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Ersatz des Verdienstausfall nach Verkehrsunfall, oder: Was ist mit einer „falschen“ Krankschreibung?

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstellle, handelt es sich um das OLG Dresden, Urt. v. 13.07.2022 – 1 U 2039/21. Es behandelt eine Frage, die bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden ist, nämlich die Frage nach Ersatz des Verdienstausfall: in Zusammenhang mit einer „falschen“ Krankschreibung.

Im entschiedenen Fall hatte das LG dem bei einem Verkehrsunfall verletzten Kläger Verdienstausfall für nur 2 1/2 Monate und nicht für die gesamte Zeit seiner Krankschreibung, die erheblich länger gedauert hatte, zugesprochen. Der Kläger hatte sich auf eine Krankschreibung bezogen, die aber nicht zutreffend war. LG und OLG haben das nicht ausreichen lassen.

Dazu der Leitsatz aus der umfangreichen begründeten OLG-Entscheidung:

Dem Geschädigten steht gegenüber dem Schädiger kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verdienstausfall zu, wenn er im berechtigten Vertrauen auf eine objektiv falsche Krankschreibung nicht arbeitet und deshalb einen Verdienstausfall erleidet. Der Geschädigte muss vielmehr nachweisen, dass er tatsächlich objektiv arbeitsunfähig war.

Das OLG hat im Übrigen die Revision gegen sein Urteil zugelassen:

„Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich der Erstattung eines weiteren Verdienstausfalles zurückgewiesen worden ist.

Der Rechtsstreit hat insoweit grundsätzliche Bedeutung. Es gibt – soweit ersichtlich – weder höchstrichterliche noch obergerichtlichen Entscheidungen zu der Frage, ob im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten letzterem ein Anspruch auf Verdienstausfall für die gesamte Zeit der Krankschreibung zusteht, wenn er – wie hier der Kläger – hierauf berechtigterweise vertraut, sich aber im Nachhinein herausstellt, dass eine Krankschreibung objektiv nicht oder zumindest nicht während der gesamten Zeit der Krankschreibung unfallbedingt und damit berechtigt war. Das Auftreten der Frage ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten und berührt daher das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 543 Rdnr. 11). Zudem ist die rechtliche Würdigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2001 und vom 23.06.2020, die allerdings im Bereich des Drittleistungsrechts ergangen sind, wie sie der Kläger vornimmt, nämlich dass bereits das berechtigte Vertrauen des Geschädigten auf die Krankschreibung maßgebend für einen Anspruch auf Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit ist, durchaus vertretbar.“

Bewährungsbeschluss fordert Drogenscreening, oder: Wer trägt die Kosten?

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Im Rahmen der Strafvollstreckung kann sich die Frage stellen, wer für die Kosten, die sich aus der Erfüllung einer (Bewährungs)Weisung nach § 56c StGB ergeben, aufkommt. Zur Auswahl stehen die Staatskasse und der Verurteilte. Zu der Frage/Auswahl nimmt der OLG Dresden, Beschl. v. 31.08.2022 – 2 Ws 144/22 – Stellung.

Folgender Sachverhalt: Die Verurteilte ist wegen diverser Drogendelikte mehrfach verurteilt worden. Nach einer Teilverbüßung einer der Strafen habe die beteiligten Staatsanwaltschaften als zuständige Vollstreckungsbehörden die (teilweise weitere) Strafvollstreckung mit Zustimmung der jeweiligen erstinstanzlichen Gerichte gemäß § 35 Abs. 1 BtMG zur Aufnahme einer Drogenabstinenztherapie zurückgestellt. Im Sommer 2019 sind dann die nach Anrechnung der erfolgreichen Therapiezeit verbliebenen Strafreste gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Weisungsanordnungen der Gerichte sahen jeweils u.a. vor, dass sich die Verurteilte zur Kontrolle ihrer weiteren Drogenabstinenz bis zu 4 x (zw. bis zu 6 x  entsprechenden Untersuchungen von Urin- und/oder Haarproben zu unterziehen habe, deren Intervalle von der Bewährungshilfe vorgegeben würden. Die hierfür anfallenden Kosten seien von der Verurteilten selbst zu tragen.

