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Straßenverkehrsgefährdung: An einem „Fußgängerüberweg“ (?) etwas rasant gefahren

oooRENAooo – Fotolia.com (Symbolbild)

Gestern Nachmittag hatte ich unter der Überschrift: Zebrastreifen “Do-it-yourself” – Zum Ausrollen und Selbermalen“über den selbst gemalten Zebrastreifen in Köln berichtet. Dazu passt ganz gut der OLG Celle, Beschl. v. 03.01.2013 – 31 Ss 50/12, der sich zu einer Straßenverkehrsgefährdung an einem Fußgängerüberweg verhält. Die Leitsätze des Beschlusses sagen an sich alles:

„1. Fußgängerüberwege im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB sind ausschließlich solche i. S. des § 26 StVO, also die durch Zeichen 293 zu § 41 StVO i. V. m. dem Hinweiszeichen 350 zu § 42 StVO markierten Zebrastreifen.

 2. Entscheidet sich ein Kraftfahrer, eine Fahrspur entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu nutzen, muss er insbesondere in Kreuzungs? und Einmündungsbereichen jederzeit damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer – auch Fußgänger – sich darauf verlassen, dass ihnen keine Gefahren von Kraftfahrzeugen infolge straßenverkehrsrechtswidriger Nutzung durch Fahren entgegen der Fahrtrichtung drohen. Passt er seine Geschwindigkeit dabei nicht angemessen an, stellt dies ein zu schnelles Fahren an einer Straßenkreuzung bzw. -einmündung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB dar.

 

Der Kampf am Fußgängerüberweg

Schon etwas älter ist OLG Jena, Beschl. v. 27.06.2011 – 1 SsBs 30/11 und er betrifft auch einen Kraftfahrer, dem das OLG ins Stammbuch schreibt:

„Grundsätzlich muss der Kraftfahrer vor dem Überweg sofort anhalten, wenn er sieht, dass Fußgänger den Überweg betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalten Benutzungsabsicht anzeigen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn ein vorsichtiges Weiterfahren den Fußgänger bei normalem Weitergehen überhaupt nicht beeinflusst, d.h. ihn in keiner Weise beeinträchtigen kann. Dieser Ausnahmefall ist entweder bei einem außergewöhnlich langen oder in der Mitte geteilten Überweg oder sonst nach Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Fußgänger denkbar.“

Aber: Dennoch auch an sich wie gemacht für Münster, die Fahrradstadt. Denn hier kämpfen nicht nur Kfz und Fußgänger, sondern vor allem auch Fußgänger und Fahrradfahrer um die Hoheit  am/über den Fußgängerüberweg. § 26 StVO ist da an sich deutlich. Von daher schreibt das OLG Jena die Pflichten des Fahrzeugführeres – und das ist auch der Radfahrer – noch einmal fest.