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Der vernommene Polizeibeamte im Schichtdienst, oder: (Welche) Entschädigung für Freizeitverlust?

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Die zweite Entscheidung, der OLG Celle, Beschl. v. 05.01.2021 – 3 Ws 258/20 – hat nichts mit RVG-Gebühren zu tun, sondern mit der Zeugenentschädigung. Er passt damit aber ganz gut als Posting an einem Freitag.

Entschieden hat das OLG über eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG bei einem Polizeibeamten, der als Zeuge vernommen worden war.  Dem sind 3,50 EUR je angefangener Stunde bewilligt worden. Zu Begründung ist ausgeführt worden, „der Antragsteller sei als Polizeibeamter im Schichtdienst tätig und während seiner Freizeit als Zeuge herangezogen worden. Zwar sei die hierdurch verlorene Freizeit nachträglich als Arbeitszeit angerechnet worden, dem Antragsteller sei aber gleichwohl ein Nachteil entstanden, da bei Beamten im Schichtdienst die eingetretene Freizeitunterbrechung zu einer Minderung der erforderlichen körperlichen Erholung führe.“

Dagegen die Beschwerde der Landeskasse. Im Verfahren ist der Beschluss des LG zunächst aufgehoben worden, nachdem der Antragsteller nicht innerhalb der vom OLG hierzu gesetzten Frist nachgewiesen hatte, dass er für die fragliche Zeit nicht vertreten worden war und die versäumte Arbeitszeit nachgeholt werden muss. Dagegen dann die Gehörsrüge des Antragstellers, die Erfolg hatte. Und dann hat das OLG nun die Beschwerde der Landeskasse verworfen.

„In der Sache bleibt die Beschwerde der Landeskasse ohne Erfolg. Das Landgericht hat aus zutreffenden tatsächlichen wie rechtlichen Erwägungen, die der Senat auch seiner Entscheidung zugrunde legt, dem Antragsteller für seine Tätigkeit als Zeuge in der Hauptverhandlung am 13. Februar 2020 vor der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Stade nach § 20 JVEG eine Entschädigung für die von ihm hierdurch erlittene Zeitversäumnis bewilligt. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung kann hiernach zunächst grundsätzlich Bezug genommen werden.

Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 11. November 2020 angedeutet hat, entspricht es nunmehr der als gefestigt zu betrachtenden Rechtsprechung, dass Polizeibeamten, die in ihrer Freizeit als Zeuge vor Gericht aussagen müssen, auch dann eine Entschädigung für die hierdurch erlittene Zeitversäumnis als Nachteil zusteht, wenn Ihnen dieser Zeitaufwand durch den Dienstherrn nachträglich als Arbeitszeit anerkannt wird (OLG Düsseldorf VRS 111, 159; OLG Karlsruhe VRS 113, 79; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 295; NK-GK/Pannen/Simon, 2. Aufl., § 20 JVEG Rn. 6; Schneider JVEG, 3. Aufl., § 20 Rn. 12). Grundsätzlich ist in diesen Fällen vom Eintritt eines Nachteils durch die Heranziehung als Zeuge auszugehen (OLG Karlsruhe a.a.O.) und sind hierbei auch immaterielle Nachteile zu berücksichtigen sind (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 21 JVEG Rn. 7).

Schichtdienst mit unterschiedlichen Dienstzeiten im Wechseldienst ist bekanntermaßen gesundheitlich besonders anstrengend und erfordert von den Beamten eine Anpassung an die jeweils geforderte Dienstzeit. Dies führt dazu, dass den zwischen den Dienstzeiten liegenden Freizeiten eine besondere Bedeutung für die Erholung zukommt, u.a. damit der nachfolgende Dienst ausgeruht wieder angetreten werden kann. Dabei ist von besonderer Wichtigkeit, dass die zur Verfügung stehende Freizeit so gestaltet werden kann, dass sie die erforderliche Erholung gewährleistet. Dazu gehört auch, dass sie nicht unnötig von dienstlichen Anforderungen unterbrochen wird. Durch die Heranziehung zu dienstlichen Aufgaben, insbesondere zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen, wird die dringend benö-tigte Freizeit unterbrochen und damit deren Erholungswert massiv herabgesetzt. Dieser kann naturgemäß auch nicht dadurch wieder ausgeglichen werden, dass Freizeitausgleich gewährt wird, da dieser – entsprechend den dienstlichen Möglichkeiten – erst zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden und den Umstand der Unterbrechung der Freizeit nicht vollumfänglich ausgleichen kann. Auch wenn die Zeit des Zu- und Abgangs zu Gerichtsterminen nachträglich als Arbeitszeit gewertet wird, ändert dies am Eintritt eines Nachteils in Form von Freizeitbeeinträchtigung und damit im Sinne von § 20 JVEG nichts (ebenso OLG Düsseldorf a.a.O.).

Die vom Senat in seiner Entscheidung vom 11. November 2020 noch vermissten Nachweise hat der Antragsteller zwischenzeitlich nachgeholt. Der Antragsteller hat hierbei durch Vorlage einer Bescheinigung seines Dienstherrn dargelegt, dass er im Schichtdienst tätig ist, sich zurzeit seiner Zeugenaussage in seiner Freizeit befand und dass ihm für die Zeit-versäumnis nachträglich Arbeitszeit angerechnet worden ist.“

Verkehrsrecht III: Nochmals Alleinrennen, oder: Höchstmögliche Geschwindigkeit?

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Und den Schluss der Berichterstattung mache ich heute mit dem OLG Celle, Beschl. v. 28.04.2021 – 3 Ss 25/21. Der befasst sich noch einmal mit dem verbotenenen Kraftfahrzeugrennen in der Form des Alleinrennens:

„Das Urteil weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit die einzig auf die Sachrüge gestützte Revision einwendet, es fehle vorliegend sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht am Merkmal des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, zumal der Angeklagte nicht die Motorkraft seines Fahrzeugs habe ausreizen, sondern vielmehr nur vor der Polizei habe fliehen wollen, greift dies nicht durch. Zwar ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) eine zurückhaltende Anwendung der Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB angezeigt (vgl. KG VRS 135, 267). Das Tatbestandsmerkmal der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift meint indessen nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des geführten Fahrzeugs, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit (KG a.a.O.) Das hierbei vorausgesetzte Handeln, um eine höchst-mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt demnach lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten und nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wobei auch der Wille, vor einem verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, diese Absicht gerade nicht ausschließt (OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787 mit Anm. Zopfs; LK-StGB/Laufhütte, 13. Aufl., § 315d Rn. 29). Das von der Revision bemühte Abstellen auf eine absolute Höchstgeschwindigkeit steht daher nicht nur in Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5 f.), sondern würde den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB praktisch nahezu leerlaufen lassen, weil die absolute Höchstgeschwindigkeit, insbesondere bei hochmotorisierten Fahrzeugen, in vielen Verkehrssituationen nicht erreichbar ist und deren Fahrer unangemessen begünstigen würde (Weiland in: Freymann/Wellner, jurisPK- Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 315d StGB; Jansen, Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), Eine kritische Betrachtung des § 315 d I Nr. 3 StGB, NZV 2019, 285; Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeug-rennen nach § 315d StGB – Eine erste Bilanz, insbesondere zur Strafbarkeit des“ Einzelrasens“-, NZV 2018, 537). All dies hat das Amtsgericht zutreffend herausgearbeitet. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen daher – und zwar ohne unzulässige Analogie in malampartem – auch den Schuldspruch eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens.“

Corona II: Wenn der Verteidiger in der HV keine Maske tragen will, oder: Trennung, Aussetzung, Kostentragung

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Die zweite Entscheidung kommt dann vom OLG Celle. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 15.04.2021 – 3 Ws 91/21. Ein m.E. mehr als interessanter Sachverhalt 🙂 .

Entschieden hat das OLG über die Beschwerde gegen den Beschluss einer Wirtschaftsstrafkammer, die mit dem Beschluss das Verfahren gegen einen Angeklagten abgetrennt, die Hauptverhandlung gegen diesen nach § 145 Abs. 1 StPO wegen eines einem unentschuldigten Ausbleiben gleichzusetzenden Verhaltens seines Verteidigers in der Hauptverhandlung ausgesetzt und dem Verteidiger die durch die Aussetzung verursachten Kosten gemäß § 145 Abs. 4 StPO auferlegt. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der Verteidiger sich wiederholt geweigert hatte, der von der Kammer getroffenen Anordnung, im Gerichtssaal einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, und durch die die Kammer eine von dem Vorsitzenden zuvor getroffenen Anordnung bestätigt hat, zu folgen.

Die Kammer hat hierzu ausgeführt, die Anordnung, in der Hauptverhandlung eine medizinische Maske zu tragen, sei aus Gründen des vorbeugenden Infektionsschutzes ergangen, zumal die Hauptverhandlung gegen zwei 74-jährige Angeklagte geführt werde, von denen einer auch unter Asthma leide und daher einer Risikogruppe zuzuordnen seien. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Mitwirkung des Verteidigers sei ausgeschlossen, weil nicht das unnötige Risiko eingegangen werden könne, dass eine möglicherweise infizierte Person die Luft im Gerichtssaal durch Ausatmen mit Viren so anreichere, dass sich andere im Saal anwesende Personen infizieren könnten. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes stelle hiernach das geeignetste und mildeste Mittel dar, um diesen Schutz zu gewährleisten. Das Befolgen der Anordnung sei dem Verteidiger ohne weiteres möglich gewesen; ein ärztliches Attest, welches ihm vom Tragen einer entsprechenden Maske hätte befreien können, habe dieser nicht vorgelegt. Die Kammer sehe in diesem Verhalten des Verteidigers einen Pflichtenverstoß, der einem Entfernen aus der Hauptverhandlung zur Unzeit oder einem Nichterscheinen gleichzusetzen sei. Von jedem Verfahrensbeteiligten dürfe erwartet werden, vor Gericht so aufzutreten und rechtmäßig ergangene Anordnungen zu befolgen, dass ihm unter Beachtung der Unversehrtheit der Rechtsgüter der anderen im Gerichtssaal anwesenden Personen der Aufenthalt gestattet werden kann. Dies gilt insbesondere in Zeiten einer Pandemie, die ihre Ursachen in einem über die Atem- und Raumluft durch Aerosole übertragbaren Virus habe. Bei dem Verhalten des Verteidigers handele es sich nicht um eine bloße Ungebühr, die vom Gericht zunächst zu tolerieren und gegebenenfalls auf berufsrechtlichen Weg zu ahnden wäre. Denn vorliegend gehe es um den Schutz der weiteren am Verfahren beteiligten Personen vor einer unnötigen Steigerung des Infektionsrisikos.

Die Beiordnung eines weiteren Verteidigers stelle nach 19 Verhandlungstagen und einer weitgehend durchgeführten Beweisaufnahme keine Alternative zur Aussetzung dar. Auch in Anbetracht des Verfahrensumfangs wäre einem neuen Verteidiger ein Zeitraum zur Einarbeitung zu gewähren, der eine dreiwöchige Unterbrechung der Hauptverhandlung übersteigen würde. Die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäß § 145 Abs. 4 StPO sei geboten, da das schuldhafte Verhalten des Verteidigers die Aussetzung erforderlich gemacht habe. Der Verteidiger habe es ohne gewichtige Gründe abgelehnt, der Anordnung zu folgen. Auch die Möglichkeit der Beibringung eines ärztlichen Attests sei von ihm entgegen seiner Ankündigung vom 20. Hauptverhandlungstag nicht genutzt worden.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Angeklagten, mit welcher er sich namentlich gegen die Annahme eines Pflichtenverstoßes sowie die hierauf gestützte Abtrennung des Verfahrens, die Aussetzung der Hauptverhandlung sowie die Auferlegung der hierdurch verursachten Kosten wendet. Die Anordnung, im Sitzungssaal einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, könne nicht auf § 176 Abs. 2 GVG gestützt werden und entbehre daher einer rechtlichen Grundlage. Die Abstände im Sitzungssaal seien gewahrt, es werde regelmäßig gelüftet und auch um seinen Sitzplatz seien Plexiglaseingrenzungen installiert worden. Er selbst sei weder von der Hauptverhandlung ausgeblieben noch habe er sich geweigert, die Verteidigung zu führen. Überdies hätte ein anderer Verteidiger beigeordnet und die Hauptverhandlung hiernach fortgeführt werden können. Die Kammer habe ihr insoweit zustehendes Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Das OLG hat die Beschwerde verworfen. Ich stelle hier dann nur die Leitsätze des Beschlusse ein. Den Rest der umfassend begründeten Entscheidung bitte selbst lesen:

