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„Existenzielle Belastung“, oder: Sparschwein der Staatskasse?

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M.E. schreibt das OLG Düsseldorf seine Rechtsprechung zur Pauschgebühr – vor allem in Staatsschutzsachen – neu. Zu den Beschlüssen, aus denen man das folgern kann, gehört auch der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2015 – III-3 AR 4/15, der zur Frage einer Pauschgebühr für die Teilnahme an (vielen) Hauptverhandlungsterminen Stellung nimmt. Ob allerdings der Ansatz des OLG, wonach offenbar nur in Verfahren, in denen die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen worden ist, zutreffend ist, wage ich zu bezweifeln. Das ist so ähnlich wie das „exorbitant“ in der Rechtsprechung des BGH und in meinen Augen von § 51 RVG und seinem Sinn und Zweck nicht gedeckt. Aber: Man komm dagegen nicht an. Die OLG sind auf dem Tripp.

Im entschiedenen Fall hatte der Pflichtverteidiger an 92 Hauptverhandlungstagen, die auf 55 Wochen verteilet waren, teilgenommen. Das OLG hat trotz dieser Zahlen auf der o.a. Grundlage eine Pauschgebühr für die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen versagt. Es stellt ab auf „die Dichte der Hauptverhandlungstage“…..“und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten.“ Und dazu dann:

„Die Bejahung einer jedenfalls fast ausschließlichen Inanspruchnahme durch die Hauptverhandlung kommt unter Zugrundelegung einer fünftägigen Arbeitswoche grundsätzlich nicht schon bei Prozesswochen mit zwei ganztägigen Verhandlungen, sondern erst bei solchen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen in Betracht. In Wochen mit dreitägiger Verhandlung ergibt sich unter Zubilligung einer Vor- und Nachbereitungszeit von insgesamt einem weiteren Tag, den der Antragsteller nachvollziehbar geltend macht und der in derartigen Umfangsverfahren auch grundsätzlich angemessen erscheint, eine etwa 80-prozentige – und damit fast ausschließliche – Auslastung als Pflichtverteidiger.

An drei Verhandlungstagen in einer Prozesswoche hat der Antragsteller allerdings in lediglich sieben der sich über 55 Wochen erstreckenden Hauptverhandlung teilgenommen. Seine Arbeitskraft war damit nicht für längere Zeit fast ausschließlich gebunden.

Dabei kann der Senat offen lassen, über welchen – wohl mehr als einmonatigen – Zeitraum sich die Prozesswochen mit mindestens drei ganztägigen Verhandlungen zur Bejahung der „längeren Zeit“ zusammenhängend erstrecken müssen. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitraum jedenfalls nicht erreicht. Denn der Antragsteller nahm nur zweimal in zwei zusammenhängenden Wochen (Termine zwischen 19. und 29. August sowie 6. und 17. Oktober 2014) an jeweils sechs Hauptverhandlungen teil, wobei zwischen diesen beiden Blöcken fünf Wochen mit nur einem einzigen Verhandlungstermin (30. September 2014) lagen. Die weiteren drei Wochen mit dreitägiger Verhandlung in Anwesenheit des Antragstellers lagen im Januar, April/Mai und Juli 2014. Damit waren die Zeiten zwischen den die Arbeitskraft des Antragstellers fast ausschließlich beanspruchenden Verhandlungswochen so groß, dass diesem – selbst angesichts der sich für ihn ansonsten häufig ergebenden zweitägigen Verhandlungswochen – ein zur Vermeidung einer Existenzgefährdung hinreichender Teil der Arbeitskraft für seine sonstige Berufstätigkeit zur Verfügung stand. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass dem Angeklagten – wenngleich aus anderen Gründen – zwei Pflichtverteidiger beigeordnet waren und der Antragsteller deshalb nicht zwingend an jedem Hauptverhandlungstag (vollständig) anwesend sein musste. Dies verlieh ihm – unabhängig von der sich daraus ergebenden Möglichkeit der Arbeitsteilung (vgl. OLG Stuttgart RPfleger 2014, 692, 693; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 AR 36/14) – eine zeitliche Flexibilität, die er zur Erzielung zusätzlicher Honorare nutzte oder hätte nutzen können. Unterstrichen wird dies durch das eigene Vorbringen des Antragstellers, immerhin etwa 30 Prozent der Mandate übernommen zu haben, die von seiner aus insgesamt zwei Rechtsanwälten bestehenden Sozietät in der Zeit der Hauptverhandlung neu angenommen worden seien.“

Also: Drei Hauptverhandlungstage/Woche und das über mehr als einen Monat. Dann gibt es eine Pauschgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung.

Na ja, enn ich im entschiedenen Fall mal die Urlaubszeit und Feiertage mitrechne, komme ich m.E. sehr schnell zumindest fast auf zwei Hauptverhandlungstage/Woche. Warum das nicht auch für eine Pauschgebühr reichen soll, erschließt sich mir nicht so richtig. Und das Argument mit der Arbeitsteilung: Auch da habe ich Bedenken.

Irgendwie habe ich bei diesen Entscheidungen immer den Eindruck, dass der Pflichtverteidiger doch das „Sparschwein der Staatskasse“ ist.

„Sharia-Police-Weste“ – Verstoß gegen das Versammlungsgesetz?

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Hinzuweisen möchte ich dann zum Auftakt des letzten Arbeitstages der Woche auf den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.04.2016 – III-3 Ws 52-60/16. In ihm hat das OLG jetzt die auf die sofortige Beschwerde der StA eine Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, in der im Strafverfahren gegen die sog. „Scharia-Polizei“ mehreren Angeklagten ein Verstoß gegen das in §§ 3 Abs. 1, 28 VersammG normierte Uniformverbot vorgeworfen wird. Das LG hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

Vorgeworfen wird den Angeklagten vor – so auch die PM zu der Entscheidung -, am Abend des 03.09.2014 anlässlich eines gemeinsamen Rundgangs durch die Innenstadt des Wuppertaler Stadtteils Elberfeld gegen das Uniformverbot verstoßen zu haben. Sechs der acht Angeklagten sollen bei diesem Rundgang orangefarbene Warnwesten mit der rückseitigen Aufschrift „SHARIA POLICE“ getragen haben. Initiator des Rundgangs und Wortführer der Gruppe soll Sven L. gewesen sein. Gegen Sven L. hat der GBA Anfang April 2016 wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „ISIG“ Anklage vor dem Staatsschutzsenat des OLG Düsseldorf erhoben. Der Rundgang soll wiederholt durch Redebeiträge des Angeklagten L. unterbrochen worden sein. Hierbei soll L. geäußert haben, „dass die Gesetzgebung Allahs durchgeführt wird“ und Menschen „ermahnt“ würden, damit diese nicht nachlässig gegenüber den Geboten der Scharia würden. Er soll zudem betont haben, dass der Rundgang von Dritten so wahrgenommen werden solle, „wie das Ordnungsamt oder die Polizei, die auf Streife ist“. Das OLG begründet u.a. wie folgt:

Die Angeschuldigten haben die Warnwesten als Ausdruck ihrer politischen Gesinnung getragen. Durch den Aufdruck „SHARIAH POLICE“ wird die zustimmende Einstellung der Angeschuldigten hinsichtlich der Geltung der islamischen Rechtsordnung der Scharia in der westlichen Gesellschaft und ihrer Durchsetzung („POLICE“) zum Ausdruck gebracht. Nach eigenem Bekunden des Angeschuldigten L. diente der Stadtrundgang gerade dem Zweck, ihren Wunsch zu fördern, dass „die Gesetzgebung Allahs durchgeführt wird.“ Die Angeschuldigten lehnen nach ihrem Staats- und Religionsverständnis eine Trennung von Staat und Kirche ab. Indem sie die Durchsetzung religiös bestimmter Ge- und Verbote in Verbindung bringen mit der staatlich-hoheitlichen Institution der Polizei, verdeutlichen sie ihr individuelles Verständnis von Säkularität und beziehen damit eine politische Position, offenbaren somit ihre politischen Gesinnung im Sinne von § 3 Abs. 1 VersammlG.

