Schlagwortarchiv: KG

OWi I: Informationszugang betreffend Messunterlagen, oder: Anträge rechtzeitig stellen

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Heute dann ein OWi-Tag. Und da ich im Moment eine Menge Material habe, gibt es auch mehr Entscheidungen als sonst.

Hier dann zum Auftakt zunächst zwei Entscheidungen zur Umsetzung des BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18. und zwar einmal das OLG Brandenburg und einmal das KG.

Beide habe in ihren Beschlüssen zur Frage Stellung genommen, wann der Informationsanspruch vom Betroffenen geltend gemacht werden muss. Dazu führt der OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.02.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20 – aus:

„(3.) Selbst wenn sich die Verfahrensrüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren als zulässig erweisen würde, bliebe ihr der Erfolg versagt, da eine entsprechende Rechtsverletzung nicht zu besorgen ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. November 2020 (2 BvR 1616/18, abgedruckt in NZV 2021, 41 ff.) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zum so genannten standardisierten Messverfahren (grundlegend BGHSt 39, 291; BGHSt 43, 277; für PolyScanSpeed FM1 statt vieler: OLG Bremen, Beschluss vom 4. April 2020, 1 SsRS 50/19, zit. n. juris), die zu erheblichen Vereinfachungen im Beweisrecht und in den Urteilsgründen führen, bestätigt, dem Betroffenen dabei aber ein Zugangsrecht zu nicht in der Bußgeldakte befindlichen Informationen in gewissen Grenzen zuerkannt.

Bei Annahme eines standardisierten Messverfahrens bleibt der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung gewahrt, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet ist, das Tatgericht im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (statt vieler vgl. BGHSt 39, 291, 300; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014, IV 1 RBs 50/14, zit. n. juris, dort Rn. 10). Durch das Stellen von Beweisanträgen, Beweisermittlungsanträgen und Beweisanregungen hat der Betroffene ausreichende prozessuale Möglichkeiten, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen. Für einen erfolgreichen Beweisantrag muss der Betroffene jedoch konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen, wohingegen die bloß allgemeine Behauptung, die Messung sei fehlerhaft gewesen, das Gericht – wie im vorliegenden Fall – nicht zur Aufklärung anhält (vgl. beispielsweise OLG Düsseldorf aaO.). Gleiches gilt für pauschale Behauptungen des Betroffenen „in‘s Blaue“ hinein, etwa, dass das Messgerät nicht richtig funktioniert habe, die Gebrauchsanweisung nicht eingehalten oder nachträglich Eingriffe an dem Gerät vorgenommen worden seien (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 3 StVO Rn. 56b m.w.N.). Um den Betroffenen jedoch in die Lage zu versetzen, konkrete Einwendungen gegen ein standardisiertes Messverfahren vorzubringen, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren, dass der Betroffene auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht hat, Kenntnis von solchen Unterlagen zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung der konkreten Ordnungswidrigkeit entstanden, aber nicht zur Verfahrensakte genommen worden sind (BVerfG aaO. Rn. 51 ff.).

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet dies allerdings nicht, dass das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen unbegrenzt gilt. Gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten ist eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten, da andernfalls die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs besteht. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen. Die Verteidigung kann dabei grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden sind. Es kommt deshalb insofern nicht darauf an, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachtet (BVerfG aaO. Rn. 56, 56). Die Rechtsprechungspraxis zum standardisierten Messverfahren und die Ablehnungsmöglichkeiten nach § 77 Abs. 2 OWiG begrenzen die Möglichkeiten der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses unter Berufung auf die erlangten und ausgewerteten Informationen in zeitlicher Hinsicht. Zwar steht dem Betroffenen ein Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zu (vgl. BVerfGE 63, 45, 67) er kann sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen aber nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen Zugang rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt, was von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18, abgedruckt in NZV 2021, 41 ff. Rn. 60 a.E.).

Im vorliegenden Fall hat der Betroffene erstmals in der Hauptverhandlung am 7. Oktober 2020 mit dem Beweisermittlungsantrag zugleich einen Antrag auf erweiterte Akteneinsicht gestellt, obwohl er hierzu nach Zustellung des Bußgeldbescheides vom 18. August 2019 weit über ein Jahr Zeit gehabt hatte; von einer „rechtzeitigen“ (BVerfG aaO.) Geltendmachung des Zugangsrechts von nicht bei den Verfahrensakten befindlichen Messdaten bzw. der Geltendmachung eines erweiterten Akteneinsichtsrechts kann daher keine Rede sein.“

Das KG macht es im KG, Beschl. v. 07.01.2021 – 3 Ws (B) 314/20 – ähnlich. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Betroffene als Ausfluss seines Rechts auf ein faires Verfahren zwar Einsicht auch in solche Messunterlagen verlangen kann, die nicht Bestandteil der Verfahrensakten sind, sofern die hinreichend konkret benannten Informationen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und der Betroffene sie verständigerweise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf.

2. Weiter ist anerkannt, dass dieses Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zusteht.

3. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt allerdings nur dann vor, wenn sich der Betroffene im Bußgeldverfahren rechtzeitig, das heißt ohne schuldhaftes Zögern um die begehrten Unterlagen bemüht hat, seine Anstrengungen aber erfolglos geblieben sind.

4. Stellt der Betroffene einen Antrag auf Herbeischaffung von (Mess-) Unterlagen erstmalig in der Hauptverhandlung, ist dies regelmäßig verspätet. Denn er hätte einen entsprechenden Antrag in aller Regel schon nach Bekanntwerden des ihm zur Last gelegten Vorwurfs im behördlichen Verfahren, jedenfalls aber nach Bekanntgabe des Bußgeldbescheids stellen können.

Es handelt sich hier zwar um „Altfälle“, aber die Rechtsprechung wird sich an der Stelle nicht ändern. Also: Anträge rechtzeitig stellen

OWi I: Inhalt der Urteilsgründe, wenn der Betroffene schweigt, oder: Dauerbrenner

© Gerhard Seybert – Fotolia.com

Nachdem ich gestern schon OWi-Entscheidungen vorgestellt habe, heute dann noch einmal ein OWi-Tag. Im Nachgang zu der gestrigen Berichterstattung ist anzumerken: Es ist schon interessan, wenn man Kommentare zum OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.02.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 685/20 (OWi II: Gehörsrüge, oder: Was der Richter alles in fünf Minuten in der Hauptverhandlung erledigt haben will) auf Twitter liest. Da wird versucht, das Verhalten, zu dem das OLG ergänzend angemerkt hat, mit der „unnötigen Bindung von Kapazitäten“ zu erklären – entschuldigen (?). Na ja, ein Blick in die StPO zeigt, dass der Gesetzgeber das (noch) anders sieht. Daher habe ich den Kommentator dann dorthin verwiesen. Ist nicht so gut angekommen 🙂 .

Heute hier dann also  noch einmal OWi-Entscheidungen, allerdings zum Verfahrensrecht. Und da beginne ich mit dem KG, Beschl. v. 28.01.2021 – 3 Ws (B) 18/21 – 162 Ss 7/21. Problematik: Inhalt der Urteilsgründe, wenn sich der Betroffene nicht zur Sache eingelassen hat:

„Der Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Überprüfung nicht ermöglicht.

Zwar ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerde-gericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetzte oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 — 2 StR 494/19 —, BeckRS 2020, 11446 m. w. N.; Senat, Beschluss vom 31. Juli 2020 — 3 Ws (B) 174/20 —, juris). Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 — 1 StR 218/19 —, juris; Senat, Beschluss vom 11. Juli 2001 — 3 Ws (B) 260/01 —, juris) und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.

Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe jedoch erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. März 2018 — 3 Ws (B) 75/18 —, 12. September 2011 — 3 Ws (B) 493/11 — und 25. Mai 2010 — 3 Ws (B) 212/10 —).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Denn den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, woraus sich die Überzeugung des Gerichts ergibt, dass es der Betroffene war, der zur Tatzeit das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug geführt hat.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass sich der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat. Dass Beweise erhoben wurden, die auf eine Identifizierung des Fahrzeugführers abzielten, ist den Darlegungen nicht zu entnehmen. Das Urteil setzt sich im Wesentlichen mit der Ordnungsgemäßheit und Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsauswertung auseinander, welche der Betroffene bestritten hat. Allein aus der Anzweifelung des Messergebnisses kann jedoch nicht auf seine Fahrereigenschaft geschlossen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2018 a.a.O. und 14. September 2011 — 3 Ws (B) 462/11 —).

Anhaltspunkte dafür, dass sich aus dem verlesenen Protokoll zur sog. Vidista-Auswertung, das den Feststellungen zur Geschwindigkeit zugrunde liegt, Hinweise auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen ergeben haben, sind nicht ersichtlich. Weitere Beweiserhebungen sind ausweislich der Urteilsgründe nicht erfolgt.“

Die Problematik ist ein Dauerbrenner, nicht nur im Bußgeldverfahren.

OWI III: Fahreridentifizierung, oder: Das Lichtbild von „mäßiger Qualität“

Zum Tagesschluss komme ich dann noch einmal auf den KG, Beschl. v. 18.08.2020 – 3 Ws (B) 152/20 – zurück. Über den hatte ich ja schon einmal in Zusammenhang mit der dort angesprochenen Verjährungsfrage berichtet (vgl. OWI III: Nochmals Verjährungsunterbrechung?, oder: Die nicht zugegangene Anhörung).

Heute will ich auf die Ausführungen des KG zur „Fahreridentifizierung“ anhand eines Lichtbildes von dem Verkehrsverstoß hinweisem. Dazu das KG:

„a) Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die auf einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung beruhenden tatrichterlichen Feststellungen genügen den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Urteilsgründe.

(1) Die Beweiswürdigung ist hinsichtlich der festgestellten Fahrereigenschaft des Betroffenen rechtsfehlerfrei.

Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters zwar nicht zwingend zu sein. Es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss je-doch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachen-grundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa lediglich eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch möglicherweise schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2020 – 3 Ws (B) 135/20 –, 19. Februar 2020 – 3 Ws (B) 25/20 –, 14. Februar 2020 – 3 Ws (B) 6/20 –, 27. September 2019 – 3 Ws (B) 297/19 – und 19. Februar 2014 – 3 Ws (B) 67/14 – m.w.N.).

Die Feststellung, ob eine auf einem Foto abgebildete Person mit dem Betroffenen identisch ist, unterliegt zwar im Prinzip nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGH NJW 1996, 1420; Brandenburgisches OLG DAR 2016, 282). Der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter sind indessen auch hinsichtlich der Identifizierung eines Betroffenen Grenzen gesetzt. So kann sich die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Identifizierung durch den Vergleich mit dem Erscheinungsbild des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen anhand eines unscharfen oder das Gesicht des Fahrers nur zu einem geringen Teil abbildenden Fotos als willkürlich erweisen (BGH NJW 1996 a.a.O.). Die Urteilsgründe müssen vor diesem Hintergrund so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (BGH NJW 1996 a.a.O.). Insoweit reicht die deutlich und zweifelsfrei (BGH NStZ-RR 2016, 178) zum Ausdruck gebrachte Bezugnahme auf das in den Akten befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG aus, um dem Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, die Abbildung aus eigener Anschauung zu würdigen (vgl. BGH StraFo 2016, 155; Senat, Beschlüsse vom 30. April 2020 – 3 Ws (B) 84/20 –, 27. November 2019 – 3 Ws (B) 380/19 –, 18. Juni 2019 – 3 Ws (B) 186/19 – und 1. August 2017 – 3 Ws (B) 158/17 –; OLG Hamm NZV 2006, 162). Bestehen danach Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation des Betroffenen, so müssen die Urteilsgründe aufzeigen, warum dem Tatrichter die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (BGH NJW 1996 a.a.O.; Senat, Beschluss vom 1. August 2017 a.a.O.; OLG Hamm NZV 2006 a.a.O.; OLG Rostock VRS 108, 29).

Das Amtsgericht hat diesen Maßstäben entsprechend durch genaue Bezeichnung der Seitenzahlen in den Akten die in Bezug genommenen Messbilder zum Inhalt des Urteils gemacht und dabei maßgeblich auf das Lichtbild Bl. 3 der Akten abgestellt, das eine Ausschnittsvergrößerung des Lichtbildes Bl. 2 darstellt.

Das Lichtbild Bl. 3 der Akten weist eine mäßige Qualität auf. Es ist verhältnismäßig unscharf und kontrastarm. Die Körnung der Aufnahme ist grob. Das Tatgericht hat sich zwar sehr knapp aber noch hinreichend mit der Ergiebigkeit dieses Lichtbildes auseinandergesetzt. Es hat hierzu ausgeführt, dass die Qualität des Lichtbildes aus-reichend sei und ist in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass es den Betroffenen zeigt. Dies hat es unter Darlegung und Beschreibung verschiedener Identifikationsmerkmale (wie Dichte und Farbe des Haares, Farbe der Augenbrauen, Bartwuchs, Gesichtsform, Nasen- und Augenpartie, Größe der Ohrläppchen) begründet. Zwar sind die Augen der Person auf dem Lichtbild durch eine Spiegelung nicht deutlich abgebildet. Auch die Größe des – allein zu sehenden – rechten Ohrläppchens ist mangels tiefergehender Konturen nur schemenhaft zu er-kennen. Deshalb ist das Messfoto jedoch nicht generell ungeeignet zur Fahreridentifizierung (vgl. Senat, Beschlüsse 6. August 2018 – 3 Ws (B) 168/18 – und 26. Januar 2018 – 3 Ws (B) 11/18 –, beide bei juris). Angesichts der übrigen vom Amtsgericht hervorgehobenen Merkmale und aufgrund des Umstandes, dass auf dem Foto weitestgehend das ganze Gesicht der Person uneingeschränkt zu sehen ist, erweist sich das zum Inhalt der Urteilsurkunde gemachte Lichtbild auf dieser Grundlage als zur Identifizierung geeignet, so dass Zweifel dahingehend, dass das Tatgericht anhand des Lichtbildes einen Vergleich auf Übereinstimmung der darauf abgebildeten Person mit dem äußeren Erscheinungsbild des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen vorzunehmen vermochte, nicht bestehen.“

Wie gehabt 🙂 .

Tätigkeit als Zeugenbeistand ist Einzeltätigkeit, oder: Das haben wir schon immer so gemacht

Bild von Andreas Breitling auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung dann ein Beshcluss des KG zum Zeugenbeistand. Nichts Neues, sondern einer dieser „Zementbeschlüsse“ = „Das haben wir schon immer so gemacht“, so das KG im KG, Beschl. v.12.01.2021 – 1 Ws 67/20:

„Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Beistandsleistung des Rechtsanwalts für einen Zeugen bei dessen richterlicher Vernehmung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 W RVG zu vergüten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2007 — 1 Ws 2/07 —). Das Beschwerdevorbringen vermag daran nichts zu ändern. Nach der Vorbemerkung 4 Abs. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG sind für die Bezahlung des Zeugenbeistands die Vorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, wie der Beschwerdeführer meint, dass.er Gebühren wie ein Verteidiger verlangen kann. Er verkennt, dass sich die Vorbemerkung 4 nicht nur auf den Abschnitt 1 („Gebühren des Verteidigers“), sondern nach ihrem Wortlaut auf sämtliche Vorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses bezieht. Dazu gehört auch der Abschnitt 3 („Einzeltätigkeiten“) mit dem Gebührentatbestand Nr. 4301 VV RVG (vgl. Senat, a.a.O. und Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 1 Ws 52/13 -).

Die vom Beschwerdeführer angeführte Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 W RVG steht der Annahme, dass die im Rahmen der Beiordnung als Zeugenbeistand erbrachte Leistung des Rechtsanwalts gebührenrechtlich eine Einzeltätigkeit darstellt, nicht entgegen. Dies hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 18. Januar 2007 ausführlich dargelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 1 Ws 2/07 -). Auch auf die Beratung des Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da das für die Wahrnehmung der Aufgabe als Zeugenbeistand notwendige Vorgespräch durch die Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG grundsätzlich abgegolten wird (vgl. Senat, a.a.O.).“

StPO III: Der Erlass des Hauptverhandlungshaftbefehls, oder: Die Ladung des sprachunkundigen Angeklagten

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Und die dritte Entscheidung kommt dann vom KG. Thematik: Zwangsmittel nach § 230 Abs. 2 StPO bei sprachunkundigem Angeklagten.

Der Angeklagte war nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Das AG hatte Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen. Dagegen sein Rechtsmittel, mit dem er dann beim KG mit dem KG, Beschl. v. 09.10.2020 – 4 Ws 80/20 – Erfolg hatte:

„Die weitere Beschwerde der Angeklagten, die ungeachtet dessen, dass der Haftbefehl nicht vollzogen wird, statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Juli 2016 – 4 Ws 104/16 – [juris] mwN) und auch sonst zulässig erhoben ist, hat Erfolg.

1. Dabei kann die Frage, ob die Angeklagte unter der Anschrift E. Straße tatsächlich wohnhaft war und dort am 26. Mai 2020 ordnungsgemäß geladen werden konnte, offenbleiben. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die strengen Anforderungen, die für den Erlass eines Sitzungshaftbefehls ohne vorherigen Versuch der Vorführung gelten (vgl. dazu Senat aaO) – und die durch die nicht ganz widerspruchsfreie Argumentation des Amtsgerichts und des angefochtenen Beschlusses schwerlich begründet werden konnten –, sowie die sonstigen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit des Haftbefehlserlasses vorliegen.

2. Denn der Haftbefehl unterliegt, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat, schon aus einem anderen Grund der Aufhebung.

Ausweislich des Aktenvermerks über die Ausführung der richterlichen Ladungsverfügung zur Hauptverhandlung war der Ladung der Angeklagten, die nach Aktenlage jedenfalls der deutschen Schriftsprache nicht hinreichend mächtig ist und für die deshalb die Anklageschrift übersetzt werden musste, keine Übersetzung der nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgesehenen Warnung, dass im Falle des unentschuldigten Ausbleibens die Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde, in eine ihr verständliche Sprache beigefügt. Eine solche Übersetzung ist wegen des mit einer Verhaftung oder einer Vorführung verbundenen erheblichen Eingriffs erforderlich (vgl. [zu § 329 Abs. 3 StPO] KG, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 2 Ws 116/19 – [juris]). Die Beifügung einer solchen Übersetzung war vom Richter nicht verfügt und ist ausweislich des Vordrucks StP 22, der die hier nicht geschehene Kenntlichmachung der Beifügung einer Übersetzung ausdrücklich vorsieht, auch nicht erfolgt. Das Fehlen der erforderlichen Übersetzung macht zwar die Ladung nicht unwirksam, führt aber dazu, dass von den Zwangsmitteln des § 230 Abs. 2 StPO kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. OLG Bremen NStZ 2005, 527; OLG Dresden StV 2009, 348; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; KG aaO.; Gmel in KK-StPO 8. Aufl., § 216 Rn. 5, § 230 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 216 Rn. 4; § 184 GVG Rn. 3; Wickern in LR-StPO 26. Aufl., § 184 GVG Rn. 9; Becker in LR-StPO 27. Aufl., § 230 Rn. 15; s. auch [zu § 412 StPO] LG Heilbronn, Urteil vom 17. Juni 2010 – 5 Ns 44 Js 7003/09 – [juris = StV 2010, 406 Ls.]).“