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Kosten-/Auslagenquotelung in der Kostenentscheidung, oder: Teilweises Obsiegen in der Rechtsmittelinstanz

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 14.03.2022 – 1 Ws 67/22 – aus den neuen Bundesländnern. Sie nimmt Stellung zur Kosten-/Auslagenquotelung nach teilweisem Obsiegen in der Rechtsmittelinstanz, also § 473 Abs. 4 StPO.

Das AG hatte den Verurteilten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Außerdem wurde eine Einziehungsentscheidung über 3.685 EUR getroffen. Auf die Berufung des Verurteilten ist er vom LG zu einer Geldstrafe von (nur noch) 120 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt worden. Das LG hat eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO getroffen, dabei jedoch den Wegfall der Einziehungsentscheidung nicht berücksichtigt. Gegen die vom LG ausgeworfene Quote hat sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde gewendet. Diese hatte Erfolg:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit welcher dieser sich gegen die Kostenentscheidung unter Ziffer 3. des landgerichtlichen Urteils vom 18. Februar 2022 wendet, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

„Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat insoweit in ihrer Antragsschrift vom 08. März 2022 Folgendes ausgeführt:

„Die Entscheidung des Gerichts, von einem wesentlichen Erfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels der Berufung auszugehen und eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO zu treffen, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, da die amtsgerichtlich erkannte Bewährungsstrafe aufgehoben und stattdessen auf eine Geldstrafe erkannt wurde. Auch ohne den Wegfall der Einziehungsentscheidung, hat die Berufung einen wesentlichen Teilerfolg erzielt.

Die sich anschließende Billigkeitsentscheidung des Gerichts ist jedoch zu beanstanden. Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung kommt es regelmäßig maßgeblich darauf an, ob der Rechtsmittelführer die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so gelautet hätte, wie die auf das Rechtsmittel hin ergangene (MüKoStPO/Maier, 1. Aufl. 2019, § 473 Rn. 173). Aus der Verfahrensakte ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Entscheidung des Landgerichts im Übrigen nicht angegriffen hat.

Daneben ist – als ebenso wesentliches Kriterium – der Umfang des Teilerfolgs zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer obsiegte nicht nur mit dem Rechtsfolgenausspruch zur Tat, sondern auch in der Einziehungsentscheidung in der Hinsicht, als dass diese gänzlich entfallen ist. Aus den schriftlichen Urteilsgründen geht nicht hervor, ob das Landgericht diesen Aspekt in seiner Quotenentscheidung berücksichtigt hat.

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, was einer Geldstrafe von 450 Tagessätzen entsprechen würde. Ausgehend von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, wie sie das Landgericht feststellte, wäre der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 4.500,00 € verurteilt worden. Hinzu käme der Verlust von 3.685,00 € aufgrund der Einziehungsentscheidung. In der Summe hätte den Angeklagten mithinein Strafübel von 8.185,00 € getroffen.

Aufgrund der landgerichtlichen Entscheidung trifft den Angeklagten nunmehr ein Strafübel von 1.200,00 €. Das nunmehr rechtskräftige Strafübel liegt erheblich unter dem des amtsgerichtlichen Urteils, wenn von derselben Straftat ausgegangen würde. Die nunmehr zum Wegfall gebrachte Einziehungsentscheidung macht hiervon einen wesentlichen Teil aus und ist daher bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen.

Eine Kostenquotelung zwischen der Staatskasse und dem Angeklagten von 6/7 und 1/7 spiegelt das Obsiegen des Angeklagten daher in einem angemessenen Verhältnis wider.“

Den zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.“

Erfolgshonorarvereinbarung auch bei PKH zulässig, oder: Sicherung des Honorars durch einen Arrest

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Und im zweiten Gebührenposting stelle ich dann eine etwas ungewöhnliche Art der Honorarsicherung – hier eines Erfolgshonorars – vor. Damit hat sich das OLG Dresden im OLG Dresden, Beschl. v. 01.03.2022 – 4 W 3/22. Am Aktenzeichen sieht man: Kein Strafverfahren – was ja auch bei einem Erfolgshonorar (§ 4a RVG) überraschen würde, aber immerhin mal ganz interessant. Man weiß ja nie 🙂 .

Folgender Sachverhalt: Gestritten wird im Arrestverfahren um Prozesskostenhilfe für das Verfahren über den Widerspruch gegen eine Arrestanordnung des LG. Zugunsten der Antragstellerin, einer Rechtsanwaltskanzlei, die die Antragsgegner in einer Arzthaftungsstreitsache vor dem LG und dem KG vertreten hat, ist in dem Arrestverfahren der dingliche Arrest in eine Schadensersatzforderung gegenüber dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, einem Herzzentrum, in Höhe einer Gebührenforderung nebst Kosten und Auslagen von 157.150 EUR angeordnet worden. Der zugrundeliegende Gebührenanspruch der Rechtsanwaltskanzlei wird aus einer Honorarvereinbarung vom 13.2./26.2.2019 abgeleitet.

Das LG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Antragsgegner mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Behauptung der Antragsgegner, die Rechtsanwaltskanzlei habe sich nicht an Absprachen gehalten, bringe einen Vergütungsanspruch nicht zu Fall. Ob hiergegen Einwendungen berechtigt seien, müsse in einem Gebührenprozess vor dem LG geklärt werden.

Mit der sofortigen Beschwerde meinen die Antragsgegner, ein Vergleich mit dem Herzzentrum sei bislang nicht geschlossen worden, so dass es keine durch Arrest zu sichernde Forderung gebe. Die Erfolgsvereinbarung mit der Antragstellerin sei infolge der Kündigung des Mandatsverhältnisses hinfällig und überdies nach § 3a RVG nichtig, weil ihnen sowohl in erster Instanz als auch vor dem KG Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, der geltend gemachte Anspruch die gesetzlichen Gebühren indes weit übersteige. Zur Kündigung des Mandatsverhältnisses seien sie bewogen worden, weil die antragstellende Rechtsanwaltskanzlei versucht habe, sie zur Zustimmung zum Vergleichsschluss zu veranlassen, ohne ihnen Kenntnis über „die Parameter und das Endergebnis der Entschädigungssumme“ zu vermitteln. Namentlich hätten sie zu keinem Zeitpunkt eine klare und verbindliche Auskunft über die Höhe der Gerichtskosten erhalten; stattdessen sei ihnen angedroht worden, dass das Gericht den Streitwert auch in Höhe von 2.446.939,90 EUR festsetzen könne.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des OLG war Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren. Denn für den Widerspruch gegen die Arrestanordnung des LG bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO. Auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivorbringens sei von dem Bestehen des geltend gemachten Arrestanspruches in voller Höhe auszugehen.

Und hier die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Die Gebührenforderung eines Rechtsanwalts aus einer Erfolgshonorarvereinbarung kann bereits dann durch einen Arrest gesichert werden, wenn die Parteien über den Gegenstand des Rechtsstreits eines materiell-rechtlichen Vergleich geschlossen haben; eines gerichtlichen Feststellungsbeschlusses bedarf es nicht.
  2. Dass der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, steht einer Erfolgshonorarvereinbarung nicht entgegen.
  3. In Arzthaftungsverfahren ist regelmäßig die Vermutung gerechtfertigt, dass die Partei ohne eine Erfolgsvereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
  4. Die Kündigung des Anwaltsvertrages unmittelbar vor Beendigung des Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich kann einen Arrestgrund begründen.

Pflichti II: Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, oder: Vollstreckung, stationäre Therapie, Einziehung

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Im zweiten Posting zu Pflichtverteidigungsentscheidungen dann hier drei Entscheidungen zu den Bestellungsvoraussetzung, und zwar:

    1. Das „Gebot bestmöglicher Sachaufklärung“ (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02) erhebt die gerichtliche Verpflichtung zur Einholung eines kriminalprognostisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens in § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO zum gesetzlichen Regelfall und indiziert damit zugleich eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO.
    2. Die Verneinung des „Erwägens“ einer Strafaussetzung in § 454 Abs. 2Satz 1 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung völlig fernliegend ist und als ernsthafte Alternative zur Fortdauer der Strafhaft von vornherein ausgeschlossen erscheint (Festhalten an Senat, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 2 Ws 291/09, NJW 2009, 3315 m.w.N.).
    3. Ob eine solche Ausnahme im konkreten Einzelfall vorliegt, stellt eine im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO schwer zu beurteilende Sachfrage dar, die regelmäßig nicht allein nach Aktenlage, sondern erst nach der durch § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich vorgeschriebenen und aufgrund der Gesetzessystematik vorbehaltlich Satz 4 der Bestimmung grundsätzlich zuvor durchzuführenden mündlichen Anhörung des Verurteilten beantwortet werden kann.
    1. Zu der Anstaltsunterbringung im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gehören insbesondere die verschiedenen Formen der Haft sowie die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB, ebenso indes auch – in analoger Anwendung – die stationäre Behandlung in einer Drogentherapieeinrichtung nach § 35 BtMG sowie ein die persönliche Freiheit erheblich einschränkender Aufenthalt in einer stationären Alkoholentzugsbehandlung.
    2. Die Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO ist sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrer systematischen Stellung nach lediglich auf Fälle der Pflichtverteidigerbestellung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 StPO anzuwenden, nicht jedoch auf Fälle der Bestellung auf Antrag des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 StPO.

Auch wenn es sich bei der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB nicht um eine Nebenstrafe handelt, sondern um eine Maßnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB eigener Art, ist sie als sonstige Rechtsfolge, die einem Angeklagten ggf. im Fall seiner Verurteilung droht, bei der Beurteilung der „Schwere der Rechtsfolge“ i.S. des § 140 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.

 

 

Für „inkompetente Ossi-Heulsuse“ ’ne „Kiste Bananen“, oder: Höhe des Streitwerts der Beleidigung

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 01.12.2021 – 4 W 797/21 – auch aus Sachsen. Sie hat nur mittelbar mit Straf(verfahrens)recht zu tun. Es geht nämlich um den Streit-/Gegenstandswert einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Antragsgegner untersagt werden sollte, abfällige Äußerungen über den Antragsteller zu machen. Der Antragsgegner hatte mit E-Mail vom 16.09.2021 den Antragsgegner u.a. als „inkompetente Ossi-Heulsuse“ bezeichnet und ihm nach einer gescheiterten Kreditvermittlung als Honorar „eine Kiste Bananen“ angeboten, insoweit also ggf. die Berührung zum Strafrecht.

Das LG hatte seine sachliche Zuständigkeit verneint und den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der Streitwert der – nicht an die Öffentlichkeit gelangten – Äußerung betrage allenfalls 500,- EUR. Dagegen die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die beim OLG keinen Erfolg hatte.

