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Das „ins wahnhafte reichende Verfolgungsinteresse“ des Staatsanwaltes

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Die Fragen, die mit der Zulassung eines gewählten Verteidigers als Rechtsbeistand nach § 138 Abs. 2 StPO zusammen hängen, treten in der Praxis nicht so häufig aus, wenn aber, dann knallt es meist, bzw. es hat bereits geknallt. Denn nicht selten, hat es im Verfahren bzw. in anderen Verfahren Schwierigkeiten mit dem Zuzulassenden gegeben, die dann dazu führen, dass seine Zulassung abgelehnt wird. So auch im OLG Celle, Beschl. v. 13.08.2012 – 2 Ws 195/12 – mit dem Leitsatz:

„Die Zulassung eines gewählten Verteidigers liegt im Ermessen des Gerichts. Sie setzt u.a. die Vertrauenswürdigkeit und persönliche Eignung des gewählten Verteidigers voraus. Hieran kann es fehlen, wenn dieser dem Gericht mehrere Vorstrafen sowie die Verbüßung von Strafhaft als Grund für die Abwesenheit in einem Hauptverhandlungstermin gegen den von ihm vertretenen Angeklagten verschweigt. Hat er zudem das für einen Rechtsbeistand mittelbar geltende Sachlichkeitsgebot nach § 43a Abs. 2 Satz 2 StPO durch wiederholte verbale Angriffe gegen Verfahrensbeteiligte jenseits der Grenze zur Schmähkritik verletzt, kommt seine Zulassung als Rechtsbeistand nicht in Betracht.“

Das LG hatte die Zulassung abgelehnt, das OLG hat das bestätigt.  Kann ich nachvollziehen, da es in der Hauptverhandlung im zweifel Probleme gegeben hätte. Ein sachliches Verhandeln dürfte kaum zu erwarten gewesen sein. Dazu:

„Die Einschätzung der Kammer hinsichtlich der unzureichenden Vertrauenswürdigkeit des Beteiligten wird darüber hinaus auch durch die für einen nach § 138 Abs. 2 StPO zugelassenen Rechtsbeistand mittelbar anwendbaren berufsrechtlichen Vorschriften für Rechtsanwälte gestützt. Wie ein Rechtsanwalt hat auch ein Rechtsbeistand unter Beachtung des speziellen Sachlichkeitsgebots nach § 43a Abs. 2 S. 2 BRAO sachlich und professionell vorzutragen und sich herabsetzender Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben, zu enthalten. Da § 138 Abs. 2 StPO die Zulassung eines Rechtsbeistands als Verteidiger nur ausnahmsweise vorsieht, ist von ihm die Einhaltung der für Rechtsanwälte geltenden Verhaltensvorschriften im besonderen Maße zu verlangen (vgl. OLG Koblenz, aaO).

Mit seinem im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Dannenberg über den sachbearbeitenden Dezernenten der Staatanwaltschaft getätigten Äußerungen hat der Beteiligte das Sachlichkeitsgebot indes in eklatanter Weise verletzt. So hat er ihn in seinem Schriftsatz vom 06.12.2010 eines „ins wahnhafte reichenden Verfolgungsinteresses“ bezichtigt, ihm einen „erkennbar menschenfeindlich-autoritären Charakter“ attestiert und die Befürchtung geäußert, dass sich „die wahnhaften Persönlichkeitsmerkmale des Staatsanwalts auf den Prozess erheblichen auswirken“ würden. In ähnlich abfälliger Weise hat er sich über den für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht Dannenberg zuständigen Richter geäußert. In seinem Schriftsatz vom 18.12.2010 führt er u.a. aus, „… ist die Behauptung … willkürlich und entbehrt jeder Grundlage. Gericht und Staatsanwaltschaft haben sich mit wissentlichen Falschdarstellungen diese Grundlage selbst zu schaffen versucht. … Das Gericht zeigte sich als williger Vollstrecker der Wünsche der Staatsanwaltschaft“. Mit diesen Angriffen gegen Verfahrensbeteiligte hat der Beteiligte die Grenze zur Schmähkritik deutlich überschritten. Es ist zu besorgen, dass er bei einer (erneuten) Zulassung als Rechtsbeistand der Angeklagten auch im Berufungsverfahren nicht bereit oder in der Lage sein wird, sachlich und angemessen zu argumentieren. Ist indes absehbar, dass der gewählte Verteidiger den für einen anwaltlichen Verteidiger geltenden Verhaltensregeln nicht entsprechen wird oder kann, kommt im Interesse eines objektiv und sachlich zu führenden Verfahrens und auch im Interesse des Beschuldigten oder Angeklagten die Zulassung des gewählten Verteidigers als Rechtsbeistand nach § 138 Abs. 2 StPO nicht in Betracht (so auch OLG Hamm, aaO; OLG Koblenz, aaO).“

 

Spendenwerbung – Betrug und Untreue – darauf kommt es an.

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Alle Achtung :-). 42 Seiten umfasst der OLG Celle, Beschl. v. 23.08.2012 –  1 Ws 248/12, in dem das OLG im Rahmen einer Entscheidung über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens durch das LG zu Fragen des (Spenden)Betrugs und der Untreue in Zusammenhang mit der Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung Stellung genommen hat. Bei der Länge des Beschlusses gibt es hier nur die Leitsätze, die das OLG wei folgt fomruliert hat:

1. Allein die Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung einer vorläufig als gemeinnützig anerkannten GmbH begründet keinen hinreichenden Tatverdacht wegen Betruges zum Nachteil der Spender, wenn die Spendenwerbeschreiben keine ausdrücklichen Angaben zur Höhe der Kosten enthielten.

 2. Aus der dauerhaft hohen Kostenquote auch über den steuerrechtlich als Anlaufphase anerkannten Zeitraum hinaus kann nicht auf eine von Anfang bestehende Absicht der zweckwidrigen Verwendung der Spendenmittel geschlossen werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kosten für die Spendenwerbung überhöht waren und durch verdeckte Auszahlungen letztendlich der persönlichen Bereicherung dient.

 3. Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO begründet keine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 StGB, weil die Norm ihrerseits nicht dem Zweck dient, das Vermögen der als gemeinnützig anerkannten GmbH zu schützen.

 4. Der drohende Verlust der vorläufigen Anerkennung als gemeinnützig wegen Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung stellt keine schadensgleiche Vermögensgefährdung i.S.v. § 266 StGB dar, weil er nicht unmittelbare Folge der Pflichtverletzung ist, sondern von weiteren Zwischenschritten abhängt.


Lasst mich nicht allein – Verteidiger bei der Rechtsmittelrücknahme notwendig

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Pflichtverteidigungsfragen spielen in der Praxis eine erhebliche Rolle. Zu zwei Problemen aus diesem Bereich nimmt der OLG Celle, Beschl. v. 30.05.2012 – 32 Ss 52/12 – Stellung.

Zunächst geht es um die Frage der Beiordnungsvoraussetzungen. Insoweit bringt der OLG-Beschluss nichts Neues, sondern schließt sich der h.M. in Rechtsprechung und Literatur an, wenn es im Leitsatz dazu heißt: :

Es liegt gemäß § 140 Abs. 2 ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn neben den Rechtsfolgen für die verfahrensgegenständliche Tat sonstige schwerwiegende Nachteile für den Angeklagten infolge der Verurteilung zu gewärtigen sind. Zu diesen Nachteilen gehört ein drohender Bewährungswiderruf jedenfalls dann, wenn die zu erwartende Verbüßungsdauer der in früheren Verurteilungen verhängten Freiheitsstrafen ein Jahr überschreitet.

Interessanter dann schon der zweite Bereich, der angesprochen wird, nämlich die Frage der Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme durch den unverteidigten Angeklagten bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung. Das wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich gesehen. Das OLG schließt sich der – m.E. zutreffenden – Auffassung an, die in diesen Fällen immer von Unwirksamkeit ausgeht. Zur Begründung:

 „Der Senat neigt der Auffassung zu, eine Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bzw. der Rechtsmittelbeschränkung anzunehmen. Anderenfalls würde der gesetzgeberischen Wertung, dass ein Angeklagter jedenfalls in den Fällen der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO ohne Verteidigung zu einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Verteidigungsinteressen nicht in der Lage ist, nicht ausreichend Rechnung getragen. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit von Verzichts- oder Rücknahmeerklärungen in Bezug auf ein Rechtsmittel.“

