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Lottorente – wie gewonnen, so zerronnen…

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Als ich mir den vom 2. Strafsenat des OLG Celle übersandten OLG, Beschl. v. 25.09.2012 – 2 Ws 214/12 – angesehen habe, war der „Eyecatcher“ das Wort „Lottogewinn“ im Leitsatz 2. Bis dahin war mir noch nie jemand begegnet, der einen solchen Gewinn erzielt hatte. Und dann trifft man auf ihn in einem strafverfahrensrechtlichen OLG-Beschluss.

Bei näherem Hinsehen hat die Entscheidung des OLG mit dem Lottogewinn bzw. der Lottorente allerdings dann nur wenig zu tun. Es geht nämlich um die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der sog. Rückgewinnungshilfe und der Frage, wann eine außergewöhnliche Härte i.S der nach §§ 111d Abs.  2 StPO, 928 ZPO auch im Strafverfahren geltenden Schutzklausel des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegt. Es war die Lottorente des Angeklagten gepfändet worden. Die war seine einzige Einkommensquelle

Das OLG hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze vorangestellt:

1. Dem Verletzten i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht kein subjektiver Anspruch auf die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff. StPO zu. Ihm fehlt es daher bei einer Beschwerde gegen die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen – hier der Pfändung von Einkünften des Angeschuldigten aus einem Lottogewinn – an der erforderlichen Beschwerdebefugnis

 2. Die Abhängigkeit des Betroffenen von Sozialleistungen zu Lasten der öffentlichen Hand als Folge der Pfändung seiner einzigen Einkünfte – hier der Rentenzahlungen aus einem Lottogewinn – begründet für sich keine außergewöhnliche Härte i.S der nach §§ 111d Abs.  2 StPO, 928 ZPO auch im Strafverfahren geltenden Schutzklausel des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 3. Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach §§ 111b ff. StPO zugunsten eines Verletzten i.S. von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist dessen Schutzbedürftigkeit ohne Bedeutung.