1. Eine auf § 176 GVG gestützte Anordnung, zum Schutz vor einer Covid19-Infektion in der Hauptverhandlung eine medizinische Maske zu tragen, ist regelmäßig nicht zu beanstanden.

2. Eine grundlose Weigerung des Verteidigers, dieser Anordnung zu folgen, kann eine Aussetzung des Verfahrens und hiernach eine Kostentragungspflicht nach § 145 Abs. 4 StPO zur Folge haben.

Pflichti III: Angehöriger des Getöteten ist „Verletzter“, oder: Psychosoziale Prozessbegleitung

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In der letzten Entscheidung des Tages, dem OLG Celle, Beschl. v. 19.02.2021 – 2 Ws 51/21 – nimmt das OLG zur Frage Stellung, ob Verletzter i.S.v. § 406g Abs. 3 StPO auch ein Angehöriger eines bei einer rechtswidrigen Tat Getöteten ist. Das OLG bejaht die Frage, lehnt aber die Bestellung einer psychosozialen Prozessbegleiterin dann ab:

„2. Die nach alledem mögliche Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin hat die Strafkammer im Ergebnis gleichwohl zutreffend abgelehnt.

Ein Fall von § 406g Abs. 3 S. 1 StPO, bei dem die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung zwingend geboten wäre, liegt ersichtlich nicht vor.

Der Strafkammer kam mithin gem. § 406g Abs. 3 S. 2 StPO ein Ermessen bei der Prüfung der Frage zu, ob die besondere Schutzbedürftigkeit des Nebenklägers vorliegend die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung erfordert.

Zu den besonders Schutzbedürftigen gem. § 406g Abs. 3 StPO können neben Kindern und Jugendlichen namentlich auch Menschen mit einer Behinderung oder psychischen Beeinträchtigung, Betroffene von Sexualstraftaten, Betroffene von Gewalttaten (mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie z. B. bei häuslicher Gewalt oder Stalking), Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität sowie Betroffene von Menschenhandel gehören (BT-Drucksache, 18/4621, S. 32). Maßgeblich für die Frage, ob eine besondere Schutzbedürftigkeit i.S.v.
§ 406g Abs. 3 StPO anzunehmen ist, sind die persönliche Merkmale des Verletzten sowie die konkreten Umstände und Folgen der Tat (BeckOK StPO/Weiner, a.a.O., § 406g, Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406g, Rn. 5; KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl. 2019, StPO
§ 406g Rn. 8).

Hieran gemessen hat die Strafkammer, die die insoweit anzustellenden Ermessenserwägungen in der ausführlich begründeten Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt hat, zutreffend eine besondere Schutzbedürftigkeit des Nebenklägers verneint.

Zwar lässt der landgerichtliche Beschluss eine explizite Erwähnung der im Rahmen der Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Bewertung einzustellenden konkreten Umstände des den drei Angeklagten zur Last gelegten Mordes zum Nachteil der Schwester des Nebenklägers vermissen. Denn den Angeklagten wird u.a. zur Last gelegt, am frühen Morgen des 09. April 2020 die zu diesem Zeitpunkt noch lebende Schwester des Nebenklägers auf einer Waschbetonplatte gefesselt zu haben und sie auf der Brücke 46 an der W.schleuse in B. aus niedrigen Beweggründen in die W. geworfen zu haben und hierdurch bewusst und gewollt einen besonders qualvollen Tod der Geschädigten infolge Ertrinken verursacht zu haben. Da sich im Vorfeld der grausamen Ermordung der Schwester des Nebenklägers zudem weitere Straftaten zum Nachteil von A. K. ereignet haben sollen, ist eine erhebliche seelische Erschütterung des Beschwerdeführers naheliegend, die eine Bewältigung des anstehenden Strafverfahrens inklusive der durchzuführenden Beweisaufnahme als eine maßgebliche Belastung des Nebenklägers erscheinen lässt.

