Gericht „schläft“ – dann geht es schnell, damit dann alles gut?

© Rafa Irusta - Fotolia.com

© Rafa Irusta – Fotolia.com

Thematisch ganz gut zu meiner Beitrag: Bei der Justiz geht es nicht so schnell, oder: 15 Monate für 12,50 €, passt m.E. Folgendes: Durch das „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ v. 24.11.2011 (vgl. BGBl I. S. 2302) sind am o3. 12. 20111 die §§ 198 ff. GVG in Kraft getreten, die für eine Verfahrensbeschleunigung sorgen sollen (vgl, zu der Neuregelung meinen Beitrag aus StRR 2012, 4 – Verfahrensverzögerung, überlange Gerichtsverfahren und Verzögerungsrüge – die Neuregelung im GVG). Die Vorschriften gewähren ggf. einen Entschädigungsanspruch, wenn ein Gerichtsverfahren zu lange dauert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass im Verfahren die sog. Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG erhoben worden ist. Zu der Neuregelung liegt inzwischen auch erste Rechtsprechung der Obergerichte vor, die im Wesentlichen aber andere Verfahren als das Strafverfahren betrifft. Soweit ersichtlich hatte bisher nur das BGH, Urt. v. 14. 11. 2013 -III ZR 376/12 ein Strafverfahren zum Gegenstand, wobei es um die angemessene Verfahrensdauer eines Strafverfahrens ging (vgl. dazu: Wie lange darf ein Strafverfahren dauern?).

Nun liegt der OLG Celle, Beschl. v. 17.12.2013 – 23 SchH 6/13 – vor, der -im PKH-Verfahren – eine andere Problematik der Verfahrensverzögerung, nämlich die Frage: Wenn die Verzögerungsrüge erhoben ist, wie schnell muss es dann gehen bzw. welche Auswirkungen hat es, wenn das Verfahren dann „schnell“ erledigt ist/wird?, behandelt. Dazu hat bislang kein Obergerichte Stellung genommen.Das OLG hat den PKH-Antrag zurückgewiesen:

„Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, hier die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung infolge unangemessener Verfahrensdauer, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist, §§ 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, 114 Satz 1 ZPO.

Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist nämlich innerhalb von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge durch die Rücknahme der Anklage zum Abschluss gebracht worden. Die Verzögerungsrüge dient als eine Art Vorwarnung (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20), die das Gericht zur Prüfung hinsichtlich einer zügigen Bearbeitung veranlassen soll, um anderenfalls entstehende Entschädigungsansprüche gegen das Land zu vermeiden. Wird das Verfahren nach Erhebung der Rüge in angemessener Weise beschleunigt und abgeschlossen, scheiden Ansprüche nach den §§ 198 ff GVG aus (vgl. Meyer/Goßner, StPO, 56. Aufl., § 198 GVG Rn. 6). Indem der Gesetzgeber die zulässige Erhebung einer Klage nach § 198 GVG unabhängig vom Verfahrensgegenstand und der bisherigen Dauer des Verfahrens von einem weiteren Zuwarten von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge abhängig gemacht hat, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass dies den Zeitraum bestimmt, in dem der Abschluss eines Verfahrens als angemessen anzusehen ist.“

Nun, man kann den Schluss so ziehen, wie es das OLG tut und aus der Regelung in § 198 Abs. 5 GVG folgern, dass ein Verfahrensabschluss innerhalb von sechs Monaten nach der (ersten) Verzögerungsrüge angemessen ist und damit dann Entschädigungsansprüche ausscheiden. Denn dann ist der Zweck der Verzögerungsrüge – Vorwarnung – erfüllt. Zwingend ist das allerdings nicht. Und es bleibt die Frage offen, was mit der Entschädigung von bis dahin bereits eingetretenen Nachteilen ist. Erlöschen entsprechende Ansprüche? Das dürfte dem EGMR kaum gefallen.

Nötig wäre der Schritt des OLG übrigens nicht gewesen, da der Antrag schon aus formellen Gründen hätte abgelehnt werden können. Denn:

„Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kam darüber hinaus auch deswegen nicht in Betracht, weil der Antrag des Antragstellers inhaltlich zu wenig substantiiert ist. So teilt er weder mit, in welcher Höhe er Entschädigung fordern will, noch, in welchen konkreten Zeiträumen es zu einer unangemessenen Verzögerung des gegen ihn gerichteten Verfahrens gekommen sein soll. Eines entsprechenden Hinweises durch den Senat bedurfte es insoweit aufgrund der oben angeführten Erwägungen, die bereits zu einer Versagung von Prozesskostenhilfe geführt haben, jedoch nicht.

Dazu nur so viel: Wenn man schon einen PKH-Antrag stellt, dann sollte man ihn – unabhängig von den rechtlichen Fragen/Problemen – zumindest so begründen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht schon an formellen Umständen scheitert. Sonst kann man es gleich lassen. 🙁

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert