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M5 Speed ist standardisiert, oder: Wir verteidigen mit „Zähnen und Klauen“ …..

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Im VerkehrsrechtsBlog ist schon über den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.01.2017 – IV-2 RBs 10/17 – berichtet worden (Ja, wenn man nur Verkehrsrecht macht, ist man ggf. schneller 🙂 ). Ich stelle den Beschluss heute aber dann hier auch vor, weil er drei Grundaussagen enthält, über die man berichten/auf die man hinweisen soll/kann. Es geht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Messung mit dem  Gerät M5 Speed der Firma VDS Verkehrstechnik GmbH (VDS) durchgeführt worden ist.

Und dazu führt das OLG aus:

  1. Eine Messung mit dem  Gerät M5 Speed der Firma VDS Verkehrstechnik GmbH (VDS) stellt ein sog. standardisiertes Messverfahren dar. Das OLG ist m.E. das erste OLG, das sich zu diesem Messverfahren so äußert.
  2. In der Begründung taucht dann – auch hier – wieder das Argument „Bauartzulassung durch die PTB als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ auf: „Von der PTB zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 – IV-1 RBs 50/14, zitiert aus juris; OLG Bamberg DAR 2016, 146f). Denn der Bauartzulassung durch die PTB kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Mit der amtlichen Zulassung des Messgerätes bestätigt die PTB, die Zugriff auf alle maßgeblichen Herstellerinformationen hat, nach umfangreichen messtechnischen, technischen und administrativen Prüfungen sowie Festlegung der Eichprozeduren im Wege eines Behördengutachtens, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer Sachverständigenprüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Damit ist die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Gerätes festgestellt, die Informationen zu dessen genauer Funktionsweise durch den Tatrichter entbehrlich macht (vgl. OLG Bamberg a.a.O.)“. M.E. falsch, aber gegen die geballte, unerforschliche Weisheit der OLG kommt man nicht an. Vor allem nicht, wenn die OLG das standardisierte Messverfahren mit „Zähnen und Klauen“ verteidigen und mit diesem Argument Beweiserhebungen, wenn nicht im Keim ersticken, so aber dann doch richtig schwer machen wollen.
  3. So wie der Verteidiger hier einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Messverfahren gestellt hatte, geht es nicht. Insoweit hat das OLG Recht, wenn es ausführt: „Dessen ungeachtet hätte die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg. Die mit dem abgelehnten „Beweisantrag“ begehrte Feststellung, dass es sich bei dem angewendeten Messverfahren um kein standardisiertes Messverfahren handele, stellt keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar, sondern eine vom Gericht zu würdigende Rechtsfrage.“

Letzteres wird man als Verteidiger beachten müssen, auf die beiden ersten Punkte muss man sich einstellen. Aber wie: Denn an der Stelle beginnt der „Teufelskreis“. Aber das ist ein anderes Thema…………….

OLG Düsseldorf: „Restbenzin im Tank“ wird nach einem Unfall nicht mal einfach so ersetzt

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Heute Mittag hatte ich ja schon auf das OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.2017 – 1 U 46/16 – hingewiesen (vgl. TaTüTaTa, oder: Wie wird gehaftet, wenn der Notarztwagen bei Rotlicht über die Kreuzung brettert?). In dem Posting ging es um den Haftgrund bzw. die Haftungsverteilung. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf enthält aber auch Aussagen des OLG zur Schadenshöhe. Der Kläger hatte nämlich u.a. einen Betrag von 25 € für „Restbenzin im Tank“ geltend gemacht. Der Posten ist vom OLG nicht als ersatzfähiger Schaden angesehen worden. Denn der Kläger habe – so das OLG – es durch ihm zumutbare Maßnahmen unterlassen, den Eintritt dieser Vermögenseinbuße zu verhindern:

„2. Im Ergebnis richtig hat das Landgericht entschieden, dass die streitige Position „Restbenzin im Tank, 18 l á 1,50 € … 27 Euro“ nicht ersatzfähig ist. Dem Kläger ist vorzuhalten, dass er die Entstehung dieser Schadensposition im Sinne eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB mit der Folge des Wegfalls jeglicher Anspruchsberechtigung selbst zu verantworten hat.

a) Durch das Unfallereignis als solches war dem Kläger noch kein Schaden bezüglich des in seinem Fahrzeug noch vorhandenen Treibstoffs entstanden. Das Benzin befand sich weiterhin – wie auch das beschädigte Fahrzeug – in seinem Besitz und Eigentum. Der wirtschaftliche Nachteil trat für den Kläger erst dadurch ein, als er sich aus freien Stücken entschloss, das Unfallfahrzeug für denjenigen Restwert zu veräußern, den der vorgerichtlich eingeschaltete Kfz-Schadensgutachter M. mit 300 Euro als das höchste von drei Restwertangeboten ausgewiesen hatte. Der Kläger macht den Fahrzeugschaden mit 2.700 Euro geltend, was dem gutachterlich in Ansatz gebrachten Wiederbeschaffungswert von 3.000 Euro abzüglich des Restwertes von 300 Euro entspricht.

