Schlagwortarchiv: OLG Celle

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer – bei bereits abgeschlossenen Verfahren nur bedingt

Die Neuregelungen der §§ 198, 199 GVG finden ggf. auch auf bereits abgeschlossene Verfahren (noch) Anwendung. Allerdings ist insoweit Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu beachten. Dazu der OLG Celle, Beschl. v. 09.05.2012 – 23 SchH 6/12, mit dem ein Antrag auf PKH zurückgewiesen worden ist:

a)       Der Antragstellerin steht ein Anspruch aus § 199 i. V. m. § 198 GVG wegen unangemessener Dauer eines Strafverfahrens nicht zu. Diese Anspruchsgrundlage kommt gemäß Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zwar auch bei ab Inkraft­treten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 abgeschlossenen Verfahren in Betracht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Dauer des Verfahrens beim Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Das von der Antragstellerin angestrengte Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist mit dessen Entscheidung vom 3. März 2011 abgeschlossen und kann nach Art. 35 Abs. 2 EMRK auch nicht mehr anhängig gemacht werden. Zwar hat die Antragstellerin in dem genannten Verfahren keine Entschädigung geltend gemacht, weshalb auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine Veranlassung gesehen hat, der Antragstellerin diesbezüglich einen Geldbetrag zuzusprechen (vgl. Ziffer 41 des Urteils des EGMR vom 3. März 2011). Eine solche Entschädigung hätte die Antragstellerin gemäß Art. 60 Abs. 1 VerfO innerhalb des Schriftsatzes über die Begründetheit geltend machen müssen (vgl. NK?EMRK, 2. Aufl. 2006, Art. 41 Rdnr. 33). Im Übrigen war die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung in zulässiger Weise möglich gewesen. Diese Frist ist ebenfalls versäumt. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn war nämlich die das nationale Verfahren abschließende Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 9. Januar 2009. Auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich die Abweisung einer auf nationaler Ebene erhobenen Amtshaftungsklage, wie sie die Antragstellerin in ihrem Prozesskostenhilfegesuch vom 14. November 2011 angekündigt hat, kann nicht abgestellt werden. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2006 (NJW 2006, 2389) bereits festgestellt, dass eine mögliche Amtshaftungsklage nicht geeignet ist, Ersatz für Nichtvermögensschäden infolge überlanger Verfahrensdauer zu begründen. Der Einwand der Antragstellerin, zum Zeitpunkt der Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 11. August 2008 eine Höhe der zu gewährenden Entschädigung zu beantragen, sei ihr deswegen nicht möglich gewesen, weil das nationale Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei, greift ebenfalls nicht durch. Zwischen dem Abschluss des nationalen Verfahrens und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lagen mehr als zwei Jahre, in denen die Antragstellerin einen bereits im Schriftsatz über die Begründetheit enthaltenen entsprechenden Entschädigungsantrag ohne Weiteres hätte beziffern und näher ausführen können.

 

Mal wieder ausländische Fahrerlaubnis – ganz schön kompliziert das Ganze

Hinweisen will ich heute mal wieder auf eine Entscheidung zur ausländischen Fahreralubnis bzw. zum Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG). Und zwar handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 20.05.2012 – 32 ss 59/12 – mit folgendem Leitsatz:

Eine in einem anderen EU-Staat vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG (sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie) erteilte Fahrerlaubnis berechtigt dann nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, wenn dem Inhaber zuvor die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik bestandskräftig versagt worden war und die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 FeV erfüllt sind.

Ich räume ein: Für mich ist die Rechtsprechung in diesem Bereich inzwischen unüberschaubar.

Leichtes Kopfschütteln – man musste doch nur den Schalter umlegen!

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M.E. kann man über den Beginn der im OLG Celle, Beschl. v. 01.06.2012 – 322 SsBs 131/12 dargestellten Hauptverhandlung beim AG Gifhorn nur den Kopfschütteln. Das OLG stellt in Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung nach § 338 Nr. 6 StPO fest:

Der Betroffene trägt zur Begründung seiner Rüge vor, während der Hauptverhandlung beim Amtsgericht habe vor dem Sitzungssaal ein Schild „Nicht öffentlich“ aufgeleuchtet. Sein Verteidiger habe die Richterin vor Beginn der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, gleichwohl sei verhandelt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich jemand von der Teilnahme an der Sitzung durch dieses Schild habe abhalten lassen. Der Betroffene rügt deshalb die Verletzung von § 169 GVG i. V. m. § 338 Nr. 6 StPO. Dazu hat die zuständige Bußgeldrichterin am 09.01.2012 zu den Akten vermerkt, das Schild „Nicht öffentlich“, das vor dem Sitzungssaal neben dem Terminplan angebracht sei, habe während der Hauptverhandlung in dieser Sache neben der Saaltür aufgeleuchtet. Aus dem Terminplan habe sich ergeben, dass es sich um eine öffentliche Verhandlung gehandelt habe. Zu Verhandlungsbeginn habe sich kein Publikum auf dem Flur befunden. In einer vom Senat eingeholten dienstlichen Erklärung teilt die Richterin mit, es treffe zu, dass der Verteidiger beim Betreten des Sitzungssaales angemerkt habe, neben der Saaltür stehe „Nicht öffentlich“ und deshalb habe er sich kaum getraut, den Saal zu betreten. Die Richterin sei davon ausgegangen, dass das Schild noch wegen einer vor dem Termin im selben Sitzungssaal verhandelten Jugendstrafsache geleuchtet habe und dem Verteidiger erklärt, in der vorliegenden Sache handele es sich um eine öffentliche Sitzung und diese Bußgeldsache werde lediglich im Anschluss an die nicht öffentliche Jugendsache verhandelt. Nach Ende der Sitzung habe sie festgestellt, dass die Anzeige „Nicht öffentlich“ noch immer aufleuchtete.

Das OLG sieht die Rüge zu Recht als begründet an:

„Die Rüge ist auch begründet. Der Öffentlichkeitsgrundsatz soll gewährleisten, dass jedem Interessierten der Zutritt zu einer Hauptverhandlung offen steht (vgl. OLG Zweibrücken a. a. O.). Dies bedingt auch, dass keine Schranken aufgestellt sind, die einem Besucher den Eindruck vermitteln können, ein Zutritt zu der Hauptverhandlung sei ihm nicht möglich. Das Aufleuchten einer Schrift über die Nichtöffentlichkeit einer Hauptverhandlung vermittelt aber genau diesen Eindruck, selbst wenn der aushängende Terminplan diesen Eindruck einschränkt, ihn aber nicht beseitigt. Das Gericht hat es auch trotz eines entsprechenden Hinweises des Verteidigers unterlassen, die uneingeschränkte Zutrittsmöglichkeit zum Sitzungssaal herzustellen.“

Warum Kopfschütteln? Man – zumindest ich – fragt sich/frage mich: Warum schaltet die Richterin die Leuchtanzeige, nachdem sie vom Verteidiger schon darauf hingewiesen worden war, dass diese noch in Betrieb ist, nicht einfach aus. Dazu muss man nur einen Schalter umlegen und das Urteil ist zumindest aus dem Grund „Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit“ nicht gefährdet. Wenn ich den OLG-Beschluss gemacht hätte, hätte ich der Kollegin dazu ein „paar Takte“ in eine Segelanweisung geschrieben.

 

Nachstellen – was ist das?

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Nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Was ist nun unter „nachstellen“ zu verstehen. Dazu haben in der Vergangenheit die Obergerichte wiederholt Stellung genommen. Erst jetzt bin ich dazu auf den OLG Celle, Beschl. v. 21.09.2011 – 32 Ss 96/11  gestoßen, der die insoweit bedeutsamen Fragen noch einmal zusammengefasst hat. Die Leitsätze:

Kennzeichnend für die Tathandlung des Nachstellens im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB ist ein Gesamtverhalten des Täters, das durch die Summe einzelner (Nachstellungs-) Handlungen die Beeinträchtigung beim Opfer herbeiführt (Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., 2010, § 238, Rdnr. 6). Diese Beeinträchtigung entsteht vielfach gerade erst durch die Kombination und Wiederholung einzelner Handlungen. Dem Begriff des Nachstellens ist daher ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit immanent (Fischer, StGB, 58. Aufl., 2011, § 238, Rdnr. 9).

Daran fehlt es, wenn zwischen den festgestellten Handlungen des Täters ein längerer Zeitraum – hier 6 Monate – liegt, in dem es zu keinen weiteren Nachstellungshandlungen gekommen ist und der dadurch eine zeitliche Zäsur bildet, so dass das jeweilige Tatverhalten normativ betrachtet isoliert dasteht.

Also: Nachstellen mit größeren Unterbrechungen gibt es nicht.

Zu lange Sicherungsverwahrung – keine Entschädigung nach dem StrEG

Schon das OLG Nürnberg hatte im OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.02.2012 – 2 Ws 32/11 – einen Entschädigungsanspruch nach dem StrEG nach zu langer Sicherungsverwahrung verneint. Auf derselben Linie liegt der OLG Celle, Beschl. v. 14.02.2012 – 2 Ws 32/12, in dem das OLG das StEG ebenfalls für nicht anwendbar erklärt hat. Dazu und zur möglichen Anspruchsgrundlage heißt es:

„Eine analoge Anwendung der Vorschriften des StrEG scheidet aus. Die Bestimmungen der §§ 1, 2 StrEG haben abschließenden Charakter und können nicht auf ähnliche Maßnahmen oder Sachverhalte angewendet werden (vgl. BGHSt 52, 124 ff.; BGHST 36, 263 ff.; OLG Hamm NVWZ 2001, Beilage Nr. I 7, 96 ?juris; Meyer, Einleitung zum StrEG, Rdnr. 34 und Rdnr. 39).

 c) Als Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung wegen eines ? möglicher-weise ? rechtswidrigen Freiheitsentzuges kommt hier Art. 5 Abs. 5 EMRK in Betracht (vgl. BGHZ 122, 268 ff.; OLG Celle Nds.Rpfl. 2007, 11 f ?juris). Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt einen unmittelbaren und verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens (vgl. BGH a. a. O.), welcher indes im Zivilrechtsweg geltend zu machen ist (vgl. OLG München NStZ?RR 1996, 125) und daher vom Senat nicht zu prüfen war.“