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 103 OWiG gestellt werden.

Pauschgebühr: Wie wende ich die „500-Blatt-Formel“ betreffend Aktenumfang an?

AktenstapelDer Kollege Heymann aus Köln hat mir während meines Urlaubs den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.05.2016 – III – 3 AR 118/16 – übersandt. Der Kollege war Pflichtverteidiger des Angeklagten in einem (offenbar) umfangreichen Verfahren. Der Kollege hat die Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragt und dies u.a. mit der erforderlichen Einarbeitung in umfangreiches Aktenmaterial begründet. Das OLG hat den Antrag abgelehnt. Begründung:

„Die gesetzlichen Gebühren sind nicht i. S. des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache unzumutbar.

Die Einarbeitung in die Akten wird den Antragsteller zwar für eine gewisse Dauer ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen haben. Für einen längeren, seine wirtschaftliche Existenz in Frage stellenden Zeitraum (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264, 1265; 2007, 3420) ist dies bei Anlegung des maßgeblichen objektiven Maßstabes jedoch nicht der Fall gewesen.

Dies gilt auch mit Blick auf den vom Antragsteller ins Feld geführten, die Bezifferung in der Stellungnahme der Staatskasse weit übersteigenden Aktenumfang. Die vom Senat entwickelte „500-Blatt-Formel“ (Beschluss vom 23. Juni 2015; 111-3 AR 65/14 — Rpfleger 2015, 668; StRR 2015, 358) bezieht sich nämlich weder pauschal auf sämtliches zu den Akten gelangte Papier noch auf solche Aktenteile, die nur kursorisch und stichprobenartig gelesen werden müssten. Dass und welche Teile der Nebenakten nach Sichtprüfung zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Verteidigung genauer hätten studiert werden müssen, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan.“

Also so einfach, wie vielleicht der ein oder andere gedacht hat, ist es mit der „500-Blatt-Formel“ des OLG Düsseldorf nicht (vgl. zu dieser Formel grundlegend OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06. 2015 – III-3 AR 65/14, RVGreport 2016, 99 = StRR 2015, 359 = JurBüro 2015, 637 = Rpfleger 2015, 668 und dazu:Wie viel Seiten muss ein (Pflicht)Verteidiger für eine Grundgebühr lesen?).  War aber auch zu erwarten. Denn offen war bislang noch, auf welcher Grundlage die „500 Blatt-Formel“ anzuwenden ist. Dazu hatte das OLG Düsseldorf in den angeführten Beschlüssen nichts ausgeführt. Die vorliegende Entscheidung bringt nun etwas Licht ins Dunkel der Art und Weise der Berechnung. Zugrunde gelegt werden dürfen danach nicht pauschal sämtliche Akten(blätter), sondern offenbar nur die, die der Verteidiger zur Vorbereitung der Verteidigung „genauer hat studieren müssen“.Das ist natürlich ein Wermutstropfen bei der Anwendung der aus den ersten Blick so einfachen Formel.

Diese Einschränkung dürfte insbesondere bei Neben- und Beiakten von Bedeutung sein. Während bei den Verfahrensakten i.e.S. man m.E. davon ausgehen kann und muss, dass der Verteidiger diese „genauer studiert hat“ – was immer das auch bedeuten mag – wird das bei Neben- und Beiakten nicht immer der Fall sein. Hier wird der Verteidiger schon im Rahmen seiner Antragsbegründung näher darlegen müssen, warum und wieso bestimmten Nebenaktenbände für die Verteidigung von Bedeutung waren, wenn das nicht auf der Hand liegt. Und im Interesse eines erfolgreichen Pauschgebührantrags sollte er das auch tun. Viel einfacher wird es mit der „500-Blatt-Formel“ also dann doch wohl nicht.

Die „planvolle“ Herbeiführung von „Gefahr im Verzug“, oder: Dafür gibt es ein Beweisverwertungsverbot

© Spencer - Fotolia.com

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Ich habe in der letzten Zeit wiederholt über Entscheidungen berichten können, in denen die Frage eines Beweisverwertungsverbotes in Zusammenhang mit Durchsuchungen eine Rolle gespielt hat. Das waren der Beitrag: Durchsuchung II: Nichts Neues zum Beweisverwertungsverbot, oder: Gesund beten, zum BGH, Urt. v. 17.02.2016 – 2 StR 25/15 – oder der BGH, Beschl. v. 21.04.2016 – 2 StR 394/15, und dazu:Durchsuchung IV: Wenn Oberstaatsanwälte irren, Beweisverwertungsverbot, oder: Kein gesund Beten,  aber auch der AG Kehl, Beschl. v. 29.04.2016 – 2 Cs 303 Js 19062/15 und dazu Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Durchsuchung, oder: Schöne AG-Entscheidung. In die Reihe gehört dann noch der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2016 – III-3 RVs 46/16, der – oh Wunder – auch zu einem Beweisverwertungsverbot kommt. Ist schon erstaunlich, was sich da im Moment tut. M.E. aber sicherlich noch zu früh, um von einer Wende in der Rechtsprechung – hin zum Beweisverwertungsverbot – zu sprechen.

