Schlagwortarchiv: OLG Celle

Verständigung/Absprache – ein Rechtsprechungsmarathon

© FotolEdhar - Fotolia.com

© FotolEdhar – Fotolia.com

Wenn man im Moment die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 257c StPO ein wenig verfolgt, stellt man m.E. sehr schnell fest, dass zu dieser und zu den sie flankierenden Vorschriften ein wahrer Rechtsprechungsmarathon in der Rechtsprechung des BGH aber auch in der der OLG losgetreten ist. Ausgangspunkt ist sicherlich die Entscheidung des BVerfG v. 19.03.2013 (vgl. dazu hier: Da ist die Entscheidung aus Karlsruhe: Die genehmigte Verständigung, der verbotene Deal), die die Obergerichte umsetzen. Wenn man eine Tendenz aus der vorliegenden Rechtsprechung ableiten will, kann man m.E. erkennen/ableiten, dass die Obergerichte die Verständigung/Absprache nicht wollen und es den Instanzgerichten schwer machen, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Allerdings wäre es m.E. auch viel besser gewesen, nicht in die auf  ein streitiges Verfahren ausgelegten StPO-Vorschiften die konsensualen Verständigungsregelen zu impletieren. Besser wäre es gewesen, ein eigenes konsensuales Verfahren zu schaffen, das neben dem streitigen Verfahren gestanden hätte. Aber, es ist nun mal anders gekommen. 🙁

Ich kann hier nicht über die vielen Entscheidungen der letzten Zeit im Einzelnen berichten. Das würde den Rahmen sprengen. Daher heute nur ein Überblick/ein Potpourri zu § 257c StPO und was dazu gehört, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Ich weise also hin auf:

  • BGH, Beschl. v. 03.09.2013 – 5 StR 318/13, der sich noch einmal zur Frage, Strafobergrenze ja oder nein, verhält.
  • BGH, Beschl. v. 29.11.2013 -1 StR 200/13, der sich mit den Auswirkungen gescheiterter Verständigungsgespräche befasst, dabei grundsätzlich aber bejaht, dass über das bloße Ergebnis hinaus deren Inhalt ähnlich wie der Inhalt nicht gescheiterter Gespräche bekannt zu geben und zu protokollieren ist.
  • BGH, Beschl. v. 02.10.2013 – 1 StR 386/13, der die Zulässigkeit außerhalb der Hauptverhandlung geführter Gespräche über eine Abtrennung und die Frage behandelt, wer daran teilnehmen muss.
  • BGH, Beschl. v. 214. 9. 2013 – 2 StR 267/13 mit der Leitsatz: Wenn Verteidigung und Staatsanwaltschaft in Gegenwart der für die Entscheidung zuständigen Richter Anträge zur Strafart und Strafhöhe nach Teileinstellung des Verfahrens und Ablegung eines Geständnisses erörtern, im Anschluss daran das Gericht nach dem Vortrag eines Formalgeständnisses auf eine – an sich vorgesehene – Beweisaufnahme verzichtet, den übereinstimmenden Anträgen folgt und der Angeklagte Rechtsmittelverzicht erklärt, ist in der Regel von einer konkludent geschlossenen Urteilsabsprache auszugehen, die dem Zweck dient, die Anforderungen und Rechtswirkungen einer Verständigung rechtswidrig zu umgehen. Bloßes Schweigen der Richter bei einem Verständigungsgespräch oder die Erklärung, das Gericht trete den Vorschlägen nicht bei, stehen dem nicht entgegen. Ein Rechtsmittelverzicht ist unwirksam, wenn dem Urteil eine informelle Verständigung vorausgegangen ist.
  • OLG München, Urt. v. 09.01.2014 – 4 StRR 261/13 mit dem Leitsatz: „Scheitern Verständigungsgespräche sind vom Gericht eingegangene „einseitige Verpflichtungen“ gegenüber dem Angeklagten gesetzwidrig und führen zur Aufhebung des auf einer solchen Verpflichtung beruhenden Strafurteils, weil nur so die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Revisionsge-richte zur Kontrolle von Verständigungen im Strafverfahren effektiv umgesetzt werden können. „
  • OLG Celle, Urt. v. 18.12.2013 – 31 Ss 35/13 mit den Leitsätzen: Will die Revision eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO rügen, so muss sie bestimmt behaupten und konkret darlegen, in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form und mit welchem Inhalt Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Zur konkreten Darlegung der Form gehört auch die exakte   regelmäßig namentliche – Benennung der Gesprächsteilnehmer. Da die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 212 StPO nur vom „Gericht“ geführte Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten erfasst, fallen hierunter in Verfahren vor einer großen Strafkammer nur solche Gespräche, an denen entweder alle Berufsrichter teilgenommen haben oder in denen die Strafkammer sich – nach außen deutlich – durch eines ihrer Mitglieder aufgrund entsprechender Beratung geäußert hat.“

