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„Milde Gabe für die Suppenküche“ – dann in die eigene Tasche gesteckt

entnommen wikimedia.org Author Joeb07 (Johannes Kazah)

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Eine Angeklagte hat Spenden gesammelt und dabei vorgegeben, diese seien für die Bahnhofsmission bzw. eine Suppenküche bestimmt. Dorthin sind die Spenden aber nicht geflossen, sondern in die eigene Tasche. Das führt zu einem Strafverfahren, in dem die Angeklagte wegen Spenden./Bettelbetrugs verurteilt wird. Das OLG München führt dazu in der Revision im OLG München, Beschl. v. 11.11.2014 – 4 StRR 184/13 – aus:

„…Ein Vermögensschaden liegt bei einseitigen Verfügungen dann vor, wenn der mit der Vermögensverfügung vom Gebenden bestimmte nicht vermögensrechtliche Zweck nicht erreicht wird. Denn wenn der Zweck verfehlt wird, so wird das Vermögensopfer auch wirtschaftlich zu einer unvernünftigen Ausgabe veranlasst, die auf Täuschung beruht (BGH Urteil vom 10.11.1994; Az.: 4 StRR 331/94 zit. nach juris Rdn. 13). Erforderlich ist die Verfehlung eines Zweckes, der dem Verfügenden in der konkreten Situation notwendig und sinnvoll erscheint, sei es, dass er einen sozialen, sei es, dass er einen indirekten wirtschaftlich relevanten Zweck verfolgt (BGH aaO). Bloße Affektionsinteressen sowie Motive, welche die objektiv erkennbare Zwecksetzung inhaltlich nicht betreffen, sind somit auszuscheiden (BGH aaO Rdn. 14). Da die Revisionsführerin nach den Feststellungen des Gerichts über den Zweck der Spende getäuscht hat, indem sie vorgegeben hat, Spenden für eine Bahnhofsmission und eine Suppenküche zu sammeln, tatsächlich die Spendenbeträge aber für sich selbst behalten hat, liegt eine Vermögensschaden des Spenders vor, da der von ihm mit der Spende verfolgte soziale Zweck nicht erfüllt wird (Satzger aaO Rdn. 169). Hinsichtlich des Geschädigten P. begründet hierbei die Täuschung und der Irrtum über diesen Grund zusammen mit der hierauf basierenden Vermögensverfügung die Strafbarkeit wegen Betrugs (Tiedemann Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 263 Rdn. 123). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der weitere, von ihm benannte Grund für die Spende („weil der Zeuge M. auch Geld gegeben habe“, Seite 10 BU) schon für sich betrachtet ausreichend gewesen sein könnte für die Verfügung (Tiedemann aaO)….“

 

Spendenwerbung – Betrug und Untreue – darauf kommt es an.

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Alle Achtung :-). 42 Seiten umfasst der OLG Celle, Beschl. v. 23.08.2012 –  1 Ws 248/12, in dem das OLG im Rahmen einer Entscheidung über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens durch das LG zu Fragen des (Spenden)Betrugs und der Untreue in Zusammenhang mit der Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung Stellung genommen hat. Bei der Länge des Beschlusses gibt es hier nur die Leitsätze, die das OLG wei folgt fomruliert hat:

1. Allein die Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung einer vorläufig als gemeinnützig anerkannten GmbH begründet keinen hinreichenden Tatverdacht wegen Betruges zum Nachteil der Spender, wenn die Spendenwerbeschreiben keine ausdrücklichen Angaben zur Höhe der Kosten enthielten.

 2. Aus der dauerhaft hohen Kostenquote auch über den steuerrechtlich als Anlaufphase anerkannten Zeitraum hinaus kann nicht auf eine von Anfang bestehende Absicht der zweckwidrigen Verwendung der Spendenmittel geschlossen werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kosten für die Spendenwerbung überhöht waren und durch verdeckte Auszahlungen letztendlich der persönlichen Bereicherung dient.

 3. Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO begründet keine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 StGB, weil die Norm ihrerseits nicht dem Zweck dient, das Vermögen der als gemeinnützig anerkannten GmbH zu schützen.

 4. Der drohende Verlust der vorläufigen Anerkennung als gemeinnützig wegen Verursachung hoher Kosten für die Spendenwerbung stellt keine schadensgleiche Vermögensgefährdung i.S.v. § 266 StGB dar, weil er nicht unmittelbare Folge der Pflichtverletzung ist, sondern von weiteren Zwischenschritten abhängt.