Denn es handelt sich letztlich dann doch immer um Fälle, in denen am Beweisverwertungsverbot kein Weg vorbei ging. So auch beim OLG Düsseldorf. Da hatten Polizeibeamte im Zuge einer anderweitigen Durchsuchungsmaßnahme einen aus der Wohnung des späteren Angeklagten kommenden stärkeren Marihuanageruch bemerkt. Der Gruppenleiter versuchte über einen Zeitraum von 10 bis 15 Minuten mindestens dreimal erfolglos, den Eildienst der StA telefonisch zu erreichen, um diesen zu veranlassen, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken. Zwei Polizeibeamte klopften an der Wohnungstür. Sie gaben sich dabei auch verbal als Polizeibeamte zu erkennen. Hierauf wurde die Wohnungseingangstür nach dem Eindruck der Polizeibeamten von innen mittels eines Schlüssels verschlossen. Die Polizeibeamten schöpften den Verdacht, dass hinter der Tür nunmehr Beweismittel vernichtet oder in den von ihnen nicht überwachten Garten geworfen werden könnten. Der Gruppenleiter entschied, dass aufgrund drohenden Beweismittelverlustes Gefahr im Verzug vorliege und ordnete als leitender Polizeibeamter die Durchsuchung der Wohnung an. Dort wurden zahlreiche Marihuanapflanzen gefunden. Nach Belehrung gab der Angeklagte gegenüber den Polizeibeamten vor Ort an, dass er an ADHS erkrankt sei, ohne „Gras“ nicht klar komme und deshalb „ohne Ende kiffe“. Auf die Revision des Angeklagten hat das OLG das Urteil aufgehoben und ihn freigesprochen.

Das OLG ist von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen:

Obwohl noch vor dem Klopfen an der Eingangstür zur Wohnung des Angeklagten weiterhin hätte versucht werden können, einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, weil die tatsächlichen Voraussetzungen dafür – auch nach den Vorstellungen der Polizeibeamten – vorlagen, haben die Polizeibeamten selbst ohne jede praktische Notwendigkeit durch das Klopfen an der Wohnungstür des Angeklagten in Kenntnis des Umstands, dass der Angeklagte sodann versuchen könnte, Beweismittel zu vernichten, eine Situation herbeigeführt, in der ein weiteres Zuwarten wegen drohenden Beweismittelverlustes nicht angezeigt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 BvR 2718/10 u.a. –, Rn. 69 – 70, juris).“

Und: Das OLG bejaht „Fernwirkung“ hinsichtlich der vom Angeklagten gemachten Angaben:

Eine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten in dem Sinne, dass neben der Verwertung der unmittelbar unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot erlangten Informationen auch die Verwertung aller weiteren Beweismittel verboten ist, die aufgrund solcher Informationen erlangt worden sind, wird in der Rechtsprechung zwar grundsätzlich verneint. Ein Verfahrensfehler, der ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel bewirkt, darf nicht ohne weiteres dazu führen, dass das gesamte Strafverfahren „lahmgelegt“ wird. Die Grenzen richten sich jeweils nach der Sachlage und der Art des Verbots (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. November 2000 – Ss 462/00 Z, Ss 462/00 –, Rn. 10, juris, m. w. N.). Hiernach wären die nach ordnungsgemäßer Belehrung des Angeklagten von ihm gemachten Angaben grundsätzlich verwertbar. Dem stehen jedoch die Besonderheiten dieses Falles entgegen. Ein Beweisverwertungsverbot ist in der Rechtsprechung etwa angenommen worden für Bekundungen von Beschuldigten, die unter dem Eindruck des Vorhalts von unzulässig gewonnenen Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung gemacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1983 – 3 StR 136/83 –, juris, Rn. 10; OLG Köln a.a.O., Rn. 12). Damit zu vergleichen ist die hiesige Situation, in der der Angeklagte Angaben zur Sache gemacht hat. Die Vernehmung des Angeklagten wurde noch im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung und unter dem Eindruck der dabei in unzulässiger Weise gewonnen Erkenntnisse durchgeführt. Der sich offensichtlich als überführt ansehende Angeklagte hatte keinen Anlass, von seinem Recht auf Schweigen Gebrauch zu machen, zumal er nicht wissen konnte, dass die vorgefundenen Beweismittel unverwertbar waren. Für ihn bestand ein Zustand, in dem Leugnen oder Schweigen sinnlos war angesichts der Tatsache, dass sich die Polizeibeamten in seiner Wohnung befanden und die unerlaubt angebauten Marihuanapflanzen bereits entdeckt hatten.“

Schwarze Messfoto bei ESO ES 3.0, oder: Nicht standardisiert

entnommen wikimedia.org Urheber Jepessen

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Urheber Jepessen

Kurz vor Abreise hat mich noch der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.10.2016 – 2 RBs 145/16 – erreicht. Er behandelt das Messverfahren ESO ES 3.0, das an sich als standardisiertes Messverfahren angesehen wird. In dem vom OLG Düsseldorf behandelten Sonderfall aber nicht:

„Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Amtsgericht davon aus. dass das eingesetzte Verfahren ein standardisiertes Messverfahren in vorstehendem Sinne ist (OLG Hamm a. a. O.; OLG Dresden a. a. O.). Der Umstand, dass das durch die geeichte Fotoeinrichtung produzierte Messfoto schwarz war, und nur das weitere Foto, das einer ungeeichten Fotoeinrichtung entstammt, einen aussagekräftigen Inhalt hatte, hätte das Amtsgericht aber veranlassen müssen. die Richtigkeit des Messergebnisses einer konkreten Untersuchung zu unterziehen. Es durfte seinen weiteren Überlegungen nicht zugrunde legen, dass Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Messung nicht bestehen, und folglich nicht gemäß der vorstehend bezeichneten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer weitergehenden Prüfung absehen.

bb) Der Tatrichter hat sich auch bei standardisierten Messverfahren stets der Möglichkeit ihrer Fehlerhaftigkeit bewusst zu sein (BGH a. a. O. S: 3083). Er hat deshalb die ihm zum Messvorgang vorgelegten Unterlagen (Messfoto, Eichschein, Messprotokoll, etc.) auf mögliche Anhaltspunkte, an der Fehlerfreiheit der Messung zu zweifeln, zu untersuchen, weil überhaupt nur dann Zweifel an der Richtigkeit der Messung aufkommen können.

Die Bedeutung des Messfotos reduziert sich nicht auf die Wiedergabe von Fahrzeug und Fahrer, sondern es zeigt auch die Verkehrssituation zum Zeitpunkt der Messung (OLG Frankfurt NStZ-RR 2016. 185) und erlaubt dadurch eine Kontrolle der Messsituation in Bezug auf ersichtliche Fehlerquellen, wie etwa eine auffällige Fotoposition des (vermeintlich) gemessenen Fahrzeug oder das Vorhandensein eines weiteren Fahrzeugs im Messbereich.

Zwar ist der Tatrichter nicht gezwungen, in jedem Fall das Fehlen von Anhaltspunkten für Fehlerquellen im angefochtenen Urteil festzustellen (BGH a. a. O., S. 3084), das Schweigen des Urteils zu dieser Frage begründet mithin noch nicht den Vorwurf, der Tatrichter sei sich der Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Messung nicht bewusst gewesen. Wenn aber der Tatrichter erkennbar nicht in die Lage versetzt worden ist, die vorgenannte Prüfung vorzunehmen, gleichwohl aber von der Fehlerfreiheit der Messung ausgeht, liegt auf der Hand, dass er seiner Verpflichtung zur Nachprüfung des Vorliegens von Anhaltspunkten zu Zweifeln an der Richtigkeit der Messung nicht nachgekommen sein kann. So ist die Sachlage hier.

cc) Das schwarze Messfoto bildet keine Nachprüfungsgrundlage. Das durch die ungeeichte Fotoeinrichtung erstellte Foto ist keine geeignete Grundlage für diese Prüfung. Denn dieses bietet wegen des Fehlens der Eichung nicht von sich aus einen Ansatzpunkt für die Gewähr, dass es die Messsituation zutreffend wiedergibt, ohne dass damit seine Untauglichkeit dazu stets anzunehmen wäre. Die Beantwortung dieser Frage ist dann aber im Einzelfall vorzunehmen.

Das Amtsgericht stellt fest, dass das Foto der ungeeichten Fotoeinrichtung ausweislich der Bedienungsanleitung „als Ergänzung“ herangezogen werden kann. Lassen beide Fotos zusammen die gebotene Nachprüfung der Messsituation zu, bestehen gegen die ergänzende Heranziehung keine Bedenken. Die Argumentation des Amtsgerichts läuft aber auf eine Ersetzung des Messfotos (der geeichten Fotoeinrichtung) hinaus. Diese Funktion kann das weitere Foto aufgrund der fehlenden Eichung der Fotoeinrichtung nicht erfüllen. Mangels Eichung lässt sich etwa keine Aussage zur Länge der Auslöseverzögerung treffen, von der wiederum die Lage der Fotolinie abhängt, in deren „Bereich“ sich der vom Betroffenen geführte PKW nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil ausweislich des Fotos der ungeeichten Fotoeinrichtung befunden haben soll, ohne dass das Amtsgericht die Frage aufgeworfen und beantwortet hat, wie die Position der Fotolinie angesichts der fehlenden Eichung bestimmt worden ist. Damit bleibt jedenfalls zunächst einmal offen, wie die fotografisch dokumentierte Verkehrssituation zu interpretieren ist.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts erweist sich damit als lücken- und somit rechtsfehlerhaft (BGH NStZ-RR 2008, 146, 147). Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil.“