Mit Schreiben vom 26.01.2022 teilte die Bewährungshilfe in Rahmen eines Berichts aus besonderem Anlass mit, dass die Lebensumstände der Verurteilten derzeit kaum feststellbar konstant seien. Die Strafvollstreckungskammer hat daraufhin die in den Ausgangsbeschlüssen getroffenen Weisungen dahin abgeändert, dass sich die Verurteilte den jeweiligen Urinkontrollen durch den „TÜV Thüringen zu unterziehen [habe], wobei die Kosten für die Screenings der Staatskasse auferlegt werden, solange die Verurteilte Arbeitslosengeld II bezieht.“ Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Verurteilte Zur Begründung ist ausgeführt, sie habe keine Veranlassung gegeben, „weitere Weisungen“, erteilt oder verschärft zu bekommen, zumal sie den bisherigen Anordnungen beanstandungsfrei nachgekommen sei. Insbesondere die Verpflichtung, die künftigen Drogenfreiheitsnachweise ausschließlich über den TÜV Thüringen erbringen zu können, sei wegen der damit verbundenen wesentlich höheren Kosten unverhältnismäßig. Ihre bisherigen – negativ ausgefallenen – Nachweise habe ihre Krankenkasse übernommen, zumal dies im Therapieabschlussbericht vorgegeben worden sei. Sofern ihre derzeitige Suche nach einem Arbeitsplatz Erfolg zeitigen und sie deshalb ihre Bezugsberechtigung für ALG II verlieren sollte, wäre sie mit erheblichen Mehrkosten belastet, was bei der Anzahl von bis zu sechs Screenings pro Jahr unzumutbar sei. Ein Änderungsbedarf  habe nicht vorgelegen. Die Strafvollstreckungskammer hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sachen dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde war erfolgreich. Das OLG führt zu der hier interessierenden Frage aus:

„c) Eine gesetzliche Regelung zur Übernahme der Kosten für diese Anordnungen besteht nicht. Zwar bestimmt § 465 StPO grundsätzlich, dass die Kosten eines Strafverfahrens vom Verurteilten zu tragen sind; hierzu gehören auch die Kosten der Vollstreckung (§ 464a Abs. 1 Satz 2 StPO). Aufwendungen zur Erfüllung einer Weisung nach § 56c StGB zählen aber nicht hierzu, da es sich dabei nicht um Kosten für die Vollstreckung der gerichtlichen Sanktion handelt. Allerdings hat die Verurteilte diese Aufwendungen grundsätzlich nach dem Veranlassungsprinzip zu tragen, weil sie die Drogenscreenings mit ihren Straftaten erst erforderlich gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 02. November 2011 – 2 Ws 433/11, juris, Rdnr. 9 ff. [dort zu § 68b StGB]; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. März 2009 – 1 Ws 94/09, juris; OLG Jena NStZ-RR 2011, 296; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 62; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. Mai 2014 – 2 Ws 216/14, juris).

Die Zurechnung der Kosten findet ihre Grenze allerdings im verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot und der Zumutbarkeitsklausel des § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB. Als Folge einer erforderlichen Weisung können bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit die Kosten subsidiär der Staatskasse auferlegt werden. Die Kostentragungspflicht des Staates ergibt sich in diesem Fall als Annex zu den Entscheidungen nach § 56c StGB (Senat a.a.O. Rdnr. 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 1 Ws 381/11; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Jena a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30; NStZ-RR 2014, 62; OLG München NStZ-RR 2012, 324; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013 – 1 Ws 333/13 –, juris; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02, juris = JR 2006, 480; OLG Bremen NStZ 2011, 216).

Wenngleich die Strafvollstreckungskammer die finanzielle Belastung der Verurteilten mit Blick auf die Anforderungen der Zumutbarkeit (vgl. BT-DrS 16/1993, Seite 19; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 68b Rdnr 16) insofern gering halten wollte, als sie die anfallenden (hohen) Untersuchungsgebühren des Privatunternehmens TÜV Thüringen KG der Staatskasse aufbürdet, „…solange die Verurteilte Arbeitslosengeld II bezieht“, greift diese Regelung im Ergebnis zu kurz. Denn ungeachtet dessen, dass vom Hausarzt durchzuführende Screenings ärztlich empfohlen, als weiterführende Maßnahmen im Abschlussbericht der Reha-Klinik aufgeführt und daher gegenwärtig von der Krankenkasse übernommen werden, kann die von der Strafvollstreckungskammer derzeit gebrauchte Wendung zu einer nicht ausgeglichenen, sprunghaft starken Belastung der Verurteilten führen, sollte ihre Bezugsberechtigung für ALG II entfallen.

