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Tatü, tata – hier kommt die Polizei – Verkehrserziehung der besonderen Art.

© Jürgen Fälchle - Fotolia.com

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Verkehrserziehung der besonderen Art hatte ein Angeklagter in Niedersachsen betrieben und war dafür wegen Amtsanmaßung nach § 132 Var. 2 StGB angeklagt worden. Der „Verkehrserzieher“ war im  im Dezember 2011 mit einem silberfarben lackierten Pkw der Marke Daimler-Benz, an dessen Fahrzeugseite jeweils blaue Streifen angebracht waren, in Hannover auf öffentlichen Straßen gefahren. Bei der Fahrt benutzte er mehrfach ein Blaulicht, das im Fahrzeuginneren an einer Halterung auf dem Armaturenbrett angebracht war, und täuschte so vor, ein Polizeibeamter im Einsatz zu sein, um andere Verkehrsteilnehmer zum Abstand zu mahnen und abzuschrecken. Aufgrund der Lackierung des Fahrzeugs und des Einsatzes des Blaulichts war das Verhalten des Angeklagten nach den Feststellungen des AG objektiv geeignet, den Eindruck der Verwendung eines Dienstfahrzeugs zu erwecken.

Das AG hat ihn wegen Amtsanmaßung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des „Verkehrserziehers“ hatte keinen Erfolg. Der OLG Celle, Beschl. v. 26.09.2013 – 32 Ss 110/13 – hat sie verworfen. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen Amtsanmaßung gem. § 132 Var. 2 StGB.

1. Die Begehensform der Vornahme einer Handlung, die nur kraft eines öffentlichen Amtes wahrgenommen werden darf, setzt nicht voraus, dass sich der Täter persönlich als Amtsträger ausgibt. Es reicht aus, wenn sich das Verhalten des Täters dem äußeren Anschein nach als hoheitlich darstellt (BGHSt 40, 8; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 132 Rn. 10 m. w. N.). Dafür ist maßgeblich, ob die Handlung aus Sicht eines objektiven Beobachters als hoheitliches Handeln erscheint und deswegen mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann.

Bei Einsatz eines Blaulichts im Straßenverkehr kommt es für die Beurteilung des Verhaltens als seinem äußeren Anschein nach hoheitlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung aus der Verwendung eines Blaulichts grundsätzlich auf eine hoheitliche Tätigkeit schließt. Denn der überwiegende Teil der nach § 52 Abs. 3 StVZO mit blauen Kennleuchten zulässigerweise ausgestatteten Fahrzeuge wird bei Einsatzfahrten i. S. d. § 38 StVO im Rahmen hoheitlichen Handelns eingesetzt (so auch KG Berlin, Urteil vom 9. Januar 2013 – (4) 121 Ss 247/12 (304/12) -, juris). Danach hätte es besonderer Umstände bedurft, die aus Sicht eines objektiven Beobachters ausnahmsweise eine hoheitliche Verwendung des Blaulichts ausschlossen. Hier wurde der Eindruck einer hoheitlichen Dienstfahrt mit einem Polizeifahrzeug jedoch zusätzlich gestützt durch die weiteren Feststellungen des Amtsgerichts zum äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs, das silbergrau lackiert war und einen blauen Streifen an der Fahrzeugseite aufwies, der zudem bei Tatbegehung – anders als zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung – noch nicht mit einem Werbeschriftzug versehen war.“

Scheint übrigens kein Einzelfall zu sein. Das OLG weist auf den KG, Urt. v. 09.01.2013 – (4) 121 Ss 247/12 (304/12) – hin. Über den hatten wir im Februar 2013 auch bereits berichtet (vgl. Ta-Tü-Ta – hier komme ich: Die Fahrt des Privaten mit Blaulicht….).

