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Die Marihuana-Outdoor-Plantage im Wald – wer hat Besitz?

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Es gibt natürlich nicht nur Marihuana-Indoor-Plantagen (vgl. dazu unser Posting  hier), sondern – vermutlich häufiger – auch Marihuana-Outdoor-Plantagen. Eine davon hat vor kurzem das OLG Celle beschäftigt, das sich im OLG Celle, Beschl. v. 21.01.2013 – 32 Ss 160/12 – in dem Zusammenhnag mit der Frage des Besitzes auseinandersetzen musste. Das AG hatte festgestellt, dass „die Angeklagten die Idee entwickelt hatten, eine Marihuana-Outdoor-Plantage zu errichten, um davon ihren Eigenbedarf – der Angeklagte S. auch zur Milderung seiner Schmerzsymptome – zu decken. Sie brachten in einem abgelegenen, nicht unmittelbar einsehbaren Waldstück in der Gemarkung K. in Richtung E. auf einer Fläche von ca. 10m x 10m Cannabissamen aus und zogen Cannabispflanzen auf. Sie gossen und düngten die Pflanzen, umzäunten die Fläche zum Schutz vor Verbiss mit einem Wildzaun aus Draht und häuften einen Wall aus Zweigen und Geäst an. Ferner schützten sie die Pflanzen durch Krempen und Gift vor Mäusen. Bis zum 19. August 2011 gelang es ihnen, 67 Marihuanapflanzen aufzuziehen.…“

Das AG hatte das Geschehen um die Errichtung der Outdoor-Marihuana-Plantage und das Aufziehen der Cannabispflanzen als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gewertet . Das wird vom OLG Celle ebenso gesehen:

„Besitzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (st. RSpr., BGH NStZ-RR 2008, 54; BGH NStZ-RR 2008, 212; BGH NJW 1978, 1696; BGH, NStZ-RR 1998, 148). Für die Einstufung als Besitz kommt es weder auf die Eigentumsverhältnisse an noch darauf, ob der Täter die Betäubungsmittel unmittelbar in seiner Herrschaftsgewalt hat oder sie an irgendeiner Stelle verwahrt, zu der er sicheren Zugang hat, so dass er ohne Schwierigkeit darüber verfügen kann (BGH NJW 1978, 1696). Danach ist es entgegen der ausgeführten Sachrüge für die Beurteilung als Besitz unerheblich, ob die Angeklagten Dritte von der Herrschaft über die in freier Natur angebauten Betäubungsmittel ausgeschlossen hatten. Es reicht aus, dass die Angeklagten selbst jederzeit ungehinderten Zugang hatten. Dies war hier schon deswegen der Fall, weil sie überlegenes Wissen zur Belegenheit der Plantage hatten, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts an versteckter Stelle in einem Waldgebiet lag. Die Manifestation des Herrschaftswillens an der Waldfläche als „Inbesitznahme“ ergibt sich hier neben der Aussaat von Pflanzen zu eigenen Zwecken auch – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat ? durch die faktische Einfriedung der Anbaufläche mit einem Zaun und einem natürlichen Wall. Dass diese Maßnahme nach den Feststellungen der Abwehr von Wild und nicht von Menschen diente, ändert nichts daran, dass die Angeklagten hierdurch die Grundfläche und die darauf befindlichen Pflanzen nach ihrem Willen schützen wollten. Darin kommt eine für die Begründung eines tatsächlichen Herrschaftswillens ausreichende Ausübung der Sachgewalt zum Ausdruck.“

Standardisiertes Messverfahren – nicht, wenn am „37.12.2010“ gemessen worden ist

Der Begriff des standardisierten Messverfahrens spielt im Bußgeldverfahren eine große Rolle. Hängt von ihm doch das Verteidigerverhalten im Verfahren aber vor allem auch der Umfang der Urteilsgründe ab. Auf letzteres weist jetzt noch einmal der OLG Celle, Beschl. v. 10.01.2013 – 322 SsBs 356/12 hin. Da hatte der Tatrichter bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem System VKS 3.0 ‑ Softwareversion 3.1 – einen Eingabefehler bei der manuellen Auswertung festgestellt, und zwar die Eingabe eines offensichtlich falschen Datums. Es hatte dann selbst gerechnet und war von der Richtigkeit der Messung ausgegangen. Das hat dem OLG so nicht gereicht.

Die Annahme eines standardisierten Messverfahrens setzt insbesondere nicht voraus, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfindet (OLG Dresden, a.a.O.). Die Richtigkeit des Messergebnisses, das – wie bei dem System VKS 3.0 – erst nach Auswertung der technischen Videoaufzeichnung mittels einer geeichten Auswerteeinheit durch einen Beamten erfolgt, kann deswegen in der Regel darauf gestützt werden, dass sich der Tatrichter von der ausreichenden Schulung des Messbeamten in der Anwendung der Auswerteeinheit überzeugt.

Jedoch ist der Tatrichter auch bei standardisierten Messverfahren gehalten, Fehlerquellen nachzugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Messung begründen. Derartige Anhaltspunkte hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil aufgezeigt, ohne zugleich darzustellen, anhand welcher Beweismittel es dennoch von der Richtigkeit der Messung überzeugt ist.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts enthält das Ergebnis der Anwendung der Auswerteeinheit (das Datenfenster des „Fallprotokolls Geschwindigkeit“) ein unzutreffendes Datum („37.12.2010“ statt des in der Videoaufzeichnung festgehaltenen, als Tatzeit festgehaltenen Datums „31.10.2011“). Nach „Einschätzung“ des Amtsgerichts handelt es sich dabei um das Resultat eines Eingabefehlers, der dem Messbeamten bei der EDV-gestützten Wiedergabe der Fotos unterlaufen sein muss. Diese durch kein Beweismittel untermauerte Vermutung des Amtsgericht kann zutreffend sein; in diesem Fall müssen die Urteilsgründe jedoch erkennen lassen, warum das Amtsgericht davon überzeugt ist, die weiteren Ergebnisse der Auswertung der Videoaufzeichnung seien fehlerfrei.

Zwar hat das Amtsgericht hier schlüssig anhand einer Weg-Zeit-Berechnung die Richtigkeit der sich aus dem Messdatenblatt sowie der Videoaufzeichnung ergebenden Geschwindigkeit aufgezeigt. Damit hat das Amtsgericht jedoch – gewissermaßen an dem standardisierten Messverfahren vorbei – die Berechnung nachvollzogen, die nach dem durch die PTB zugelassenen System gerade durch die Auswerteeinheit erfolgen muss. Insbesondere hat das Amtsgericht bei dieser Berechnung Anknüpfungstatsachen – nämlich die genauen Wegmarken – herangezogen, die sich erst aus der Anwendung der Auswerteeinheit ergeben konnten.

Das Amtsgericht war deswegen zumindest gehalten, den Messbeamten zum Vorgang der Auswertung der Videoaufzeichnung zu vernehmen, um ausschließen zu können, dass sich der Übertragungsfehler auf das Datum beschränkt hat. Gegebenenfalls wäre ansonsten die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit geboten.

Kleinigkeiten können also das Verfahren entscheiden – bzw. Zeitgewinn bringen.

Auch im im Strafvollstreckungsverfahren ist Eile geboten…

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Eine m.E. ganz interessante Entscheidung zum Beschleunigungsgrundsatz und zur Verfahrensverzögerung im Strafvollstreckungsverfahren ist mir vor einigen Tagen aus Celle auf den Bildschirm „geflattert. Das OLG Celle hat dazu im OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2012 – 2 Ws 309/12 – folgende Leistätze verfasst/erlassen:

1. Eine auf die Festsetzung des Entlassungszeitpunktes beschränkte sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB bleibt auch nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers zulässig.

 2. Es verstößt gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn die Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB ohne zwingenden Grund erst nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit entscheidet.

 3. Es verstößt gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn die Strafvollstreckungskammer bei Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB den Entlassungszeitpunkt ohne zwingenden Grund auf einen Termin nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit festsetzt.

In der Sache ginge es u.a. um einen (zu späten) Anhörungstermin. Dazu das OLG:

„Durch die Festsetzung des Anhörungstermins erst auf den 02.11.2012 und die anschließende Festsetzung des Entlassungstermins mit Ablauf des 21.11.2012 ist dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen indes nicht genügt worden. Nach der ausdrücklich positiven Prognose, die der Sachverständige für den Verurteilten sowohl bei einer Rückkehr in sein Heimatland als auch bei einem Verbleiben in Deutschland gestellt hatte, musste spätestens mit Eingang des Gutachtens eine Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit ernsthaft in Betracht gezogen werden. Vor diesem Hintergrund hätte am 13.09.2012 der Termin zur Anhörung des Verurteilten so zeitnah bestimmt werden müssen, dass eine Entlassung des Verurteilten zum 01.11.2012 möglich gewesen wäre. Hieran ändert auch die Zustimmung des Verteidigers des Verurteilten zu einer Anhörung am 02.11.2012 nichts, zumal dieser offenbar nur zwischen einem Anhörungstermin am 05.10.2012 oder am 02.11.2012 wählen konnte. Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Beschleunigung und den Abschluss des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 503, 504; EuGRZ 2009, 699 -juris).“

Straßenverkehrsgefährdung: An einem „Fußgängerüberweg“ (?) etwas rasant gefahren

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Gestern Nachmittag hatte ich unter der Überschrift: Zebrastreifen “Do-it-yourself” – Zum Ausrollen und Selbermalen“über den selbst gemalten Zebrastreifen in Köln berichtet. Dazu passt ganz gut der OLG Celle, Beschl. v. 03.01.2013 – 31 Ss 50/12, der sich zu einer Straßenverkehrsgefährdung an einem Fußgängerüberweg verhält. Die Leitsätze des Beschlusses sagen an sich alles:

„1. Fußgängerüberwege im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB sind ausschließlich solche i. S. des § 26 StVO, also die durch Zeichen 293 zu § 41 StVO i. V. m. dem Hinweiszeichen 350 zu § 42 StVO markierten Zebrastreifen.

 2. Entscheidet sich ein Kraftfahrer, eine Fahrspur entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu nutzen, muss er insbesondere in Kreuzungs? und Einmündungsbereichen jederzeit damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer – auch Fußgänger – sich darauf verlassen, dass ihnen keine Gefahren von Kraftfahrzeugen infolge straßenverkehrsrechtswidriger Nutzung durch Fahren entgegen der Fahrtrichtung drohen. Passt er seine Geschwindigkeit dabei nicht angemessen an, stellt dies ein zu schnelles Fahren an einer Straßenkreuzung bzw. -einmündung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB dar.„

 

Strafvollzug: Ich will meinen Weichspüler haben! Nein, ist BtM-fähig….

Während meiner richterlichen Tätigkeit habe ich Strafvollzugssachen nie machen müssen. Daher finde ich Strafvollzugsentscheidungen  immer wieder überraschend und daher interessant; zeigen sie doch häufig, um welche Dinge im Strafvollzug „gekämpft“ werden muss. So auch im OLG Celle, Beschl. v. 12.11.2012 – 1 Ws 459/12 (StrVollz) – in dem es letztlich um den Widerruf  der Genehmigung zum Erwerb und Besitz von Weichspüler, den der Gefangene zuvor beim Anstaltskaufmann erworben hatte, geht.

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Zum Sachverhalt: Der Gefangene verlangt  die Herausgabe eines von ihm in der Anstalt gekauften Weichspülers, den die JVA beschlagnahmt hat. Die JVA verweigert die Herausgabe mit der Begründung, dass Weichspüler in flüssiger Form in der Anstalt nicht mehr zugelassen seien, nachdem 2011 bei verschiedenen Justizvollzugsanstalten in dort verwendeten Weichspülern Gamma?Butyrolacton (GBL) – eine Substanz, die der dem Betäubungsmittelrecht unterliegenden Gamma?Hydroxy-buttersäure (GHB) verwandt ist – nachgewiesen worden sei und sich Gefangene mittels Nasensprühflasche Weichspüler über die Nasenschleimhaut zugeführt hätten. Bislang habe nicht geklärt werden können, welche Firmen im Einzelnen in ihren Weichspülern GBL verwenden würden; bereits der Umstand aber, dass sich Gefangene mittels Nasensprühflasche Weichspüler zuführen, sei aus gesundheitsfürsorgerischen Erwägungen zu unterbinden.

Das OLG hat in seiner Entscheidung dem Gefangenen  zunächst mal Recht gegeben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die StVK zurückverwiesen:

„Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und der Kammer kommt § 21 Satz 2 NJVollzG vorliegend nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. § 21 NJVollzG regelt den Besitz eigener Sachen nämlich nicht abschließend und wird durch speziellere Vorschriften ergänzt. Da vorliegend der Weichspüler vom Antragsteller gemäß § 25 NJVollzG über den Einkauf der Antragsgegnerin erworben wurde und die Erlaubnis zum Erwerb von Gegenständen regelmäßig auch die Erlaubnis zum Besitz beinhaltet, solange sich die Vollzugsbehörde keinen entsprechenden Vorbehalt einräumt (vgl. OLG Celle, NStZ?RR 2011, 31) und ein solcher vorliegend nicht erkennbar ist, konnte die Beschlagnahme des Weichspülers, die den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes darstellt, allein auf der Grundlage von § 100 NJVollzG i. V. m. § 1 NdsVwVfG i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG erfolgen (vgl. OLG Celle, NStZ 2011, 704). Da Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der zunächst erteilten Genehmigung nicht gegeben sind, kam nur ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG in Betracht. Auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG konnte dieser dabei nicht gestützt werden, weil dieser nur bei nachträglich eingetretenen Tatsachen Anwendung findet, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnis dieser Tatsachen durch die Antragsgegnerin ankommt (vgl. OLG Celle, NStZ?RR 2011, 31). Allein § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, der zur Verhütung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl den Widerruf einer begünstigenden Maßnahme ermöglichen kann, kam als Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme in Betracht. Denn hierzu zählen auch das Leben und die Gesundheit Einzelner, deren Schutz unter Berücksichtigung von Art. 1 und Art. 2 GG eine vorrangige Aufgabe der Gemeinschaft ist (vgl. Kopp/Ramsauer, 13. Aufl., § 49 VwVfG, Rdnr. 56).

 Ob die Beschlagnahme insoweit den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG entspricht, kann dem angefochtenen Beschluss nicht entnommen werden. Zwar mag es keiner labortechnischen Aufwendungen bedürfen, um bei der Zuführung von GBL in den menschlichen Organismus eine annähernd gleiche Wirkung wie bei der Zuführung von GHB zu erzielen (vgl. de.wikipedia.org, Stichwort GBL). Es steht aber nicht fest, ob der vom Antragsteller begehrte Weichspüler überhaupt eine entsprechende Substanz enthält. Insoweit hätte es einer Aufklärung des Sachverhaltes durch die Kammer bedurft. Dass sich der Antragsteller Weichspüler allein in der Annahme, dieser enthalte möglicherweise GBL, über die Nasenschleimhaut zuführen könnte, wird ebenfalls nicht substantiell begründet und steht zudem im Widerspruch zur Feststellung im angefochtenen Beschluss, dass der Antragsteller den Weichspüler zum Waschen seiner Wäsche verwenden möchte. Die Entscheidung lässt zudem auf der Rechtsfolgenseite eine Berücksichtigung der Betroffenheit von Grundrechtspositionen des Antragstellers vermissen. Vielmehr deutet der angefochtene Beschluss darauf hin, dass die Antragsgegnerin von einem strikten Vorrang der Gefahrenabwehr ausgegangen ist. Ob weitere Erwägungen, insbesondere auch dahingehend, ob die Gefahr auf mildere Weise abgewendet werden kann, erfolgt sind, ist mangels Darstellung der von der Antragsgegnerin insoweit vertretenen Begründung für den Senat nicht erkennbar.