Wie gesagt: Kein Anspruch auf Vollständigkeit: es ist nur das, was derzeit noch in meinem Blogordner hing. Darüber hinaus hatte ich ja auch über andere Entscheidungen schon gesondert berichtet.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Vorsatz, Vorsatz, Vorsatz – immer wieder Vorsatz…reelle Chance

© lassedesignen - Fotolia.com

© lassedesignen – Fotolia.com

Die Frage, ob dem Betroffenen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden kann, vorsätzlich zu schnell gefahren zu sein, ist für die Frage, ob ggf. von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, von erheblicher entscheidender Bedeutung. Denn die BKatV geht in § 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV davon aus, dass bei den in Abschnitt 1 des BKat enthaltenen Verkehrsordnungswidrigkeiten i.d.R. Fahrlässigkeit vorliegt. Hat der Betroffene also in diesen Fällen nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich gehandelt, muss er ggf. „erst recht“ mit einem angedrohten Fahrverbot rechnen. Das Absehen wird in den Fällen i.d.R. nicht zu erreichen sein.

Deshalb ist das Verhindern einer Vorsatzverurteilung von erheblicher Bedeutung. Und ist das beim AG nicht gelungen, stehen die Chancen in der Rechtsbeschwerde gar nicht schlecht, eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils zu erreichen. Denn die Rechtsprechung des OLG an die Anforderungen des Vorsatzes sind recht streng. Dazu haben sich in der letzten Zeit in meinem Blog-Ordner drei OLG-Entscheidungen angesammelt, auf die ich dann heute in einem Posting hinweisen möchte, allerdings nur mit den Leitsätzen, die Volltexte stehen – wie immer – kostenfrei auf meiner HP:

1. Annahme vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Vorahndungslage

Die Verurteilung wegen einer (bedingt) vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darf nicht ausschließlich mit der verkehrsrechtlichen Vorahndungssituation des Betroffenen begründet werden. Erforderlich sind darüber hinaus vielmehr wenigstens ergänzende Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie im Einzelfall gegebenenfalls zu weiteren indiziell beweisrelevanten Umständen.
OLG Bamberg, Beschl. v. 12.11.2013 – 3 Ss OWi 1304/13

2. Relative Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit

Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden, wobei dies nach der Rechtsprechung ab Überschreitungen von ca. 40 % angenommen wird. Bei niedrigeren Überschreitungen müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.
OLG Celle, Beschl. v. 28. 10.2013 – 322 SsRs 280/13

3. Tatvorsatz bei massiver Geschwindigkeitsüberschreitung mit Motorrad

 1. Maßgeblich für die dem Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde zu legende Schuldform ist nicht die gemessene Tatzeitgeschwindigkeit und das aus dieser resultierende exakte Maß der sog. relativen Geschwindigkeitsüberschreitung sondern die Überschreitung der am Tatort zulässigen Höchstgeschwindigkeit als solcher.

 2. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 km/h überschritten, bedarf die tatrichterliche Feststellung, der Betroffene habe „nur fahrlässig“ gehandelt, auch dann einer qualifizierten und nachvollziehbaren Begründung, wenn die Tat mit einem Motorrad begangen und damit begründet wird, der Betroffene habe das Drehmoment des Gasdrehgriffs der ihm unvertrauten Maschine unterschätzt.
OLG Bamberg, Beschl. v. 19.06. 2013 – 3 Ss OWi 474/12

Also: Reelle Chance.

Der 8-jährige und der Silvesterknaller

entnommen openclipart.org

entnommen openclipart.org

Die Parteien haben – zuletzt beim OLG Celle –  um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Brandschadens gestritten, den der zur Tatzeit acht Jahre alte Sohn A. der Beklagten am 24.4.2003 verursacht hatte, als er in einer dem Kläger gehörenden Scheune beim Spielen ein Bündel Stroh mit einem Feuerzeug angesteckt und damit die Scheune in Brand gesetzt hat. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der zur Tatzeit achtjährige Sohn A. der Beklagten, der an einer Chromosomenanomalie – Trisomie 8 – leide, sei in seiner Entwicklung erheblich verzögert gewesen; zur Tatzeit sei von einer etwa dreijährigen Entwicklungsverzögerung auszugehen. Der Sohn A. der Beklagten hätte deshalb einer besonderen Beaufsichtigung und Überwachung bedurft. Den entsprechenden Anforderungen seien die Beklagten nicht gerecht geworden. Sie hätten ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Sohn A. vernachlässigt und seien deshalb gem. § 832 BGB verpflichtet, dem Kläger den ihm entstandenen Sachschaden zu ersetzen, soweit er nicht von seiner Versicherung getragen worden ist.

