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Pflichti III: Anhörung im Strafvollstreckungsverfahren, oder: Da muss ein Verteidiger anwesend sein

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Und die dritte und letzte Entscheidung kommt aus dem Bereich des Vollstreckungsrechts. Der Kollege Brüntrup aus Minden hat mir dem LG Bielefeld, Beschl. v. 06.10.2020 – 3 Qs 326/20 – vor einigen Tagen geschickt.

Ergangen ist die Entscheidung im Vollstreckungsverfahren. Der Mandant des Kollegen ist in einem Verfahren nach einer Verurteilung wegen besonders schweren Raubes zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung angehört worden. Der Kollege Brüntrup, der Wahlverteidiger war, war nicht anwesend. Das LG hat die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben:

„Die angefochtene Entscheidung verletzt das Recht des Verurteilten auf ein faires Verfahren. Aufgrund der psychischen Erkrankung des Verurteilten und des  eingeholten Gutachtens lag ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO analog vor.

Mit dieser notwendigen Verteidigung ist es nicht zu vereinbaren, dass die mündliche Anhörung ohne den Verteidiger durchgeführt worden ist. Zwar handelt es sich bei der Anhörung im Vollstreckungsverfahren nicht um eine förmliche Vernehmung im Sinne der §§ 163a, 168c StPO. Jedoch gebietet es der im Rechtsstaatsprinzjp wurzelnde Grundsatz des fairen Verfahrens, dem Verteidiger in entsprechender Anwendung der vorgenannten Vorschriften auch bei der mündlichen Anhörung im Vollstreckungsverfahren die Teilnahme zu gestatten. Dieses Recht hat das Amtsgericht verletzt (vgl. OLG Hamm BeckRS 2015, 19671 ; OLG Köln BeckRS 2006, 1622). Soweit das Amtsgericht ausgeführt hat, der Verteidiger sei nur Wahl- und nicht Pflichtverteidiger, ändert dies an der Tatsache, dass es sich – aus Sicht der Kammer – um eine notwendige Verteidigung handelt, nichts.

Soweit der Verurteilte sich im Anhörungstermin damit einverstanden erklärt hat, angehört zu werden und der Vermerk über die Anhörung seinem Verteidiger zugeleitet wird, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Das Anwesenheitsrecht des Pflichtverteidigers wird durch Erklärungen des Verurteilten nicht berührt. Seine Aufgabe verlangt von ihm, das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig von dem Verurteilten zu dessen Schutz mitzugestalten (vgl. OLG Hamm a. a. O.; OLG  Köln a. a. O.) Gleiches muss daher für den Wahlverteidiger gelten, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, da der Verurteilte auch dann – wie im Falle der erfolgten Beiordnung — nicht in der Lage ist, sich selber zu verteidigen.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung der Kammer kommt wegen der erneut — unter Beteiligung des Verteidigers durchzuführenden Anhörung nicht in Betracht.“

Damit lässt sich argumentieren, wenn es um die Frage der Beiordnung des Rechtsanwalts im Strafvollstreckungsverfahren geht.

OWi III: Erfreuliches vom LG Bielefeld zur (Akten)Einsicht in Messunterlagen, oder: Lichtblick

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Und die dritte Entscheidung des OWi-Tages ist dann eine mit verfahrensrechtlichem Inhalt. Seit längerem mal wieder etwas zur „Akteneinsicht“ bzw. zur Frage der Einsicht des Betroffenen in Meeunterlagen. Darum hat der Betroffene mit dem Landrat des Kreises Gütersloh und dem AG Gütersloh gestritten. Die haben nicht gewährt. Der Betroffene hat gegen die AG-Entscheidung dann Beschwerde eingelegt. Und die hatte Erfolg. Das LG Bielefeld sagt im LG Bielefeld, Beschl. v. 16.07.2020 – 10 Qs 220/20: Zulässig und begründet:

„1. Der Zulässigkeit der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 1 StPO grundsätzlich statthaften Beschwerde steht § 305 S. 1 StPO nach Ansicht der Kammer nicht entgegen. Hiernach unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Die Regelung soll Verfahrensverzögerungen verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil überprüft werden müssten. Diesem Zweck entsprechend greift die Ausnahmevorschrift des § 305 S. 1 StPO jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.1986 – 6 Ws 23/86, NStZ 1986, 328 f.; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 305 Rn. 1).

Dies ist vorliegend der Fall. Gegen den Betroffenen ist im Bußgeldbescheid vom 10.02.2020 eine Geldbuße von lediglich 80,- EUR festgesetzt worden, ohne dass eine Nebenfolge angeordnet worden ist. Gegen ein entsprechendes Urteil ist daher eine Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 OWiG nicht erfüllt sind und es sich um keine der in § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3-5 OWiG genannten Fallkonstellationen handelt. Ob im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags des Betroffenen vom 07.07.2020 die Rechtsbeschwerde gemäß den §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs oder – in analoger Anwendung des 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit und einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren zuzulassen wäre, obliegt jedenfalls der eigenständigen Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Da ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil somit nicht von vorherein eröffnet ist, kann ein Ausschluss der Beschwerde gemäß § 305 S. 1 StPO – auch mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift – nicht auf die bloße Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde gestützt werden (LG Köln BeckRS 2019, 26465).

Nach Ansicht der Kammer ist insoweit auch unschädlich, dass die Beschwerde bereits vor Erlass des förmlichen Zurückweisungsbeschlusses des Übersendungsantrages gestellt wurde. Es stand auf Grund der Verfügung des Amtsgerichts vom 25.06.2020 zu erwarten, dass ggf. vorab nicht förmlich über diesen Antrag entschieden würde. Die Beschwerde kann sich auch gegen die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung richten (BGH NJW 1993, 1279), vorausgesetzt, die unterbliebene Entscheidung oder deren Ablehnung ist anfechtbar und die Unterlassung kommt einer endgültigen Ablehnung gleich (BGH NJW 1993, 1279 (1280). So liegt der Fall, insbesondere, weil das Gericht die Unterlassung durch die endgültige Ablehnung des Antrages mit Beschluss vom 07.07.2020 bestätigt hat.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach Ansicht der Kammer wird die Verteidigung eines Betroffenen jedenfalls dann unzulässig beschränkt (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO), wenn der Betroffene schon bei der Verwaltungs-behörde und sodann vor dem Amtsgericht einen Antrag auf Einsicht in die nicht bei den Akten befindlichen weiteren amtlichen Messunterlagen erfolglos gestellt hat. Denn der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in die – nicht bei den Akten befindliche – digitale vollständige Messreihe vom Tattag.

Ein solcher Anspruch ergibt sich — auch beim standardisierten Messverfahren — aus dem Gebot des fairen Verfahrens. Dieses folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) i.V.m. dem allgemeinen Freiheitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK. Aus dem Gebot ergibt sich, dass ein Beschuldigter oder Betroffener nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein darf, sondern ihm die Möglichkeit gegeben werden muss, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Das Recht auf ein faires Verfahren enthält indes-sen keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote. Es zu konkretisieren, ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung. Erst wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht zu-letzt der im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes selbst angelegten Gegenläufig-keiten eindeutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit selbst konkrete Folge-rungen für die Ausgestaltung des Verfahrens gezogen werden (OLG Karlsruhe NStZ 2019, 620). Auch aus dem Gebot des fairen Verfahrens kann sich nach herrschender Auffassung, der sich die Kammer nach eigener Abwägung anschließt, ein Recht auf Einsicht in Akten, Daten o. a. ergeben, welches über das Recht auf Akteneinsicht aus § 147 StPO hinausgeht (BVerfG NStZ 1983, 273, OLG Karlsruhe NStZ 2019, 620).

Bezogen auf das Bußgeldverfahren wird auf dieser Grundlage die — von der Kammer geteilte — überwiegende Ansicht vertreten, dass ein Betroffener danach, insbesondere auch wegen der zu garantierenden „Parität des Wissens“ bzw. der „Waffengleichheit“, gegenüber der Verwaltungsbehörde verlangen kann, dass er Einsicht in die nicht bei den Akten befindlichen (existierenden weiteren) amtlichen, zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen nehmen kann, um diese mit Hilfe eines privaten Sachverständigen auswerten und auf mögliche Messfehler hin überprüfen zu können, ohne dass bereits konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vom Betroffenen vorgetragen worden sind. Denn der Betroffene bzw. seine Verteidigung wird ohne Kenntnis aller Informationen, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, nicht beurteilen können, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen. Das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers kann daher deutlich weiter gehen als die Amtsaufklärung des Gerichts. Solche weitreichenden Befugnisse stehen dem Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung auch und gerade bei standardisierten Messverfahren zu. Denn es ist zwar richtig, wenn das Amtsgericht ausführt, dass allein die begehrten Beiziehungsobjekte noch keine Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Messung im konkreten Fall in belastender oder entlastender Hinsicht erlaube. Entscheidung ist nach Ansicht der Kammer aber, dass es auch keinen Erfahrungssatz gibt, dass ein standardisiertes Messverfahren unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefert (OLG Karlsruhe NStZ 2019, 620).