„1. Der Streitwert des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs übersteigt jedenfalls die Zuständigkeitsschwelle des § 23 Nr. 1 GVG nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats keineswegs, dass bei „nicht öffentlichkeitswirksamen Beleidigungen“ der Streitwert stets über 5000,- € liegt und damit die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wäre. Der Senat nimmt vielmehr in ständiger Rechtsprechung an, dass der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 823, 824, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB nicht schematisch auf einen bestimmten Wert festgelegt werden kann, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen ist. Maßgeblich ist neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt, Urteil vom 10. August 2021 – 4 U 1156/21 –, Rn. 14, juris; Beschluss vom 20.11.2018 – 4 W 982/18 -, juris; Beschluss vom 09.04.2018 – 4 W 296/18 -, juris). Die Werte des § 52 Abs. 2 GKG und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bieten lediglich einen ersten Anhalt, der je nach den Umständen zu ermäßigen oder zu erhöhen ist (Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl. 2018, § 3 Rn. 16, „Ehre“). Auch die Angabe des Verfahrenswerts in der Antragsschrift ist nicht mehr als ein Indiz für den Wert des Interesses an der Abwehr der Persönlichkeitsrechtsverletzung und unterliegt einer selbstständigen Überprüfung durch das Gericht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.12.2018 – 5 U 58/18 -, Rn. 26, juris; Toussaint in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Kostenrecht, Ed. 23, 2018, § 48 GKG, Rn. 40). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem der Hauptsache liegt, weil das für ein Verfahren maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung im Regelfall nicht das Befriedigungsinteresse erreicht (Zöller-Herget, a.a.O. § 3 Rn. 16 Stichwort: „Einstweilige Verfügung“), beträgt der Streitwert einer Unterlassungsklage ohne besondere Bedeutung im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung regelmäßig 5.000,00 € (Senat, Beschluss vom 11.03.2019 – 4 W 171/19 –, Rn. 2, juris; Beschluss vom 23.01.2013 – 4 W 1363/12).

Unter Berücksichtigung dieser gefestigten Rechtsprechung kann von einer sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 71 Abs. 1 GVG schon wegen der fehlenden Breitenwirkung und der dadurch nicht gegebenen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Antragstellers in der Öffentlichkeit und wegen der ebenfalls nicht gegebenen wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Unternehmen des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Gegen die in der E-Mail vom 16.9.2021 vom Antragsgegner ebenfalls in Aussicht gestellten Bewertungen des Antragstellers „im Internet wendet“ sich dieser ausdrücklich nicht. Die in der Beschwerde versuchte Aufsplittung der streitgegenständlichen Äußerung in mehrere Teiläußerungen und die Auffassung, wegen einer „mehrfachen Missachtung“ des Antragstellers sei hier ein schwerwiegender Fall anzunehmen, teilt der Senat nicht. Die angegriffene Äußerung umfasst lediglich zwei kurze Sätze, die im Gesamtzusammenhang zu werten sind und weder für sich genommen noch in der Gesamtwürdigung eine so schwere Missachtung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers darstellen, dass eine Abweichung nach oben von dem o.a. Regelfall der Streitwertbemessung bei einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt erschiene; berücksichtigt man die o.a. Gesichtspunkte, erscheint vielmehr eine Festsetzung des Streitwerts von deutlich unter 5000,- € angezeigt. Die mit der Beschwerde herangezogenen Entscheidungen des Senats vom 30.7.2018 (4 U 620/18) und 9.8.2012 (4 U 700/12) betrafen beide Ansprüche auf Geldentschädigung, die betragsmäßig beziffert waren und schon aus diesem Grund nicht vergleichbar sind. Nach alledem trägt zwar eine Streitwertfestsetzung mit 500,- € dem Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung nicht hinreichend Rechnung, dieses Interesse bleibt jedoch klar unter der Zuständigkeitsschwelle des § 23 Abs. 1 GVG.“

Tätigkeit des Zeugenbeistands ist Einzeltätigkeit, oder: Danke BMJV für die Vorlage

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Und dann heute am „Weltkuscheltag“ 🙂 , einem Freitag, natürlich auch RVG-Entscheidungen.

Die erste Entscheidung, die ich vorstelle, ist aber leider gar nicht kuschelig. Das OLG Dresden hat im OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2021 – 6 Ws 42/21 – noch einmal/mal wieder zu den Gebühren des Rechtsanwalts für die Tätigkeit als Zeugenbeistand Stellung genommen. Leider falsch, das das OLG von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ausgeht:

„Das Landgericht hat die Tätigkeit des Zeugenbeistandes zu Recht als Einzeltätigkeit bewertet, für die lediglich die Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG entstanden ist.

Die Frage, ob der nach § 68b StPO beiordnete Zeugenbeistand wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zu vergüten ist oder lediglich die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG beanspruchen kann, war in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.

