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Mitverschulden, oder: Mitverschulden eines 11-Jährigen beim Überqueren der Straße „als Letzter“

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Im Kessel Buntes dann heute zwei Entscheidungen zu § 254 BGB.

Zunächst jetzt das OLG Celle, Urt. v. 19.05.2021 – 14 U 129/20. Der Entscheidung liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem ein 11-jähriges Kind beim Überqueren der Straße von einem zu schnell fahrenden Kfz-Führer angefahren wird. Nach Auffassung des OLG haftet der Kfz-Führer allein:

Hier die (amtlichen) Leitsätze:

Einem elfjährigen Kind kann kein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden, wenn es beim Überqueren einer Straße, zusammen mit einer bereits auf der Fahrbahn befindlichen Kindergruppe, als letztes Kind von einem Fahrzeug erfasst wird, dessen Fahrer die Kinder wahrgenommen hat und den Unfall hätte verhindern können.

Neben der Einsichtsfähigkeit gem. § 828 Abs. 3 BGB, deren Fehlen das Kind zu beweisen hat, ist im Rahmen des Verschuldens gem. § 276 Abs. 2 BGB ein objektiver Maßstab anzulegen und zu prüfen, ob das Kind die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dabei sind an ein Kind, gestaffelt nach dem Alter, andere Maßstäbe als an einen Jugendlichen oder einen Erwachsenen anzulegen. Neben dem Alter des Kindes ist dabei auch die konkrete Unfallsituation zu bewerten und zu prüfen, ob Kinder gleichen Alters und gleicher Entwicklungsstufe in der konkreten Situation hätten voraussehen müssen, dass ihr Tun verletzungsträchtig ist und es ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes muss ein junger Mensch, der einen schweren Schaden erlitten hat, wegen seines Alters im Verhältnis zu einem älteren Menschen mehr Schmerzensgeld bekommen, weil ersterer noch lange an seinen Verletzungsfolgen zu tragen hat.

Einziehung II: Einbeziehung nach Absehen vom Verfall nach altem Recht, oder: Entfallen des Auffangerwerbs

entnommen openclipart.org

Die zweite Entscheidung in Zusammenhang mit Einziehung kommt mit dem OLG Celle, Beschl. v. 20.02.2021 – 3 ws 32/20 – vom OLG Celle.

In dem Verfahren wendet sich die StA sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Feststellung des staatlichen Auffangrechtserwerbs an gesichertem Vermögen des Verurteilten (§ 111i Abs. 5, Abs. 6 StPO a.F.). Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

„1. Die 13. große Strafkammer des Landgerichts Stade als Jugendkammer sprach den Verurteilten als Heranwachsenden am 26. Mai 2016 wegen Computerbetrugs u.a. schuldig und verhängte unter Anwendung von Jugendrecht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel gegen ihn. Von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 8.745,03 Euro sah das Landgericht ab, weil Ansprüche Verletzter entgegenstanden. Mit Beschluss vom selben Tag hielt das Landgericht den mit Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 8. Mai 2015 zur Rückgewinnungshilfe angeordneten dinglichen Arrest für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils aufrecht. Das Urteil ist seit dem 3. Juni 2016 rechtskräftig.

2. Am 27. Juli 2017 verhängte das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Stade gegen den Verurteilten wegen weiterer Taten eine Jugendstrafe von zwei Jahren und ordnete die Einziehung des Wertes des aus diesen Taten Erlangten in Höhe von 4.873,50 Euro an. Von der Einbeziehung des noch nicht vollständig vollstreckten Urteils des Landgerichts Stade vom 26. Mai 2016 sah das Amtsgericht aus erzieherischen Gründen ab. Auf die Berufung des Angeklagten änderte die 2. große Jugendkammer des Landgerichts Stade am 16. November 2017 das Urteil des Amtsgerichts in der Rechtsfolge dahin ab, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Stade vom 26. Mai 2016 zu einer JugeVorschau (öffnet in neuem Tab)ndstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Zugleich ordnete das Landgericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 4.873,50 Euro an. Zu der Verfallsentscheidung aus dem einbezogenen Urteil verhält sich dieses Urteil, das seit dem 24. November 2017 rechtskräftig ist, nicht.

3. Unter dem 30. September 2019 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, das Landgericht Stade möge durch Beschluss feststellen, dass das Land Niedersachsen mit Ablauf des 2. Juni 2016 bis zu einem Betrag von 7.681,43 Euro das Eigentum an den bei dem Verurteilten gesicherten Vermögenswerten erworben hat. Grundlage hierfür sei das Urteil des Landgerichts Stade vom 26. Mai 2016. Die spätere Einbeziehung dieses Urteils in das Urteil des Landgerichts Stade vom 16. November 2017 stehe dem nicht entgegen, weil das Absehen von der Verfallsanordnung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise, sodass bei Einbeziehung des Urteils nicht über die Aufrechterhaltung einer materiell-rechtlichen Rechtsfolge nach dem Strafgesetzbuch zu befinden gewesen sei.

4. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2019 hat die 13. große Strafkammer des Landgerichts Stade als Jugendkammer den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, weil durch die Einbeziehung ihres Urteils vom 26. Mai 2016 in das Berufungsurteil vom 16. November 2017 die Grundlage für die beantragte Feststellung des Auffangrechtserwerbs weggefallen sei.“

Das Rechtsmittel hatte beim OLG keinen Erfolg. Hier der Leitsatz zu der Entscheidung:

Wird ein Urteil, in dem gemäß § 111i Abs. 2 StPO a.F. von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter abgesehen worden ist, nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG einbezogen, ist die Entscheidung über das Absehen von der Verfallsanordnung neu zu treffen. Unterbleibt dies, entfällt auch der Auffangrechtserwerb des Staates mangels materiell-rechtlicher Grundlage.

Pflichti III: Wiederaufnahme nach Einstellung, oder: Fortgeltung der „alten“ Pflichtverteidigerbestellung?

Und zur Abrundung dann noch der OLG Celle, Beschl. v. 31.05.2021 – 5 StS 2/21.

Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Umfangsverfahren, in dem der Kollege bereits vor Inkrafttreten des KostRÄG Pflichtverteidiger war. Das Verfahren ist dann von der GStA nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nach dem 01.01.2021, also nach Inkrafttreten des KostRÄG 2021, wird das Verfahren wieder aufgenommen.

Da stellt sich dann die Frage, ob die ursprüngliche Pflichtverteidigerbestellung wieder auflebt oder ob sie geendet hat und beendet bleibt mit der Folge, dass neu bestellt werden muss. Die gebührenrechtliche Folge wäre dann: Geltung des KostRÄG 2021 und damit Geltung der erhöhten RVG-Sätze.

Ich hatte mit dem betroffenen Kollegen Dr. Elobied zusammen mit einigen anderen Kollegen die Frage diskutiert. Empfehlung war dann – trotz der an sich recht klaren Regelung in § 143 Abs. 1 StPO -, beim OLG Klarstellung zu erbitten. Das hat der Kollege getan und das OLG hat entschieden:

„Rechtsanwalt pp. wird dem Angeklagten als Verteidiger beigeordnet.

Gründe:

Es handelt sich gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO um einen Fall der notwendigen Verteidigung. Die Hauptverhandlung soll im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht stattfinden. Nachdem das Verfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, endete gemäß § 143 Abs. 1 StPO die bisherige Beiordnung von Rechtsanwalt pp. kraft Gesetzes. Sie war daher nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Erhebung der öffentlichen Klage erneut anzuordnen.“

Damit ist jetzt sicher gestellt, dass nun nach neuem Recht abgerechnet werden muss/kann.