Soweit in der Rechtsprechung ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. Verstoß gegen das rechtliche Gehör bezogen auf die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisermittlungsantrags auf Beiziehung von außerhalb der Akte befindlichen Unterlagen verneint wird, sind die Sachverhalte nicht vergleichbar, da sich aus diesen Entscheidungen nicht ergibt, dass schon vor der Hauptverhandlung gegenüber der Verwaltungsbehörde und dem Gericht Anträge auf Aushändigung bzw. Einsicht gestellt und negativ beschieden wurden (OLG Bamberg NStZ 2018, 724). Vorliegend hat der Betroffene derartige Anträge jedoch bereits im Vorfeld gestellt.“

Man nennt das dann wohl: „Lichtblick“ 🙂

Der StA gefällt die Eröffnungsentscheidung nicht, oder: Beschwerde zulässig?

Und zum Schluss des Tages weise ich dann noch hin auf den LG Bielefeld, Beschl. v. 25.04.2019 – 3 Qs 123/19, den mir der Kollege Brüntruo aus Minden vor einiger Zeit geschickt hat.

Es geht um ein BTM-Verfahren gegen einen Jugendlichen, in dem die StA mit der Eröffnungsentscheidung des Jugendschöffengericht nicht einverstanden war und dagegen Beschwerde eingelegt hat. Damit ist sie dann aber gescheitert:

„Die Beschwerde ist teilweise schon unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Soweit sich die Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung mit einer abweichenden rechtlichen Qualifizierung der Tat zu Ziffer 2 der Anklageschrift wendet, ist die Beschwerde unzulässig. Es liegt keine teilweise Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und mithin kein Fall des § 210 Abs. 2, 1. Alt. StPO vor. Eine solche teilweise Ablehnung kann nur wirksam bezüglich einer im verfahrensrechtlichen Sinne selbstständigen Tat ergehen (vgl.. LG Zweibrücken, BeckRS 2013, 3688). Das Amtsgericht hat vorliegend die Anklage lediglich mit einer abweichenden rechtlichen Würdigung zugelassen. In diesen Fällen besteht kein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft, da es sich nur um eine vorläufige Tatbewertung handelt und die Staatsanwaltschaft — sollte es bei der abweichenden Würdigung bleiben — ihren abweichenden Standpunkt in der Hauptverhandlung und eventuell mittels einer Berufung oder Revision geltend machen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 210, Rn. 5; OLG München NStZ 1986, 183).

Soweit sich die Beschwerde auch — wovon die Kammer ausgeht — gegen die Eröffnung des Verfahrens vor dem Amtsgericht — Jugendrichter — Rahden wendet, ist sie zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Auch wenn in der Beschwerdebegründung die Eröffnung des Verfahrens vor dem Jugendrichter nicht explizit erwähnt wird, geht die Kammer davon aus, dass mit der Beschwerde auch diese Entscheidung angegriffen werden soll. Eine abweichende Beschränkung enthält die Beschwerdebegründung nicht. Zudem kann das jeweilige Delikt auch im Jugendstrafrecht Auswirkungen auf die für die Zuständigkeit maßgebliche, zu erwartende Strafe haben.

In der Sache ist die Beschwerde jedoch insoweit unbegründet. Das Amtsgericht ­Jugendschöffengericht – Minden hat das Verfahren zu Recht vor dem Jugendrichter eröffnet. Dieser ist gemäß § 39 JGG zuständig, Soweit eine Anklage beim Jugendschöffengericht erhoben wurde, handelt es sich trotz des der Staatsanwaltschaft zustehenden Beurteilungsspielraums um eine in vollem Umfang überprüfbare Prognoseentscheidung. Diese führt vorliegend aus Sicht der Kammer zu einer Zuständigkeit des Jugendrichters.

Gemäß § 39 Abs. 1 JGG ist der Jugendrichter für Verfehlungen Jugendlicher zuständig, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder zulässig Nebenstrafen und Folgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind. § 39 JGG gilt auch für Heranwachsende, soweit die Anwendung von Jugendstrafrecht zu erwarten ist. Dies ist hier der Fall. Der Angeklagte war zu den Zeitpunkten der ihm zur Last gelegten Taten 19 Jahre und 9-Monate bzw. 19 Jahre und 11 Monate-alt. Nach dem Bericht der Jugendgerichtshilfe dürfte bei ihm vom Vorliegen von Reifeverzögerungen auszugehen sein. Zwar war der Angeklagte nach dem Bericht in seiner Schulzeit vielfach auf sich alleine gestellt. Auch nachdem er bei seinem Vater eingezogen war, hatte dieser wohl wenig Zeit für ihn und wollte, dass sein Sohn schnell selbstständig und erwachsen wird, Dies steht jedoch Reifeverzögerungen vorliegend nicht entgegen. Der Angeklagte wohnte zu den Tatzeitpunkten – genau wie aktuell auch – noch bei seinem Vater und traut sich ein Leben in einem eigenen Haushalt derzeit nicht zu. Zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten absolvierte er ein freiwilliges soziales Jahr. Seine Ausbildung hatte er noch nicht begonnen. Mithin hatte er zum Tatzeitpunkt weder seine Lebensführung verselbstständigt, noch den zur erfolgreichen Sozialisation erforderlichen beruflichen Standort gefunden.

Es sind ferner für den Angeklagten nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder zulässig Nebenstrafen und Folgen zu erwarten. Eine Jugendstrafe kommt nicht in Betracht. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Angeklagte sich nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen im Hinblick auf den Vorwurf zu Ziffer 2 der Anklageschrift wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat. Dies kann mithin dahinstehen. Unabhängig von dem Delikt liegen beim Angeklagten nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen weder schädliche Neigungen vor, noch ist die Schwere der Schuld zu bejahen. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Ihm werden lediglich zwei Delikte zur Last gelegt, wobei eines dieser Delikte den Erwerb von Marihuana zum Eigenkonsum betrifft. Auch im Hinblick auf den Vorwurf zu Ziffer 2 der Anklage ist unabhängig von der Frage, ob die nicht geringe Menge erreicht wird oder nicht, von einer eher überschaubaren Gesamtmenge und mithin Handelstätigkeit auszugehen.“

Vertretung des Zeugen im Bußgeldverfahren, oder: Nicht nur Einzeltätigkeit

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Ich hatte am vergangenen Dienstag über den AG Herford, Beschl. v. 11.04.2019 – 11 OWi 895/19 (b) berichtet (vgl. Zeuge III: Wenn der Zeuge Betroffener wird, oder: Dann muss man ihn auch als Betroffenen behandeln). Auf das Verfahren komme ich heute wegen der gebührenrechtlichen Problematik noch einmal zurück.

Die Kostenentscheidung des AG Herford-Beschlusses lautete: „Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.“. Auf der Grundlage dieser Kostenentscheidung hatte der Kollege Kroll, der (auch) für den Zeugen tätig geworden war, dann die notwendigen Auslagen geltend gemacht. Angemeldet hatte er die Gebühren nach den den Nrn. Nr. 5100, 5103 und 5109 VV RVG. Die sind vom AG auch festgesetzt worden. Dagegen hat dann die Stadt Herford Beschwerde eingelegt.

Und die hatte beim LG Bielefeld Erfolg. Das LG hat im LG Bielefeld, Beschl. v. 01.09.2019 – 10 Qs 276/19 – nur eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 5200 VV RVG festgesetzt:

2. Auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Herford vom 1 1.04.2019 können lediglich notwendige Auslagen i. H. v. 92,82 EUR festgesetzt werden.

a) Insofern ist zunächst klarzustellen, dass sich die Kostengrundentscheidung aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 1 1.04.2019 lediglich auf das Ordnungsgeldverfahren bezieht, das sich vorliegend als eigenständige Angelegenheit aus dem Bußgeldverfahren entwickelt hat. Er bildet dagegen keine Grundlage für die Festsetzung notwendiger Auslagen, die durch die Vertretung im Bußgeldverfahren entstanden sind. Hinsichtlich dieser Kosten ist bisher keine Kostengrundentscheidung ergangen.

Insofern ist es also in Bezug auf die hier festzusetzenden Kosten unerheblich, ob der Betroffene im Bußgeldverfahren als Zeuge von einem Rechtsanwalt der Kanzlei pp. umfassend vertreten worden sein sollte. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, wieso die Kosten für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen im Bußgeldverfahren überhaupt der Staatskasse bzw. Stadtkasse zur Last fallen sollten.

Weiter ergibt sich aus dem Schreiben der Kanzlei vom 27.03.2019 gerade die Vertretung der pp. GmbH und nicht des Betroffenen im Bußgeldverfahren. Für diesen ist eine Meldung erstmalig als Reaktion auf den Ordnungsgeldbeschluss, d.h. im Ordnungsgeldverfahren, mit Schreiben vom 08.04.2019 erfolgt.

b) Danach können vorliegend als notwendige Auslagen nur die Gebühren geltend gemacht werden, die für die anwaltliche Tätigkeit im Ordnungsgeldverfahren abgerechnet werden können. Diese beschränkte sich vorliegend auf die Beantragung der gerichtlichen Entscheidung gegen den streitgegenständlichen Ordnungsgeldbescheid gemäß § 62 OWiG.

Sowohl bej der Einreichung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung als auch bei einzelnen Beistandsleistungen für einen Zeugen handelt es sich um Einzeltätigkeiten im Sinne von Nr. 5200 VV RVG (Burhoff in: RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, Nr. 5200 VV Rn. 12 ff.). Zwar ist die Frage, ob eine Einzeltätigkeiten oder eine umfassende Vertretung vorliegt, danach zu beantworten, welcher konkrete Auftrag dem Rechtsanwalt erteilt wurde. Allerdings ist vorliegend im Hinblick auf das Ordnungsgeldverfahren eine weitergehende Beauftragung nicht ersichtlich und auch nicht ohne weiteres denkbar. Abgesehen davon ist aber im VV RVG auch kein entsprechender Gebührentatbestand für eine unterstellte „Vollvertretung im Ordnungsgeldverfahren“ vorgesehen.

Insofern verbleibt es dabei, dass die Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung gegen den Ordnungsgeldbescheid als Einzeltätigkeit abzurechnen ist.

c) Da vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine abweichende Bemessung der Rahmengebühr angebracht wäre, ist bei der Ermittlung der konkreten Gebührenhöhe für die Einzeltätigkeiten nach § 14 Abs. 1 RVG i. V. m. Nr. 5200 VV RVG die Mittelgebühr anzusetzen.

Eine Grundgebühr für das Bußgeldverfahren nach Nr. 5100 VV RVG entsteht für den mit einer Einzeltätigkeit in einer Bußgeldsache beauftragten Rechtsanwalt nicht (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG-Kommentar, 24. Aufl. 2019, Nr. 5200 VV RVG Rn. 10). Allerdings kann eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG beansprucht werden (Gerold/Schmidt/Burh0ff, RVG-Kommentar, 24. Aufl. 2019, Nr. 5200 VV RVG Rn. 13).

Danach sind die folgenden Auslagen festzusetzen:

Nr. 5200 VV RVG Verfahrensgebühr für Einzeltätigkeit                65,00 EUR

Nr. 7002 VV RVG Post- und Telekommunikationspauschale       13,00 EUR

       78,00 EUR

zzgl. Umsatzsteuer =                                                                        92,82 EUR“

So weit, so gut, zumindest, was die Frage angeht, dass sich die „Kostengrundentscheidung aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 1 1.04.2019 lediglich auf das Ordnungsgeldverfahren bezieht, das sich vorliegend als eigenständige Angelegenheit aus dem Bußgeldverfahren entwickelt hat.“ Das LG umgeht – ich will es vorsichtig ausdrücken – geflissentlich die Frage, ob nicht trotzdem für den Kollegen die Gebühren nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG hätten festgesetzt werden müssen. Und zwar deshlab, weil er Zeugenbeistand war.  Etwas anderes steht auch bei Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 5200 VV Rn. 13 nicht. Denn dort heißt es: „Beistandsleistung für einen Zeugen, wenn der Rechtsanwalt nicht voller Vertreter i.S.v. Teil 5 Abschnitt 1 VV ist“ – und genau das war hier der Fall. Ein Bisschen überlegen/weiterdenken muss man schon, wenn man zitiert und sich vielleicht mal überlegen, was die Einschränkung an der zitierten Stelle meint. Vielleicht einer von drei Entscheidern könnte/sollte auf die Idee kommen. Aber wahrscheinlich hat man das im Bestreben, die Gebühren „zu kürzen“ übersehen.

Pflichti II: Mandant unter Betreuung, dann gibt es einen Pflichtverteidiger

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Die zweite „Pflichti-Entscheidung“ stammt auch aus dem Bereich der Strafvollstreckung. Es handelt sich um den LG Bielefeld, Beschl. v. 09.06.2017 –  100 StVK 1905/17, den mir der Kollege Urbanczyk aus Coesfeld übersandt hat. Im Verfahren bei der StVK ging es um Zahlungserleicherungen für den Mandanten nach § 42 StGB. Der Mandant stand unter Betreuung. Das LG hat Zahlungserleicherungen gewährt und den Kollegen als Pflichtverteidiger beigeordnet, und zwar ohne viel Aufhebens:

„Dem Verurteilten war vorliegend unter Berücksichtigung des Umfangs der Betreuung, die nahezu alle Pflichtenkreise betrifft und einen Einwilligungsvorbehalt beinhaltet. gem. § 140 Abs, 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen und durchzusetzen Der Verurteilte leidet an einer Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer Minderbegabung und dem Tourette-Syndrom. sodass eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur sachgerechten Verteidigung anzunehmen ist.“

Geht doch.