„Menschenverachtend“? – keine Ausführung zum lebensgefährlich erkrankten Vater

© frank peters - Fotolia.com

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Mit manchen obergerichtlichen Beschlüssen habe ich Probleme bzw. mit den ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen der Instanzen. So ist es mir auch beim Lesen des OLG Celle, Beschl. v. 04.09.2013 – 1 Ws 337/13 (StrVollz) – gegangen, der die Ausführung eines Strafgefangenen aus wichtigem Grund behandelt.

Das OLG geht von folgendem Sachverhalt aus: „Der Antragsteller verbüßt derzeit wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe. 15 Jahre wird er im Juni 2024 verbüßt haben. Weil sein Vater schwer erkrankt und dessen Lebenserwartung nicht sicher abzusehen war, gestattete die Antragsgegnerin dem Antragsteller im September 2012 aus wichtigem Grund eine Ausführung, die beanstandungsfrei verlief. Einen erneuten Antrag auf eine entsprechende Ausführung hat die Antragsgegnerin abgelehnt und hierzu ausgeführt, seit der Ausführung im September 2012 habe sich der Zustand des Vaters nicht verschlechtert, weshalb ein wichtiger Grund im Sinne von § 14 NJVollzG nicht vorliege. Kontakt zum Vater könne der Antragsteller auch durch Briefe oder telefonisch pflegen. Zudem stehe eine Entlassung aus dem Strafvollzug voraussichtlich nicht vor Juni 2024 an, so dass der Vater dann bereits verstorben sein dürfte; von daher sei die Bedeutung einer Ausführung vor dem Hintergrund der Resozialisierung zu relativieren.“ Sorry, aber wie muss ich das den verstehen? Weil der Vater eh im Juni 2014 wahrscheinlich tot ist, gibt es keine Ausführung? Da liegt das Argument, dass der Verteidiger dagegen gebracht – nämlich „menschenverachtend“ nicht so weit weg.

Darauf stellt das OLG aber nicht ab, sondern geht einen anderen Weg:

„2. Aber auch soweit die Kammer das Vorliegen eines wichtigen Anlasses verneint, hält dies im Rahmen voller gerichtlicher Nachprüfbarkeit einer Nachprüfung durch den Senat nicht stand. Insofern steht vielmehr zu besorgen, dass die Antragsgegnerin – und nachfolgend die Strafvollstreckungskammer – den Begriff des wichtigen Anlasses im Sinne von §§ 14 NJVollzG, 35 StVollzG verkannt hat. Das Gesetz selbst nennt als wichtigen Anlass eine lebensgefährliche Erkrankung eines Angehörigen. Eine solche liegt in der Person des Vaters des Antragstellers offenkundig vor – was Anlass bot, dem Antragsteller im September 2012 aus wichtigem Anlass eine entsprechende Ausführung zu bewilligen. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung kann nunmehr aber nicht mit der Erwägung verneint werden, der Zustand des Vaters habe sich seit der letzten Ausführung nicht wesentlich verändert – zumal ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Attests die Lebenserwartung nach wie vor stark eingeschränkt ist. Das Attest teilt hierzu mit, ein plötzliches Ableben sei bei auch nur geringer Verschlechterung einer Komponente der Multimorbidität zu erwarten. Ein lebensbedrohlicher Zustand liegt also weiterhin dem Grunde nach vor. Alles Weitere ist keine Frage des wichtigen Anlasses, sondern kann erst und nur auf Rechtsfolgenseite im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden.

Nun, ein kleiner Stückchen weiter ist der Inhaftierte damit, am Ziel aber noch nicht…

Um Kommentaren vorzubeugen: Ich habe nicht übersehen, dass das OLG auf den erheblichen personellen Aufwand hinweist, den die Ausführung des Gefangenen ggf. verursacht. Vermutlich lebt der Vater in Tschetschenien. Das ändert aber an der „Macke“ in der Argumentation der StVK und der JVA nicht.