Mit der Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG („Für die Tätigkeit als Beistand … sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden“) war unklar geblieben, ob der nach § 68b StPO beigeordnete Rechtsanwalt die Gebühren eines Verteidigers nach Abschnitt 1 oder eine Einzeltätigkeit nach Abschnitt 3 abrechnen konnte. Vereinzelt wurde vor diesem Hintergrund in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers die Gebühren eines Verteidigers entstehen würden (vgl. nur OLG Dresden – 2. Strafsenat -, Beschluss vom 6. November 2007 – 2 Ws 495/06 – und vom 6. November 2008 – 2 Ws 103/08 -, juris m.w.N.). Ausweislich der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts sollten erstmals auch im Strafverfahren die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen gesetzlich geregelt werden. Die Gleichstellung mit dem Verteidiger sah der Gesetzgeber als sachgerecht an, weil die Gebührenrahmen ausreichend Spielraum bieten würden, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr werde sich der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen müssen (BT-Drs. 15/1971, Seite 220).

Wie das Landgericht weiter zutreffend ausführt, ist der Versuch, den Meinungsstreit durch eine Klarstellung im Gesetzgebungsverfahren zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zu beenden, gescheitert. Nach dem dort zugrunde liegenden Entwurf der Bundesregierung sollte der gesetzgeberische Wille durch eine klarstellende Formulierung der Vorbemerkung 4 Abs. 1, die der Vorbemerkung 5 Abs. 1 VV RVG folgt, deutlicher zum Ausdruck gebracht werden [BT-Drs. 17/11741 (neu), Seite 281]. Die Vorbemerkung 5 Abs. 1 zu Teil 5 (Bußgeldsachen) lautete seinerzeit: „Für die Tätigkeit als Beistand … eines Zeugen … entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren“. Diese Klarstellung ist indes am Widerstand des Bundesrates gescheitert, der es nicht für sachgerecht hielt, für die begrenzte Tätigkeit eines Zeugenbeistandes die gleichen Gebühren anzusetzen wie für das Wirken als Verteidiger (BR-Drs. 517/1/12, Seite 94 f.).

Bereits damit konnte nicht mehr von einem gesetzgeberischen Willen ausgegangen werden, den Zeugenbeistand wie einen Verteidiger zu vergüten, sondern der Gesetzeswortlaut und die Verlautbarungen des Gesetzgebers ließen auch eine Vergütung als Einzeltätigkeit zu.

Den Widerspruch zur Vorbemerkung 5 Abs. 1 VV RVG, hat der Gesetzgeber schließlich mit der Begründung zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I, 3229) aufgelöst. Mit dem Gesetz ist die Vorbemerkung 5 Abs. 1 VV RVG ihrerseits an die unverändert gebliebene Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG angeglichen worden. Zur Begründung hat der Gesetzgeber angeführt, dass im Hinblick darauf, dass die Beiordnung durch § 68b Abs. 2 StPO ausdrücklich auf die Dauer der Vernehmung beschränkt ist, es sachgerecht erscheine, den Zeugenbeistand wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu vergüten, die keine Verteidiger sind und nur eine Einzeltätigkeit ausüben (BT-Drs. 19/23484, Seite 87). Für die Annahme, der Zeugenbeistand sei wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zu vergüten, ist danach kein Raum mehr (vgl. auch unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung OLG Dresden – 2. Strafsenat -, Beschluss vom 15. Februar 2021 – 2 Ws 20/21).2

War klar, dass die Argumentation mit der Änderung/Anpassung der Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG kommen würde. Danke BMJV. Aber das macht die Entscheidung und die Auffassung, die für Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG plädiert, nicht richtig(er). Die Zeugenbeistände dürfen sich gern beim BMJV bedanken. Ich verstehe nicht, warum man nicht endlich die Regelungen so trifft, wie sie 2004 gedacht waren.