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Gebe nie dein Handy einem Polizeibeamten, denn du weißt nicht, wer dich anruft…

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Gerade hereingekommen ist der OLG Celle, Beschl. v. 11.07.2013 – 32 Ss 91/13, auf den die Überschrift schön passt. Denn es ist schon ein etwas „eigenartiger“ Verlauf für den Angeklagten gewesen, zu dem man sagen könnte: Pech gehabt :-). Was ist passiert?

Der Angeklagte war von den Polizeibeamten K. und B. im Bereich H.Straße in H. kontrolliert worden, da der Zeuge K. sich daran erinnern konnte, dass der Angeklagte aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden war. Beim Abgleich der Personalien erhielten die Polizeibeamten zudem Kenntnis von einem Haftbefehl zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Auf dem Polizeikommissariat bemühte sich der Angeklagte erfolglos, Kontakt zu einem Bekannten aufzunehmen, um den haftbefreienden Betrag in Höhe von 800,- € zu organisieren. Hierzu nutzte er die Daten aus dem von ihm mitgeführten Mobiltelefon. Für die Dauer der Nachfragen bei der Ausländerbehörde zu dem ausländerrechtlichen Status des Angeklagten verbrachten die Polizeibeamten den Angeklagten aufgrund des Haftbefehls zunächst in den Gewahrsamsbereich. Vor dem Gang in die Gewahrsamszelle übergab der Angeklagte sein Mobiltelefon an die Polizeibeamten, die es zu seiner übrigen Habe auf den Dienstschreibtisch legten. In der Folgezeit gingen zwei Anrufe ein, die von den Polizeibeamten angenommen wurden. Dabei gingen die Polizeibeamten davon aus, dass sie auf diese Weise dem Angeklagten helfen konnten, den haftbefreienden Betrag zu beschaffen.

Die bruchstückhaft auf Englisch geführten Telefonate dienten aus Sicht der Anrufer jedoch einem ganz anderen Zweck. Der Angeklagte befand sich nämlich bis zur polizeilichen Kontrolle auf dem Weg zum Parkplatz eines A.Marktes, um dort verabredungsgemäß eine Lieferung von knapp 700 g Kokain entgegenzunehmen. Der Kurier wartete bereits vergeblich auf das Eintreffen des Angeklagten, konnte ihn mehrfach nicht erreichen und befürchtete, die falsche Telefonnummer notiert zu haben. Daher schaltete er einen niederländischen Tatbeteiligten ein, der Kontakt zum Angeklagten aufnehmen sollte. Der daraufhin aus den Niederlanden getätigte Anruf wurde von dem Polizeibeamten K. angenommen, eine wirkliche Verständigung kam aufgrund der Sprachschwierigkeiten nicht zustande. Anschließend teilte der niederländische Tatbeteiligte dem wartenden Kurier mit, dass der Angeklagte sehr wohl erreichbar wäre, er habe gerade mit diesem telefoniert. Den zweiten Anruf, entgegengenommen von dem Polizeibeamten B., tätigte sodann der Kurier. Aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten und der unterschiedlichen Erwartungshorizonte ging der Kurier davon aus, dem Angeklagten mitzuteilen, dass er auf dem Parkplatz des A.Marktes mit seinem Motorrad warte, um das Kokain übergeben zu können. Der Polizeibeamte vermutete hingegen, von einem hilfsbereiten Bekannten des Angeklagten auf einen Treffpunkt hingewiesen worden zu sein, um den haftbefreienden Betrag entgegennehmen zu können. So ließ er sich von zwei uniformierten Kollegen zum Treffpunkt fahren. Dort wartete der Kurier, wobei sich das Päckchen mit dem Kokain auf dem Gepäckträger seines Motorrades befand. Die Betäubungsmittel wurden sichergestellt und sowohl der Angeklagte als auch der Kurier vorläufig festgenommen.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge verurteilt.  Der Angeklagte hatte vor dem AG, ein fremdes Mobiltelefon bei sich gehabt und es freiwillig an die Polizeibeamten übergeben zu haben. Beim LG hat er zu den Vorwürfen geschwiegen. Die Feststellungen hinsichtlich der Inhaberschaft am Telefon hat das LG auf die Angaben der Polizeibeamten gestützt, die die Nutzung des Telefons durch den Angeklagten schilderten, um die Geldstrafe von 800,- € zu beschaffen. Die Schlussfolgerung, dass der Angeklagte nach Übergabe der fast reinen 700 g Kokain Alleingewahrsam daran erhalten sollte, hat das LG im Wesentlichen aus den Auswertungen der bei dem Angeklagten und dem Kurier sichergestellten Telefone. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Mit der formellen Rüge macht er geltend, sämtliche der im Zusammenhang mit dem Führen der Telefongespräche erlangten Erkenntnisse hätten nicht verwertet werden dürfen. Der Verwertung sei rechtzeitig im Berufungsverfahren widersprochen worden. Der Widerspruch sei auch rechtzeitig erfolgt. Erst im Berufungsverfahren habe sich ergeben, dass die Übergabe des Mobiltelefons nicht freiwillig erfolgt sei, dies habe die zeugenschaftliche Vernehmung der beteiligten Polizeibeamten ergeben. Die Einlassung des Angeklagten vor dem AG, das Mobiltelefon freiwillig herausgegeben zu haben, habe nach der Entscheidung des Angeklagten, im Berufungshauptverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, nicht über die Aussage des Amtsrichters eingeführt werden dürfen. Denn der Angeklagte sei zum Zeitpunkt seiner Einlassung davon ausgegangen, dass der Akteninhalt eine freiwillige Übergabe belege. Dies habe sich nunmehr nicht bestätigt. Er hätte daher im Berufungsverfahren qualifiziert  belehrt werden müssen, mit dem Hinweis, dass die Erkenntnisse aus der „Telefonüberwachung“ nicht verwertbar seien. Das LG hat die Berufung des Angeklagten verworfen.

Die Revision dagegen hatte keinen Erfolg. Denn das OLG schließt sich der h.M. in der Rechtsprechung an, dass ein Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels so früh wie möglich in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden muss. Wird er zu dem Zeitpunkt versäumt, kann er nicht mehr nachgeholt werden. Die Auffassung ist inzwischen bei den OLG so „in Stein gemeißelt“, dass sie – wie hier vom OLG Celle – schon nicht mehr bzw. nur ganz knapp begründet wird. Allerdings meine ich, dass die Ausführungen des OLG: „Das Recht des Angeklagten auf Verteidigung ist dadurch nicht berührt, denn es liegt allein in seiner Entscheidung, ob er die Rüge im Rahmen seiner Verteidigerstrategie erheben will oder nicht. Unterlässt er es, so kann er sich später nicht mehr darauf berufen.“ das Ergebnis m.E. nicht tragen. Denn offen bleibt, warum der Angeklagte seine Verteidigungsstrategie nicht auch in dem Punkt ändern kann. Dazu habe ich bisher keine – nicht nur nicht beim OLG Celle – sondern auch nicht bei anderen OLG tragfähige Begründung gefunden.

Wie häufig, gilt aber auch hier: Lamentieren über die als falsch angesehene Rechtsansicht des Revisionsgerichts hilft nicht. Vielmehr muss man sich darauf einstellen und rechtzeitig richtig reagieren. Und das bedeutet: wenn Widerspruch, dann so früh wie möglich. Ist er einmal versäumt, ist der Fehler nicht mehr gut zu machen.

Akteneinsicht a la OLG Celle: Hammer; oder: Verwaltungsbehörden zieht euch warm an. Durchsuchung bei euch droht!!

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Die Kollegen im Bezirk des OLG Celle scheinen besonders rührig zu sein hinsichtlich der mit der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen. Denn es kommen gerade aus dem OLG Bezirk Celle eine ganze Reihe von Entscheidungen, die sich mit der Problematik befassen, und zwar auch des OLG Celle selbst, mit denen man nicht immer konform gehen kann (vgl. zuletzt u.a. Akteneinsicht a la OLG Celle: Da mutet man dem Betroffenen aber ein wenig viel zu…). Aber vielleicht hat das „hohe Entscheidungsaufkommen“ ja auch damit zu tun, dass – was ich nicht beurteilen kann – die  Verwaltungsbehörden und auch Amtsgerichte in dem Bezirk „besonders streng“ mit der Gewährung von Akteneinsicht in den Fällen sind. Dazu kann man nach Lektüre des OLG Celle, Beschl. v. 26.03.2013 – 322 SsBs 377/12, der erst jetzt veröffentlicht worden ist, aber nur anmerken/sagen: Verwaltungsbehörden überlegt euch, was ihr tut. Zieht euch warm an.

Der Beschluss des OLG hat es nämlich in sich. Im Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung war vom AG (!!) bei der Verwaltungsbehörde die Bedienungsanleitung des Messgerätes angefordert worden. Die Verwaltungsbehörde hatte die Herausgabe u.a. unter Hinweis auf das Urheberrecht des Herstellers der Bedienungsanleitung verweigert und dann den Betroffenen frei gesprochen. Dagegen (natürlich) die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die dann auch Erfolg hatte.

Das OLG moniert beim AG eine nicht ausreichende Begründung des Freispruchs. So weit, so gut.

Der Hammer steckt dann aber in der „Segelanweisung“, in der es u.a. heißt:

„a) Sollte das Amtsgericht in der erneuten Hauptverhandlung erneut das Vorliegen einer Bedienungsanleitung für die Überzeugungsbildung für erforderlich halten, so darf es sich zur Begründung eines Freispruchs nicht darauf zurückziehen, dass die Bußgeldbehörde die Herausgabe eines in ihrem Besitz befindlichen Exemplars der Bedienungsanleitung verweigert…..

Das Amtsgericht kann seiner Sachaufklärungspflicht aber auch selbst genügen, sofern es die Vorlage einer Bedienungsanleitung im Einzelfall für erforderlich hält, um sich eine Überzeugung von der Schuld eines Betroffenen zu verschaffen. So hat es die Möglichkeit, die Verwaltungsbehörde unter Bezugnahme auf § 71 Abs. 2 Nr. 2 OWiG um Übersendung der Bedienungsanleitung zu ersuchen. Die Vorschrift dürfte auch für Unterlagen gelten, die nicht allein Erklärungen der Behörde betreffen, sondern auch andere Unterlagen, die zu Beweiszwecken benötigt werden (vgl. etwa Göhler a. a. O., § 71 Rdnr. 23 c i. V. m. § 69 Rdnr. 18). Die Behörde ist nach der gesetzlichen Intention verpflichtet, einem solchen Er­suchen des Amtsgerichts zu entsprechen (vgl. BT?Drucksache 10/2652 S. 19, Karlsruher Kommentar, a. a. O., § 71  OWiG Rdnr. 27; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rdnr. 23 b), diese Verpflichtung kann auch nicht durch schlichte Verwaltungs­anweisungen unterlaufen werden.

 Zudem kann das Amtsgericht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 98 StPO eine bei der Verwaltungsbehörde vorhandene Bedienungsanleitung beschlagnahmen und zur Durchführung der Beschlagnahme auch einen Durchsuchungsbeschluss nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 103, 105 StPO in den Räumen der Behörde erlassen. Schließlich wäre der Erwerb eines Exemplars der Bedienungsanleitung bei der Herstellerfirma zu prüfen, die Kosten dafür sind Kosten des Verfahrens und von demjenigen zu tragen, der in die Kosten verurteilt wird.“

Na, das ist doch mal ein mehr als deutlicher Hinweis und wird sicherlich Leben in die Diskussion bringen, wenn die AG das umsetzen (müssen) und vor einem Freispruch erst mal eine Durchsuchung bei der Verwaltungsbehörde starten und dort dann morgens gegen 07.00 Uhr die ersten Polizeiwagen bei der Verwaltungsbehörde vorfahren und eine Hundertschaft die Durchsuchung beginnt :-). Und: Von hier aus ist es nur ein kleiner Schritt zu Durchsuchung und Beschlagnahme beim Hersteller der Geräte. Auch die werden sich sicherlich nach der ersten Durchsuchung ihrer Geschäftsräume überlegen, ob man vielleicht doch ein wenig anders mit den Rechten des Betroffenen umgeht.

Denn: Das OLG hat dann auch unter Hinweis auf § 45 UrhG entschieden, dass die Berufung auf das Urheberrecht nicht greift; Cierniak (vgl.hier “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen”) und KG (vgl. hier: Gerade herein bekommen: Auch das KG entscheidet positiv zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung) lassen grüßen.

Mit dem driten Leitsatz des OLG Celle: „Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO umfasst nicht die Bedienungsanleitung für das Messgerät, wenn diese nicht bereits Aktenbestandteil geworden ist.“ habe ich so meine Probleme. Da hat das OLG m.E. den Cierniak-Aufsatz nicht ganz gelesen. Aber, was soll es? Die Durchsuchungspassage ist schon aufregend genug :-D.

Akteneinsicht a la OLG Celle: Da mutet man dem Betroffenen aber ein wenig viel zu…

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Die Problematik: Bedienungsanleitung des Messgerätes, ist m.E. ein schönes Beispiel, wie – teilweise die Obergerichte – zumindest in meinen Augen – mal wieder versuchen, das „Problem“ über die Begründungsanforderungen bei der Verfahrensrüge und dem scharfen Schwert des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu lösen. Ein Beispiel dafür ist für mich der OLG Celle, Beschl. v. 10.06.2013 – 311 SsRs 98/13. Da verlangt das OLG nämlich vom Betroffenen/Verteidiger, dass er sich nach verweigerter Akteneinsicht innerhalb der Rechtbeschwerdebegründungsfrist nicht nur an die Verwaltungsbehörde wendet, sondern auch noch an den Hersteller, um ggf. doch noch Akteneinsicht zu erlangen.

M.E. geht das OLG über das dem Betroffenen „Zumutbare“ hinaus, wenn es von ihm das (auch noch) verlangt. Denn: Was soll das bringen außer Erkenntnisse, die auch dem OLG bereits bekannt sein dürften. Die Verwaltungsbehörde hat bereits im Verfahren die Akteneinsicht verweigert, darum geht ja gerade der Streit. Es ist kaum damit zu rechnen, dass sie nun, nachdem der Betroffene verurteilt worden ist, die Bedienungsanleitung herausgibt. Und was soll die Anfrage beim Hersteller? Auch insoweit ist inzwischen allgemein bekannt, dass die sich auf Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse berufen und mit der Begründung die Bedienungsanleitungen auch nicht herausgeben. Und um Weiterungen gleich vorzubeugen: Die PTB rückt – eben wegen der Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse die Bedienungsanleitungen ebenfalls nicht heraus (vgl. dazu u.a. den AG Kempten, Beschl. v.07.05.2013 – 22 OWi 145 Js 70/11 und dazu Gibst du mir die Bedienungsanleitung nicht, dann spreche ich eben frei…). Da fragt man sich dann doch: Mutet das OLG dem Betroffenen nicht ein wenig viel zu, wenn es ein solches Vorgehen verlangt? In dem Zusammenhang darf ein Hinweis auf BVerfG NJW 2005, 1999 nicht fehlen: Das BVerfG hat in der Entscheidung im Hinblick auf den erforderlichen Vortrag zu sog. Negativtatsachen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Revisionsbegründung nicht überspannt und vom Rechtsmittelführer nichts an Vortrag verlangt werden darf, mit dem er nicht rechnen konnte. Ich denke, der Stelle nähern wir uns allmählich, wenn die Grenze nicht schon überschritten ist.

Aber: Auf solche Ansinnen muss man als Verteidiger vorbereitet sein und entsprechend handeln und vortragen.

 

 

Die Speicherung von Videoaufnahmen aus dem Strafvollzug

Ein Insasse einer niedersächsischen JVA hat sich darüber beschwert, dass die JVA die Bilder der im Besuchsraum der Anstalt angebrachten Überwachungskamera aufzeichnet und speichert. Die Videoaufzeichnungen von besuchen werden vpn der JVA für jeweils fünf Tage gespeichert, um – so dei JVA _ nachträglich Verstöße oder Vorfälle aufklären zu können, die – zum Beispiel aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle von Bediensteten oder wegen erhöhten Arbeitsanfalls – nicht durch zeitgleiche Überwachung festgestellt werden konnten. Die  Strafvollstreckungskammer hat den Antrag zurückgewiesen. Die Speicherung der Aufzeichnungen sei nach § 191 Abs. 1 NJVollzG zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gerechtfertigt. Dazu dann aufgrund der Rechtsbeschwerde der OLG Celle, Beschl. v. 23.04.2013 – 1 Ws 115/13 (StrVollz), der der JVA Recht gegeben hat:

„Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend darauf erkannt, dass sich die gesetzliche Ermächtigung für die Speicherung der Bildaufzeichnungen aus § 191 NJVollzG ergibt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist das Speichern personenbezogener Daten zulässig, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben nach dem NJVollzG erforderlich ist und die Daten zu diesem Zweck erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

 aa) Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer werden die Bildaufzeichnungen von der Antragsgegnerin für jeweils fünf Tage gespeichert, um nachträglich Verstöße oder Vorfälle aufklären zu können, die – zum Beispiel aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle von Bediensteten oder wegen erhöhten Arbeitsanfalls – nicht durch zeitgleiche Überwachung festgestellt werden konnten. Danach ist die Speicherung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt – und damit zur Erfüllung von Aufgaben nach § 28 Abs. 1 NJVollzG, zu deren Zweck sie regelmäßig auch erhoben worden sind, – gerechtfertigt. Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. August 2010 – 1 Ws 366/10 (StrVollz) – darauf hingewiesen, dass die optische Überwachung der Gefangenenbesuche gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere dazu dient, „die Übergabe unerlaubter Gegenstände im Besuchsraum feststellen zu können“(vgl. LT-Drucks. 15/3565 S. 113), was es regelmäßig angezeigt erscheinen lassen wird, diese Feststellung zeitnah zu treffen, bevor sich die mit den verbotenen Gegenständen verbundenen Gefahren realisiert haben (z.B. bei Betäubungsmitteln durch ihren Konsum oder bei Waffen durch ihren Einsatz). Der Senat hat jedoch auch ausgeführt, dass dadurch eine Speicherung der Aufzeichnungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Auch eine spätere Feststellung, ob unerlaubte Gegenstände im Besuchsraum übergeben worden sind oder sich dort andere sicherheitsrelevante Vorkommnisse ereignet haben, kann sinnvoll sein, weil sich nicht in jedem Fall die damit begründete Gefahr sofort realisieren muss. So kann etwa mit der heimlichen Übergabe eines Mobiltelefons eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit der Anstalt bestehen.

bb) Vor diesem Hintergrund ist die Speicherung der Aufzeichnungen hier auch dann gerechtfertigt, wenn ihre Erhebung im Einzelfall zu einem anderen Zweck erfolgte. Denn gemäß § 191 Abs. 2 NJVollzG ist eine Speicherung von Daten auch für andere Zwecke zulässig, wenn die Daten auch für die geänderten Zwecke hätten erhoben werden dürfen. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drucks. 15/4325 S. 69 f.) umfasst § 191 Abs. 2 NJVollzG auch die in § 180 Abs. 8 StVollzG enthaltene bundesrechtliche Regelung, die die Speicherung von bei der Überwachung der Besuche bekannt gewordenen personenbezogenen Daten u. a. zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt erlaubt (vgl. auch Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl. § 180 Rn. 88; Arloth StVollzG 3. Aufl. § 191 NJVollzG Rn. 2). Sie deckt damit auch den vorliegenden Sachverhalt ab…“

„A.C.A.B. ..“ – solche T-Shirts sind im Strafvollzug nicht erlaubt

Das OLG Celle hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

„Der Antragsteller, der sich offen zur radikalen rechten Szene bekennt, verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren u.a. wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz sowie wegen Beleidigung; daneben ist er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Am 2. August 2012 fand eine Kontrolle seines Haftraums statt, in deren Folge eine Reihe von Gegenständen sichergestellt und zur Habe genommen wurde, deren Besitz dem Antragsteller zuvor gestattet gewesen war. Hierbei handelte es sich zum einen um szenetypische Bekleidungsstücke mit offensichtlich gewaltverherrlichendem und rechtsradikalen Gepräge, u.a. ein T-Shirt mit dem Aufdruck: „A.C.A.B. wir können auch anders“, mit der Abbildung von 2 Schlagringen, ein T-Shirt mit dem Aufdruck: „Nationalist Deutschland“ sowie eine Sporthose mit dem auch von der SS genutzten Symbol der schwarzen Sonne. Soweit daneben eine Reihe von Gegenständen (Fotos, Schilder und dergl.) sichergestellt wurde, die offensichtlich Bezug zur na-tionalsozialistischen Gewaltherrschaft haben, ist dies nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerde. Hintergrund der im Rahmen der Haftraumkontrolle erfolgten Sicherstellung der Gegenstände war ein Erlass des Niedersächsischen Justizministeriums vom 10. Juli 2012, demzufolge der Besitz einschlägiger, im Erlass näher beschriebener typischer Bekleidung der rechten Szene in Vollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen nicht zulässig ist.“

 Der Inhaftierte wendet sich gegen die Sicherstellung. Die StVK hat beschlossen, dass dem Inhaftierten die Kleidungsstücke wieder ausgehändigt werden müssen. Die Rechtsbeschwerde – vertreten durch den Zentralen Juristischen Dienst für den Niedersächsischen Justizvollzug des Landes Niedersachsen – hatte Erfolg. Dazu der OLG Celle, Beschl. v. 03.05.2013 – 1 Ws 117/13 (StrVollz):

b) Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass die frühere Gestattung zum Besitz der fraglichen Gegenstände nicht hätte erteilt werden dürfen. Denn der Besitz der beim Antragsteller im Rahmen der Haftraumkontrolle sichergestellten Kleidungsstücke war von vornherein rechtswidrig. Der Besitz von offenkundig Gewalt verherrlichenden und Sympathie zur radikalen rechten Szene bekundenden Kleidungsstücken ist fraglos geeignet, die Sicherheit und Ordnung einer Justizvollzugsanstalt zu beeinträchtigen. Hierbei kommt es entgegen der angefochtenen Entscheidung weniger darauf an, dass Gleichgesinnte sich durch das Tragen der szenetypischen Kleidung untereinander erkennen und finden können. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass das Tragen entsprechender Kleidung zumindest auch dazu dient, sich von übrigen Strafgefangenen abzugrenzen und diese – als auch Vollzugsbedienstete – zu provozieren, was namentlich im Hinblick auf Strafgefangene – und Vollzugsbedienstete – mit Migrationshintergrund zutrifft (vgl. LG Dortmund vom 6.6.2012, 64 StVK 37/12). Dies gilt insbesondere dann, wenn die entsprechende Kleidung dazu dient, als Erkennungsmerkmal gewaltbereiter Gruppen oder politischer Extremisten getragen zu werden, die hierdurch ihre radikale Gesinnung oder Gewaltbereitschaft zum Ausdruck bringen. Dies aber ist mit dem auf den Abbau von Aggressionen ausgerichteten Strafvollzug grundsätzlich nicht vereinbar (KG NStZ 2006, 308).

So liegen die Dinge fraglos auch hier. Ob die Antragsgegnerin dies auch ohne Vorliegen des Erlasses vom 10. Juli 2012 mit den hierin enthaltenen Hinweisen zu den szenetypischen Merkmalen der entsprechenden Kleidung hätte erkennen können, kann hierbei dahinstehen. Unerheblich ist hierbei auch, ob die Gewaltbereitschaft oder die Zugehörigkeit zu einer entsprechenden politischen Gesinnung auf den Kleidungstücken offen oder lediglich durch Kürzel oder Kennzeichen zum Ausdruck gebracht wird, denn die grundsätzliche Eignung zur Provokation oder zur Einschüchterung wird hierdurch nicht beseitigt. Dass die Kleidungsstücke frei erworben werden können und auch vom Schutzbereich des § 86 StGB nicht erfasst werden, steht dem nicht entgegen.

c) Liegt hiernach eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung vor, können den Gefangenen seitens der Anstaltsleitung Beschränkungen auferlegt werden, die geeignet sind, der Beeinträchtigung entgegen zu wirken. Dies gilt auch für den Besitz von privater Kleidung. Insoweit ist höchstrichterlich bereits auch entschieden, dass es Strafgefangene im Interesse der Sicherheit und Ordnung hinzunehmen haben, innerhalb einer Anstalt nicht beliebige Kleidung tragen zu dürfen und dass die Justizvollzugsanstalt organisatorische Bedingungen an deren Gestaltung knüpfen darf (BVerfG NStZ 2000, 166; KG a.a.O. sowie Beschluss vom 11.5.2001, 5 Ws 195/01). Insoweit ist der Anstaltsleitung auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet.