U-Haft III: Höchstdauer der U-Haft bei Wiederholungsgefahr, oder: An StA gebundene Außervollzugsetzung?

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Im dritten Haftposting dann noch zwei Entscheidungen des OLG Celle zu Verfahrensfragen in Zusammenhang mit der U-Haft.

Im OLG Celle, Beschl. v. 25.05.2021 – 2 Ws 150/21 u.a. – geht es um die Höchstdauer der U-Haft bei der sog. Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO). Die darf nach § 122a StPO nicht mehr als ein Jahr dauern. Dazu meint das OLG, dass diese Frist während der Hauptverhandlung ruht:

„Der letztgenannten Auffassung schließt sich der Senat an. Wie bereits das Landgericht in dem Beschluss vom 07.05.2021 ausführt, tritt der Sicherungszweck des Haftgrundes der Wiederholungefahr an die Stelle der Verfahrenssicherung durch die Anordnung von Untersuchungshaft, wenn keine anderen Haftgründe vorliegen. Es handelt sich bei Verfahren, in denen lediglich der subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist, auch in der Regel um Verfahren, die einen besonderen Umfang haben und aufgrund der Begrenzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr auf Katalogtaten nach § 112a Abs. 1 StPO zumindest mehrere, häufig aber auch eine Vielzahl von schweren Straftaten betreffen. Gerade in diesen Verfahren ist – wie auch im vorliegenden Verfahren- auch bei zügiger Verhandlungsführung ohne Verfahrensverzögerungen eine Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr aufgrund der Durchführung einer aufwändigen Beweisaufnahme häufig erforderlich und nicht vermeidbar. Es würde dem Sicherungszweck des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren schweren Straftaten widersprechen, wenn insoweit ein Ruhen des Fristablaufs nach § 121 Abs. 3 StPO nicht eintreten würde. Die Verweisung von § 122a StPO auf § 121 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Denn § 121 Abs. 3 StPO enthält eine Regelung zur Berechnung der Ruhensfrist und hat inhaltlich keinen weiteren Regelungsgehalt, der eine entsprechende Anwendung ausschließen würde. Insoweit nimmt der Verweis auf § 121 Abs. 1 StPO in § 122a StPO die Regelung auch nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 122a StPO aus.“

In der zweiten Entscheidung, dem OLG Celle, Beschl. v. 17.05.2021 – 2 Ws 145/21 – hat das OLG Celle zur Bindungswirkung eines Außervollzugsetzungsantrags der Staatsanwaltschaft, den die im Ermittlungsverfahren gestellt hat – Stellung genommen. Das OLG Hat die Bindungswirkung verneint. Hier der Leitsatz:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls im Ermittlungsverfahren hat keine Bindungswirkung für den Haftrichter. § 120 Abs. 3 StPO ist nicht entsprechend anwendbar.

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