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M5 Speed ist standardisiert, oder: Wir verteidigen mit „Zähnen und Klauen“ …..

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Im VerkehrsrechtsBlog ist schon über den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.01.2017 – IV-2 RBs 10/17 – berichtet worden (Ja, wenn man nur Verkehrsrecht macht, ist man ggf. schneller 🙂 ). Ich stelle den Beschluss heute aber dann hier auch vor, weil er drei Grundaussagen enthält, über die man berichten/auf die man hinweisen soll/kann. Es geht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Messung mit dem  Gerät M5 Speed der Firma VDS Verkehrstechnik GmbH (VDS) durchgeführt worden ist.

Und dazu führt das OLG aus:

  1. Eine Messung mit dem  Gerät M5 Speed der Firma VDS Verkehrstechnik GmbH (VDS) stellt ein sog. standardisiertes Messverfahren dar. Das OLG ist m.E. das erste OLG, das sich zu diesem Messverfahren so äußert.
  2. In der Begründung taucht dann – auch hier – wieder das Argument „Bauartzulassung durch die PTB als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ auf: „Von der PTB zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 – IV-1 RBs 50/14, zitiert aus juris; OLG Bamberg DAR 2016, 146f). Denn der Bauartzulassung durch die PTB kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Mit der amtlichen Zulassung des Messgerätes bestätigt die PTB, die Zugriff auf alle maßgeblichen Herstellerinformationen hat, nach umfangreichen messtechnischen, technischen und administrativen Prüfungen sowie Festlegung der Eichprozeduren im Wege eines Behördengutachtens, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer Sachverständigenprüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Damit ist die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Gerätes festgestellt, die Informationen zu dessen genauer Funktionsweise durch den Tatrichter entbehrlich macht (vgl. OLG Bamberg a.a.O.)“. M.E. falsch, aber gegen die geballte, unerforschliche Weisheit der OLG kommt man nicht an. Vor allem nicht, wenn die OLG das standardisierte Messverfahren mit „Zähnen und Klauen“ verteidigen und mit diesem Argument Beweiserhebungen, wenn nicht im Keim ersticken, so aber dann doch richtig schwer machen wollen.
  3. So wie der Verteidiger hier einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Messverfahren gestellt hatte, geht es nicht. Insoweit hat das OLG Recht, wenn es ausführt: „Dessen ungeachtet hätte die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg. Die mit dem abgelehnten „Beweisantrag“ begehrte Feststellung, dass es sich bei dem angewendeten Messverfahren um kein standardisiertes Messverfahren handele, stellt keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung dar, sondern eine vom Gericht zu würdigende Rechtsfrage.“

Letzteres wird man als Verteidiger beachten müssen, auf die beiden ersten Punkte muss man sich einstellen. Aber wie: Denn an der Stelle beginnt der „Teufelskreis“. Aber das ist ein anderes Thema…………….