Im Übrigen ist der Beschluss ein schönes Beispiel dafür, dass immer die Sachrüge erhoben werden, weil dann der Urteilsinhalt ggf. herangezogen werden kann, „um eine unzulässige Verfahrensrüge zulässig zu machen.“

Zwar entspricht die von der Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO nicht den … Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, allerdings ist das Revisionsgericht nicht gehindert, bei der Prüfung einer Verfahrensrüge – wie hier §§ 338 Nr. 5, 140 Abs. 2 StPO – bei zugleich erhobener (zulässiger) Sachrüge den Urteilsinhalt ergänzend zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 344, Rn. 20). …

Unter Heranziehung des Urteilsinhalts , insbesondere der dort aufgeführten Vorstrafen des Angeklagten, dürfte … das Revisionsgericht über die Tatsachen verfügen, die zur Prüfung der Frage erforderlich sind, ob der Angeklagten ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen.“

 

 

 

Schadensersatz für Maschmeyer

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Da klingelt es leicht in der Kasse von Carsten Maschmeyer. Denn nach einem Urteil des OLG Celle vom 23.09.2012 muss das Land Niedersachsen ihm  Schadensersatz zahlen. Und zwar erhält Carsten Maschmeyer vom Land Niedersachsen Schadensersatz in Höhe von 60.000 Euro, weil ihm aufgrund eines Fehlers des Finanzamts zusätzliche Kosten für einen Steuerberater entstanden sind.

Damit hat Carsten Maschmeyer einen Teilerfolg gegen die Oberfinanzdirektion Niedersachsen errungen. Das OLG Celle verurteilte das Land Niedersachsen zu Schadensersatz in Höhe von 60.000 Euro. Das zuständige Finanzamt hatte Maschmeyer einen fehlerhaften Steuerbescheid erteilt.

Carsten Maschmeyer hatte im Verfahren geltend gemacht, er habe aufgrund des fehlerhaften Bescheids ein Steuerberaterbüro beauftragen müssen, um Einspruch einzulegen. So seien ihm Hohe zusätzliche Kosten entstanden. In erster Instanz hatte das LG Hannover seine Klage abgewiesen. Ein Einspruch gegen den Bescheid sei nicht erforderlich gewesen. Stattdessen hätte ein Antrag auf Anpassung des Bescheids ausgereicht.

Das OLG Celle stellte nun fest, dass der Finanzverwaltung Fehler unterlaufen seien, was Maschmeyer dazu berechtigt habe, die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Ein Anpassungsantrag hätte womöglich zur Folge gehabt, dass die Einspruchsfrist abgelaufen wäre.

Allerdings: Nur Teilerfolg: Das Land muss nämlich nur zu einem Viertel für die Steuerberaterkosten aufkommen. Die Richter stellten klar, dass die vom Steuerberater abgerechneten Gebühren teilweise überhöht und zu Unrecht geltend gemacht worden waren. Zudem habe Maschmeyer gleich zwei Berater beauftragt.

OLG Celle, Urt. v. 23.08.2012, Az. 16 U 9/12, gefunden bei LTO.

Auslagen für den Pflichtverteidiger

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Wenn der Pflichtverteidiger wissen will, ob Auslagen, die er während der Führung des Mandates tätig später auch aus der Staatskasse erstattet werden, dann hat er die Möglichkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG vorzugehen Er kann dann einen Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der in Aussicht genommenen Auslage stellen. In § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG ist zwar nur die Rede von „Reise“, in der Praxis geht man aber davon aus, dass die Vorschrift auch für andere Auslagen gilt.

Diese Möglichkeit hat für den Pflichtverteidiger den Vorteil, dass die gerichtliche Feststellung der Notwendigkeit für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend ist. Der Pflichtverteidiger muss sich also später darüber nicht mit der Staatskasse streiten. Wird die Feststellung abgelehnt, hat das keine bindende Wirkung, sondern die Auslage kann dann später trotzdem noch zur Festsetzung mit angemeldet werden. Deshalb dürfte es den Pflichtverteidiger auch nicht stören, dass die Entscheidung über seinen Antrag eauf Feststellung der Erforderlichkeit unanfechtbar ist. So der OLG Celle, Beschl. v. 25.06.2012 – 2 Ws 169/12, der ausdrücklich ausführt:

Dadurch entsteht der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil, sie kann ihren Anspruch auf Erstattung von Reisekosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen und ihn dort auch im Rechtsmittelwege verfolgen.