Das OLG Celle sagt im OLG Celle, Urt. v. 13.12.2006 – 4 U 99/06 – nein, auch ein achtjähriges Kind muss nicht dauernd beaufsichtigt werden. Und zwar auch dann nicht, wenn dem Kind in einer Silvesternacht das Zünden von Knallkörpern erlaubt worden ist:

„Keine Bedeutung misst der Senat den Feststellungen des LG zu den Vorkommnissen der Silvesternacht 2002/2003 oder 2003/2004 – die Angaben variieren im Verlauf des Verfahrens, ohne dass das Ereignis zeitlich eindeutig fixiert werden kann – bei. Egal, ob sich das Ereignis in der Silvesternacht unmittelbar vor dem Brand oder schon etwas früher zugetragen hat, bei dem A. selbst Feuerwerkskörper geworfen haben soll, ist auch dieses Ereignis aus der Sicht des Senats nichts Ungewöhnliches. Vielmehr gehört es dazu, dass einem Kind Silvester unter Aufsicht erlaubt wird, kleinere Feuerwerkskörper zu zünden, wenn dies in der Familie üblich ist. Ein besonders sorgloser Umgang im Zusammenhang mit Feuerwerk und Feuer selbst ist darin nicht zu sehen. Dass aus einem solchen Ereignis etwa zu folgern wäre, die Beklagten hätten ihrem Sohn zu verstehen gegeben, dass ein laxer Umgang mit Feuer nichts „Schlimmes“ sei, ist abwegig und fernliegend. Es handelt sich um einen normalen Vorgang. Der Senat lässt es deshalb auch dahingestellt, zu welchem Zeitpunkt sich das Ganze genau abgespielt hat.“

Die betrunkene Taxifahrerin – Vorsatz?

entnommen wikimedia.org Autor: Raenmaen

entnommen wikimedia.org Autor: Raenmaen

Das AG hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe  verurteilt. Es hat festgestellt, die Angeklagte als Taxifahrerin tätig ist und am Tatabend Fahrbereitschaft hatte. Kurz vor Mitternacht habe sie mit dem Taxi öffentliche Straßen befahren und Fahrgäste befördert, obwohl sie Alkohol in einer Menge zu sich genommen hatte, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 g ‰ führte. Die Angeklagte hat den Tatvorwurf eingeräumt, wendet sich allerdings gegen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Verhaltens.

Damit hatte sie beim OLG Celle keinen Erfolg. Dazu im OLG Celle, Beschl. v. 25.10.2013 – 32 Ss 169/13:

„Soweit der Senat bereits zur Annahme eines Erfahrungssatzes dahin neigt, dass ein Kraftfahrer, der nach hohem Alkoholkonsum eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug antritt, seine Fahruntauglichkeit jedenfalls in Kauf nimmt und vorsätzlich handelt (zum Stand der Rspr. vgl. nur Leipziger?Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 316, Rz. 192 ff. und Fischer, StGB, 60. Aufl., § 316, Rz. 44 ff.), kommt es darauf hier nicht an. Die Angeklagte hat, ohne dass die genaue Menge feststellbar gewesen wäre, während einer Fahrbereitschaft als Taxifahrerin Alkohol zu sich genommen, obwohl sie als Berufskraftfahrerin um die besonderen Gefahren eines solchen Verhaltens wusste. Dies allein begründet nach allgemeiner Auffassung schon die Annahme eines jedenfalls bedingt vorsätzlichen Verhaltens (vgl. OLG Saarbrücken NJW 2008, 1396; OLG Köln DAR 1997, 499, DAR 1999, 88; OLG Celle, 1. Strafsenat NZV 1996, 205; Fischer, a.a.O., Rz. 45).“

Auf den ersten Blick nichts Besonderes, sondern nur eine weitere Entscheidung zur „vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt“. Oder? Richtig, soweit es um die Problematik der Fahrbereitschaft geht. Besonders bzw. „gefährlich“, soweit es um den vom OLG angedeuteten – offen gelassenen – Erfahrungssatz geht. Das hat die Rechtsprechung der OLG bisher weitgehend anders gesehen, wenn ich sie richtig verstanden habe. Schert das OLG Celle jetzt aus?

