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Brennender Adventskranz oder Weihnachtsbaum, oder: Wann muss man grobe Fahrlässigkeit bejahen?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann – wie jedes Jahr – am ersten Weihnachtsfeiertag die Frage: Was bringt man heute? Entscheidungen oder andere Sache. Das ist immer nicht so einfach zu beantworten, aber ich entscheide mich dann meist für „weihnachtliche“ Entscheidungen. Aber: Es ist gar nicht so einfach, da etwas Vernünftiges zu finden. Und in diesem Jahr bin ich dann auch leider nicht fündig geworden. Daher gibt es hier nur noch einmal den Hinweis auf zwei Entscheidungen, die ich schon mal vorgestellt habe, die aber nun einen Bezug zu Weihnachten haben. Und zwar:

Als erste Entscheidung der Hinweis auf das OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.1999 – 4 U 182/98. Wer hier regelmäßig mitliest, wird die Entscheidung kennen, und zwar aus 2011, 2015, 207 und auch aus 2023. Das ist die mit dem brennenden Adventskranz am 1. Weihnachtsfeiertag, wenn man mit anderen Dingen beschäftigt 🙂 ist. Dann gilt:

Dem Versicherungsnehmer, der am Morgen des ersten Weihnachtsfeiertages die Kerzen eines Adventskranzes auf dem Wohnzimmertisch angezündet und den Frühstückskaffee zubereitet hat, sich in das Schlafzimmer begibt, um seine Lebensgefährtin zu wecken, sich dort von ihr ablenken läßt und deshalb den sich entwickelnden Brand nicht bemerkt, ist in subjektiver Hinsicht kein unentschuldbares Fehlverhalten vorzuwerfen, so daß der Hausratsversicherer nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei ist.

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um das LG Oldenburg, Urt. v. 08.07.2011 – 13 O 3296/10. In der Entscheidung geht es auch um brennende Kerzen, und zwar um die Frage: Sind brennende Kerzen am (trockenen) Weihnachtsbaum grob fahrlässig? Das LG hat die Frage im entschiedenen Fall verneint.

Beide Entscheidungen also positiv. Aber trotzdem: Vorsichtig sein, egal, was man tut 🙂 .

Wenn die Kerzen brennen – bloß nicht ablenken/aufhalten lassen…

entnommen openclipart.org

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In den Bereich der „leichten“ – zumindest aber der „leichteren“ – Kost – gehört auch das OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.1999 – 4 U 182/98,  über das ich vor einigen Jahren schon mal berichtet hatte. Es geht um einen Adventskranzbrand am 1. Weihnachtsfeiertag. Also die richtige Einstimmung auf Weihnachten, auch wenn man sich ein solches Ereignis nun gar nicht braucht. Im Urteil heißt es:

…..Am 1. Weihnachtsfeiertag 1997 entzündete der Kläger nach dem Aufstehen zunächst im Wohnzimmer die Kerzen des aus echtem Tannengrün gebundenen Adventskranzes, der auf einer Glasplatte auf dem mit einer Kunststofftischdecke gedeckten Wohnzimmertisch stand. Anschließend bereitete er in der Küche den Frühstückskaffee zu und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde. Er verließ das Schlafzimmer erst einige Zeit später. Dabei bemerkte er Brandgeruch und Rauchschwaden im ganzen Haus, die durch den Adventskranz im Wohnzimmer verursacht wurden, der sich zwischenzeitlich entzündet hatte. Die alarmierte Feuerwehr mußte nicht mehr eingreifen, da es dem Kläger bis zu ihrem Eintreffen gelang, den Brand selbst zu löschen.

In seiner „Brandschaden-Anzeige“ vom 2. Januar 1998 und in der „Verhandlungs-Schrift“ vom 6. Januar 1998 gab der Kläger an, um 10. 00 Uhr aufgestanden zu sein. In seinem Anspruchsschreiben vom 30. Januar 1998 berichtigte er diese Angabe auf 8. 00 Uhr. Den Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Alarmierung der Feuerwehr gab er – damit übereinstimmend – im Prozeß zunächst mit ca. 9. 00 Uhr an. In seinem Schriftsatz vom 21. Juli 1998 trug er hiervon abweichend vor, die Nachfrage bei der Feuerwehr habe ergeben, daß die ursprünglichen Angaben zum Schadenszeitpunkt mit ca. 10. 00 Uhr zutreffend gewesen seien. Es verbleibe dabei, daß der ganze Vorgang vom Anzünden der Kerzen bis zum Anruf bei der Feuerwehr ca. 1 Stunde gedauert habe…..“

Schön vorsichtig formuliert hat das das OLG: „“… und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde“. Das lässt, wie ich schon früher geschrieben habe, manche Deutungen zu 🙂 . Auf jeden Fall gilt: Auf keinen Fall, ablenken/aufhalten lassen, wenn die Kerzen am Weihnachtsbaum und/oder Adventskranz brennen. Das kann sonst teuer werden.