Aus dem vorgenannten Grund ist der Verurteilten die Möglichkeit einzuräumen, eine Kostenübernahme im Einzelfall herbeizuführen, wenn sie im Zeitpunkt der Aufforderung zu einem Drogenscreening nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten dieser Maßnahme (ganz oder teilweise) selbst zu tragen. Diese Verhältnisse hat die Verurteilte bei formloser Antragstellung unter Vorlage von Belegen darzutun. Als Maßstab für die daran anknüpfende Beurteilung der Unzumutbarkeit könnte die Strafvollstreckungskammer etwa die Regelungen analog der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) heranziehen. Eine nachgewiesene Leistungsunfähigkeit kann im Übrigen der Strafvollstreckungskammer unter weiteren Umständen auch Anlass geben, die Intervalle des Drogenscreenings zu verlängern oder von einer Fortführung dieser Maßnahme ganz abzusehen.“

Verkehrsrecht II: Nochmals Fahrverbot nach § 44 StGB, oder: Nebenstrafe als „gerechter Schuldausgleich“

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Als zweite Entscheidung des Tages stelle ich den OLG Dresden, Beschl. v. 07.07. 2022 – 2 OLG 22 Ss 299/22 – zum Fahrverbot nach § 44 StGB vor, und zwar eine Fortführung vom OLG Dresden, Beschl. v. 16.04.2021 – 2 OLG 22 Ss 195/21.

Das OLG nimmt noch einmal zum Sinn und Zweck des Fahrverbotes nach § 44 StGB Stellung:

„Der Revisionsführer beanstandet zu Unrecht, dass sich das Tatgericht mit den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht auseinandergesetzt habe. Die Revision unterliegt diesbezüglich einem Missverständnis dieser Vorschrift, die keinen Zeitfaktor enthält und nunmehr auch Nicht-Verkehrsstraftaten erfasst.

Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschluss vom 16. April 2021 – 2 OLG 22 Ss 195/21 – juris), wurde der Anwendungsbereich des Fahrverbots nach § 44 StGB mit der Gesetzesnovellierung 2017 wesentlich erweitert (BT-Drs 18/11272, Seite 14 ff.). Seine bis dahin allgemein anerkannte, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Fahrverbot nach § 25 StVG zurückgehende Bedeutung als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1969 – 2 BvL 11/69 –, juris Rdnr. 15) hat an Gewicht verloren. Statt dessen wurde den Tatgerichten mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs ein „zielgenaueres“ (vgl. BT-Drs a.a.O., Seite 17) Mittel bereitgestellt, welches einerseits auch außerhalb von Verkehrsdelikten Anwendung finden kann und andererseits eine besser dosierte Gesamtsanktion aus Kombination und in Wechselwirkung mit der Hauptstrafe ermöglicht (BT-Drs a.a.O.).

Im Lichte des Zwecks dieser Novellierung ist die Gesetzesformulierung „zur Einwirkung auf den Täter erforderlich“ (§ 44 Abs. 1 Satz 2 StGB) daher nicht im Sinne der Denkzettelfunktion auszulegen (“noch“ erforderlich), sondern – korrespondierend mit der gesetzgeberischen Betonung der Pönalisierungsfunktion – als eine auf die Angemessenheit des Gesamtübels bezogenen Strafzumessungsrichtlinie. Die Rechtsfolge, bestehend aus Haupt- und/oder Nebenstrafe, soll im Verhältnis zum begangenen Unrecht gerechter Schuldausgleich sein. Die Nebenstrafe ist deshalb – losgelöst von einem präventiven Aspekt – „zur Einwirkung auf den Täter erforderlich“, wenn die Hauptstrafe allein nicht als gerechter Schuldausgleich ausreicht.

Der Senat vermag aus den genannten Gründen auch nicht den Überlegungen von Staudinger (jurisPR-StrafR 14/2021 Anm. 5 zum Senatsbeschluss vom 16. April 2021 (a.a.O.) zu folgen, der mit Blick auf die sich zum Fahrverbot nach § 25 StVG verhaltende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) das Fahrverbot nicht als Kriminalstrafe verstanden wissen will. Seine Bezugnahme auf diese zum Ordnungswidrigkeitenrecht ergangene Rechtsprechung erscheint angesichts der amtlichen Begründung zur Gesetzesnovellierung 2017 (BT-Drs 18/11272, Seite 14 ff.) für eine Qualifizierung der hiervon zu unterscheidenden Kriminalsanktion nach StGB nicht überzeugend. Vielmehr wurde gerade die Pönalisierungsfunktion (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03. Juni 2004 – Az.: 2 Ss 112/04 –, [juris Rdnr. 14] mit Verweis auf BT-Drs IV/651, Seite 12) dieser „echten“ (Neben-)Strafe stärker betont (BT-Drs  a.a.O. Seite 17).

Gemessen hieran werden die Urteilsgründe den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache allein des Tatgerichts, dessen Aufgabe es ist, aufgrund der Hauptverhandlung die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Sie lässt vorliegend noch hinreichend erkennen, dass sich die Kammer der untrennbaren Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe bewusst war, zumal sie „mit Blick auf die Höhe“ (UA S. 5) der wegen § 331 StPO begrenzten Geldstrafe (UA a.a.O.) ein zusätzliches Fahrverbot – ebenso wie bereits die Vorinstanzen – für erforderlich erachtet hat.“

Manipulierter Pkw-Diebstahl und Beweiswürdigung, oder: Ist das „äußere Bild“ eines Diebstahls bewiesen?

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In der zweiten Entscheidung zum manipulierten Schadensereignis geht es nicht um eine „Unfallmanipulation“, sondern um einen manipulierten Diebstahl. Aber auch hier spielen Beweiswürdigungsfragen eine Rolle.  Der Kläger hat das Fahrzeug von einem Zeugen Spp. im Mai 2017 erworben. Im Kaufvertrag wird der abgelesene Kilometerstand mit 10.200, die Erstzulassung am 27.10.2014 und der Kaufpreis mit 45.500,00 EUR angegeben. Der Kläger hat am Nachmittag des 03.12.2017 Strafanzeige wegen des Diebstahles seines Fahrzeuges bei der Polizei erstattet. Im April 2018 wurde das Fahrzeug in vollständig demontierten Zustand in Polen wieder aufgefunden. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.05.2018 ihre Eintrittspflicht ab.

Dagegen die Berufung des Klägers. Das OLG Dresden hat dazu im OLG Dresden, Beschl. v. 02.08.2022 – 4 U 428/22 – also Verfahren nach § 522 ZPO – Stellung genommen, und fasst das in folgendem Leitsatz zusammen:

Kann der Versicherungsnehmer den Beweis des „äußeren Bildes“ durch Zeugen führen, kommt es auf seine eigene Redlichkeit nicht an. Sind keine Zeugen vorhanden, ist die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers entscheidend.

Im Einzelnenn führt das OLG allgemein aus:

„Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Kaskoversicherung vom 30.05.2017 zu. Dem Kläger ist der Beweis für einen bedingungsgemäßen Diebstahl des Fahrzeuges nicht gelungen.

Beim Fahrzeugdiebstahl kommen dem Kläger Beweiserleichterungen zugute. Er muss den Beweis für das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung erbringen. Der Beweis für das äußere Bild ist erbracht, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen, bewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2002 – IV ZR 263/00 – juris; vgl. Senat, Urteil vom 04.09.2018 – 4 U 427/18 – juris). Dieses Mindestmaß wird in der Regel erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einen bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist (vgl. BGH, a.a.O.; vgl. Senat a.a.O.). Für das äußere Bild ist der Vollbeweis nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrensrechtes erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1999 – IV ZR 172/98 – juris). Kann der Kläger den Beweis durch Zeugen führen, kommt es auf seine Redlichkeit nicht an. Sind keine Zeugen vorhanden und kann sich der Kläger nur auf seine eigenen Angaben stützen, so ist seine Glaubwürdigkeit entscheidend (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2002 – IV ZR 263/00 – juris).“

Wegen der Einzelheiten der Beweiswürdigung verweise ich dnan auf den verlinkten Volltext.

Pflichti II: Nochmals/wieder Beiordnungsgründe, oder: § 35 BtMG, Gesamtstrafe, schwierige Beweislage

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Im zweiten „Pflichtverteidigungs-Posting“ dann einige Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

    1. Für das behördliche Verfahren über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG kann dem Verurteilten ein Pflichtverteidiger nicht bestellt werden; insoweit findet § 140 Abs. 2 StPO keine entsprechende Anwendung (entgegen Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 Ws 431/08, Rn. 18, juris).
    2. Stattdessen ist dem Verurteilten unter den Voraussetzungen des § 1 BerHG auf Antrag Beratungshilfe zu gewähren.

Mir ist bei der Entscheidung allerdings nicht ganz klar, warum man sich zu der Frage äußert, wenn es nicht darauf ankommt 🙂 .

Die Bestellung eines Verteidigers ist bei einer Straferwartung von um ein Jahr Freiheitsstrafe naheliegend. Das gilt vor allem dann, wenn das Verfahren einen gesteigerten Schwierigkeitsgrad aufweist, weil maßgebliche Bedeutung für die Überführung des bestreitenden Angeklagten ein Vergleich der vom Täter getragenen Kleidung,. wovon Bildaufnahmen einer Überwachungskameras vorhanden sind, mit bei dem Ange klagten sichergestellten Kleidungsstücken hat.

Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn gegen den Beschuldigten mehrere gesamtstrafenfähige Verfahren anhängig sind.