Zutreffend führt die Strafkammer indes aus, dass allein der Umstand, Angehöriger einer bei einer rechtswidrigen Tat Getöteten zu sein, nicht ausreichend ist, um eine besondere Schutzbedürftigkeit zu begründen. Vorliegend ergibt die erforderliche Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände, dass die für eine besondere Schutzbedürftigkeit sprechenden konkreten Umstände der den Angeklagten zur Last gelegten Taten durch die persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers entscheidend entkräftet werden.

Es begegnet keinen Bedenken, dass die Strafkammer die zahlreichen Medienauftritte des Beschwerdeführers, der mehrfach freiwillig von dem Tod seiner Schwester in Presse und Fernsehen berichtet hat, zum Nachteil des Antragstellers in die Bewertung eingestellt hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Landgerichts insbesondere finanzielle Interessen eine maßgebliche Rolle bei den Medienauftritten des Beschwerdeführers gespielt haben dürften. Da die Strafkammer zudem eine zeugenschaftliche Vernehmung des Nebenklägers nicht beabsichtigt, der Nebenkläger einen Beistand hat und er als Nebenkläger zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht verpflichtet ist, ist die Ablehnung einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht zu beanstanden.“

Haftungsverteilung im Innenverhältnis, oder: Tätigkeit bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs

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Im Kessel Buntes dann heute zunächst das OLG Celle, Urt. v. 16.12.2020 – 14 U 77/19 – zur Frage des  Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG betreffend einen aussteigenden Beifahrer.

Dazu folgender Sachverhalt: Der Beklagte zu 1) fuhr nachts mit dem bei der Beklagten zu 3) Kfz-haftpflichtversicherten Taxi, dessen Halter der Beklagte zu 2) war, eine BAB . Der Beklagte zu 1) beförderte die britischen Soldaten T., C. und H. Die Fahrgäste waren erheblich alkoholisiert, bei T. wurde später eine BAK von 1,79 ‰ festgestellt. Der Beklagte zu 1) stoppte das Fahrzeug auf dem Seitenstreifen, weil sich der hinten links sitzende H. übergeben musste. Der Beifahrer T. stieg aus und begab sich zur linken hinteren Tür, die H. zwischenzeitlich geöffnet hatte, um seinem Kameraden zu helfen. Kurze Zeit später näherte sich auf der rechten von drei Fahrspuren ein bei der Klägerin haftpflichtversicherter Sattelzug, der vom Zeugen W. gesteuert wurde. Er kollidierte mit der geöffneten Türe des Beklagtenfahrzeugs und erfasste T., der dabei schwer verletzt wurde und später infolge der Unfallverletzungen verstarb.

Die Klägerin regulierte die Schäden des Verstorbenen, dessen Erben und des Vereinigten Königreichs unter Annahme einer Mithaftungsquote des Getöteten von 25 %. Nunmehr macht die Klägerin gegenüber den Beklagten Regressansprüche geltend und begehrt Erstattung von 50 % ihrer Aufwendungen. Die Beklagten sehen eine Mithaftung gegenüber dem Getöteten nicht, insbesondere da die Haftung nach § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen sei.

Das LG hatte die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr dem Grunde nach stattgegeben, Zur Anwendung des § 8 StVG führt das OLG aus:

„dd) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht nach § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen.

