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Wiedereinsetzung III: Verspätetes Erscheinen in der HV, oder: Wann bist du losgefahren?

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Urheber Ulfbastel

Und zum Tagesschluss dann noch der KG, Beschl. v. 15.01.2021 – 3 Ws 5/21 – zur Frage des ausreichenden Vortrags zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags.

Das LG hatte die Berufung des Angeklagten worfen, nachdem zwar der Verteidiger, nicht aber der Angeklagte zu um 9.00 Uhr anberaumten Hauptverhandlung erschienen war. Ausweislich eines Vermerks der Richterin von diesem Tag erschien der Angeklagte jedoch um 9.25 Uhr im Saal mit dem Bemerken, er habe den Saal nicht gefunden und die Mobilfunknummer des Verteidigers sei ihm nicht bekannt gewesen.

Der Angeklagte hat dann beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Berufungshauptverhandlungstermins zu gewähren. Zur Begründung hat er ausführen lassen, er sei bereits um 8.20 Uhr von seinem Wohnort mit der U-Bahn losgefahren. Es sei aber sowohl beim Umsteigen als auch später im Eingangsbereich des Kriminalgerichts, wo er gegen 8.50 Uhr angekommen sei, zu längeren Wartezeiten gekommen. Beim Einlass um 9.10 Uhr habe er erfahren, dass die Verhandlung in einem anderen Gebäude stattfinden würde. Auf dem Weg dorthin habe er sich verlaufen, sodass er erst um ca. 9.25 Uhr am Saal eingetroffen sei.

Das LG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen und ausgeführt, dass es an der erforderlichen Glaubhaftmachung der zur Begründung des Antrages vorgebrachten Tatsachen fehle. Dagegen die sofortige Beschwerde, die keinen Erfolg hatte:

„Die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nach den §§ 329 Abs. 7, 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert, dass der Angeklagte umfassend einen Sachverhalt vorträgt und glaubhaft macht, der ein Verschulden an seiner Säumnis ausschließen soll (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. September 2020 – 3 Ws 219/20 –, 18. November 2019 – 3 Ws 352/19 – und 26. Februar 2019 – 3 Ws (B) 75/19 –, beide juris m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 45 Rn. 5 m.w.N.). Zwar dürfen die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsvorbringen nicht überspannt werden (vgl. BerlVerfGH NJW 2004, 1158). Jedoch ist erforderlich, dass der Angeklagte dem Gericht die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen so vollständig mitteilt, dass es allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilen kann, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September, a.a.O.; KG, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 4 Ws 135/18 –).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag nicht.

1. Der Angeklagte hat mitgeteilt, er habe um 8.20 Uhr seine Wohnung in der X-Straße verlassen. Er sei mit der U-Bahn gefahren, einmal umgestiegen und habe dabei 8 Minuten auf den Anschlusszug warten müssen. Nach dem Verlassen der U-Bahn und einem Fußweg von etwa 800m sei er um 8.50 Uhr in der Y- Straße eingetroffen. Hinsichtlich des folgenden Geschehens sind die eigenen Erklärungen des Angeklagten vom 28. Oktober 2020 und 3. November 2020 und der anwaltliche Vortrag vom 3. November 2020 teilweise widersprüchlich. Während einerseits mitgeteilt wird, dass der Angeklagte um 9.10 Uhr „an der Reihe gewesen“ sei, wird andererseits angegeben, der Angeklagte habe „etwa 15 bis 20 Minuten“ an der Einlasskontrolle gewartet. Für die Suche nach dem Saal habe der Angeklagte sodann weitere „10 bis 15 Minuten“ benötigt. Er sei sodann „um etwa 9.22 Uhr“, nach Vortrag des Verteidigers um 9.25 Uhr am Saal gewesen.

2. Nicht vorgetragen wird, mit welcher Fahrtdauer inklusive Zeit zum Umsteigen der Angeklagte plangemäß gerechnet hat und wie lang die Fahrt im Unterschied dazu tatsächlich gedauert hat. Es wird auch nicht mitgeteilt, welchen Zeitraum er sodann für die Einlasskontrolle in das Gericht bzw. die Suche nach dem Verhandlungssaal eingeplant und ob er eine vorsorgliche Zeitreserve eingestellt hat. Dementsprechend ist nicht nachvollziehbar, ob der Zeitraum von 10 Minuten, der ihm bei Ankunft an der Einlasskontrolle bis 9.00 Uhr noch zur Verfügung stand, seiner Planung (in etwa) entsprach. Nicht ersichtlich ist auch, ob der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt die alternative Beförderung durch ein Taxi erwogen hat, das ihn möglicherweise mit entsprechendem Zeitgewinn vor dem Gerichtseingang abgesetzt hätte.

3. Im Übrigen vermag der vorgetragene Sachverhalt den Angeklagten nicht zu entschuldigen.

Die Generalstaatsanwaltschaft führt unter Hinweis auf die VBB-Fahrinfo zutreffend an, dass bei einem Verlassen der Wohnung um 8.20 Uhr auch die reguläre Ankunft in der Y- Straße (erst) um 8.46 Uhr zu erwarten gewesen wäre, demnach nur vier Minuten vor der vorgetragenen tatsächlichen Ankunft.

Ungeachtet des Umstands, dass ein Verschulden des Angeklagten an der Verspätung bereits darin zu sehen ist, dass er die allgemein bekannten und nicht seltenen Verzögerungen im öffentlichen Nahverkehr insbesondere in Zeiten des Berufsverkehrs bei seiner Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat (Senat, Beschluss vom 10. März 2003 – 3 Ws 70/03 –; KG, Beschluss vom 8. Oktober 2018 a.a.O.; Beschluss vom 26. April 1999 – 5 Ws 238/99 –, juris), ist auch die Zeit von nur 14 Minuten, die ihm nach seiner Planung verblieb, um den Weg vom Eingang des Kriminalgerichts bis zum Saal zurückzulegen, nicht ausreichend bemessen. Der Angeklagte ist, wie aus dem Bundeszentralregisterauszug ersichtlich, gerichtserfahren. Zuletzt wurde er ausweislich der Akten im Februar 2019 aufgrund einer Hauptverhandlung durch das Amtsgericht Tiergarten verurteilt. Dementsprechend wusste er – was im Übrigen auch allgemeinkundig ist –, dass am Eingang zum Gericht Sicherheitskontrollen durchgeführt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 1998 – 3 Ws 138/98 –, juris; KG, Beschluss vom 2. Mai 2005 – 5 Ws 216/95 –, juris). Zudem musste er damit rechnen, dass der Andrang dort gerade um 9.00 Uhr erheblich sein und dies zu entsprechenden Verzögerungen führen würde (vgl. KG, Beschluss vom 2. Mai 2005 a.a.O. m.w.N.). Schließlich hätte er bei seiner Planung auch einstellen können und müssen, dass das Kriminalgericht nicht nur aus einem übersichtlichen Gebäudeteil besteht und daher die Suche nach dem (möglicherweise verlegten) Sitzungssaal weitere Zeit erfordern würde (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 Ws 143/02 –; KG, Beschluss vom 1. Juli 2016 – 2 Ws 172/16 –).

Ein weiteres Verschulden des Angeklagten liegt darin, dass er trotz seines mitgeführten Mobiltelefons keine Anstrengungen unternommen hat, um, z.B. über das Büro seines Verteidigers, diesen oder die Geschäftsstelle der Strafkammer über seine verspätete Ankunft zu informieren.“

Verkehrsrecht II: War der Feldweg öffentlich?, oder: Trunkenheitsfahrt/Unfallflucht und „Zäsurwirkung“

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Im zweiten Posting stelle ich zwei Entscheidungen vor, die Fragen behandeln, die immer wieder im Verkehrsrecht eine Rolle spielen.

Zunächst geht es um den BGH, Beschl. v. 01.12.2020 – 4 StR 519/19 – zur Frage der „Öffentlichkeit“, und zwar betreffend einen Feldweg:

„a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hantierte der Angeklagte, ein Landwirt, hinter einem am Rand eines Feldweges abgestellten Gespann aus Traktor und Anhänger mit einer Schaufel. Dabei bewegte er die Schaufel in die Wegbreite hinein, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, ob der Weg frei war. Der Nebenkläger, der in diesem Moment mit seinem Geländemotorrad das Gespann passierte, prallte mit seinem Helm gegen das Schaufelblatt, stürzte und verletzte sich erheblich. Ein nachfolgender Begleiter des Nebenklägers stürzte ebenfalls, als er dem Nebenkläger auswich, blieb aber unverletzt.

b) Diese Feststellungen tragen nicht nur die vom Landgericht ausgeurteilte fahrlässige Körperverletzung. Tateinheitlich verwirklicht ist außerdem der Tatbestand des fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB, indem der Angeklagte fahrlässig ein Hindernis bereitete und dadurch ebenfalls fahrlässig die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigte.