Die Fahrt mit dem „roten Kraftfahrzeugkennzeichen“ – nicht immer strafbar

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Die Verstöße gegen das PflVG sind auch eine Art „verkehrsrechtlicher Dauerbrenner“, der die Gerichte häufiger beschäftigt. So zuletzt im OLG Celle, Beschl. v. 08.08.2013 – 31 Ss 20/13. Das AG hatte – so das OLG – folgende Feststellungen getroffen:

a) Nach den getroffenen Feststellungen beantragte der Angeklagte am 4. März 2012 für das neue erworbene Fahrzeug seiner Ehefrau im Internet eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und erhielt am 5. März 2012 per E-Mail die entsprechende Versicherungsbestätigung unter Einschluss von Versicherungsschutz ab Bekanntgabe der Versicherungsbestätigungsnummer für „Zulassungsfahrten (nicht gültig für Kurzzeitkennzeichen), wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat“. In Kenntnis dieses Schreibens fuhr der Angeklagte mit dem Fahrzeug am 10. März 2012 gegen 22.42 Uhr auf der A. Straße in H. Dabei war er wegen des ungültig gestempelten Fahrzeugbriefs nicht in der Lage, das Fahrzeug zuzulassen. An dem Fahrzeug waren noch die gestempelten Kennzeichen des Voreigentümers angebracht. Da das Fahrzeug wegen fehlender Haftpflichtversicherung zur Entstempelung ausgeschrieben war, hielten ihn Polizeibeamte an. Diesen gegenüber berief der Angeklagte sich auf die Versicherungsbestätigung vom 5. März 2012. Die Beamten nahmen die Entstempelung vor.

Auf der Grundlage hatte es den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt.

Das OLG beanstandet dann zwar, dass der Zweck der Fahrt des Angeklagten nicht festgestellt worden ist, aber:

Der Zweck der Fahrt kann hier jedoch offen bleiben. Auch ohne seine Feststellung kann der Senat ausschließen, dass der objektive Tatbestand des § 6 Abs. 1 PflVG erfüllt ist. Denn Verstöße gegen die Vertragsbedingungen nach H.3.1 und H.3.2 AKB 2008 beeinträchtigen nicht den Bestand des Versicherungsvertrages, sondern sind reine Obliegenheitsverletzungen (Kreuter-Lange/Schwab in Halm/Kreuter/Schwab, AKB 2008, H.3.2, Rn. 2219; Henzlmeier, NZV 2006, 225, 227f.). Auch die Zuteilung eines ungestempelten Kennzeichens ist nicht Voraussetzung für den Versicherungsschutz; ihre Erwähnung in H.3.1. AKB 2008 dient nur der Zuordnung des Sachverhalts zu der Regelung nach § 10 Abs. 4 FZV (Jacobsen aaO Rn. 32). Als reine Obliegenheitsverletzungen beeinträchtigen etwaige Verstöße gegen H.3.1 AKB 2008 nicht den Bestand des Versicherungsvertrages, sondern führen lediglich zur Leistungsfreiheit nach D.3 AKB 2008 im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (vgl.Kreuter-Lange/Schwab aaO; Henzlmeier aaO). Die Verletzung einer Obliegenheitspflicht im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses kann aber nicht die Strafbarkeit nach § 6 Abs. 1 PflVG begründen (OLG Hamm StraFo 2007, 172; BayObLGSt 1993, 75; Dauer aaO Vor § 23 FZV Rn. 16; Henzlmeier aaO).

Schützt den Unmittelbarkeitsgrund, entleert nicht die Hauptverhandlung!!

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Über den OLG Celle, Beschl. v. 15.07.2013 – 31 Ss 24/13, der die Verlesung von Protokollen und Vermerken der Strafverfolgungsbehörden in der Hauptverhandlung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO behandelt, kann man m.E. mit Fug und Recht schreiben: Schützt dem Unmittelbarkeitsgrund, entleert nicht die Hauptverhandlung, den sonst ist es keine „Verhandlung“. sondern nur noch eine „Verlesung“. Darauf läuft es nämlich dem Grunde nach hinaus, wenn man die die Zulässigkeit der Verlesung von Protokollen und Vermerken der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen nicht von vornherein auf Routinevorgänge beschränkt, sondern eine Beschränkung nur durch die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, deren Verletzung dann nur mit der Aufklärungsrüge geltend gemacht werden kann, vornimmt. Viele Entscheidungen zu dieser durch das 1. JuMoG 2004  in die StPO aufgenommenen Vorschrift gibt es nicht, daher sind die, die veröffentlicht werden von besonderem Interesse.

In der Sache geht es um einen den Angeklagte,n der vom AG vom Vorwurf der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 2 StGB) durch Anbringen von schwarzen Schriftzügen auf Bildern in einer Gaststättentoilette frei gesprochen worden war. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das LG den Angeklagten wegen Sachbeschädigung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

In der Revision stellte sich dann die verfahrensrechtliche Frage, ob die Grundlage für die Verurteilung wegen Sachbeschädigung in der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) richtig ermittelt worden war. Das OLG hat das bejaht und nimmt in dem Zusammenhang auch auf einen Vermerk eines Polizeibeamten Bezug, in dem die notwendigen Informationen über die Herstellung von Abbildungen enthalten waren Der ist in der Hauptverhandlung verlesen worden.

„Abgesehen davon war jedenfalls die Verlesung des Vermerks des POK K. vom 25. Oktober 2012 nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO zulässig, weil er eine Erklärung über Ermittlungshandlungen der Polizei enthält und keine Vernehmung zum Gegenstand hat. Soweit die Revision meint, dass die Verlesung des Vermerks unzulässig war, weil er keinen Routinevorgang betreffe, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine derartige Beschränkung der Verlesungsmöglichkeit kann weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien entnommen werden. Zwar ergibt sich aus der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf, dass der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Regelung in erster Linie „Protokolle und Vermerke über Routinevorgänge wie Beschlagnahme, Spurensicherung, Durchführung einer Festnahme, Sicherstellungen, Hausdurchsuchungen etc.“ im Blick hatte (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 26). Weiter heißt es dort aber auch, dass der Polizeibeamte „bei den meist routinemäßig erstellten Protokollen“ (Hervorhebung d. d. Senat) ohnehin nicht mehr bekunden könne als das, was bereits schriftlich festgelegt sei (BT-Drucks. a. a. O.). Diese Formulierung zeigt, dass die Vorschrift auch nicht routinemäßig erstellte Protokolle und Vermerke erfasst. Mit Ausnahme von Vernehmungen erlaubt das Gesetz also grundsätzlich die Verlesung aller Protokolle und Vermerke über polizeiliche Ermittlungshandlungen (vgl. BGH NStZ 2008, 529; Meyer-Goßner § 256 Rn. 26; Pauly/Folkert-Hösser in Ratke/Hohmann StPO § 256 Rn. 19). Eine Beschränkung erfährt die Ver­lesungsmöglichkeit nur durch die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Ein Verstoß hiergegen ist allerdings mit einer Aufklärungsrüge geltend zu machen (vgl. BGH NStZ 1993, 397; Meyer-Goßner a. a. O. Rn. 30; Pauly/Folkert-Hösser a. a. O. Rn. 23), welche hier nicht in zulässiger Form erhoben worden ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat. Im Übrigen betrifft der Vermerk vom 25. Oktober 2012 die Spurensicherung und damit einen der in der Begründung zum Gesetzentwurf ausdrücklich erwähnten Routinevorgänge. Das zur Tatortaufnahme eingesetzte PHIDIAS-Verfahren stellt entgegen der Revision auch nicht deshalb eine außergewöhnliche Besonderheit dar, weil es von speziell dafür ausgebildeten Polizeibeamten angewandt wird. Generell wird die Spurensicherung von dafür speziell ausgebildeten Polizeibeamten vorgenommen und ist dennoch in den Augen des Gesetzgebers ein Routinevorgang.

Der vom OLG gezogene Schluss ist m.E. nicht zwingend und schränkt die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung(§ 250 StPO) noch mehr ein, als sie durch die neue Vorschrift so oder so schon eingeschränkt wird. Warum das OLG sich „so weit aus dem Fenster gelehnt“ hat, erschließt sich mir nicht. Nötig wäre das nicht gewesen bzw. die Frage hätte man offen lassen können. Denn wenn man davon ausgeht, dass der Vermerk vom 25. 10. 2012 die Spurensicherung betrifft  und damit einen der in der Begründung zum Gesetzentwurf des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ausdrücklich erwähnten Routinevorgang, dann kam es auf die Frage, ob die Vorschrift auch besondere Vorgänge erfasst nicht mehr. Es sei denn, das OLG war sich doch nicht so sicher, wie es zuvor hinsichtlich der Beurteilung der im Vermerk enthaltenen Erkenntnisse und Vorgänge schreibt.

Allerdings wird sich der Verteidiger auf diese Auffassung des OLG einstellen müssen und darauf zu achten haben, dass er „richtig“ reagiert. Das bedeutet, dass er, wenn er sich nicht mit der Verlesung zufrieden geben will, dieser widersprechen und im Hinblick auf § 244 Abs. 2 StPO einen Beweisantrag stellen muss. Den braucht er auch allein schon deshalb, weil er sonst die in der Revision nach Auffassung des OLG zu erhebende Aufklärungsrüge kaum ausreichend wird begründen können .

Ein lachendes und ein weinendes Auge….

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Ein lachendes, ein weinendes Auge hatte der Verteidiger, der mir den von ihm erstrittenen OLG Celle, Beschl. v. 31.07.2013 – 322 SsBs 65/13 übersandt hat.

Das lachende Auge bezieht sich auf die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung wegen nicht ausreichender Feststellungen. Insoweit aber auch nichts Besonderes, denn es ist ständige Rechtsprechung der Obergerichte, dass dass bei Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen es, da die Zuverlässigkeit der verschiedenen Messmethoden und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert naturgemäß voneinander abweichen, grundsätzlich nicht mit der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit sein Bewenden haben kann. Vielmehr muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (so schon BGHSt 39, 291 ff. und im Anschluss daran alles OLG). Insoweit war das AG-Urteil zu knapp begründet, denn:

Diesen Anforderungen genügen die Urteilsfeststellungen nicht. Das Urteil teilt zur festgestellten Geschwindigkeit lediglich mit, der Betroffene habe die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 163 km/h passiert und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 63 km/h überschritten. Hieraus ist für den Senat nicht erkennbar, ob es sich bei den 163 km/h um die von der Geschwindigkeitsmessanlage gemessene Bruttogeschwindigkeit des Pkws des Betroffenen oder um die – nach Toleranzabzug ermittelte – vorwerfbare Geschwindigkeit handelt. Zudem kann der Senat nicht überprüfen, ob das Amtsgericht den zutreffenden Toleranzabzug zugrunde gelegt hat. Da der Senat die Berücksichtigung des Toleranzabzuges auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Urteiles entnehmen kann und zudem an keiner Stelle des Urteiles deutlich wird, dass es sich bei der zugrunde gelegten Geschwindigkeit von 163 km/h um diejenige nach Abzug des Toleranzwertes handelt, konnte das Urteil aufgrund des aufgezeigten Mangels keinen Bestand haben.

Das weinende Auge des Kollegen bezog sich auf die Segelanweisung des OLG:

„Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das in den Urteilsgründen ordnungsgemäß in Bezug genommene und damit für den Senat zugängliche Foto (BI. 1 Bd. I d. A.) jedenfalls generell zur Identifizierung von Personen geeignet ist.“

Damit ist die Frage der Täteridentifizierung, die auch streitig war, gleich inzidenter mitentschieden und das AG weiß, wie es mit dem Lichtbild umgehen muss. Das hat den Kollegen weniger gefreut. 🙁