Schlagwort-Archive: Fußgängerüberweg

Der nächste Winter kommt bestimmt I, oder: Die Streupflicht an Fussgängerüberwegen

© Pink Badger - Fotolia.com

© Pink Badger – Fotolia.com

Der nächste Winter bekommt bestimmt. Und mit ihm sicherlich die „winterlichen Schwierigkeiten“ bei der DB, die ja immer vom Wintereintritt überrascht wird. Mit dem (nächsten) Winter kommen aber ggf. auch wieder die mit der Streupflicht für Kommunen und Private zusammenhängenden Fragen. Und da man sich ja nicht früh genug vorbereiten kann – siehe sonst das Beispiel DB – dann heute im Hochsommer einen „Wintertag“.

Den Auftakt mache ich mit dem BGH, Urt. v. 23.07.2015 – III ZR 86/15 – zu Streupflicht von Kommunen an Fußgängerüberwegen. Der BGH verneint in diesem Urteil eine allgemeine Streupflicht für Fußgängerüberwege. Eine Gemeinde sei nicht uneingeschränkt verpflichtet, im Winter öffentliche Wege zu streuen, sondern zu berücksichtigen sei u.a. die Verkehrsbedeutung der betreffenden Wege und Straßen.

Fußgängerüberwege sind damit bei Glatteis nur unter der einschränkenden Voraussetzung zu streuen, dass sie belebt und unentbehrlich sind (vgl. auch Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. E 137; MüKoBGB/Papier, 6. Aufl., § 839 Rn. 201; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 14 Rn. 147, 159; OLG Hamm VersR 1978, 950, 951; OLG Brandenburg OLGR 2002, 335, 336 und Urteil vom 30. September 2014 – 2 U 7/14, […] Rn. 39; OLG München, Urteil vom 26. April 2007 – 1 U 5742/06, […] Rn. 31 ff; OLG Koblenz MDR 2012, 1226). Der Senat folgt nicht der Auffassung des Berufungsgerichts, für Überwege müssten die gleichen Grundsätze wie für Gehwege gelten. Eine solche Annahme würde bewirken, dass auf zahlreichen nicht oder nachrangig zu bestreuenden Straßen vorrangig Überwege für Fußgänger abgestreut werden müssten. Dies hätte zur Folge, dass die Gemeinden bei der Durchführung ihrer Streupläne, ohne die ein geordneter Winterdienst unmöglich ist, unzumutbar behindert würden (vgl. nur Senat, Urteil vom 20. Dezember 1990 – III ZR 21/90, VersR 1991, 665, 666). Was die Frage der Zumutbarkeit für die Kommunen anbetrifft, unterscheidet sich die Situation auf Gehwegen und Fußgängerüberwegen im Übrigen dadurch, dass durch Satzung (hier: aufgrund § 45 Abs. 3 Nr. 2 StrWG) die Streupflicht für Gehwege innerhalb geschlossener Ortschaften üblicherweise auf die Anlieger übertragen wird.

Einschub: Und das gilt nach Auffassung des BGH auch in Schleswig-Holstein, wo die Formulierung des dort geltenden § 45 Abs. 2 S. 1 StrWG SH ggf. zu einer anderen Sicht führen könne. Das sieht der BGH aber anders.

Und: In den „Streupflichtfällen“ spielt ja immer auch die Frage des Mitverschuldens eine Rolle (§ 254 BGB). Dazu hatte das OLG ausgeführt:

„Allerdings treffe den Geschädigten ein Mitverschulden. Dieser habe ausgesagt, es sei bereits auf dem Gehweg teilweise glatt gewesen. Diese Wahrnehmung hätte ihn veranlassen müssen, die weitere Wegstrecke im Interesse seiner eigenen Sicherheit aufmerksam auf eventuelle Eisglätte zu untersuchen und besonders vorsichtig zu gehen. Denn aus dem Vorliegen solcher Stellen hätte er den Schluss ziehen müssen, dass der Boden teilweise noch gefroren war und der zuvor gefallene (Niesel-)Regen auch an anderen Stellen – zum Beispiel auf dem Überweg – zur Bildung von Glatteis geführt haben könnte. Gegen diese Obliegenheit zur gesteigerten Aufmerksamkeit und Vorsicht habe er verstoßen. Anderenfalls wäre er nicht ausgerutscht. Ein in seinen eigenen Angelegenheiten sorgfältiger Fußgänger hätte zur Vermeidung des Sturzes zunächst einmal durch kleine tastende Schritte geprüft, ob auf dem Überweg Eisglätte vorhanden sei. Dadurch hätte der Sturz vermieden werden können. Dieses Fehlverhalten führe im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge allerdings nur zu einem Haftungsanteil von 25 %. Denn die Beklagte habe mit der Verletzung der ihr obliegenden Streupflicht die maßgebliche Ursache für den Sturz gesetzt.“

Das hat der BGH gehalten 🙂 .

„Butter bei die Fische“ II: Was ist ein „Fußgängerüberweg“?

© Pink Badger - Fotolia.com

© Pink Badger – Fotolia.com

Ich hatte ja schon über den BGH, Beschl. v. 21.05.2015 – 4 StR 164/15 berichtet, und zwar soweit es in ihm um die Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung ging (vgl. Ist das denn so schwer?, oder: Butter bei die Fische im Verkehrsrecht). Der Beschluss behandelt allerdings noch eine weitere Frage, die ebenfalls einen Hinweis wert ist.

Der Angeklagte war vom LG u.a. auch wegen eines Verstoßes gegen § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB, also falsches Fahren an einem Fußgängerüberweg, verurteilt worden. Dazu hieß es im Urteil, dass der der Angeklagte mit seinem Pkw „gleichgültig gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern mit derart überhöhter Geschwindigkeit [fuhr], dass er von der Fahrbahn abkam, auf den in gleicher Fahrtrichtung eingerichteten Fahrradschutzstreifen geriet und einen mit einer Lichtzeichenanlage versehenen „Fußgängerüberweg“ überfuhr. Dort kollidierte er mit der rechten Front seines Fahrzeugs mit dem Vorderrad des Fahrrads des am „Fußgängerüberweg“ wartenden Zeugen C.

Das reicht dem BGH (auch nicht):

c) Im Fall II. 5 der Urteilsgründe belegen die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB an einem Fußgängerüberweg falsch gefahren ist.

315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB erfasst nur das Falschfahren an Fußgängerüberwegen im Sinne des § 26 StVO. Das sind allein die durch Zeichen 293 (Zebrastreifen) markierten Fahrbahnflächen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2008 – 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 102; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315c Rn. 17 mwN), an denen zu Fuß Gehende und ihnen gleichgestellte Verkehrsteilnehmer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO vor Fahrzeugen uneingeschränkt Vorrang haben und Fahrzeug Fahrende gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 StVO sowie § 41 Abs. 1 StVG i.V.m. Anlage 2 und Zeichen 293 besonderen Pflichten unterliegen (Einzelheiten bei König in: Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO, § 26 Rn. 18-21, 23-25 mwN). Dass es sich bei der Unfallstelle um eine mit „Zebrastreifen“ markierte Fahrbahnfläche und damit um einen Fußgängerüberweg im Sinne der § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB, § 26 StVO gehandelt hat, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Die Verwendung des Rechtsbegriffes „Fußgängerüberweg“ vermag die Angabe der zu dessen Ausfüllung erforderlichen Tatsachen nicht zu ersetzen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schließlich bleibt auch offen, ob die angeführte Lichtzeichenanlage in Betrieb war und deshalb ihre Lichtzeichen nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 StVO einer etwa bestehen-den Vorrangregel oder Vorrang regelnden Verkehrszeichen vorgingen (vgl. da-zu König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO, § 26 Rn. 11 mwN; zum persönlichen Schutzbereich des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB siehe König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 103 mwN).“

Also auch hier: „Butter bei die Fische“ = Tatsachen ins Urteil.

Wie schnell darf ich am „Zebrastreifen“ fahren?

© Pink Badger - Fotolia.com

© Pink Badger – Fotolia.com

Das richtige Verhalten – nämlich die „richtige Geschwindigkeit“ – an einem Fußgängerüberweg ist Gegenstand des OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.05.2014 – 1 Ss 358/14 – gewesen, mit dem das OLG ein landgerichtliches Urteil aufgehoben hat. Das LG hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und eine nicht angepasste Geschwindigkeit angenommen. Das OLG sieht das anders:

