Schlagwortarchiv: Meinungsfreiheit

StGB II: From the River to the Sea, Palestine will be free, oder: Kennzeichen einer terroristischen Organisation?

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Im zweiten Beitrag des Tages stelle ich das KG, Urt. v. 20.01.2026 – 3 ORs 50/25 – 121 SRs 125/25 vor. Das KG nimmt in ihm Stellung zur Bewertung einer Phrase – und zwar von „From the River to the Sea …“ „als Kennzeichen einer terroristischen Organisation.

Das AG hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, am 20. April 2024 ein Vergehen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Vereinigungen dadurch begangen zu haben, dass er bei einer Versammlung mit dem Motto „Keine Waffen für Israel – Protest gegen die deutsche Rüstungsindustrie – mitschuldig am Völkermord in Gaza“ folgende Parole der Terrororganisation Hamas skandiert habe: „From the River to the Sea – Palestine will be free!“ Das Amtsgericht ist der Auffassung, die Parole sei kein Kennzeichen der Terrororganisation Hamas im Rechtssinne. Selbst wenn dies der Fall wäre, so wäre sie im konkreten Zusammenhang einer gegen die deutsche Politik gerichteten Demonstration und ohne sicheren Bezug zur Terrororganisation Hamas von der Meinungsfreiheit gedeckt und mithin nicht strafbar. Und selbst wenn die Äußerung strafbar wäre, so könne der Angeklagte nicht bestraft werden, weil er sich der Eigenschaft der Parole als Kennzeichen der Hamas nicht bewusst gewesen sei, also nicht vorsätzlich gehandelt habe.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die mit der Sachrüge Erfolg hatte. Nach Auffassung des KG ist die Beweiswürdigung des AG in Bezug auf die Einschätzung, bei der Phrase „From the River to the Sea“ handele es sich um kein Kennzeichen der Hamas, sowie auf die Bewertung, der Angeklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, fehlerhaft. Schließlich sei auch die Bewertung des AG sachlich-rechtlich zu beanstanden, die verwendete Phrase unterfalle mangels situativ-konkretem Verwendungsbezug selbst dann nicht § 86a StGB, wenn sie als Kennzeichen der Terrororganisation Hamas einzustufen wäre.

Ich stelle hier nur die Leitsätze des KG, die Einzelheiten sind dann bitte dem verlinkten Voilltext zu entnehmen. Die Leitsätze lauten:

1. Kennzeichen i. S. des § 86a StGB ist ein charakteristisches Identifikationsobjekt in Form eines sicht- oder hörbaren, verkörperten oder nichtkörperlichen Symbols, das unbefangenen Personen aus sich heraus den Eindruck eines Erkennungszeichens einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art vermittelt.

2. Dass eine Parole älter ist als die terroristische Organisation, steht ihrer Zuordnung als Kennzeichen dann nicht entgegen, wenn sich die Organisation die bereits gebräuchliche Wortfolge in einer Weise zu eigen gemacht hat, dass sie zumindest auch als ihr Erkennungszeichen erscheint.

3. Die Meinungsfreiheit hat nach Art. 5 Abs. 2 GG „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“. Ein solches ist § 86a StGB, der als abstraktes Gefährdungsdelikt mit weitem Schutzzweck Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen generell aus dem öffentlichen Erscheinungsbild zu verbannen sucht.

4. Grundsätzlich muss den Urteilsgründen die Fachrichtung des hinzugezogenen Sachverständigen zu entnehmen sein. Bleiben die akademische Ausbildung und sogar das Aufgabengebiet, in dem der Sachverständige üblicherweise tätig ist, offen, so liegt darin ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils.

5. Die Urteilsgründe müssen den Inhalt des Gutachtens in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben.

StGB I: Formalbeleidigung eines Polizeibeamten, oder: Äußerung „Scheiß Fotze“ ist Formalbeleidigung

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei StGB-Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 16.12.2025 – 204 StRR 478/25 – vor. In ihm geht es um die Frage der Beleidigung eines Polizeibeamten. Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte nach Ende eines Fußballspiels im Bereich des Gästeausgangs eines Stadions einen Polizeibeamten, nachdem dieser gegen ihn einen Platzverweis angedroht hatte, mit den Worten „Scheiß Fotze“ bezeichnet, um seine Missachtung gegenüber diesem auszudrücken.