Diese Vorschrift schließt die Gefährdungshaftung des Kfz-Halters aus, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder Anhängers tätig war. Erfasst werden Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind (König in: Hentschel/Dauer/König, a.a.O., § 8 StVG Rn. 3 f.). Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses besteht darin, dass der erhöhte Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteilwerden soll, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt (u. a. Senat, Urteil vom 17. Februar 2000 – 14 U 32/99 –, Rn. 13 m. w. N, juris). Als Ausnahmevorschrift ist die Bestimmung des § 8 Nr. 2 StVG eng auszulegen BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 – VI ZR 286/09 –, Rn. 23, juris). Für die Anwendung des § 8 StVG kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit zur Zeit eines Schadensfalles an, sofern sie nur der Förderung des Betriebes des Kfz dient. Doch setzt die Tätigkeit bei dem Betrieb eines Kfz im Allgemeinen eine gewisse Dauer voraus, wie sie beispielsweise der Fahrer im Verkehr ausübt. Fehlt es an einer Dauerbeziehung, wie es bei gelegentlichen Hilfeleistungen an dem Betriebe unbeteiligter Personen der Fall ist, so kann eine den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (BGH, a. a. O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Getötete nicht bei dem Betrieb des Taxis tätig. Er fuhr als Beifahrer mit, wurde also lediglich befördert. Dies allein genügt nicht (vgl. auch König in: Hentschel/Dauer/König, a. a. O., Rn. 4 m. w. N.). Auch das Öffnen der Tür, Aussteigen und Hingehen zum Mitfahrer H., um diesem zu helfen, vermag die Annahme, der Getötete sei damit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden, bei lebensnaher Betrachtung unter Berücksichtigung der gebotenen engen Auslegung des § 8 Nr. 2 StVG (s.o.) nicht zu begründen. Denn mit diesem Verhalten wird der Betrieb des Kfz nicht gefördert oder sonst in irgendeiner Weise auf den Betrieb des Fahrzeugs eingewirkt. Eine unmittelbare Beziehung zu den Triebkräften des Kfz besteht nicht. Auch war der Getötete dadurch den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs nicht in maßgeblichem Umfang mehr ausgesetzt als zuvor als beförderter Beifahrer. Soweit das Oberlandesgericht München in einer Entscheidung aus dem Jahr 1966 annahm, der Insasse eines Kfz, der beim Aussteigen selbst die Tür öffnet, sei insoweit beim Betrieb des Kfz tätig; der Kraftdroschkenunternehmer hafte daher dem zahlenden Fahrgast nicht nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung, wenn dieser bei einem solchen Vorgang verletzt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 24. Juni 1966 – 10 U 866/66 –, juris), folgt der Senat dem nicht (ebenfalls kritisch: König in: Hentschel/Dauer/König, a. a. O., Rn. 4).

ee) Der Verweis der Beklagten auf §§ 104, 106 SGB VII geht fehl. Der Beklagte zu 1) bzw. die Beklagten waren nicht Unternehmer im Sinne von §§ 104 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGB VII. Der Unfall stellt keinen Versicherungsfall im Sinne von § 7 SGB VII – Arbeitsunfall oder Berufskrankheit – dar, was aber erforderlich wäre (vgl. (Hollo in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 104 SGB VII, Rn. 11, juris). Entgegen der auch in der Berufungserwiderung vertretenen Ansicht war der Geschädigte auch nicht gesetzlich unfallversichert, weil die Voraussetzungen des von den Beklagten angeführten § 2 Abs. 1 Nr. 13 a) Alt. 2 SGB VII nicht vorliegen. Gemäß dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes versichert solche Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Die Beklagten vertreten die Ansicht, der Geschädigte habe den Zeugen H. vor gemeiner Gefahr schützen bzw. in Not Hilfe leisten wollen. Denn das Handeln des Geschädigten habe nur dazu gedient zu verhindern, dass der Zeuge H. aus dem Fahrzeug aussteige und auf die Autobahn torkele. Letzteres ist jedoch nicht erwiesen (dazu s.u. lit. ff) (3)) bzw. Spekulation. Dass ein sofortiges Einschreiten des Geschädigten objektiv erforderlich war, um den Zeugen H. zu schützen, ist nicht erwiesen. Der von den Beklagten angeführte Fall, den das Bundesozialgericht zu entscheiden hatte, ist nicht vergleichbar. Denn dort war eine Gefahrensituation gegeben, weil neben der Mittelleitplanke eine Stützradführungshülse lag, die bis an den Rand der Überholspur ragte; das Bundessozialgericht bejahte deshalb das Tatbestandsmerkmal der gemeinen Gefahr (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.2012 – B 2 U 7/11 R –, juris).“