Schlagwortarchiv: OLG Celle

Die Reisekosten des freigesprochenen Angeklagten – Ja, aber…

© Gina Sanders – Fotolia.com

Nach Freispruch beantragt der ehemalige Angeklagte die Festsetzung ihm zu erstattender Auslagen in Höhe von insgesamt 2.916,00 €, die ihm durch Fahrten mit seinem eigenen Kraftfahrzeug von J. zu den insgesamt 15 Hauptverhandlungsterminen in H. entstanden seien. Begründung: Er studiere seit dem Sommersemester 2011 in J. und habe dort seinen angemeldeten Nebenwohnsitz. Die Rechtspflegerin hat nur die Kosten festgesetzt, die bei Fahrten von dem Hauptwohnsitz des Angeklagten in B., wo er auch geladen worden ist, nach H. entstanden wären. Das waren rund 190 €.  Der ehemalige Angeklagte geht ins Rechtsmittel und hat teilweise Erfolg. Der OLG Celle, Beschl. v. 14.09.2012 – 1 Ws 360/12 – sagt: Ja, aber:  

„a) Zu den erstattungsfähigen Auslagen des Freigesprochenen gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Fahrten zu den Verhandlungsterminen im eigenen Kraftfahrzeug (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl. § 464a Rn. 15 m.w.N.). Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass §§ 5 und 6 JVEG insoweit entsprechend anzuwenden sind (Meyer-Goßner aaO). Nach § 5 Abs. 5 JVEG hat ein Beteiligter, der dem Gericht nicht unverzüglich anzeigt, dass er zum Termin von einem anderen als dem in der Ladung angegebenen Ort anreist, grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten in Höhe der notwendigen Fahrtkosten von dem in der Ladung angegebenen Ort. Der Behauptung, dass der Freigesprochene die Anreise aus J. hier rechtzeitig angezeigt habe, steht entgegen, dass im Protokoll der Hauptverhandlung als sein Wohnsitz nur der in B. angegeben ist.

b) Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Regelung in § 5 Abs. 5 JVEG gilt nicht ausnahmslos. Die unverzügliche Anzeige soll dem Gericht nur die Prüfung ermöglichen, ob es den Zeugen oder Sachverständigen zunächst abbestellen will (vgl. OLG Dresden JurBüro 1998, 269; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. JVEG § 5 Rn. 22). Hätte das Gericht die Ladung aber in jedem Fall aufrechterhalten, so sind dem Zeugen oder Sachverständigen die Mehrkosten der An- und/oder Rückreise von oder zu einem anderen als dem in der Ladung angegebenen Ort auch dann zu erstatten, wenn er die Anreise von dem anderen Ort verspätet oder überhaupt nicht angezeigt hat (vgl. OLG Dresden aaO; OLG Schleswig RPfl 1962, 367; Hartmann aaO Rn. 24; Meyer/Höver/Bach, JVEG 25. Aufl. § 5 Rn. 5.23). So liegt es zweifelsohne auch hier. Da gegen einen ausgebliebenen Angeklagten gemäß § 230 Abs. 1 StPO eine Hauptverhandlung nicht stattfinden kann, ist es ausgeschlossen, dass die Jugendkammer den Freigesprochenen abgeladen hätte, wenn er seine Anreise aus J. rechtzeitig angezeigt hätte. Die fehlende Anzeige steht also der Erstattungspflicht hier nicht entgegen.“

Das war das „Ja“, und dann das „Aber“:

Der Beschwerdeführer hat bislang nicht nach § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich nach jeder Sitzung mit seinem eigenen Kraftfahrzeug zurück nach J. gefahren und zur nächsten Sitzung erneut von dort angereist ist. Allein die vorgelegte Meldebescheinigung genügt dafür nicht. Denn der Freigesprochene hat seinen Hauptwohnsitz ausweislich des Sitzungsprotokolls noch zu Beginn der Verhandlung mit B. angegeben. Berücksichtigt man zudem die hohe Terminierungsdichte – zum Teil haben Sitzungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen stattgefunden -, so versteht es sich keinesfalls von selbst, dass ein Angeklagter, der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht sicher voraussehen konnte, dass ihm die Fahrtkosten von der Landeskasse erstattet werden, nach jedem Sitzungstag die erhebliche Entfernung zu seinem Nebenwohnsitz nach J. zurücklegt, obwohl er in der Nähe seinen Hauptwohnsitz hat.“

Bei der Konstellation hätte ich auch mal nachgefragt.

 

Verwertung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens – was muss ins Urteil?

© lassedesignen – Fotolia.com

Von Kollegen höre ich auf Fortbildungen, dass dann doch im Zusammenhang mit der  Täteridentifizierung auch in Bußgelvderfahren immer mehr anthropologische Vergleichsgutachten eingeholt und zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden. Daher stellt sich immer häufiger die Frage: Was gehört dann eigentlich ins Urteil?

Mit der Frage befasst sich der OLG Celle, Beschl. v. 06.11.2012 – 311 SsBs 136/12. Das AG hatte der Verurteilung des Betroffenen wegen einer  Geschwindigkeitsüberschreitung die nach seiner Auffassung schlüssigen gutachterlichen Ausführungen eines Sachverständigen für anthropologische Vergleichsgutachten zugrunde gelegt. Der Sachverständige habe 21 prägnante Gesichtsmerkmale auf dem qualitativ sehr guten Messfoto feststellen können, die sämtlich mit denen des Gesichts des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen übereinstimmten. Das OLG hat auch die Rechtsbeschwerde aufgehoben. Wesentlich aus Aufhebungsentscheidung sind zwei Punkte:

  1. Nach der Rechtsprechung des BGH und der OLG muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer – wenn auch nur ge­drängten – zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde­liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nach­prüfung zu ermöglichen. Hiervon kann lediglich bei sogenannten standardisierten Untersuchungsmethoden abgewichen werden, bei welchen sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens be­schränken kann. Bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten handelt es sich indessen nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode. Dem ist der AG nicht gerecht geworden.
  2. Eine ausdrückliche Absage hat das OLG der Auffassung in der Rechtsprechung erteilt, die in diesen Fällen auch noch konkrete Angaben zu der Merkmalshäufigkeit verlangt (OLG Bamberg VA 2010, 138; OLG Braunschweig NStZ-RR 2007, 180; OLG Celle [2. Senat für Bußgeldsachen] NZV 2002, 472; OLG Jena DAR 2006, 523), und sich damit dem OLG Oldenburg (NZV 2009, 52) und dem OLG Hamm (DAR 2008, 395) angeschlossen. Begründet hat das OLG diese Ansicht damit, dass zwischen den Klassifizierungen von Einzelmerkmalen ein gleitender Übergang bestehe, weswegen in der Regel keine genauen Angaben über die Häufigkeit der Merkmale in der Bevölkerung, der die zu identifizierende Person angehört, gemacht werden können (vgl. BGH StV 2005, 374). Zwar könne es Merkmale geben, die äußerst selten sind und bei denen Angaben zu Häufigkeiten illustrativ und nützlich sein können. Bei einem „Durchschnittsgesicht“ kommt es jedoch viel mehr auf die Anzahl der Merkmale an, die der Sachverständige erkennen und gewichten könne.

Gibt es in den sog. Altfällen eine Entschädigung für zu lange Gerichtsverfahren? – OLG Celle: Nein

© Dmitry Rukhlenko – Fotolia.com

Seit dem 03.12.2012 ist das “Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011? in Kraft (vgl. hier). Seitdem hat es schon einige Entscheidungen gegeben, die sich mit dem Gesetz bzw. der Frage der Anwendbarkeit auch  auf „Altverfahren“ befassen (vgl. u.a. hier der OLG Celle, Beschl. v. 09.05.2012 – 23 SchH 6/12). Dazu gehört nun auch das OLG Celle, Urt. v. 24.10.2012 – 23 SchH 5/12, das sowohl zur Anwendbarkeit der Neuregelung in den §§ 198, 199 GVG Stellung nimmt als auch zur Frage, wann eine Entschädigung gezahlt werden muss.

Es handelt sich also um einen Altfall. Zur Anwendbarkeit insoweit heißt es:

1. Dem Kläger steht zunächst kein Anspruch gemäß § 199 i. V. m. § 198 GVG wegen überlanger Dauer des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens zu. Diese Anspruchsgrundlage kommt gemäß Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zwar auch bei schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 3. Dezember 2011 abgeschlossenen Verfahren in Betracht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Dauer des Verfahrens beim Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden konnte. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat nicht innerhalb von sechs Monaten (vgl. Art. 35 Abs. 1 EMRK) nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung – dies ist der Freispruch durch das Landgericht … am 20. Mai 2009 – Klage zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben. Entgegen seinem Vorbringen wäre ihm dies aber möglich gewesen. Zwar vermochte der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts … vom 20. Mai 2009 mangels Beschwer keine Beschwerde zu erheben. Gleichwohl hätte er mit der Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK eine Verletzung des Art. 6 EMRK rügen und die Unangemessenheit der Verfahrensdauer feststellen lassen können. Dies hat er unterlassen. Dass ein solches Verfahren von der ehemaligen Mitangeklagten des Klägers angestrengt worden ist, genügt für den vom Kläger selbst geltend gemachten Anspruch nicht. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. März 2011 wirkt nur zwischen den an dem dortigen Verfahren beteiligten Parteien. Sie kann auch aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensläufe der Strafverfahren keine präjudizielle Wirkung entfalten.

Damit stellte sich die Frage der Amtshaftung. Dazu das OLG:

Allein die überlange Verfahrensdauer eines Strafverfahrens stellt noch keine derartig schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, dass bei schuldhaftem Handeln der Strafverfolgungsbehörden ein Anspruch auf Amtshaftung begründet wird.

Lottorente – wie gewonnen, so zerronnen…

© Gina Sanders – Fotolia.com

Als ich mir den vom 2. Strafsenat des OLG Celle übersandten OLG, Beschl. v. 25.09.2012 – 2 Ws 214/12 – angesehen habe, war der „Eyecatcher“ das Wort „Lottogewinn“ im Leitsatz 2. Bis dahin war mir noch nie jemand begegnet, der einen solchen Gewinn erzielt hatte. Und dann trifft man auf ihn in einem strafverfahrensrechtlichen OLG-Beschluss.

Bei näherem Hinsehen hat die Entscheidung des OLG mit dem Lottogewinn bzw. der Lottorente allerdings dann nur wenig zu tun. Es geht nämlich um die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der sog. Rückgewinnungshilfe und der Frage, wann eine außergewöhnliche Härte i.S der nach §§ 111d Abs.  2 StPO, 928 ZPO auch im Strafverfahren geltenden Schutzklausel des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegt. Es war die Lottorente des Angeklagten gepfändet worden. Die war seine einzige Einkommensquelle

Das OLG hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze vorangestellt:

1. Dem Verletzten i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht kein subjektiver Anspruch auf die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff. StPO zu. Ihm fehlt es daher bei einer Beschwerde gegen die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen – hier der Pfändung von Einkünften des Angeschuldigten aus einem Lottogewinn – an der erforderlichen Beschwerdebefugnis

 2. Die Abhängigkeit des Betroffenen von Sozialleistungen zu Lasten der öffentlichen Hand als Folge der Pfändung seiner einzigen Einkünfte – hier der Rentenzahlungen aus einem Lottogewinn – begründet für sich keine außergewöhnliche Härte i.S der nach §§ 111d Abs.  2 StPO, 928 ZPO auch im Strafverfahren geltenden Schutzklausel des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 3. Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach §§ 111b ff. StPO zugunsten eines Verletzten i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist dessen Schutzbedürftigkeit ohne Bedeutung.

Rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung? – gibt es nicht

© Martin Fally – Fotolia.com

Der mir vom 2. Strafsenat des OLG Celle übersandte OLG Celle, Beschl. v. 24.07.2012 – 2 Ws 196/12 – behandelt zwei Fragen, von denen die erste die Praxis häufiger beschäftigt, nämlich die nach der Zulässigkeit einer nachträglichen Pflichtverteidigerbestellung. Die wird vom OLG in Übereinstimmung mit der h.M. verneint. Die Begründung ist bekannt:

Eine nachträgliche rückwirkende Bestellung für das im Rechtszug – und hier sogar rechtskräftig – abgeschlossene Verfahren (hier: Entnahme von Körperzellen) ist nicht zulässig (BGH NStZ-RR 2009, 348; StV 1997, 238; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 141 Rdnr. 8 mwN). Denn die Verteidigerbestellung erfolgt im Strafverfahren nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten oder Angeklagten, sondern dient allein dem Zweck, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten. Dieser Zweck kann nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ganz offensichtlich nicht mehr erreicht werden. Denn es gibt keine zu erbringende Verteidigungstätigkeit mehr, auf die sich die mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger entstehende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Tätigwerden beziehen könnte. Mithin fehlt es der Beschuldigten an dem für eine Beschwerde gegen die angefochtene Ablehnungsentscheidung des Landgerichts erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Und: Es wird erst Recht nicht beigeordnet, wenn die StA den dafür von ihr im Ermittlungsverfahren zu stellenden Antrag nicht gestellt hat. denn:

„Ein im Ermittlungsverfahren gestellter Beiordnungsantrag des Beschuldigten stellt lediglich eine Anregung an die Staatsanwaltschaft dar, einen Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zu stellen. Dies folgt aus der Gesetzessystematik der Bestimmungen der StPO über das Vorfahren, wonach die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren Herrin des Verfahrens ist und das Gericht keine Maßnahmen gegen ihren Willen bzw. ohne Antrag der Staatsanwaltschaft treffen kann. Dies gilt nach der Konzeption des Gesetzgebers und der für das Ermittlungsverfahrenen geschaffenen Sonderregelung in § 141 Abs. 3 StPO auch für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vorverfahren (vgl. OLG Oldenburg, NJW 2009, 3044; OLG Karlsruhe, NStZ 1998, 315; LG Cottbus, Beschluss vom 13.05.2005, 22 Qs 15/05, zitiert nach juris; KK-Laufhütte, StPO, 6 Auflage, Rdnr. 6 zu § 141; Reinhardt in Radtke/Hohmann, StPO, Rdnr. 10 zu § 141; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, Rdnr. 5 zu § 141; a.A. LG Bremen, Beschluss vom 25.06.1998, 27 AR 55/98, zitiert nach juris; LK-Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Auflage, Rdnr. 24 zu § 141; Wohlers in SK-StPO, 4. Auflage, Rdnr. 5 ff. zu § 141).„

Na ja, kann man auch anders sehen. Als Verteidiger muss man sich auf diese Rechtsprechung einstellen: Also Antrag frühzeitig stellen und darauf drängen, dass er beschieden wird. ich weiß: ist nicht immer einfach.