Das LG hatte wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg:

„Bei dieser Bezeichnung handelt es sich, was keiner näheren Erörterung bedarf, um eine ehrverletzende Äußerung der Missachtung.

b) Für die Beurteilung, ob eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung vorliegt, bedarf es jedoch grundsätzlich – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 28.10.2025 zutreffend hinweist – einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des sich Äußernden nach Art. 5 Abs. 1 GG und der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Ehre des Betroffenen anhand der Umstände des Einzelfalles. Wird allerdings die Menschenwürde eines anderen angetastet, liegt eine Schmähung oder Formalbeleidigung vor, bei der dem Ehrenschutz regelmäßig ohne weitere Abwägung der Vorrang gebührt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 15).

c) Das Landgericht hat – ohne auf diese Abgrenzung einzugehen – die Bezeichnung des Polizeibeamten als „Scheiß Fotze“ durch den Angeklagten offensichtlich als Formalbeleidigung angesehen und infolgedessen von einer wertenden Abwägung der betroffenen Rechtsgüter abgesehen.

aa) Eine Formalbeleidigung liegt vor, wenn die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sein kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 18 ff.; BayObLG, Beschluss vom 09.02.2023 – 203 StRR 497/22 -, juris Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es sich um Fälle der Formalbeleidigung etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – handeln. In diesen Fällen ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 21, 33; BeckOK StGB/Valerius, 67. Ed. 01.11.2025, StGB § 193 Rn. 36).

Der verwendete Ausdruck „Scheiß Fotze“ entstammt zweifellos der Fäkalsprache. Die Bezeichnung des Beamten mit einem solchen eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Begriff bedient sich gerade seiner allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion, um einen anderen Menschen unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Die verwendete Beschimpfung verlässt das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts. Hinzukommt eine an das Geschlecht des Beamten anknüpfende personale Herabwürdigung. Die Beschimpfung wurde in Bezug auf einen männlichen Beamten ausgesprochen, dem damit zum Vorwurf gemacht wird, sich nicht wie ein „echter Mann“, sondern wie eine „Frau“ zu verhalten.

bb) Auch ergibt eine durch den Senat vorsorglich vorgenommene Abwägung der konkreten Umstände, die sich insoweit lückenlos aus den Feststellungen ergeben, dass dem Schutz der personalen Würde des Polizeibeamten der Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten gebührt und der Schuldspruch wegen Beleidigung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Dabei war zu berücksichtigten, dass die Äußerung spontan erfolgte und sich der Unwille des Angeklagten auch gegen die aus seiner Sicht unerwünschte polizeiliche Trennung von einem gegnerischen Fußballfan richtete. Der Senat hat bedacht, dass das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf und sogar in polemischer Zuspitzung zu kritisieren, zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung gehört, weshalb deren Gewicht in diesen Fällen besonders hoch zu veranschlagen ist (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17 -, NJW 2019, 2600, juris Rn. 17).

Andererseits war zu bedenken, dass auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und des „Kampfs ums Recht“ in eine Abwägung eingebunden bleiben und nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlauben. Gegenüber einer auf die Person abzielenden Verächtlichmachung setzt die Verfassung allen Personen gegenüber verfassungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon auch Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 32).

Im Rahmen dieser gebotenen Abwägung fiel vorliegend ins Gewicht, dass es sich bei dem vom Angeklagten verwendeten Ausdruck unabhängig von seinem auf Kritik an der polizeilichen Maßnahme gerichteten sachlichen Anliegen um eine besonders herabwürdigende Bezeichnung aus dem Bereich der Fäkalsprache handelt. Der darin liegende Angriff gegen die personale Würde des betroffenen Beamten geht über eine auch überspitzte oder polemische Machtkritik weit hinaus. In die Abwägung war auch einzustellen, dass der Angeklagte durch sein vorangegangenes Verhalten einen Platzverweis bewusst selbst provoziert hatte und dass die Äußerung öffentlichkeitswirksam nach Spielende im Bereich des Gästeausgangs des Stadions getätigt wurde. Die Gewichtung dieser festgestellten Umstände ergibt, dass das Recht des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung hinter dem personalen Achtungsanspruch des Polizeibeamten zurücktritt und dem Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen.“

BVerfG II: War es Meinungs- oder Kunstfreiheit?, oder: „Ey, Du kleine Fotze!“/“aufgedunsene Dampfnudel“

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Im zweiten Posting habe ich dann eine weitere Entscheidungen aus Karlsruhe vom Schloßplatz, und zwar eine (ebenfalls) wegen nicht ausreichenden Vortrags unzulässige Verfassungsbeschwerde.

