Schlagwortarchiv: OLG Düsseldorf

Abbiegen auf die Gegenfahrbahn – Wenden oder Linksabbiegen?, oder: Quasiauffahrunfall

© psdesign1 - Fotolia.com

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Mit einem in der Praxis m.E. nicht so ganz seltenen Fahrmanöver und einem darauf beruhenen Verkehrsunfall hatte sich das OLG Düsseldorf im OLG Düseldorf, Urt. v. 27.10.2015 – I-1 U 46/15 – zu befassen. Dem Unfallgeschehen war ein Fahrverhalten des Beklagten als Fahrer eines Pkw vorausgegangen, im Zuge dessen er sein Fahrzeug auf der L 239 in XXX „wenden“ wollte, um ein in seiner Fahrtrichtung linksseitig, also auf der  anderen Straßenseite gelegenes Gartengelände der Zeugin XXX aufzusuchen. Im Zusammenhang mit der Vorbereitung dieses Fahrmanövers durch Geschwindigkeitsreduzierung und Linkseinordnen ist dann der durch den Zeugen XXX gesteuerte Lastkraftwagen der Klägerin gegen das Heck des durch den Beklagten zum Wenden vorbereitete Pkw Daewoo geprallt. Die Parteien haben dann darum gestritten, ob es es sich beim dem Fahrmanöver des Beklagten um ein von diesem eingeleitetes Wendemanöver mit Haftung des Beklagten gehandelt hat oder um einen gewöhnlichen Auffahrunfall mit der Rechtsfolge einer vollen Haftung der Klägerin.

Das OLG hat sich für „Wenden“ entschieden:

1. Der Schutzbereich des § 9 Abs. 5 StVO, der die strengen Sorgfaltspflichten des wendenden Verkehrsteilnehmers zum Gegenstand hat, erfasst nicht nur die Verkehrsteilnehmer auf der Fahrspur für die Gegenrichtung, die im Zuge der beabsichtigten Richtungsänderung überquert werden soll. Da der Wendende den Verkehr aus beiden Richtungen vorher vorbeilassen muss, folgt daraus zwangsläufig, dass sich der vorgeschriebene Gefährdungsausschluss auch auf den nachfolgenden Verkehr bezieht. Die Einzelheiten des vorliegenden Falles verdeutlichen die Gefährlichkeit eines Wendemanövers, dass auf der freien Strecke einer zweispurigen Landstraße mit einer dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h eingeleitet werden soll: Der Pkw Daewoo, der sich zunächst mit dem nachfolgenden klägerischen Lkw im fließenden Verkehr befunden hatte, wurde durch die spontane Fahrtverzögerung mit der nachfolgenden Notwendigkeit des Abwartens des Gegenverkehrs für den aufrückenden Beklagten zu 2. zu einem plötzlichen Frontalhindernis, dem er nicht mehr rechtzeitig ausweichen konnte – wenn auch die Entstehung der Heckkollision mitursächlich auf die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes zurückzuführen war.

2. Das Wenden ist das Umdrehen des Fahrzeugs in die Gegenrichtung auf derselben Straße – und zwar gleichviel, wie und zu welchem Zweck (Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 9 StVO, Rdnr. 50 mit Hinweis auf BGH NZV 2002, 376 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Entgegen dem Argumentationsansatz der Beklagten kann der einheitliche Wendevorgang nicht dergestalt in Einzelphasen aufgeteilt werden, dass die Vorbereitung der Richtungsänderung – so wie durch die Zeugin XXX und den Beklagten zu 2. mit der Fahrtverlangsamung entlang der Mittellinie bei gleichzeitiger Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers geschildert – rechtlich nur als Beginn eines Abbiegevorganges im Sinne des § 9 Abs. 1 StVO einzuordnen ist.

a) Denn das Gefahrenpotential des beabsichtigten Wendevorganges setzt bereits mit dessen Vorbereitung – im vorliegenden Fall mit einer deutlichen Reduzierung der Fahrtgeschwindigkeit auf einer Landstraße – ein. Richtig ist zwar, dass das Wenden sich aus zumindest einem Abbiegevorgang, möglicherweise sogar aus mehreren Abbiegevorgängen, zusammensetzt, für welche die Regeln des 9 Abs. 1 bis Abs. 4 StVO unmittelbar anwendbar sind (Burmann/Heß/Jahnke/Janker a.a.O., § 9 StVO, Rdnr. 58). Das bedeutet andererseits nicht, dass für jede Phase des Wendevorganges unterschiedliche Sorgfaltsanforderungen Berücksichtigung finden müssen – und zwar abhängig davon, ob etwa ein Wendevorgang erst durch eine entsprechende Einordnung gemäß § 9 Abs. 1 StVO vorbereitet wird oder ob weitergehend der Fahrer im Zuge der Durchführung der beabsichtigten Richtungsänderung bereits die abbiegetypische Schrägstellung eingenommen hat.

b) Es würde dem typischen Gefahrenpotential eines Wendevorganges nicht gerecht, wenn man, wie von den Beklagten postuliert, die Vorbereitung der Richtungsänderung allein im Hinblick auf die Einhaltung der Sorgfaltsanforderung des 9 Abs. 1 StVO würdigen würde, hingegen der in § 9 Abs. 5 StVO verlangte Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erst für den Zeitpunkt maßgeblich sein soll, zu welchem der Fahrer die Schrägstellung quer zum bevorrechtigten fließenden Geradeausverkehr erreicht hat. Im Vergleich dazu ist etwa das Abbiegen als Ganzes zu sehen, es beginnt daher bereits mit der Rückschaupflicht, dem Blinken und Einordnen, nicht erst mit dem Bogenfahren (Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 9 StVO, Rdnr. 16). Entsprechendes gilt für einen Wendevorgang, der bezüglich der Einhaltung der strengen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO ebenfalls als ganzheitlicher Vorgang gewürdigt werden muss…..“

Haftungsverteilung dann aber 50 : 50.

Nachtrag: Der vollständige Abruf der Entscheidung kann sich heute (09.01.2016) ggf. leider etwas schwieriger gestalten. Die Domain Burhoff.de ist derzeit immer wieder down. Der Support beim Provider Domainbox funktioniert am Wochenende nicht. Keine Angst: Der Umzug wird vorbereitet. ich werde kündigen.

„Passt schon“, geht nicht, oder: So kann man auch in der Revision noch verteidigen

© Orlando Florin Rosu - Fotolia.com

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Seit Inkrafttreten des 1. JuMoG am 01.09.2004 sieht § 354 StPO in Abs. 1a die eigene Sachentscheidung des Revisionsgericht vor, wenn das tatrichterliche Urteil zwar einen Strafzumessungsfehler enthält, aber „die verhängte Rechtsfolge angemessen ist“. Also verkürzt: Zwar rechtlich falsch, aber „passt schon“. Davon machen die Revisionsgerichte gern Gebrauch, denn es erspart – was der Sinn dieser Vorschrift ist – eine Zurückverweisung und Neuverhandlung. Aber das klappt nicht immer, und zwar dann nicht, wenn neue Tatsachen vorliegen, die der Anwendung dieser Regelung entgegenstehen. Dazu hat ja 2007 auch bereits das BVerfG Stellung genommen.

Ein schönes Beispiel, wann diese Vorgehensweise „nicht klappt“, enthält der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.12.2015 – 2 RVs 121/15. Da ist der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden. Die Strafzumessung ist/war teilweise fehelerhaft:

„Bei der konkreten Zumessung der Einzelstrafen hat das Landgericht auf die bei der Verneinung minder schwerer Fälle angeführten Gesichtspunkte generell Bezug genommen und dabei nicht ausschließbar normale Umstände strafschärfend zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. So ist eine gewöhnliche Fälle des Wohnungseinbruchdiebstahls überschießende Planungstätigkeit nicht festgestellt worden. Erst recht konnte bei der konkreten Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden, dass es sich nicht um Spontantaten handelte. Dass die Taten „trotz bestehender sozialer Bindungen“ begangen wurden, ist kein anerkannter Strafschärfungsgrund.“

Aber:

„…Der Senat hat erwogen, gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO von der Aufhebung des Strafausspruchs abzusehen, weil die verhängte Rechtsfolge jedenfalls angemessen ist. Dazu ist dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Das Vorbringen des Angeklagten, er habe sich nach der Berufungshauptverhandlung schriftlich bei den Tatopfern entschuldigt, steht der Anwendung des § 354 Abs. la Satz 1 StPO entgegen: Dieser ungeklärte Strafzumessungssachverhalt ist zwar nicht bestimmend. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, dass das neue Tatgericht den noch festzustellenden Umstand zugunsten des Angeklagten berücksichtigen und dies sich jedenfalls bei der Gesamtstrafe auswirken würde.

Bei dieser Sachlage ist der Senat gehalten, von einer eigenen Sachentscheidung abzusehen und nach § 354 Abs. 2 zu verfahren (vgl. BVerfG NJW 2007, 2977, 2979)….“

Sollte man als Verteidiger im Auge haben, um sich für den Mandanten gegen die Verwerfung durch das Revisionsgericht „wehren“ zu können.

Wenn die Kerzen brennen – bloß nicht ablenken/aufhalten lassen…

entnommen openclipart.org

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In den Bereich der „leichten“ – zumindest aber der „leichteren“ – Kost – gehört auch das OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.1999 – 4 U 182/98,  über das ich vor einigen Jahren schon mal berichtet hatte. Es geht um einen Adventskranzbrand am 1. Weihnachtsfeiertag. Also die richtige Einstimmung auf Weihnachten, auch wenn man sich ein solches Ereignis nun gar nicht braucht. Im Urteil heißt es:

„…..Am 1. Weihnachtsfeiertag 1997 entzündete der Kläger nach dem Aufstehen zunächst im Wohnzimmer die Kerzen des aus echtem Tannengrün gebundenen Adventskranzes, der auf einer Glasplatte auf dem mit einer Kunststofftischdecke gedeckten Wohnzimmertisch stand. Anschließend bereitete er in der Küche den Frühstückskaffee zu und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde. Er verließ das Schlafzimmer erst einige Zeit später. Dabei bemerkte er Brandgeruch und Rauchschwaden im ganzen Haus, die durch den Adventskranz im Wohnzimmer verursacht wurden, der sich zwischenzeitlich entzündet hatte. Die alarmierte Feuerwehr mußte nicht mehr eingreifen, da es dem Kläger bis zu ihrem Eintreffen gelang, den Brand selbst zu löschen.

In seiner „Brandschaden-Anzeige“ vom 2. Januar 1998 und in der „Verhandlungs-Schrift“ vom 6. Januar 1998 gab der Kläger an, um 10. 00 Uhr aufgestanden zu sein. In seinem Anspruchsschreiben vom 30. Januar 1998 berichtigte er diese Angabe auf 8. 00 Uhr. Den Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Alarmierung der Feuerwehr gab er – damit übereinstimmend – im Prozeß zunächst mit ca. 9. 00 Uhr an. In seinem Schriftsatz vom 21. Juli 1998 trug er hiervon abweichend vor, die Nachfrage bei der Feuerwehr habe ergeben, daß die ursprünglichen Angaben zum Schadenszeitpunkt mit ca. 10. 00 Uhr zutreffend gewesen seien. Es verbleibe dabei, daß der ganze Vorgang vom Anzünden der Kerzen bis zum Anruf bei der Feuerwehr ca. 1 Stunde gedauert habe…..“

Schön vorsichtig formuliert hat das das OLG: „“… und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde“. Das lässt, wie ich schon früher geschrieben habe, manche Deutungen zu 🙂 . Auf jeden Fall gilt: Auf keinen Fall, ablenken/aufhalten lassen, wenn die Kerzen am Weihnachtsbaum und/oder Adventskranz brennen. Das kann sonst teuer werden.

PoliscanSpeed ist standardisiert und es bleibt standardisiert. Basta – so das OLG Düsseldorf

entnommen wikimedia.org Urheber KarleHorn

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Urheber KarleHorn

Ein wenig an die „Basta-Politik“ des Altkanzlers Gerhard Schröder erinnert mich die obergerichtliche Rechtsprechung zu PoliscanSpeed. Kein OLG wagt sich mal an die Überprüfung dieses in meinen Augen umstrittenen Messverfahren heran, sondern: Man zieht sich zurück auf: Ist ein standardisiertes Messverfahren – und: Das OLG Düsseldorf hat m.E. jetzt noch einen drauf gesetzt im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2015 – 1 RBs 200/14, den mir der Kollege Geißler übersandt hat. Nämlich: Es ist standardisiert und es bleibt standardisiert, basta. Denn das OLG sagt – so mein „Leitsatzvorschlag“:

„Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic stellt ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der hierzu einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dar. Dies gilt auch für die Gerätesoftware 3.2.4, die — anders als die Vorgängerversionen — in Kombination mit der seit 24. 7. 2013 zugelassenen Auswertesoftware 3.45.1 einen erweiterten Datenexport zwecks nachträglicher Einsichtnahme in Positionsdaten ermöglicht. Dass hierbei nach wie vor nicht sämtliche Rohmessdaten, sondern nur die Zeit sowie Koordinaten für fünf markante Punkte offengelegt werden, stellt die Anerkennung des Systems als standardisiertes Verfahren nicht in Frage.“

Wen es interessiert, wie das OLG zu der Erkenntnis kommt, der kann es im verlinkten Volltext nachlesen (und wer noch mehr sucht: Einfach bei der Suche Poliscan eingeben 🙂 ). Was mich ein wenig – ich will es vorsichtig ausdrücken – erstaunt: Es geht bei Poliscan Speed u.a. auch um Angriffe gegen die PTB. Diesen Angriffen begegnet das OLG mit Ausführungen – ja richtig, aber man glaubt es kaum – der PTB in ihrer (berüchtigtenberühmten) Stellungnahme vom 27.11.2014. das hat für mich einen komischen/schalen Beigeschmack. Warum greift man denn nicht mal auf unbeteiligte/unabhängige Sachverständige – aus beiden Lagern – zurück. So befindet man sich m.E. in einem Teufelskreis, und treibt den Teufel mit dem Beelzebub aus. Oder? Aber: Offenbar will man – aus welchen Gründen auch immer – an das Messverfahren gar nicht ran. Ist/bleibt eben standardisiert. Basta.

Wie viel Seiten muss ein (Pflicht)Verteidiger für eine Grundgebühr lesen?

© stokkete - Fotolia.com

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Schon etwas länger schlummert in meinem Blog-Ordner der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2015 – III-3 AR 65/14. Inzwischen ist er ja auch schon Gegenstand der Berichterstattung in anderen Blogs gewesen. Es geht um eine gebührenrechtliche Problematik, nämlich um die Gewährung einer und die Bemessungskriterien für eine Pauschgebühr nach § 51 RVG. Sie ist nach Abschluss eines Staatsschutzverfahrens beantragt worden. In dem hatte die Pflichtverteidiger in der Zeit von Oktober 2012 bis Juli 2013 an der 27-tägigen Hauptverhandlung gegen den seinerzeit nicht inhaftierten Angeklagten teilgenommen. Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss beantragte die Pflichtverteidigerin eine Pauschgebühr, die sie mit 20.000 € für das Vorverfahren, 1.000 € (erhöht für Termine von über fünf Stunden) 1.500 € für jeden Hauptverhandlungstag und 5.000 € für das Revisionsverfahren bemessen. Die Staatskasse hat die Voraussetzungen des § 51 RVG zwar bejaht, hält aber Beträge von 10.000 € für das Vorverfahren, 750 € bzw. (ebenso erhöht für Termine von über fünf Stunden) 1.200 € für jeden Hauptverhandlungstag und 3.000 € für das Revisionsverfahren, insgesamt 35.200 e, für angemessen. Das OLG hat 11.360 € bewilligt.

Der Beschluss ist wegen der Bemessungskriterien des OLG ganz lesenswert. Und er enthält eine Passage, die die Rechtsprechung sicherlich noch einige Zeit beschäftigen wird, nämlich die Ausführungen des OLG zur Grundgebühr. Nämlich:

„bb) Ein mit den Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis nicht angemessen abgegoltenes Schwergewicht der Arbeit der Pflichtverteidigerin lag hier jedoch ohne Zweifel in der erstmaligen Einarbeitung in die Ermittlungsakten, die sich bis zum Beginn der Hauptverhandlung auf ca. 35.500 Seiten (95 Sachakten-Stehordner) beliefen und damit im Vergleich zu einem normalen „Rechtsfall“ i. S. d. Nr. 4100 VV als weit überdurchschnittlich umfangreich erwiesen. Es liegt daher auf der Hand, dass die Antragstellerin für diese Tätigkeit mit dem zumindest überwiegenden Teil ihrer Arbeitskraft allein durch die vorliegende Sache gebunden war, so dass die gesetzlichen Gebühren für diesen Verfahrensabschnitt unzumutbar sind.

Sich bei der Bemessung der damit insofern zu beanspruchenden Pauschgebühr an dem von einem Verteidiger für die erstmalige Einarbeitung in die Verfahrensakten zu leistenden Zeitaufwand zu orientieren (so etwa OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2011 – 1 ARs 84/10 P –, juris), erscheint dem Senat mangels plausibel zu objektivierender Grundlage für die Beurteilung der anwaltlichen Arbeitsorganisation nicht tunlich. Sachgerecht – und der Systematik des Gesetzgebers entsprechend – erscheint dagegen eine Orientierung an dem speziell für diesen Teil der anwaltlichen Mühewaltung geschaffenen Gebührentatbestand der Grundgebühr (Nr. 4100 Abs. 1 VV: „Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall …“) und deren verhältnismäßige Erhöhung. Grundlage für ein solches Vorgehen ist die Annahme des Senats, dass angesichts der Höhe der Grundgebühr vom Pflichtverteidiger das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden kann. Mit Blick auf den vorliegend tatsächlich gegebenen Aktenumfang multipliziert der Senat daher die hier maßgebliche Gebühr nach Nr. 4100 VV von 160 Euro (keine Haftsache und somit kein Zuschlag nach Nr. 4101 VV) mit dem Faktor 71 (Gesamtumfang von 35.500 Seiten : 500), so dass sich der tenorierte Betrag von 11.360 Euro ergibt. Die Verfahrensgebühr nach Nrn. 4104 f. VV hat bei diesem Vorgehen außer Betracht zu bleiben, da dieser Gebühr nur Tätigkeiten unterfallen, die über die erste Einarbeitung hinausgehen und nicht mehr deren Bestandteil sind (vgl. Burhoff, RVG, 4. Aufl., Nr. 4100 VV Rn. 34). Auch stellt der Senat ausdrücklich klar, dass die Überschreitung des genannten Schwellenwertes von 500 Blatt Aktenumfang Bedeutung nur für die Bemessung der Pauschgebühr hat. Ihr „Ob“ hängt in diesen Fällen allein von der Frage der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühr im oben beschriebenen Sinne ab.“

Das OLG ist (in diesem Fall) konsequent und rechnet eben 35.000 Seiten : 500 Blatt = 71 x 160 € = 11.360 €. Man darf aber gespannt sein, ob alle OLG das in Zukunft mitmachen – das OLG Celle hat schon in der Vergangenheit einen etwas anderen Ansatz gewählt, worauf das OLG Düsseldorf ja auch hinweist. Und: Man darf gespannt sein, wie die OLG verfahren, wenn es sich um Verfahren handelt, in denen der Aktenberg nicht so exorbitant groß ist.

Allerdings: Die Argumentation gibt auch dem Wahlanwalt Munition, wenn es um die Bemessung der Grundgebühr für ihn geht. Denn legt man sie zugrunde, dann kann auch der Wahlanwalt in Fälle, in denen er 500 Seiten oder mehr gelesen hat, argumentieren können, dass dafür dann die „normale“ Grundgebühr, etwas in Höhe der Mittelgebühr nicht ausreicht und mehr festzusetzen ist, wenn nicht die Höchstgebühr, aber zumindest doch mehr als die Mittelgebühr.

Rechtspfleger und Bezirksrevisoren wird daher die Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht freuen. Sie mögen m.E. keine Entscheidungen, die feste Vorgaben enthält, so wie hier die 500 Blatt. Und übrigens: Die Diskussion ist inzwischen auch bereits eröffnet. Die Entscheidung war Gegenstand eines Postings in meinem Gebührenforum. Und daher weiß ich, dass bereits mit der Entscheidung in Kosten-/Vergütungsfestsetzungsverfahren argumentiert wird. Ich bin gespannt?