Die fraglichen Westen sind nach ihrer gesamten Beschaffenheit, der orangen Farbe, dem Schnitt und dem Textaufdruck identisch, so dass es sich auch um untereinander „gleichartige Kleidungsstücke“ handelt. Jedoch ist der Straftatbestand nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1982, 1 BvR 1138/81, NJW 1982, 1803) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Verbot „auf das gemeinsame Tragen solcher Kleidung beschränkt wird, die mit Uniformen oder Uniformteilen gleichartig sind. (…) Das Tragen speziell von Uniformen als Ausdruck politischer Gesinnung ist aber – wie historische Erfahrungen bestätigen – geeignet, nicht nur die Außenwirkung kollektiver Äußerungen zu verstärken, sondern darüber hinaus suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auszulösen. Wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung des freien Meinungskampfes ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Meinungsäußerungsform des öffentlichen Uniformtragens schon in den Ansätzen und auch in ihren Umgehungsformen zu unterbinden. Zu solchen Umgehungsformen gehört insbesondere das gemeinsame Tragen solcher (ziviler) Kleidungsstücke, die im Wesentlichen einheitlich aussehen und erkennbar Bezüge zur uniformen Bekleidung historisch bekannter militanter Gruppierungen aufweisen. Von ihrer Gleichartigkeit mit Uniformen kann dabei um so eher ausgegangen werden, wenn die Anlehnung durch zusätzliche Umstände (Abzeichen, Auftreten mit militärischem Gebaren) verstärkt wird. Je eindeutiger die Gleichartigkeit mit Uniformen in Erscheinung tritt, desto eher kann auch das scheinbar verstreute demonstrative Auftreten entsprechend gekleideter Gruppenmitglieder in der Öffentlichkeit als ein von § 3 VersammlG erfasster Tatbestand beurteilt werden.“

Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen sind erfüllt. Die von den Angeschuldigten getragenen Warnwesten sind nicht nur untereinander identisch, sondern mit Uniformen bzw. Uniformteilen vergleichbar. Sie sind dazu geeignet, suggestiv-militante Effekte gegenüber Dritten auszulösen. Die Kombination des äußeren Erscheinungsbildes mit dem Aufdruck „SHARIAH POLICE“ und das Auftreten der Träger in einer Gruppe sind geeignet, bei Dritten Assoziationen hervorzurufen, die potentiell einschüchternde Wirkung entfalten.

Die Intention der Angeschuldigten, die sich der Außenwirkung ihres Auftretens bewusst waren, war auf die Hervorrufung eines solchen suggestiv-militanten Effektes gerichtet. Der Angeschuldigte L. gab in der Videoaufzeichnung an, „wie die Polizei, oder das Ordnungsamt“ auf Streife gehen und ebenso zum Einhalten von Regeln ermahnen zu wollen. Gerade weil er mit seiner Gruppe wie die Polizei auf Streife gehen wollte, sei der Slogan „SHARIAH POLICE“ gewählt worden. Die Angeschuldigten geben damit ihre Missachtung des Gewaltmonopols des Staates und die Anerkennung einer Paralleljustiz zu verstehen. Dies ist eine Perspektive, die bei damit konfrontierten Personen potentiell einschüchternd wirken kann.

Der Aufdruck „SHARIAH POLICE“ stellt einen deutlichen Bezug zu dem Begriff der „Religionspolizei“, einer aus islamisch geprägten Ländern wie Saudi-Arabien, dem Iran oder Pakistan bekannten militanten Gruppierung, her. „Religionspolizisten“ treten mit dem Ziel auf, die dortige Bevölkerung – zum Teil mit Gewalt – zur Einhaltung der Verhaltensregeln der Scharia anzuhalten. Überregionale deutsche Medien berichteten mehrfach über diese „Religionspolizei“, so dass deren Aktivitäten der deutschenÖffentlichkeit auch hinreichend bekannt sind…..“

t.

OWi III: „Teufelskreis hoch 2“, oder: Wir wollen nicht….

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Und dann die dritte „Owi-Entscheidung“. Es ist der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.04.2016 – IV-1 RBs 83/16 – in meinen Augen eine „Teufelskreis“ Entscheidung. Das OLG verwirft einen Zulassungsantrag des Betroffenen gegen ein amtsgerichtliches Urteil, das eine Geldbuße von nicht mehr 100 € festgesetzt hatte. Begründung:

„2. Soweit der Zulassungsantrag Verfahrensrügen enthält, ist der Zulassungs­grund der Versagung rechtlichen Gehörs nicht gegeben.

Die Verfahrensrügen einer unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrags und in diesem Zusammenhang ferner einer Verletzung der gerichtlichen Auf­klärungspflicht sind mangels vollständiger Angabe der „den Mangel enthalten­den Tatsachen“ (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) bereits nicht in zulässiger Weise erhoben. Es fehlen Angaben dazu, aufgrund welcher konkreten Tatsachen sich das Gericht zu weiterer Aufklärung des Sachver­halts in dieser Richtung hätte gedrängt sehen müssen (vgl. KG NZV 2002, 335: Die Beiziehung der „Lebensakte“ eines Messgeräts ist nur zum Beweis einer bestimmten Tatsache bzw. bei konkreten Anhaltspunkten für eine Ein­schränkung der Gerätefunktion geboten). Zudem fehlt es an der Benennung eines bestimmten zu erwartenden Beweisergebnisses (zu diesem Erfordernis vgl BGH NStZ 2001, 425).

Soweit der Betroffene eine mangels Beiziehung der „Lebensakte“ unzurei­chende Akteneinsicht und damit eine unzulässige Beschränkung der Verteidi­gung geltend machen will, kann dahinstehen, ob die Rüge angesichts der an die Darlegung entfalteter Bemühungen um Akteneinsicht gegenüber der Ver­waltungsbehörde gestellten Anforderungen (vgl. hierzu OLG Hamm Beschluss vom 3. September 2012 — 111-3 RBs 235/12 m.w.N. <juris>) zulässig erhoben ist.“

In meinen Augen Teufelskreis. Denn wie soll ich zur Aufklärungspflicht des Gerichts Stellung nehmen, wenn ich die näheren Umstände der Messung nicht kenne. Die OLG machen es aber inzwischen fast alle so wie das OLG Düsseldorf. M.E. aber falsch.

Und wenn das nicht hilft, nun dann wird der Rettungsanker an anderer Stelle geworfen. Dann war die Ablehnung des Beweisantrages des Betroffenen eben nicht willkürlich und damit liegt dann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor:

„Hiernach hat die Tatrichterin den als Beweisantrag ausgelegten Antrag des Betroffenen — in Anwendung des gesetzlich normierten Ablehnungsgrundes des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG — zurückgewiesen, weil sie die Beiziehung der Unterlagen aus im Einzelnen dargelegten Erwägungen zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich gehalten hat. Gründe für einen willkürlichen Charakter dieser Entscheidung sind weder vorgetragen noch aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ersichtlich. Dass sich im Rahmen der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme tatsächlich Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Messgeräts oder eichrelevante Reparaturen im Zeit­raum zwischen Eichung und Messung im hier vorliegenden konkreten Einzel­fall ergeben hätten, ist dem Vorbringen des Betroffenen nicht zu entnehmen.“

Das ist dann „Teufelskreis hoch 2“ 🙂 .

Der Besuch der eigenen Ehefrau/Mittäterin im Knast…

entnommen openclipart.org

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Das OLG Düsseldorf hat sich vor einiger Zeit im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2015 – III-3 Ws 231/15 – mit der Frage des Besuchs der eigenen Ehefrau eine U-Haft-Gefangenen befasst, wenn diese potentielle Mittäterin ist. Das OLG sagt: Ja, sie darf – Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK lassen grüßen -, aber unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen:

„Es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks oder der Anstaltsordnung vorliegen, der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht nicht aus (BVerfG a.a.O.; OLG Hamm StV 1998, 35). Dabei müssen die Anforderungen um so gewichtiger sein, wenn es sich – wie vorliegend – um den Besuch des Ehepartners handelt (Schultheis, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage 2013, § 119, Rn. 25). Denn Ehe und Familie stehen gem. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Es müssen deshalb die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um in angemessenem Umfang Besuche von – auch möglicherweise als Mittäter verdächtigen und in Haft befindlichen – Ehepartnern zu ermöglichen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. Februar 2003, 2 Ws 17/2003, [juris]). Die Zusammenführung darf nur verweigert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zum unzulässigen Austausch von verdeckten Informationen missbraucht und diese Gefahr mit den Mitteln der Besuchsüberwachung nicht ausgeräumt werden kann (OLG Stuttgart, a. a. O., Karlsruher Kommentar, a. a. O). Befinden sich inhaftierte Eheleute in verschiedenen Haftanstalten, so kann, wenn der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht gegeben ist, je nach Lage des Falles (Dauer der Haft, Entfernung der Vollzugsanstalt usw.) eine Besuchszusammenführung geboten sein (OLG Stuttgart StV 2003, 628; Karlsruher Kommentar, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 1989, 1 Ws 670/89).