Betrieb I: Enger örtlicher/zeitlicher Zusammenhang, oder: Kfz-Brand zwei Stunden nach dem Abstellen

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Im „Kessel Buntes“ heute Zivilrecht – und zwar zwei Entscheidungen zu § 7 StVG und da zum Begriff „beim Betrieb“.

Den Anfang macht das OLG Celle, Urt. v. 12.05.2021 – 14 U 189/20. Die Problematik: Das Fahrzeug der Klägerin war zwei Stunden nach dem Abstellen in Brand geratne. Die Frage, die das OLG beantworten musste: Reicht das noch aus, um das Merkmal „beim Betrieb“ zu bejahen?

Dem OLG hat es gereicht:

„Gem. § 7 Abs. 1 StVG muss der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sein. Dies ist der Fall, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1988 – VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 19. April 1988 – VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 6. Juni 1989 – VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f.; vom 3. Juli 1990 – VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 – VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 und vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 –, Rn. 5 m.w.N., juris). Dies ist der Fall, solange die einmal geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirkt (BGH, Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18 –, Rn. 9, juris).

Nach diesen Grundsätzen ist der geltend gemachte Brandschaden dem Grunde nach der von dem Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gem. § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen. Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet das Fahrzeug ca. zwei Stunden nach dem Abstellen unter dem Vordach der Klägerin in Brand.

Dass sich dieser Schaden erst nach einer zweistündigen Verzögerung durch den Brand realisiert hat, ändert nichts daran, dass die einmal geschaffene Gefahrenlage durch den Betrieb des Fahrzeuges nachgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18 –, Rn. 9, juris, bei dem sich die Gefahrenlage erst nach eineinhalb Tagen realisierte). Auch steht eine Entfernung des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Verkehrsraum einer Haftung aus der Betriebsgefahr nicht entgegen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 –, juris, zum Brand eines Fahrzeuges in einer privaten Tiefgarage; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 158/19 –, Rn. 5, juris, zum Brand eines Fahrzeuges in einer geschlossenen Werkstatthalle).

Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der Brand durch eine Betriebseinrichtung des Fahrzeuges verursacht worden sei, ist dies für eine Zurechnung nicht erforderlich. Die Klägerin muss nicht beweisen, welche Betriebseinrichtung oder auf welche Weise eine Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zum Brand geführt hat. Es reicht aus, dass der Brand in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Fahrzeuges entstanden ist (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 158/19 –, Rn. 14; BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 –, BGHZ 199, 377-381, Rn. 5; BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 –, Rn. 5, alle juris m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt vor. Vorliegend wurde das Fahrzeug der Beklagten noch zwei Stunden vor dem Brand gefahren.

Nach den Untersuchungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen H., denen das erstinstanzliche Gericht gefolgt ist, habe kein Nachweis dafür geführt werden können, dass eine Einwirkung von außen, namentlich Brandstiftung, stattgefunden hat…….“

Erstattung der Verfahrensgebühr für die Revision, oder: Die heilige Kuh der OLG

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Ich habe ja schon einige Male über die falsche Rechtsprechung der OLG betreffend Erstattung der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren (Nr. 4130 VV RVG), wenn die Staatsanwaltschaft vor Begründung ihres Rechtsmittels dieses zurücknimmt. Das ist eine der gebührenrechtlichen „heiligen Kühe der OLG“. Die OLG meinen nämlich, dass in dem Fall die entstandene Verfahrensgebühr nicht zu erstatten sei. Diese Auffassung ist falsch, denn die Gebühr ist entstanden – schon damit haben die OLG zum Teil Probleme – und sie ist auch zu erstatten, da muss man nichts von einem „verständigen Rechtsanwalt“ schreiben, der nach Auffassung der OLG wohl kostenlos tätig werden soll. Aber: Man kann schreiben, was man will, die OLG sehen es anders und decken damit die StA, die ohne Kostenrisiko Rechtsmittel einlegen und zurücknehmen kann. Und natürlich braucht der Beschuldigte auch in der Phase Betratung usw.

