„Vollmachtstrick“ (?) – selbst unterzeichnete Vertretungsvollmacht

© TAlex - Fotolia.com

© TAlex – Fotolia.com

Ich habe ja in der letzten Zeit schon ein paar Mal über Verfahren berichtet, in denen der Verteidiger eine Verwerfung des Einspruchs (gegen den Strafbefehl/Bußgeldbescheid) wegen unerlaubter Abnwesenheit des Angeklagten/Betroffenen u.a. dadurch zu verhindern versucht hatte, dass er einen Entbidnungsantrag gestellt und eine von ihm selbst unterzeichnete Vertretungsvollmacht vorgelegt hatte (vgl. dazu für das OWi-Verfahren den KG, Beschl. v. 12.06.2013 – 3 Ws (B) 202/13 – 122 Ss 62/13 /12 und Der nächste “Vollmachtstrick” (?) – die selbst unterzeichnete Vertretungsvollmacht sowie für das Strafverfahren den OLG Dresden, Beschl. v. 21.08.2012 – 3 Ss 336/12 und dazu Vertretungsvollmacht – selbst unterzeichnet, das ist kein “Vollmachts-Trick”). Nun hat es auch das OLG Celle „erwischt“. Das hat im OLG Celle, Beschl. v. 20.01.2014 – 322 SsRs 24/13 – die Selbstunterzeichnung ebenfalls für zulässig angesehen und mit der Begründung die Ablehnung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Entbindungsantrages (§§ 73, 74 OWiG) gerügt.

b) Das Amtsgericht hat dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt, indem es den von seinem Verteidiger gestellten Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung abgelehnt hat. Nachdem der Betroffene bei seinem Verteidiger seine Fahrereigenschaft verwertbar eingeräumt hatte und im Übrigen angekündigt hatte, keine weiteren Angaben machen zu wollen, war das persönliche Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung unter keinem Gesichtspunkt mehr erforderlich. Danach hätte das Amtsgericht dem Entbindungsantrag des Betroffenen stattgeben müssen und den Einspruch nicht verwerfen dürfen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die dem Verteidiger erteilte Vollmacht nicht von dem Betroffenen persönlich unterzeichnet war. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt:

„Der Verteidiger war auch im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG legitimiert, weil er von dem Betroffenen zur Vertretung bevollmächtigt wurde und seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen hat. Dabei ist unschädlich, dass der Verteidiger die Vollmachtsurkunde selbst unterzeichnet hat. Diesbezüglich ist zwischen der Erteilung der Vollmacht und dem Nachweis durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde zu unterscheiden. Einer besonderen Form bedarf die Erteilung der umfassenden Vertretungsvollmacht nicht; sie kann insbesondere auch mündlich erteilt werden. In der Erteilung kann die Ermächtigung enthalten sein, eine ggf. erforderliche Vollmachtsurkunde im Namen des Auftraggebers zu unterzeichnen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 07.11.2001 – 5StRR 285/01 ; KG Berlin, Beschl. v. 12.06.2013 – 3 Ws (B) 202/13). Nach dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene seinen Verteidiger umfassend bevollmächtigt. Diese Erklärung schließt die Ermächtigung des Verteidigers ein, die Vollmachtsurkunde im Namen des Betroffenen zu unterzeichnen (vgl. BayObLG, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.). Danach war der Verteidiger berechtigt für den Betroffenen Erklärungen auch zur Sache abzugeben und einen Entbindungsantrag zu stellen.“

Es ist übrigens kein „Vollmachtstrick“ :-).

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

2 Gedanken zu „„Vollmachtstrick“ (?) – selbst unterzeichnete Vertretungsvollmacht

  1. Stefan

    Ob sich da der Fehlerteufel eingeschlichen hat? 🙂

    „Verwerfung des Einspruchs […] wegen unerlaubter Anwesenheit des […] Betroffenen“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert