Schlagwortarchiv: OLG Celle

„Ich habe dich gesehen – du warst zu schnell“ – OLG Celle zum Nachfahren

© Christian-P. Worring – Fotolia.com

Wir haben länger nichts mehr zu Messverfahren pp. gebracht. Daher heute der Hinweis auf den OLG Celle, Beschl. v.11.03.2013 – 322 SsBs 69/13, der sich mit der Messung durch Nachfahren zur Nachzeit befasst. Das ist ein Messverfahren, bei dem es in den amtsrichterlichen Urteilen häufig zu Fehlern kommt. Das Messverfahren ist nämlich nach der Rechtsprechung der OLG nicht standardisiert, was zur Folge hat, dass der Amtsrichter das Verfahren und die Messung im Einzelnen beschreiben muss.

Daran hapert es aber häufig, weil die Anforderungen der OLG hier sehr streng sind. Erforderlich ist u.a. die Angabe eines/des sog. gleich bleibenden Verfolgungsabstandes. Dazu muss dann u.a. auch dargelegt werden, an welchen an welchen äußeren Anzeichen die Messbeamten die Einhaltung diese gleichbleibenden Abstandes zum gemessenen Fahrzeug erkannt haben, was ja zur Nachtzeit nicht so ganz einfach sein kann. Ein wenig leichter macht es nun der OLG Beschluss. Danach sind  solche Feststellungen nicht erforderlich, wenn sich das gemessene Fahrzeug ständig im Lichtkegel des folgenden Polizeifahrzeuges befand:

„Weiterer Feststellungen zur Beleuchtungssituation und zu Markierungspunkten auf der Messstrecke bedurfte es deshalb hier nicht. Das angefochtene Urteil stellt fest, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Polizeifahrzeug über eine Strecke von 500 m gleichbleibend nur 30 m betrug, sodass das Fahrzeug des Betroffenen sich ständig im Lichtkegel des nachfahrenden Polizeifahrzeuges befand (vgl. zur Reichweite moderner Scheinwerferanlagen Daur in Hentschel/König/Daur, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 50 StVZO Rdnr. 15). Bei dem geringen Abstand von 30 m und den durch die Scheinwerfer des folgenden Polizeifahrzeuges sichergestellte ständige Erkennbarkeit des verfolgten Fahrzeuges sind besondere Feststellungen zum gleichbleibenden Abstand zwischen beiden Fahrzeugen entbehrlich (ebenso OLG Köln a. a. O.). Polizeibeamte in dem folgenden Fahrzeug können im Lichtkegel ihres Fahrzeuges jederzeit erkennen, ob sich der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug verkürzt, verlängert oder gleich bleibt.“

Akteneinsicht a la OLG Celle – Rückschritt in Niedersachen – mag man Cierniak nicht?

© lassedesignen – Fotolia.com

Die mit der (Akten)Einsicht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung oder sonstige Unterlagen von Messgeräten zusammenhängenden Fragen waren der verfahrensrechtliche Dauerbrenner der letzten Zeit, zu dem sich viel AG und auch schon einige OLG zu Wort gemeldet haben. Nach dem „Cierniak-Aufsatz“ in zfs 2012, 664 ff. (vgl. hier: Danke Herr Cierniak – Akteneinsicht im Bußgeldverfahren Teil I) hätten m.E. die Fragen als geklärt angesehen werden können. Auch hatten einige OLG den von Cierniak vorgegebenen Weg beschritten bzw. sich ihm angeschlossen (vgl. hier Danke OLG Naumburg – erste OLG-Entscheidung zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Teil 2 und Gerade herein bekommen: Auch das KG entscheidet positiv zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung). Nun ist aber über einen Beschluss des OLG Celle zu berichten, der m.E. einen Rückschritt in der Diskussion bedeutet.

Der OLG Celle, Beschl. v. 28.03.2013 – 311 SsRs 9/13 – befasst sich zwar zunächst mit der Frage der ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde in diesen Fällen, die es sehr viel strenger sieht als OLG Naumburg und KG und die Hürden so hoch stellt, wie es z.B. das OLG Hamm (vgl. OLG Hamm, Beschl. v.03.09.2012 – III 3 RBs 235/12) und OLG Bamberg (vgl. OLG-Bamberg, Beschl. v. 19.10.2012 – 2 Ss Owi 1351/12) getan haben. Nun da kommt man drüber weg als Verteidiger, wenn man es weiß und – was wichtig ist, dann auch beachtet.

Im Zusammenhang mit den Begründungsanforderungen an die Rechtsbeschwerde mach das OLG aber auch Ausführungen zur materiellen  Frage des (Akten)Einsichtrechts und sieht auch das sehr viel restriktiver als z.B. Cierniak und OLG Naumburg und KG. Zwei Punkte „irritieren“ dabei, und zwar:

  • Das OLG  verweist auf Anfragen und Einholung von Auskünften beim Hersteller des Messgerät. Schön, liest sich gut. Nur: Damit werden dem Verteidiger Steine statt Brot gegeben. Der Weg führt nämlich ins Nirwana, da die Anfragen wie wir alle wissen, von den Herstellern unter Hinweis auf das Geschäftsgeheimnis in der Regel nicht beantwortet werden.
  • Und das OLG scheint auch der Auffassung zu sein, dass der Verteidiger die entsprechenden Unterlagen ja käuflich erwerben könne (müsse). Auch dazu hatte Cierniak zfs 2012, 664 674 Stellung genommen und es als „nicht diskussionswürdig“ angesehen worden. Darauf geht das OLG nicht näher sein, sondern meint nur: „Warum eine solche Vorgehensweise nicht diskussionswürdig sein soll (vgl. Cierniak, ZfS 2012, 664 (674)), erschließt sich dem Senat nicht.„. Das ist nun keine Begründung. Angesichts dieser knappen „Begründung“ (?) Man hat den Eindruck, man mag Cierniak nicht.

Als letztes: Das OLG ist in meinen Augen sehr bemüht herauszustellen, warum man denn nun nicht vom OLG Naumburg und/oder dem KG abweicht. Der Hintergrund ist klar: Bloß keine Vorlage an den BGH. Obwohl die sicherlich allmählich wünschenswert wäre, damit die Fragen endlich höchstrichterlich geklärt sind/werden und nun nicht jedes OLG sein eigenes Süppchen kocht.

Der Aufruf: „Komm, wir gehen schottern“ – strafbar oder nicht?

© froxx – Fotolia.com

Durch die wieder aufgekommene Diskussion um die Castortransporte und/oder die Endlagerung von Atom-Müll, bekommt wahrscheinlich ein Beschluss des OLG Celle erhebliche Brisanz und praktische Bedeutung, auf den das OLG in einer PM  hingewiesen hat, und zwar der OLG Celle, Beschl. v. 14. 03.2013 – 31 Ss 125/12. In dem Verfahren ging es um die Frage der Strafbarkeit des öffentlichen Aufrufs zum „Schottern“. Die hat das OLG bejaht. Dazu die – zunächst nur vorliegende PM –

Etwa 1.780 Unterzeichner, darunter auch der Angeklagte, hatten sich im Jahr 2010 auf einer frei zugänglichen Internetseite mit ihren Namen in eine dort veröffentlichte Liste eingetragen, um die angekündigte „Schotter – Aktion“ anlässlich des Castortransportes zu unterstützen. Ziel der Aktion war es den damaligen Castor – Transport aufzuhalten. Durch Entfernung der Schottersteine aus dem Gleisbett der Schienenstrecke, sollte die Standfestigkeit des Gleisbettes derart beeinträchtigt werden, dass die Strecke unbefahrbar würde (sog. Schottern). Das Amtsgericht Lüneburg verurteilte den Angeklagten im Juni 2012 wegen öffentlicher Aufforderung zu Strafftaten zu einer Geldstrafe in Höhe eines halben Netto-Monatsgehalts.

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle bestätigte auf die Revision des Angeklagten die Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg mit Beschluss vom 14. März 2013 (31 Ss 125/12). Zunächst stelle die Entfernung der Schottersteine aus einem Gleisbett, bis dieses unterhöhlt und unbefahrbar ist, eine strafbare Handlung im Sinne einer Störung öffentlicher Betriebe nach § 316 Abs. 1 Nr. 1 StGB* dar. Die Gleise der Deutschen Bahn AG dienten dem öffentlichen Verkehr, auch wenn sie in gewissen Zeiträumen ausschließlich dem Castor – Transport zur Verfügung stünden.

Außerdem habe sich der Angeklagte mit der Unterzeichnung einer öffentlich zugänglichen Unterschriftenliste, die ausdrücklich den bildlichen und schriftlichen Aufruf zum „Schottern“ unterstützen sollte, den Aufruf zur Störung öffentlicher Betriebe zu Eigen gemacht. Damit habe der Angeklagte die Schwelle von einer Meinungsäußerung oder straflosen Befürwortung von Straftaten zur strafbaren Aufforderung überschritten. Die Veröffentlichung der Aktionspläne könne nicht mehr als Versuch der Sensibilisierung anders Denkender innerhalb eines politischen Streites gesehen werden. Vielmehr enthalte der Aufruf die Handlungsanweisung, an einem bestimmten Tattag und Tatort eine näher bezeichnete strafbare Handlung umzusetzen. Die tatsächliche Umsetzung der „Aktion-Schottern“ sei vom Aufruf bezweckt und durch die Unterzeichnung des Angeklagten von diesem auch ausdrücklich erwünscht und angestrebt gewesen.

Der Pressesprecher und Richter am Oberlandesgericht Dr. Götz Wettich erläutert: „Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit in Bezug auf die bisher diskutierte Frage der Strafbarkeit des sog. Schotterns. Atomkraftgegnern bleibt es natürlich weiter unbenommen, andere von ihrer Meinung zu überzeugen und die Auseinandersetzung mit den Castor-Transporten öffentlich und mit kreativen oder spektakulären Aktionen zu begleiten.Aber die Rechtsordnung schützt nicht nur die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit der einen, sondern auch die Eigentumsrechte der anderen. Die Gerichte müssen dies bei der Auslegung der Straftatbestände berücksichtigen.

Dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Aufrufs jede Gefahr für Leib und Leben von Unbeteiligten und Polizisten ausschließen wollten und sich für ein überragend wichtiges politisches Anliegen einsetzten, spiegelt sich in der sehr milden Strafe.“

*Hinweis: Kleiner Fehler in der PM: Es muss nicht „§ 316 Abs. 1 Nr. 1 StGB“ heißen sondern: § 316b Abs. 1 Nr. 1 StGB“. Kann auch mal beim OLG passieren.

 

Die Untreue der (Berufs)Betreuer

© Gina Sanders – Fotolia.com

Gestritten wird beim OLG Celle um die Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes, auf der Grundlage eines Sachverhalts, so wie ihn das Leben leider schreibt bzw. geschrieben hat:

Der Beschuldigte B. betreibt ein Gewerbe der ambulanten Seniorenbetreuung. Weitere Beschuldigte des gegen ihn betriebenen Ermittlungsverfahrens sind drei Berufsbetreuer, nämlich die Rechtsanwältin W. aus H., die Rechtsanwältin Dr. R.-A. aus H. und der Beschuldigte C. B., sowie der Notar C.-D. H. aus H. Den Beschuldigten wird im Grunde zur Last gelegt, in der Form eines kollusiven Zusammenwirkens betreute und testierunfähige Senioren dazu veranlasst zu haben, einen oder auch mehrere der Beschuldigten, vor allem aber den Beschuldigten B., durch letztwillige Verfügungen als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Dem Beschuldigten H. wird zur Last gelegt, am Verfassen notarieller Testamente sowie nachfolgend an der Testamentsvollstreckung mitgewirkt zu haben. Daneben wird den beschuldigten Berufsbetreuern sowie dem Beschuldigten B. zur Last gelegt, ebenfalls in kollusivem Zusammenwirken Zahlungen aus dem Vermögen der Betreuten an den Beschuldigten B. geleistet zu haben, obwohl dieser hierfür keine adäquate Gegenleistung erbracht habe. Dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts zufolge sollen seit Januar 2002 dem Beschuldigten insgesamt 787.766,66 Euro zugewendet worden sein, und zwar 629.936,50 Euro infolge letztwilliger Verfügungen zu seinen Gunsten und 118.827,06 Euro für – fragliche – Dienstleistungen, wovon ein Betrag in Höhe von insgesamt 374.095,76 Euro bereits zur Auszahlung an den Beschuldigten B. gelangt ist. Im Hinblick auf die Einzelheiten der den Beschuldigten zur Last gelegten Taten kann auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Hannover Bezug genommen werden. Die dortigen Angaben werden durch die erfolgte Aufhebung nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Das OLG Celle nimmt im OLG Celle, Beschl. v. 13.02.2013 – 1 Ws 54/13 – auch zur Frage der (Teilnahme an einer ) Untreue Stellung und bejaht die:.

Der Senat teilt zunächst ausdrücklich die Auffassung des Landgerichts, dass – indessen nur bei Annahme von zureichenden, tatsächlichen Feststellungen ? das dem Beschuldigten B. zur Last gelegte Verhalten geeignet sein kann, den Tatbestand der Teilnahme an einer Untreue nach Maßgabe der §§ 266 Abs. 1, Abs. 3, 26, 27, 28 Abs. 1 StGB zu erfüllen. Auch insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der hier angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, denen gegenüber auch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreift. Hierbei unterliegt keinem Zweifel, dass ein Betreuer einer Vermögensbetreuungsflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB unterliegt (Fischer, Strafgesetzbuch, 60. Aufl., § 266 Rn. 48) und dass diese auch über den Tod des Betreuten hinaus wirkt (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1999, 622; RGSt 45, 434, 435). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung, dass ein Betreuter als undoloses Werkzeug gegen sich selbst eingesetzt werden kann, jedenfalls dann, wenn dieser nicht mehr im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB in der Lage war, ein Testament zu errichten und der Zustand des Betreuten hierzu bewusst ausgenutzt wurde. Auch die Annahme, dass bereits zu Lebzeiten eines Betreuten eine hinreichend konkrete Vermögensgefährdung bereits dann eintreten kann, wenn dieser nicht mehr testierfähig war und somit keine Möglichkeit mehr besteht, eine letztwillige Verfügung zu ändern, unterliegt keinen Bedenken. Die Entscheidung des OLG Stuttgart (a.a.O.) steht dem gerade nicht entgegen. Dies gilt erst recht nach Eintritt des Todesfalls und ohnehin dann, wenn auf die letztwilligen Verfügungen Vermögenswerte bereits ausbezahlt worden sind. Dass – bei Annahme einer Testierunfähigkeit – die fraglichen Testamente anfechtbar sind, schließt die Annahme zumindest einer konkreten Vermögensgefährdung ebenso wenig aus wie der Umstand, dass zumindest außerhalb des Geltungsbereichs von § 14 Abs. 5 HeimG das Einsetzen eines Betreuers als Erben zwar rechtlich nicht ausdrücklich untersagt ist, ein gleichwohl aufgesetztes Testament indessen sittenwidrig sein kann (vgl. hierzu OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 1189).

 

Auf den Rollstuhl angewiesen – „„keine Notwendigkeit einer Besuchsüberstellung“ im Einzeltransport

© chris52 – Fotolia.com

Der Antragsteller verbüßt in der Justizvollzugsanstalt in Niedersachsen eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Da seine Ehefrau in Bayern wohnt, beantragt er eine Besuchsüberstellung nach Bayern. Diesen Antrag lehnte die JVA. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für eine Überstellung des Antragstellers wegen seines Gesundheitszustandes ein Einzeltransport nötig wäre und die vom Antragsteller angeführten Gründe für die Überstellung, nämlich die große Entfernung, die Berufstätigkeit seiner Ehefrau und die Schulpflicht des Kindes, den damit verbundenen personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand für die Antragsgegnerin nicht rechtfertigten. Da die Entfernung zum Wohnort der Ehefrau ca. 430 km betrage und mit dem Auto in etwa viereinhalb Stunden zu bewältigen sei, bestehe „keine Notwendigkeit einer Besuchsüberstellung“.

Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der von der StVK als unbegründet zurückgewiesen wird, weil der Aufwand für eine Besuchsüberstellung nach Bayern unverhältnismäßig hoch sei. Der Antragsteller sei auf den Rollstuhl angewiesen und daher nicht sammeltransportfähig. Die Ehefrau habe zwar weder ein Auto noch eine Fahrerlaubnis. Mit dem im gerichtlichen Verfahren gemachten Angebot, dem Antragsteller mehrere Sonderbesuche an einem Wochenende zu gewähren, so dass seine Ehefrau mit einer Anreise gleich mehrere Besuchstermine wahrnehmen könne, und der Alternative einer Besuchsüberstellung in die für seine Ehefrau näher gelegene Justizvollzugsanstalt H. habe die Antragsgegnerin ihrer Pflicht, Lösungswege zu prüfen und anzubieten, genügt

Das sieht das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 22.11.2012 – 1 Ws 458/12 (StrVollz) – anders und hebt auf, weil

  1. (schon) nicht ausreichend geklärt/dargelegt, ob ein wichtiger Grund i.S. des § 10 Abs. 2 NJVollzG, wonach der Gefangene in eine andere Anstalt überstellt werden darf, sofern ein Besuch in der zuständigen Anstalt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, vorliegt,
  2.  nicht erkennbar ist, ob die Vollzugsbehörden dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, das ihnen eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt haben.
  3. der Bescheid der JV nicht erkennen lässt, dass den grundrechtlich geschützten Belangen des Antragstellers – Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 und Art. 3 Abs. 3 Satz 3 GG im Verhältnis zu den vollzugsorganisatorischen Gründen das gebotene Gewicht beigemessen worden ist.

Zum letzteren heißt es:

„Rechtlichen Bedenken unterliegt der Bescheid auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Mit der Erwägung, dass beim Antragsteller aufgrund seines „Gesundheitszustandes“ ein Einzeltransport von Nöten sein werde, der einen unzumutbaren Aufwand erfordere, lässt der Bescheid jedoch besorgen, dass die Ablehnung der Überstellung letztendlich zum Nachteil des Antragstellers an seine Behinderung anknüpft.„