„b) Auch ausgehend von einem entsprechend markierten Fußgängerüberweg ist das Urteil jedenfalls deshalb aufzuheben, weil das Landgericht keine Umstände festgestellt hat, nach denen der Angeklagte, dessen Ausgangsgeschwindigkeit nicht festgestellt werden konnte, verpflichtet gewesen wäre, mit einer niedrigeren als der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h an die Unfallstelle heranzufahren. Vor diesem Hintergrund kann die Feststellung, dass der Angeklagte den Unfall bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h hätte verhindern können, den Fahrlässigkeitsvorwurf ebenso wenig begründen wie die Möglichkeit, dass er sich „dem Fußgängerüberweg mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km/h genähert hatte“. Das Landgericht hätte zugunsten des Angeklagten vielmehr davon ausgehen müssen, dass er mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h an die Unfallstelle heranfuhr. Ob er den Unfall bei dieser Ausgangsgeschwindigkeit hätte verhindern können, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Eine Verpflichtung des Angeklagten, unabhängig vom Auftauchen des Geschädigten mit einer niedrigeren als der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h an den Überweg heranzufahren, ergab sich nach den Urteilsfeststellungen weder aus § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO noch aus § 3 Abs. 1 StVO.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO in Verbindung mit Satz 1 dieser Vorschrift muss ein Fahrzeug „dann“ – und nur dann – mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heranfahren, wenn ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen will (vgl. Burmann / Heß / Jahnke / Janker, a. a. O., § 26 Rn. 4 – 4b). Abweichenden früheren Entscheidungen – auch derjenigen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, auf die sich das Landgericht beruft – lag eine 1988 außer Kraft getretene Fassung von § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO zugrunde, in der es statt „dann““deshalb“ hieß, was bei wörtlicher Auslegung eine allgemeine Verpflichtung zu mäßiger Geschwindigkeit vor Fußgängerüberwegen ergab. Diese Auslegung ist mit der aktuellen Fassung des Gesetzes nicht mehr vereinbar. Dass im vorliegenden Fall vor dem Auftauchen des Geschädigten ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen wollte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Aus § 3 Abs. 1 StVO ergibt sich nichts anderes. Es gibt keine allgemeine Verpflichtung eines Kraftfahrers, seine Geschwindigkeit alleine deshalb zu verlangsamen, weil die nicht ausschließbare Möglichkeit besteht, ein Fußgänger könne den Überweg benutzen (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1992, 330). Zwar kann etwas anderes gelten, wenn durch haltende oder parkende Fahrzeuge ein Teil des Überwegs oder der angrenzende Gehweg für den Kraftfahrer nicht einsehbar ist (vgl. BGH, NJW 1961, 35 ). Dass dem im vorliegenden Fall so gewesen wäre, ist dem Urteil aber ebenfalls nicht zu entnehmen; im Gegenteil ist ausgeführt, dass der Geschädigte bereits „auf dem Gehweg sichtbar“ war (UA S. 7).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verpflichtung zur Mäßigung der Geschwindigkeit selbst dann nicht besteht, wenn ein Fußgänger parallel zur Fahrbahn neben dem Überweg geht (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1992, 330). Vor diesem Hintergrund begründet die bloße Möglichkeit, dass ein Fußgänger aus einer „kurz hinter dem Überweg einmündenden Querstraße“ (UA S. 8) – oder auch einem nicht einsehbaren Hauseingang – auftauchen könnte, möglicherweise eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit, aber noch keine zur Mäßigung der Geschwindigkeit.“

Der „Regenbogenzebrastreifen“ in Köln muss wieder weg …

entnommen: openclipart.org

Der regenbogenbunte Kölner Zebrastreifen kommt wieder weg. Er war von einem „Straßenkünstler“ als Protest gegen Kriminalisierung derdie russischen Schwulen- und Lesbenbewegung in den vergangenen Tagen auf einen „stinknormalen“ Zebrastreifen übermalt worden (vgl. hier das Interview im Kölner Express). Solche Aktionen hatte es ja auch schon in anderen Städten gegeben, wie z.B. in Stockholm und Sydney (vgl. hier). Aber das rettet den Kölner Regenbogen nicht. Ein Zebrastreifen muss, wie es wohl aus Zeichen 293 und 350 der StVO folgt, „weiß“ sein. Deshalb – so die Stadt Köln – „werden wir den ordnungsgemäßen Zustand wieder herstellen.“

Schade (?). Hätte sicherlich ein wenig Farbe in die Städte gebracht. Nur, was macht man, wenn nun im Bundestagswahlkampf alle Parteien (noch mehr) Farbe auf die Straßen bringen. SPD, Grüne, Linke und FDP hätten es mit Rot, Grün und Blau/Gelb nicht schwer, nur was macht die CDU mit Schwarz. Das fällt ja nun gar nicht auf. 🙂 🙂

Die Farben des Zebra-Streifens wäre im Übrigen vielleicht auch das erste Projekt, das sich ein neuer/alter)  Bundesverkehrsminister für die 18. Legislaturperiode vornehmen könnte? Slogan: „Farbe in die Stadt“. Aber, es wir wohl weiter so aussehen 🙂 (für potentielle Kommentatoren: Es geht um den Zebrastreifen/Fußgängerüberweg, nicht um die Seniorin):

oooRENAooo – Fotolia.com (Symbolbild)

Straßenverkehrsgefährdung: An einem „Fußgängerüberweg“ (?) etwas rasant gefahren

oooRENAooo – Fotolia.com (Symbolbild)

Gestern Nachmittag hatte ich unter der Überschrift: Zebrastreifen “Do-it-yourself” – Zum Ausrollen und Selbermalen“über den selbst gemalten Zebrastreifen in Köln berichtet. Dazu passt ganz gut der OLG Celle, Beschl. v. 03.01.2013 – 31 Ss 50/12, der sich zu einer Straßenverkehrsgefährdung an einem Fußgängerüberweg verhält. Die Leitsätze des Beschlusses sagen an sich alles:

„1. Fußgängerüberwege im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB sind ausschließlich solche i. S. des § 26 StVO, also die durch Zeichen 293 zu § 41 StVO i. V. m. dem Hinweiszeichen 350 zu § 42 StVO markierten Zebrastreifen.

 2. Entscheidet sich ein Kraftfahrer, eine Fahrspur entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu nutzen, muss er insbesondere in Kreuzungs? und Einmündungsbereichen jederzeit damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer – auch Fußgänger – sich darauf verlassen, dass ihnen keine Gefahren von Kraftfahrzeugen infolge straßenverkehrsrechtswidriger Nutzung durch Fahren entgegen der Fahrtrichtung drohen. Passt er seine Geschwindigkeit dabei nicht angemessen an, stellt dies ein zu schnelles Fahren an einer Straßenkreuzung bzw. -einmündung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB dar.