Dies ist vorliegend der Fall. Der Angeklagte und seine Ehefrau, die seit dem 5. November 2014 verheiratet sind, befinden sich seit mehr als acht bzw. neun Monaten getrennt voneinander in Haft. Die Vollzugsanstalten Gelsenkirchen und Wuppertal-Vohwinkel liegen nicht derart weit auseinander, dass eine Besuchszusammenführung erhebliche organisatorische oder personelle Schwierigkeiten mit sich bringen würde, so dass gerade im Hinblick auf den Schutz der Ehe der Besuch der Ehefrau bei dem Angeklagten grundsätzlich zu ermöglichen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Besuch seiner Ehefrau zur Verdunkelung missbrauchen würde, liegen entgegen der Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht vor. Soweit die Ehefrau sich an den Taten des Angeklagten beteiligt haben sollte und als Zeugin im vorliegenden Verfahren der Einlassung des Angeklagten teilweise widersprechende Angaben gemacht hat, kann einer möglichen Besorgnis von Absprachen über das Prozessverhalten und Verdunkelungshandlungen anlässlich eines Besuchs durch eine optische und akustische Überwachung der Kommunikation hinreichend begegnet werden. Im Falle einer spontanen Absprache wird es dem überwachenden Beamten möglich sein, sofort in das Gespräch einzugreifen bzw. dieses abzubrechen.

Der Senat hat deshalb entsprechend § 19 UVollzG vorsorglich in Konkretisierung der Anordnung des Landgerichts vom 19. März 2015 gem. § 119 Abs. 1 StPO bestimmt, dass der Besuch optisch und akustisch zu überwachen ist. Da der Schriftverkehr zwischen dem Angeklagten und dessen Ehefrau überwiegend in spanischer und nur vereinzelt in arabischer Sprache geführt wird, stellt die Anordnung der Kommunikation in deutscher oder spanischer Sprache unter Hinzuziehung eines Dolmetschers eine im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK hinzunehmende Einschränkung dar.“

Verweisung im Urteil auf das Messsprotokoll – zulässig oder nicht?

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Sind Messprotokolle bzw. Eichscheine Abbildungen, so dass auf sie bzw. die enthaltenen Daten im Urteil nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen werden könnte, oder sind es Urkunden, die nach § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden müssen? Die Frage scheint – zumindest teilweise – in der Rechtsprechung der OLG streitig zu werden (vgl. dazu einerseits den OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2016 – 4 RBs 324/15 und andererseits den KG, Beschl. v. 12. 11. 15 – 3 Ws (B) 515/15 – 122 Ss 111/15).

Dazu aus dem OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2016 – 4 RBs 324/15, der der h.M. entspricht:

„Im Hinblick auf den Verweis nach § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils bzgl. der aus der im Datenfeld des Lichtbildes dokumentierten Messgeschwindigkeit weist für zukünftige Fälle vorsorglich darauf hin, dass ein solcher Verweis nur auf die Abbildung selbst, nicht aber auf die Informationen im eingeblendeten Messprotokoll möglich ist. Hierbei handelt es sich um urkundliche Informationen, nicht um Abbildungen (vgl. nur: OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2004 – 1 Ss (OWi) 210 B/04; OLG Hamm, Beschl. v. 20.03.2012 – III – 3 RBs 438/11 m.w.N.). Soweit das KG Berlin – bei grundsätzlicher Anerkennung dessen, dass es sich bei dem in ein Radarfoto eingeblendeten Datenfeld um eine Urkunde handelt – meint, eine Verweis sei in solchen Fällen „ausnahmsweise zulässig“, wenn sich – wie hier – der gedankliche Inhalt der Urkunde „auf einen Blick erfassen“ lässt (KG Berlin, Beschl. v. 12.11.2015 – 3 Ws (B) 515/15 – 122 Ss 111/15), vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Ausnahme kann er in den o.g. Vorschriften nicht erblicken. Eine solche Rechtspraxis müsste dann konsequenterweise auch in anderen Fällen gelten (etwa, wenn in einem Brief neben – kurzen – beleidigenden Textzeilen auch noch beleidigende Zeichnungen enthalten sind). Sie birgt dann aber die Gefahr, dass die Grenzen eines noch zulässigen Verweises nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verschwimmen, denn es hinge dann letztendlich von der Auffassungsgabe des jeweiligen Tatrichters und davon ab, ob diese vom Richter des Rechtsbeschwerde- oder Revisionsgerichts geteilt wird, ob ein „ausnahmsweise“ noch zulässiger Verweis (im o.g. Beispiel: auch bzgl. des Textes) vorliegt.“

So übrigens auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.01.2016 – 3 RBs 132/15.