b) In die Ermittlung des Restwertes war der Umstand eines noch verhältnismäßig vollen Tankinhaltes nicht eingeflossen. Denn das Maß der Tankfüllung stellt in der Praxis regelmäßig keinen bestimmenden wertbildenden Faktor für den Fahrzeughandel dar (Senat, Urteil vom 9. Februar 2016, Az.: I-1 U 81/15). Erfahrungsgemäß werden Restwertangebote – sei es auf dem durch den Sachverständigen M. berücksichtigten regionalen Markt, sei es im Internet – von den Restwerteaufkäufern ohne Berücksichtigung eines bestimmten Tankinhaltes abgegeben. Deshalb kann entgegen der Wertung des Landgerichts das Fahrzeug des Klägers nicht mit allen Einbauten und Betriebsstoffen als wirtschaftliche Einheit angesehen werden.

c) Verbleiben nach einem Totalschadensfall noch überdurchschnittlich große Mengen an Treibstoff im Fahrzeugtank und ist der Geschädigte mit deren unvergüteten Hingabe nicht einverstanden, dann ist es seine Aufgabe, den damit verbundenen wirtschaftlichen Wert selbst zu realisieren (Senat a.a.O.). Eine Realisationsmöglichkeit besteht darin, entweder eigenständig für das Abpumpen des noch vorhandenen Benzins Sorge zu tragen oder Dritte damit zu beauftragen (Senat a.a.O. mit Hinweis auf LG Darmstadt, Urteil vom 24. Juli 1990, Az.: 17 S 388/89). Sollte der Behauptung des Klägers entsprechend der mit einer Fremdbesorgung zu erwarten gewesene Kostenaufwand den Sachwert des Resttreibstoffs überstiegen haben, so hätte sich für ihn folgende Verwertungsmöglichkeit angeboten: Er hätte mit dem Käufer des Unfallfahrzeugs separat eine Erhöhung des Kaufpreises aushandeln können (vgl. Senat a.a.O.). Dies wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, da im Gutachten M. der Restwertaufkäufer mit dem höchsten Gebot von 300 Euro mit Firmenbezeichnung, Ortsangabe und Telefonnummer aufgeführt ist (Bl. 9 d.a.).“

Nun ja. M.E. ein bisschen viel Aufwand für 25 €, den das OLG da vom Kläger verlangt.

TaTüTaTa, oder: Wie wird gehaftet, wenn der Notarztwagen bei Rotlicht über die Kreuzung brettert?

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Nicht selten sind die Situationen, in denen man nach/bei Einsatzfahrten von Polizei und/oder Feuerwehr. Das wwar aber knapp, oder: gerade noch einmal gut gegangen und ein Unfall hat vermieden werden können. Eine Situation, in der es nicht mehr „gereicht hat“, hat dann aber das OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.2017 – 1 U 46/16 – zum Gegenstand. Nach einem bei einer Einsatzfahrt verursachten Verkehrsunfall war beim LG Wuppertal und dann beim OLG Köln um die Haftung und die Haftungsverteilung gestritten worden. Das LG hatte der Beklagten – es war ihr Notarztwagen, der in den Verkehrunfall verwickelt war – nur 10 % der Haftung zugerechnet. Das OLG sieht das anders und macht „Halbe/halbe“:

I.

Nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall bezüglich der durch das Landgericht ausgesprochenen Haftungsverteilung und den zugrunde liegenden Feststellungen gegeben. Richtig ist zwar die Beweiswürdigung Landgerichts insoweit, als sich nicht die Erkenntnis gewinnen lässt, dass der Zeuge P., der unstreitig bei Rotlicht mit dem Notarztwagen des Beklagten von der Schützenstraße in die Carnaper Straße in Wuppertal einfuhr, dies unter Inanspruchnahme von Wegerechten gemäß § 38 Abs. 1 StVO tat. Zwar weist der Beklagte in seiner Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts eine Argumentationsschwäche aufweist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass im Ergebnis der Beklagte für die Richtigkeit seiner Behauptung beweisfällig bleibt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Wegerechtseinfahrt des Notarztwagens in die Unfallkreuzung durch die rechtzeitige Betätigung des akustischen Warnsignals neben dem blauen Blinklicht gegeben waren.

Deshalb kann die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung mit einer Quotierung von 10 % : 90 % zum Nachteil des Klägers keinen Bestand haben. Richtig erscheint es vielmehr, bei der Abwägung auf der Grundlage der §§ 17, 18 StVG eine Einstandsverpflichtung der Beklagten im Umfang von 50 % der klägerischen Unfallschäden anzusetzen. Dabei kann dahinstehen, ob dem Zeugen P. ein die Betriebsgefahr des Notarztwagens zusätzlich steigerndes Annäherungsverschulden anzulasten ist, weil erwiesen ist, dass er entgegen § 35 Abs. 8 StVO die Rotlichteinfahrt bis zum Erreichen der kreuzungsmittigen Unfallstelle nicht mit der gebührenden vorsichtigen Fahrweise durchgeführt hat. Darauf deuten jedenfalls die Bekundungen der Zeugen H. sowie B. hin.

Entscheidend ist im Ergebnis, dass die von dem Fahrzeug des Beklagten ausgegangene Betriebsgefahr allein schon durch die Rotlichteinfahrt ohne feststellbare Sanktionierung durch ein Wegerecht nach den Vorgaben des § 38 Abs. 1 StVO so sehr gesteigert war, dass auf eine hälftige Anspruchsberechtigung des Klägers zu erkennen ist. Die Tatsache, dass den Kläger ebenfalls ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des Auffahrunfalls trifft, weil er entweder den nach § 4 Abs. 1 StVO erforderlich gewesenen Sicherheitsabstand zu dem Vordermann B. nicht eingehalten hat oder weil ihm unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO ein Aufmerksamkeitsverschulden anzulasten ist, steht außer Streit. Gleichwohl darf entgegen der Gewichtung des Landgerichts dieser Verursachungs- und Verschuldensbeitrag nicht dazu führen, dass der Kläger nur in Höhe von 10 % seiner Unfallschäden ersatzberechtigt sein soll. Wäre das durch den Zeugen P. gesteuerte Fahrzeug hypothetisch allein mit dem Pkw Opel des Zeugen B. zusammen gestoßen, der ebenso wie der Kläger unstreitig bei Grünlicht in die Unfallkreuzung eingefahren war, wäre für diesen Fall der Beklagte zu 100 % ersatzverpflichtet.“

Das OLG sieht die Beweislast für den Einsatz des Einsatzhornes bei der Beklagten:

„Wer das Sonderrecht des § 38 Abs. 1 StVO für sich in Anspruch nimmt, muss beweisen, dass er neben dem blauen Blinklicht auch das Einsatzhorn verwendet hat.“

Dass das auch in Betrieb war, habe sie nicht beweisen können.

Ich komme dann nachher aus einem anderen Grund noch einmal auf das Urteil zurück 🙂 .

Verkehrsunfall am/im Kreisverkehr, oder: Sorgfaltspflichten und Haftung

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Wer Münster kennt, der kennt bestimmt auch den Ludgeriplatz (ganz in der Nähe wohne ich). Der Ludgeriplatz ist ein großer Kreisverkehr. In ihn münden sechs größere Straßen und man kann sich vorstellen, was das – ohne Ampelbetrieb, aber mit regem Auto-, Fußgänger- und Fahrradverkehr – bedeutet: Dreimal am Tag Chaos, nämlich morgens, mittags und abends. Die Stadt Münster bekommt das Verkehrsproblem einfach nicht in den Griff.

Nun dies vorab und als Einleitung zum OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.09.2016 – 1 U 195/14 -, in dem es um die Pflichten und die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall am/im Kreisverkehr geht. Das OLG hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze vorangestellt:

  1. Das Überfahren der Mittelinsel eines Kreisverkehrs verletzt gerade auch eine Schutznorm zugunsten des einmündenden Verkehrs. Kommt es im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser Schutznormverletzung zu einem Zusammenstoß, war der Verstoß typischerweise für den Unfall zumindest mitursächlich.
  2. Erreichen zwei Kraftfahrzeuge gleichzeitig den Kreisverkehr, verstößt der Verkehrsteilnehmer gegen die allgemeine Sorgfaltspflichtanforderung des § 1 Abs. 2 StVO, der sich nicht auf das Fahrzeug im Kreisverkehr vor ihm einstellt und stattdessen mit nicht reduzierter Geschwindigkeit mit anschließender Kollisionsfolge weiterfährt. In einem solchen Fall haftet er für die Unfallfolgen allein.
  3. Nähern sich Verkehrsteilnehmer aus verschiedenen Richtungen einem Kreisverkehr und besteht bei der Einfahrt die Gefahr, dass sich im Kreisel ihre Bewegungslinien berühren oder gefährlich annähern, gebührt demjenigen Fahrer der Vorrang, der als Erster die Wartelinie erreicht, denn dieser hat die Gelegenheit, als Erster in den Kreisverkehr einzufahren und für sich das Vorfahrtrecht gemäß § 8 Abs. 1 a Satz 1 StVO in Anspruch zu nehmen. Im Kreisverkehr gibt es keinen feststehenden räumlichen Bereich, in welchem die Vorfahrt eines Verkehrsteilnehmers gleichbleibend und unabänderlich geregelt ist. Es kommt nicht darauf an, wer bereits die längere Strecke im Kreisverkehr zurückgelegt hat.

Im Übrigen auch bitte selbst lesen. Lässt sich hier schwer darstellen 🙂 .

Wenn ein „Aushilfslehrer“ einem Schüler „eine knallt“, oder: Gerechtfertigte Ohrfeige?

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

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Heute dann mal ein Tag der OLGs. Zunächst der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.06.2016 – 1 Ws 63/16 -, der schon länger in meinem Blogordner hängt. Aber es ist mit etwas anderes dazwischen gekommen. Aber heute bringe ich ihn dann.