Insbesondere war der Feldweg, auf dem sich die Tat ereignete, dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen. Nach st. Rspr. ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (BGH, Urteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128 mwN). Nach den Feststellungen traf dies zu, da der Weg jedenfalls durch Fahrradfahrer und Fußgänger genutzt werden durfte und auch tatsächlich „durch berechtigte als auch durch unberechtigte Kradfahrer“ genutzt wurde. Ob der Nebenkläger berechtigt war, den Weg als Motorradfahrer zu nutzen, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Die Voraussetzungen der subjektiven Tatseite hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.“

Und in der zweiten Entscheidung, dem KG, Beschl. v. 12.02.2021 – 3 Ss 5/21 – hat das KG (noch einmal) zu den Anforderungen an die Feststellung relativer Fahrunsicherheit Stellung genommen – insoweit verweise ich auf den Volltext – und zur Verhältnis: fahrlässige Trunkenheit/unerlaubtes Entfernen/Weiterfahren. Dazu das KG:

„2. Die Feststellungen rechtfertigen auch die Verurteilung wegen zunächst fahrlässig und hiernach tatmehrheitlich (§ 53 StGB) verwirklichter vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. Die durch BGHSt 21, 203 entwickelte und seither gefestigte Rechtsprechung ist auch hier anwendbar. Danach endet die Dauerstraftat der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) regelmäßig, wenn sich der Täter nach einem von ihm verursachten Unfall zur Flucht entschließt, so dass die im Zustand der Fahrunsicherheit erfolgende Weiterfahrt eine rechtlich selbstständige Handlung darstellt.

Zwar bildete das vom Angeklagten alkoholbedingt herbeigeführte Unfallgeschehen hier keinen Unfall im Rechtssinne; hierzu fehlte es am wirtschaftlichen Schaden. Der tiefere Grund der gefestigten Rechtsprechung liegt aber nicht im wirtschaftlichen, sondern im kognitiven und im normativen Bereich: Die Erkenntnis, einen relevanten Fahrfehler begangen zu haben, lässt den Normappell neu wirken und begründet einen neuen Tatentschluss. Dass sich der Täter „nunmehr sowohl im äußeren Geschehen wie in seiner geistig-seelischen Verfassung vor eine neue Lage gestellt“ sieht (vgl. BGHSt 21, 203), gilt sowohl für den Unfall im Rechtssinne (mit nicht nur völlig belanglosem Schaden) als auch für jeden Fahrfehler, der dem zunächst fahrlässig Fahrunsicheren nunmehr die Erkenntnis verleiht, infolge des Alkoholkonsums nicht mehr fahren zu können und zu dürfen. So lag der Fall hier, als der angetrunkene Angeklagte einer Kurve nicht folgen konnte und gegen einen auf der Gegenfahrbahn abgeparkten Anhänger stieß. Die Verurteilung wegen zweier tatmehrheitlicher Vergehen nach § 316 Abs. 1 und § 316 Abs. 2 StGB ist daher frei von Rechtsfehlern.“

Verkehrsrecht II: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, oder: Begriff des Rennens und Urteilsgründe

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Und im zweiten Posting zwei Entscheidungen zum Kraftahrzeugrennen (§ 315d StGB) – also zu der noch recht neuen Vorschrift im StGB.

Ich weise zunächst hin auf den LG Aachen, Beschl. v. 11.02.2021 – 60 Qs 1/21, das in einem umfangreich begründeten Beschluss einen Nichteröffnungsbeschluss des AG Aachen aufgehoben und ein Verfahren eröffnet hat. Dazu folgende Leitsätze:

  1. Die Tatbestände des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfassen Fälle nicht erlaubter Kraftfahrzeugrennen in der Variante der Ausrichtung oder Durchführung (Nr. 1) bzw. der Teilnahme (Nr. 2). Gemeinsame objektive Tatbestandsvoraussetzung ist das Vorliegen eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens. Ziel des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist demgegenüber die Erfassung auch derjenigen Fälle, in denen nur ein einziges Kraftfahrzeug objektiv und subjektiv ein Rennen gewissermaßen nachstellt. Es kann daher nicht zugleich (tateinheitlich) eine Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB und ein unerlaubtes „Einzelrasen“ nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Vielmehr schließen sich die vorgenannten Tatbestände gegenseitig aus.

  2. Die Ermittlung eines Siegers ist kein konstitutives Element eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (Anschluss an LG Deggendorf, Urt. v. 22.11.2019 – 1 Ks 6 Js 5538/18). Ausreichend ist, dass der Versuch des Erreichens der Höchstgeschwindigkeit der gegenseitigen Leistungsprüfung dient, ohne dass die Teilnehmer miteinander im Wettbewerb stehen (Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 42/20; KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19).

  3. Auf die Erzielung einer absoluten Höchstgeschwindigkeit kommt es für das Vorliegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nicht an. Der Wille, gemeinsam möglichst schnell zu fahren, erfüllt den Rennbegriff ebenso. Ausschlaggebend ist das Streben nach einer höheren Geschwindigkeit (Anschluss an LG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 – 511 Qs 126/18). Ebenso ausreichend ist, dass die betroffenen Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen (Anschluss an LG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 – 511 Qs 126/18; LG Arnsberg, Urt. v. 20.01.2020 – 2 Ks 15/19).

  4. Die für die Ermittlung bzw. Schätzung von Geschwindigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht maßgeblichen Kriterien der Länge der Messstrecke und des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug sowie insbesondere der Ansatz eines deutlichen Toleranzabzugs zur Berücksichtigung von Ablese- und Eigenfehlern des (unjustierten) Tachometers sollen die zutreffende, den Grundsatz „in dubio pro reo“ wahrende Einordnung eines Geschwindigkeitsverstoßes in das System der Regelbußen und des Regelfahrverbots der Bußgeldkatalog-Verordnung ermöglichen; sie finden im Rahmen der § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB keine Anwendung. Entsprechende Feststellungen sind hier auch ohne genauere Bestimmung der gefahrenen Geschwindigkeit möglich (Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 42/20).

  5. Gegen die Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 – 1 RVs 45/20; entgegen AG Villingen-Schwenningen, Beschl. v. 16.01.2020 – 6 Ds 66 Js 980/19).

  6. Im Rahmen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht erforderlich, dass der Nachweis einer doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geführt werden kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Feststellung eines abstrakt grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrens mit der Absicht des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit (hier: mehrfaches Durchfahren eines „Eifel-Rundkurses“ mit einer Länge von gut 12 km in 6 Minuten und 38 Sekunden sowie 6 Minuten und 56 Skunden).

Und als zweite „Renn-Entscheidung“ stelle ich den KG, Beschl. v. 22.02.2021 – 3 Ss 13/21 – zu den Anforderungen an das Urteil bei einer Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens vor, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

  1. Bei der Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gilt, dass gerade dessen weite Fassung vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) möglichst klar konturierte Feststellungen des für erwiesen erachteten Sachverhalts erfordert.

  2. Vor dem Hintergrund der weiten gesetzlichen Formulierung dürfen sich Unschärfen bei der Sachverhaltsermittlung nicht einseitig zum Nachteil des Angeklagten auswirken.

  3. Es ist Aufgabe des Tatgerichts, die innere Tatseite zu ermitteln und darzustellen, nicht aber Aufgabe des Revisionsgerichts, aus dem geschilderten äußeren Sachverhalt darauf zu schließen, welche Vorstellungen sich das Tatgericht möglicherweise von der inneren Tatseite gemacht hat.

  4. Die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit valide zu schätzen und das Ergebnis darzulegen, ist nicht Aufgabe des Revisions-, sondern diejenige des Tatgerichts. Bei versierten polizeilichen Zeugen können in Bezug auf Geschwindigkeiten auch valide Schätzungen zu erwarten und vom Tatgericht in freier richterlicher Beweiswürdigung gegebenenfalls ohne Abschlag zu übernehmen sein.

  5. Bei den Urteilsfeststellungen zu schildern ist nicht vorrangig das den Polizeibeamten zur Verfolgung abgenötigte Fahrverhalten, sondern dasjenige des (vorausfahrenden) Täters, welches das Tatgericht nach freier richterlicher Beweiswürdigung für tatbestandsmäßig hält.

  6. Als nicht per se rechtsfehlerhaft, aber als problematisch muss es gelten, wenn sich bei einem komplexen Tatgeschehen die Würdigung der den Angeklagten belastenden Beweise darauf beschränkt, der Sachverhalt stehe fest aufgrund der „uneidlichen Bekundungen der Zeugen“. Bei einem schweigenden oder bestreitenden Angeklagten oder bei anderweitig schwieriger Sachlage wird eine derart inhaltslose Phrase in aller Regel die gesetzlichen Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung verfehlen.

OWI III: Terminverlegungsantrag wegen Erkrankung des Verteidigers zurückgewiesen, oder: Fehlerhaft

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Und dann zum Schluss noch der KG, Beschl. v. 08.02.2021- 3 Ws (B) 26/21. Ergangen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren gegen ein Verwerfungsurteil. Geltend gemacht war die verfahrensfehlerhafte Zurückweisung eines Terminverlegungsantrages wegen Erkrankung des Verteidigers.

Das KG hat aufgehoben. Hier die Leitsätze der umfangreich begründeten Entscheidung:

  1. Der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren hat als Ausdruck des Anspruchs auf ein faires Verfahren grundsätzlich das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen.

  2. U.U. ist es dem Betroffenen daher nicht zuzumuten, an einem Hauptverhandlungstermin ohne Beistand seines Rechtsanwalts teilzunehmen, nachdem ein Terminverlegungsantrag wegen Erkrankung des Verteidigers von dem Vorsitzenden des Bußgeldgerichts abgelehnt worden ist. Für die Entscheidung ist maßgeblich, ob die prozessuale Fürsorgepflicht eine Terminverlegung in Ansehung der Erkrankung des Verteidigers geboten hätte.

  3. Die Terminierung ist zwar grundsätzlich Sache des Vorsitzenden. Dieser ist aber gehalten, über Anträge auf Terminverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden.

  4. Im Falle einer Zurückweisung eines Terminverlegungsantrages wegen Erkrankung des Verteidigers bedarf es der Darlegung im Verwerfungsurteil gegen den zum Termin nicht erschienenen Betroffenen, warum das Interesse an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens Vorrang vor dem Verteidigungsinteresse des Betroffenen hat.

OWi II: Dreimal Fahrverbot, oder: elektronisches Gerät, Zeitablauf, Anmietung einer Unterkunft (?)

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Im zweiten Posting dann einige Entscheidungen zum Fahrverbot (§ 25 StVG), und zwar:

Zunächst der Hinweis auf den BayObLG, Beschl. v. 19.01.2021 – 202 ObOWi 1728/20. Das AG hatte vom Regelfahrverbot wegen „im öffentlichen Interesse“ liegender ärztlicher Tätigkeit in einer Notaufnahme abgesehen. Das BayObLG sieht das natürlich anders und hebt auf und meint:

  1. Allein die mit nächtlicher Rufbereitschaft an Wochenenden und im Urlaub verbundene leitende ärztliche Funktion in der zentralen Notaufnahme eines Klinikums mit Schwerpunktversorgung rechtfertigt ein Absehen von einem bußgeldrechtlichen Regelfahrverbot oder sonstige Fahrverbotsprivilegierungen als im „überwiegenden öffentlichen Interesse“ liegend auch dann nicht, wenn der oder die Betroffene daneben im Notarztdienst engagiert und zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und zur beruflichen Pflichtenerfüllung auf eine private Kraftfahrzeugnutzung angewiesen ist.
  1. Wird ein Absehen von einem an sich verwirkten Fahrverbot mit der Angewiesenheit auf die Kraftfahrzeugnutzung zur Erreichung des Arbeitsplatzes begründet, müssen sich die Urteilsgründe auch dazu verhalten, warum der oder die Betroffene nicht darauf verwiesen werden kann, vorübergehend eine angemessene Unterkunft in Arbeitsplatznähe anzumieten (Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 18.03.2009 – 3 Ss OWi 196/09, DAR 2009, 401).

Wenn ich den Leitsatz 2 lese, frage ich mich, ob das eigentlich noch verhältnismäßig ist, was das BayObLG da verlangt. M.E. nicht.

Als zweite Entscheidung dann hier der KG, Beschl. v. 04.02-2021 – 3 Ws (B) 6/21 –zum Fahrverbot aufgrund beharrlichen Pflichtverstoßes nach verbotener Nutzung elektronischer Geräte mit folgenden Leitsätzen.

  1. Ein Fahrverbot nach § 25 StVG kann auch wegen mehrerer leichterer Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt werden.
  1. Der folgenlos gebliebene vorsätzliche Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO steht wegen der regelmäßig gravierenden Beeinträchtigung der Fahrleistung anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsverstößen gleich, weshalb bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines (unbenannten) beharrlichen Pflichtverstoßes in Betracht kommt (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 5.09.2020 – 202 ObOWi 1044/20).

Und dann noch der  OLG Hamm, Beschl. v. 11.02.2021 – 4 RBs 13/21 – zum Absehen vom Fahrverbot wegen langen Zeitablaufs. Das OLG Hamm sagt. Ja, aber nur ein bisschen:

  1. Die Grundsätze der vom Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 18. Oktober 2006 – 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100 ff.) entwickelten Vollstreckungslösung bei einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sind entsprechend im Bußgeldverfahren anwendbar.
  2. Eine nach Erlass des erstinstanzlichen Bußgeldurteils eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (hier: rund neun Monate) kann vom Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen einer Entscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG dahingehend kompensiert werden, dass ein Teil des verhängten Fahrverbots (hier: eine Woche) als vollstreckt gilt.