Zu der Problematik gibt es jetzt eine weitere OLG-Entscheidung, nämlich den OLG Celle, Beschl. v. 28.04.2021 – 2 Ws 122/21. Da geht es aber nicht um das Rechtsmittel der StA, sondern um das der Nebenklägerin. Das OLg gewährt aber mit der gleich falschen Begründung die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG nicht:

„Die Frage, ob eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG bereits dann entstanden ist, wenn ein Verfahrensbeteiligter gegen ein erstinstanzliches Urteil nach § 333 StPO Revision einlegt und diese noch vor Einreichung einer Revisionsbegründung wieder zurückgenommen hat, wird von der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte für den Fall der Re-vision der Staatsanwaltschaft verneint. Dies wird damit begründet, dass gerade in dem auf eine reine Rechtsprüfung beschränkten Revisionsverfahren aus der maßgebenden Sicht eines verständigen Rechtsanwalts erst nach der Begründung des Rechtsmittels gemäß § 344 StPO Umfang und Zielrichtung der Anfechtung auch für die Verteidigung überschaut und eine sach-dienliche Tätigkeit im Rechtsmittelverfahren vorbereitet werden könne. Das durchaus nach-vollziehbare Interesse eines Angeklagten, die Erfolgsaussichten einer von der

Staatsanwaltschaft eingelegten Revision zu erfahren, beschränke sich vor deren Begründung auf ein rein subjektives Beratungsbedürfnis, wohingegen objektiv eine Beratung weder erforderlich noch sinnvoll sei. Soweit der Verteidiger den Angeklagten in Bezug auf das Revisions-verfahren nach der Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft beraten habe, könne sich eine solche Beratung lediglich auf den gesetzlich vorgesehenen Ablauf des weiteren Verfahrens beziehen. Solche Besprechungen vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staats-anwaltschaft gehörten allerdings noch nicht zum Revisionsverfahren, sondern seien mit den in der Vorinstanz angefallenen Gebühren abgegolten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 27.01.202 – 1 Ws 214/19 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.08.2017 – 2 Ws 176/17 –, juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 21.08.2014 – 2 Ws 376/14 –, juris; OLG Bremen, Beschl. v. 14.06.2011 – Ws 61/11 –, juris; OLG Rostock, Beschl. v. 13.07.2009 – 1 Ws 192/09 -, juris). Der Senat tritt diesen Erwägungen bei. Er legt sie auch der hier zu entscheidenden Frage der Entstehung einer Verfahrensgebühr nach § 48 Abs. 1 RVG, Nr. 4130 VV RVG für den Beistand eines Nebenklägers bei einer Revision des Angeklagten zu Grunde. Denn die noch vor Einreichung ihrer Begründung erfolgte Rücknahme der Revision eines Angeklagten ist mit dem oben erörterten Sachverhalt der Einlegung und Rücknahme einer Revision durch die Staatsanwaltschaft ohne weiteres vergleichbar.

Eine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa deshalb veranlasst, weil der Beistand der Nebenklägerin nach Kenntniserlangung von der Einlegung der Revision durch den Angeklagten mit der Nebenklägerin nicht nur den möglichen weiteren Verfahrensgang, sondern auch das Für und Wider eines Aufschubs des Beginns der von der Nebenklägerin angestrebten Behandlungstherapie erörtert hat. Denn auch diese Erörterungen wurden nicht unmittelbar durch die Revisionseinlegung veranlasst. Vielmehr sind sie als Gegenstand der Darstellung des im Falle einer Revisionseinlegung allgemein zu erwartenden weiteren Verfahrensablaufs anzusehen. Diese Darstellung ist – wie oben bereits ausgeführt – dem Beistand eines Nebenklägers bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens, jedenfalls aber nach der Verkündung eines Urteils ohne Weiteres möglich. Entsprechende Beratungsleistungen sind daher mit den im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen anwaltlichen Gebühren hinreichend abgegolten.“

Schlicht falsch und gebührenrechtlich nicht haltbar.