Auch Landtagsabgeordnete dürfen nicht zum „Schottern“ aufrufen

FesteFahrbahn+SchotterAuch Landtagsabgeordnete dürfen nicht „Schottern“ bzw. dürfen nicht zum Schottern aufrufen. Tun sie es doch, machen sich sich nach dem OLG Celle, Urt. v. 15?.?11?.?2013?, 32 Ss ?135?/?13? – strafbar. Das ergibt sich aus der PM des OLG Celle, die zu dieser Entscheidung vorliegt. Da heißt es u.a.

Etwa 1.780 Unterzeichner, darunter auch der Angeklagte, hatten sich im Jahr 2010 auf einer frei zugänglichen Internetseite mit ihren Namen in eine dort veröffentlichte Liste eingetragen, um die angekündigte „Schotter – Aktion“ anlässlich des Castortransportes zu unterstützen. Ziel der Aktion war es den damaligen Castor – Transport aufzuhalten. Durch Entfernung der Schottersteine aus dem Gleisbett der Schienenstrecke, sollte die Standfestigkeit des Gleisbettes derart beeinträchtigt werden, dass die Strecke unbefahrbar würde (sog. Schottern). Das OLG Celle hatte mit Beschl. v. 14.03.2013 (31 Ss ?125?/?12?) entschieden, dass ein solcher Aufruf zum „Schottern“ für sich schon eine Straftat darstellt (vgl. Der Aufruf: “Komm, wir gehen schottern” – strafbar oder nicht?).

Der Angeklagte im Verfahren 32 SS 135/13 ist/war Abgeordneter der Partei „Die LINKE“ im Thüringischen Landtag. Nachdem der Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Thüringer Landtages auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lüneburg die Immunität des Angeklagten, also den Schutz eines Abgeordneten davor, ohne Genehmigung des Parlaments wegen einer Straftat verfolgt zu werden, aufgehoben hatte, sprach das Amtsgericht Lüneburg den Angeklagten mit Urteil vom ?02?.?05?.?2013? vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten frei. Ihm komme der persönliche Strafausschließungsgrund der Indemnität zugute, also die Straffreiheit bei Abstimmungshandlungen und Äußerungen im Parlament. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Sprungrevision eingelegt.

Der 2. Strafsenat des OLG Celle hat nunmehr festgestellt, dass sich der Angeklagte nicht auf die landesverfassungsrechtlichen Indemnitätsvorschrift des Art. 55 Abs. 1 Thüringische Verfassung berufen kann. Nach Art. 55 Abs. 1 Thüringer Verfassung dürfen Abgeordnete zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Landtag, in einem seiner Ausschüsse oder sonst in Ausübung ihres Mandats getan haben, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtags zur Verantwortung gezogen werden. Der Regelungsbereich dieser Norm sei nicht eröffnet, denn er sei auf das Abstimmungsverhalten und Äußerungen aller Art im Landtag zu beschränken, also auf die öffentliche Debatte im Plenum, in den Ausschüssen und in den anderen Vorbereitungsgremien, nicht aber auf Äußerungen außerhalb des Landtages, etwa in Wahlversammlungen und anderen politischen Veranstaltungen in der Öffentlichkeit oder in der Partei oder anderen nichtparlamentarischen Gremien. Hieraus folge, dass Äußerungen, die ein Abgeordneter außerhalb des Landtages und seiner Ausschüsse im öffentlichen Raum – zu dem auch das Internet zählt – tätigt, nicht geschützt seien.

Hieran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen seinen Eintrag in die Unterstützungsliste mit dem Zusatz „MdL Die LINKE.Thüringen“ versehen hat, denn dieser Zusatz weise allein auf seinen Status als Landtagsabgeordneter hin, nicht aber auf einen vermeintlich geschützten Handlungsbereich.

Der Strafsenat hat gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass die Normen des Landesverfassungsrechts die Regelung des § 36 StGB weder einengen noch ausdehnen können, soweit es um die strafrechtlichen Folgen der Indemnität geht. Der Bundesgesetzgeber habe von seiner Strafrechts-Kompetenz abschließend Gebrauch gemacht, sodass nach Artikel 31 des Grundgesetzes – Bundesrecht bricht Landesrecht – die landesverfassungsrechtlichen Indemnitätsnormen nicht anzuwenden seien.