Gegenstand des BVerfG, Beschl. v. 09.06.2025 – 1 BvR 2721/24 – ist ein Verfahren mit dem Vorwurf der Beleidigung mit folgendem Sachverhalt:

„Der Beschwerdeführer betreibt einen YouTube-Kanal mit derzeit knapp 600.000 Abonnenten. Dabei bezeichnet er sich als „(…)“ und sieht sich unter diesem Pseudonym als Kunst- und Kultfigur. Er veröffentlicht zahlreiche Video-Kurzfilme mit aktuellen politikkritischen und – nach seinem Verständnis – satirischen Inhalten im Internet. Die drei streitgegenständlichen Videos werden in den Tatbeständen der angegriffenen Entscheidungen näher beschrieben. Sie bestehen jeweils aus einer Collage von verschiedenen Videosequenzen aus Nachrichtensendungen und Filmen, die aneinandergeschnitten sind, sowie Sequenzen, die den Beschwerdeführer in einer Art Studio zeigen, während er die entsprechenden Nachrichten kommentiert. Die streitgegenständlichen Videos beziehen sich auf drei jeweils klar zu identifizierende deutsche Politikerinnen. In zwei der drei Videos ist unter anderem eine Filmsequenz eingeschnitten, in der eine Person aus einem Fahrzeug „Ey, Du kleine Fotze! Ey, Du kleine Fotze, Du dreckige!“ rief, nachdem zuvor Sequenzen, die die jeweils betroffene Politikerin zeigten, eingeblendet wurden. Im dritten Video kommentierte der Beschwerdeführer eine Äußerung einer dritten Politikerin bezogen auf das Themenfeld der Migrationsbegrenzung in ironischem Ton mit dem Satz „Papperlapapp, die aufgedunsene Dampfnudel, fliegt die ein, wir haben Platz!“.

Das AG hat den Beschwerdeführer wegen Beleidigung in drei Fällen verurteilt. Das LG hat die Berufung des Beschwerdeführers verworfen. Das OLG hat die Revision dann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer dann eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gerügt. So seien unter anderem die Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet worden. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, sondern ist von Unzulässigkeit, ausgegangen, weil insbesondere weder eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit noch der Meinungsfreiheit hinreichend aufgezeigt werde.

Was das BVerfG genau lesen wollte, mag man dem Volltext entnehmen. Allgemein lässt sich das zusammenfassen in folgendem Leitsatz:

Bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen. Soweit das BVerfG für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden.

Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten, oder: Namensnennung von Amtspersonen bei FB

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Und dann das LG Bremen, Urt. v. 20.06.2025 – 63 NBs 220 Js 60790/23 (2/25) – zum gefährdenden Verbreiten personenbezogener Daten durch die Namensnennung von Amtspersonen in sozialen Netzwerken.

Folgender Sachverhalt: Eine Polizeibeamtin hatte das Jugendamt zusammen mit einem Obergerichtsvollzieher bei der Vollstreckung eines Beschlusses des AG in einer Kindschaftssache unterstützt. Der in einer Wohnung erfolgte Polizeieinsatz wurde von einem Familienmitglied der betroffenen Familie gefilmt und in der Folgezeit ein ca. 4 Minuten langes Video an verschiedene Kanäle übersandt. Im Mittelpunkt des Videos steht die Herausnahme eines etwa 6-jährigen Jungen sowie eines weiteren Kindes. Es ist zu sehen, dass die Behördenvertreter beschimpft und beleidigt werden. Innerhalb kürzester Zeit ging die vorgenannte Videoaufnahme viral und wurde millionenfach geteilt und kommentiert, wobei insbesondere die Behauptung verbreitet wurde, das Video zeige, wie die Ortspolizei einer muslimischen Familie das Kind weggenommen habe, da die Familie LGBT1A+ für nicht richtig halte. Ein Post der „CEED (Conseil Europen des Enfants du Divorce – Europäischer Rat der Scheidungskinder) Europe-Gruppe“ lautete: „In Deutschland haben Sozialdienste einer muslimischen Familie ein Kind weggenommen, weil sie LGBT-Menschen nicht unterstützen… Die Familie erzieht ihn, dass Homosexualität und Transgenderismus für ihre Religion nicht akzeptabel sind.“ Die Angeklagte kommentierte auf Facebook den vorgenannten Post der „CEED Europe-Gruppe“ öffentlich einsehbar mit: „Die blonde Polizistin ist Frau pp. (sic!)“. „Es handelt sich hier um die Mitarbeiterinnen des Jugendamts, sowie im weiter hinten stehenden Bereich als Vormund/Ergänzungspflegerin. Das Revier hat hier Amtshilfe geleistet. Es sind Mitarbeiter, die in meiner Familie „tätig“ sind…“. Ein Nutzer rief auf Twitter Muslime dazu auf, jeden „mit Kugeln vollzupumpen“, der „versucht, ihre Kinder zu entführen“ und dazu aufrief, „sofort bewaffnete Überfälle auf die Polizei durchzuführen“.

Das AG hatte die Angeklagte wegen gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten zu einer Geldstrafe verurteilt und die Einziehung eines beschlagnahmten Laptops als Tatmittel (§ 74 StGB) angeordnet. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Berufung eingelegt und damit das Ziel eines Freispruchs verfolgt. Das Rechtsmittel der Angeklagten hatte Erfolg.

Das LG hat seinen Freispruch umfangreich begründet. Ich stelle hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung ein. Die lauten:

1. Die bloße Namensnennung von Amtspersonen im Kontext behördlicher Maßnahmen in sozialen Netzwerken genügt für sich nicht, um eine Gefährdungseignung im Sinne des § 126a Abs. 1 Nr. 2 StGBzu begründen, wenn keine eskalierenden oder aufstachelnden Elemente (Eskalationsmarker) hinzutreten.

2. Insbesondere genügt die Einbettung einer Äußerung in eine breit angelegte, emotionalisiert aufgeheizt geführte Debatte noch nicht zur Annahme hinreichender Anhaltspunkte für eine nach § 126a StGB tatbestandsmäßige Gefährdung.

3. Eine Strafbarkeit nach § 126a StGB setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass das Verbreiten personenbezogener Daten aus Tätersicht dazu geeignet ist, andere Personen zu gefährden; der Wille zu bloßer Kritik, Empörung oder „public shaming“ genügen nicht.

4. Das hohe Gewicht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) verlangt bei bloßer Namensnennung ohne zusätzliche eskalierende Inhalte eine restriktive Auslegung des § 126a StGBzugunsten des Äußernden.

StGB II: Mal wieder etwas zur Volksverhetzung, oder: Adressat, Verächtlichmachen, böswillige Äußerung

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Und dann im zweiten Posting drei Entscheidungen zur Volksverhetzung (§ 130 StGB). Und da die Entscheidungen meist ganze Romane = sehr lang sind, stelle ich hier nur die Leitsätze vor und überlasse den Rest dem Selbststudium.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. Der Adressat einer möglichen Volksverhetzung ist nicht eindeutig bestimmt, wenn der vom Tatrichter festgestellte Personenkreis mehrere mögliche Gruppen mit sich deutlich unterscheidenden Identitätsmerkmalen erfasst, so dass eine Abgrenzung von der Gesamtbevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale nicht mehr eindeutig möglich ist.

2. Die Auslegung des Tatrichters ist zu beanstanden, wenn er nur die von ihm als inkriminiert erachteten einzelnen Textstellen der Verlautbarung herausgreift, diese Passagen jedoch nicht in den Gesamtkontext einstellt.

1. Zur Volksverhetzung und zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben zur Auslegung von Äußerungsdelikten, insbesondere zur gebotenen Gesamtbetrachtung und zum Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG.

2. An der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens kann es bei einem offenen Brief, in dem die Corona-Impfungen mit dem Menschenversuchen in der NS-Zeit verglichen werden, fehlen.

Das Verächtlichmachen im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss böswillig erfolgen. Böswillig ist eine Äußerung, wenn sie aus feindseliger Gesinnung, in der Absicht zu kränken, vorgebracht wird.