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So einfach ist das mit dem Sitzungshaftbefehl nicht, oder: Stufenverhältnis

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Die Instanzgerichte arbeiten nicht selten gern mit dem doch recht scharfen Schwert des § 230 Abs. 2 StPO und erlassen, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausbleibt einen „Sitzungshaftbefehl“. „Scharfes Schwert“ deshlab, weil die Voraussetzungen des § 112 StPO nicht vorliegen müssen und auch § 121 StPO nicht gilt. So war dann auch das LG Berlin bei einem Angeklagten verfahren, der bei einer sich über mehrere Hauptverhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung an den ersten sechs Verhandlungstagen beanstandungsfrei erschienen war, bevor er sich am 7. Tag, dem 01.06.2016, um 20 Minuten verspätete. An der Tag verhängte das LG gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise vier Tage Ordnungshaft, weil er „unentschuldigt verspätet erschienen“ war. Am nächsten Hauptverhandlungstag, dem 08.06.2016, erschien der Angeklagte zu der um 9.39 Uhr begonnenen Hauptverhandlung erneut verspätet, erst um 9.50 Uhr. Am 9. Verhandlungstag, dem 20.06.2016, blieb der Angeklagte in der Hauptverhandlung aus. Das LG stellte fest, dass eine Entschuldigung für das Ausbleiben nicht vorliege, worauf der Vertreter der StA beantragte, gegen den Angeklagten Ordnungshaft zu verhängen. Die Strafkammer beschloss nach einer kurzen Unterbrechung hingegen, das Verfahren gegen den Angeklagten abzutrennen und gegen diesen einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO zu erlassen, weil er „wiederholt (…) unentschuldigt verspätet bzw. nicht erschienen“ sei. In dem Sitzungshaftbefehl selbst ist zur Begründung der Haftanordnung lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am 20.06.2016 unentschuldigt nicht erschienen sei. Auf die Beschwerde des Angeklagten ist dann das KG mit der Sache befasst, das im KG, Beschl. v. 19.07.2016 – 4 Ws 104/16 – aufhebt und dabei sehr schön zum Stufenverhältnis der Maßnahmen nach § 230 Abs. 2 StPO Stellung nimmt:

„aa) Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO mit dem damit verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit darf nur dann ergehen, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters anders nicht gesichert werden kann. Er dient allein der Verfahrenssicherung in Bezug auf die (weitere) Durchführung der Hauptverhandlung und hat nicht etwa den (Selbst-)Zweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu sanktionieren (vgl. nur Becker in LR-StPO 26. Aufl., § 230 Rn. 14 mwN; auch Senat StraFo 2007, 291 [mit Blick auf die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens]; ebenso LG Essen StraFo 2010, 28).

Zwischen den in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln besteht ein Stufenverhältnis, d.h. grundsätzlich ist zunächst zwingend das mildere Mittel – nämlich die polizeiliche Vorführung – anzuordnen. Nur dies wird dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, dass bei einer den Bürger belastenden Maßnahme Mittel und Zweck im angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen (vgl. BVerfGK 9, 406 mwN; OLG Braunschweig NdsRpfl 2012, 313). Eine Verhaftung des Angeklagten ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Angeklagte zu dem (nächsten) Hauptverhandlungstermin erfolgreich vorgeführt werden kann (vgl. Sächs. VerfGH, Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 26-IV-14 – [juris] mwN).

Ohne eine Vorführung versucht zu haben, ist der Erlass eines Haftbefehls nur in seltenen Ausnahmefällen verhältnismäßig; ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn feststeht, dass der Angeklagte auf keinen Fall erscheinen will (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2012 – 4 Ws 69/12 –; LG Berlin ZJJ 2014, 47). Wenn das Gericht demgegenüber sofort zum Mittel des Haftbefehls greift, muss aus seiner Entscheidung deutlich werden, dass es eine Abwägung zwischen der polizeilichen Vorführung und dem Haftbefehl vorgenommen hat. Die Gründe, warum ausnahmsweise sofort die Verhaftung des Angeklagten angeordnet worden ist, müssen tragfähig sein und in dem Beschluss in einer Weise schlüssig und nachvollziehbar aufgeführt werden, dass sie in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Gericht im Rahmen seiner Eigenkontrolle gewährleisten. Von entsprechenden Darlegungen kann nur abgesehen werden, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage liegt und sich daher von selbst versteht (vgl. Sächs. VerfGH aaO, juris-Rz. 12; s. auch LG Dresden, Beschluss vom 29. Dezember 2006 – 3 Qs 155/06 – [juris] mwN).

bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung ersichtlich nicht gerecht. Lediglich die in unbekannter Besetzung ergangene Nichtabhilfeentscheidung enthält überhaupt Ausführungen zu der hier maßgeblichen Frage. Auch diese Entscheidung vermag den Anforderungen indessen nicht zu genügen, sondern erscheint eher als Versuch, den Erlass des Haftbefehls zu rechtfertigen. Mit dem Umstand, dass die aktenkundigen zwei Verspätungen des Beschwerdeführers kein großes Ausmaß hatten, und insbesondere mit deren Folgen auf den Verfahrensgang hat sich das Landgericht nicht befasst. Nicht erkennbar ist, dass sich das Gericht am 20. Juni 2016 mit der Möglichkeit einer Vorführung auseinandergesetzt hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer – anstelle der mit erheblichen Nachteilen verbundenen Abtrennung des Verfahrens – eine nur vorübergehende Abtrennung oder eine Verfahrensweise nach § 231 Abs. 2 StPO mit dem Ziel einer Fortführung – ggf. auch erst am nächsten Verhandlungstag – nach einer Vorführung des Beschwerdeführers erwogen und weshalb es diese Möglichkeiten verworfen hat. Zu bedenken ist ferner, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch der bei einem Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO grundsätzlich bedeutungslose Umstand Gewicht gewinnt, in welchem Umfang der Anklage der Tatverdacht gegen den Angeklagten dringend ist und mit welcher Strafe der Angeklagte konkret zu rechnen hat (vgl. KG, Beschluss vom 2. Dezember 2002 – 5 Ws 652/02 –). Mit diesen Aspekten hat sich die Strafkammer ebenfalls nicht befasst. Dies war nicht etwa entbehrlich; hier dürfte nicht besonders nahe liegen, dass der wegen des Versuchs einer Strafvereitelung angeklagte und bislang lediglich mit einer Geldstrafe belangte Angeklagte mit einer so erheblichen Bestrafung zu rechnen hat, dass eine Beschäftigung mit dem Gesichtspunkt der Straferwartung überflüssig war.“

Also: Ganz so einfach ist es mit dem „scharfen Schwert“ nicht.

Der Vertrauensschutz des Vorfahrtberechtigten, oder: Halbe Vorfahrt

entnommen wikimedia.org Urheber Moros

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Urheber Moros

Verkehrsunfall auf Kreuzungen bzw. im Kreuzungsbereich werfen bei der Lösung häufig schwierige FRagen auf: Handelte es sich um eine „unübersichtliche“ Kreuzung, die zu einer besonders vorsichtigen Fahrweise veranlassen sollte? War ggf. einer der Unfallbeteiligten zu schnell? Wer hatte Vorfahrt und ist die Vorfahrt des Berechtigten beachtet worden? Wie sind ggf. die Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen?

Mit einigen dieser Fragen befasst sich das KG, Urt. v. 21.09.2016 – 29 U 45/15, dem vom KG folgende Leitsätze vorangestellte worden sind:

  • Wenn die Vorfahrt nicht besonders geregelt ist, haben sich alle Verkehrsteilnehmer einer Kreuzung mit mäßiger Geschwindigkeit zu nähern, weil sie den jeweils von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren haben und sie deswegen in der Lage sein müssen, notfalls anhalten zu können.
  • Diese mit „halber Vorfahrt“ umschriebene Situation schützt auch den von links kommenden Wartepflichtigen, weswegen der Vorfahrtsberechtigte sich in aller Regel seine Betriebsgefahr im Rahmen der Haftungsabwägungen nach §§ 17, 9 StVG, 254 BGB anrechnen lassen muss.
  • Diese Haftungsgrundsätze gelten aber nur für nach rechts schlecht einsehbare Kreuzungen. Bei guter Sicht scheidet eine Anrechnung der Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten aus.

Verständigung III: „Verständigte“ Berufungsbeschränkung ohne Belehrung unwirksam

© Corgarashu – Fotolia.com

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Den „Verständigungsreigen“ 🙂  (vgl. zuvor schon Verständigung I: Gesamtpaket und „es muss alles auf den Tisch“ und Verständigung II: „Es muss alles auf den Tisch“, auch das „dilettantische Verhalten“ des Angeklagten) schließt dann der KG, Beschl. v. 27.09.2016 – (3) 121 Ss 132/16 (95/16) –, den mir der Kollege Türker aus Berlin übersandt hat. Der Angeklagte hatte da mit seiner Rüge Erfolg, dass im Rahmen der in der Berufungshauptverhandlung erzielten Verständigung mit dem Ergebnis der Berufungsbeschränkung eine Belehrung des Angeklagten gemäß § 257c Abs. 5 StPO unterblieben sei:

Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam mit der Folge, dass das Landgericht nur unvollständig über den Verfahrensgegenstand entschieden hat, weil es keine eigenen Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen hat (vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 563, ff.).

Die Auslegung des Protokolls unter Hinzuziehung des Urteils belegt, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten eine Verfahrensabsprache dahingehend getroffen wurde, dass gegen den Angeklagten eine Geldstrafe unter neunzig Euro (richtig: neunzig Tagessätze — Anmerkung des Senats) verhängt wird, wenn dieser sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Zwar enthält das Protokoll nicht ausdrücklich eine Einverständniserklärung der weiteren Verfahrensbeteiligten mit dem im Protokoll enthaltenen Vorschlag des Gerichts. Diese kann jedoch aus den im Protokoll darauf folgenden Prozesshandlungen konkludent entnommen werden. Denn der Angeklagte hat nach Rücksprache und mit Zustimmung seines Verteidigers die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat erklärt, eine solche Verurteilung werde wahrscheinlich nicht angefochten und hat der Berufungsbeschränkung zugestimmt.

Im Berufungsverfahren kann dem Erfordernis eines Geständnisses auch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch genügen (vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 563 ff.; OLG Karlsruhe NStZ 2014, 536 f; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 257c Rdnr. 17b).

Wie sich aus dem Protokoll ergibt (§ 274 Satz 1 StPO), ist die nach § 257c Abs. 5 StPO vorgeschriebene Belehrung des Angeklagten über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach allen Alternativen des § 257c Abs. 4 StPO nicht erfolgt. Der Angeklagte hat auch auf eine entsprechende Belehrung nicht verzichtet.

Die Belehrung dient dem Schutz des Angeklagten, dem vor Augen gehalten werden soll, dass und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Gericht von der Strafrahmenzusage abweichen kann. Der Angeklagte soll durch diese Belehrung vor der Verständigung in die Lage versetzt werden, eine autonome Einschätzung des mit seiner Mitwirkung an der Verständigung verbundenen Risikos vorzunehmen (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058 ff.; BGH StV 2011, 76 ff; OLG München StV 2014, 79 f; OLG Braunschweig NStZ 2016, 563 ff.; Bt-Drucks 16/12310, Seite .15).

Hiermit wollte der Gesetzgeber die Fairness des Verständigungsverfahrens und zugleich die Autonomie des Angeklagten schützen (BVerfG a.a.O.). Denn dieser sieht sich durch die Aussicht, mit der Verständigung eine das Gericht bindende Zusage einer Strafobergrenze zu erreichen und so Einfluss auf den Verfahrensgang zu nehmen, einer besonderen Anreiz- und Verlockungssituation ausgesetzt, die zu einer Gefährdung der Selbstbelastungsfreiheit führen kann.

Die Ursächlichkeit der fehlenden Belehrung für die Beschränkung der Berufung ist auch nicht ausnahmsweise auszuschließen. Diese erfolgte auf der Grundlage der Verständigung. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren. Die einzige weitere Verurteilung des Angeklagten beruht auf einem alsbald nach Erlass rechtskräftig gewordenen Strafbefehl.“

Pflichti: Tausch/Umbeiordnung oder: Nullsummenspiel

Copyright: canstockphoto

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Aus dem schier unerschöpflich erscheinenden Bereich/Reservoir der Entscheidungen zu Pflichtverteidigungsfragen weise ich dann hin auf den KG, Beschl. v. 02.09.2016 – 4 Ws 125/16. Es geht um die Umbeiordnung bzw. den einvernehmlichen Pflichtverteidigeraustausch. Dazu liegt das KG auf der Linie der h.M., wenn es dazu ausführt – so der Leitsatz 1 der Entscheidung:

„Ein Pflichtverteidigerwechsel ist auch ohne wichtigen Grund ausnahmsweise zulässig und aus Gründen der gerichtlichen Fürsorgepflicht dann auch geboten, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist, die Beiordnung des neuen Verteidigers keine Verfahrensverzögerung zur Folge hat und mit dem Verteidigerwechsel keine Mehrbelastung für die Staatskasse verbunden ist.“

Insoweit nichts Neues aus Berlin. Aber der zweite Leitsatz. Auch der ist zwar nicht allgemein neu, aber dazu hatten wir länger vom KG nichts gehört. Nämlich zu der Frage, ob ein Gebührenverzicht des (alten oder neuen) Pflichtverteidigers zur Vermeidung einer Mehrbelastung für die Staatskasse zulässig ist oder nicht. Und das KG sagt/bleibt dabei: Ja, das geht/ist zulässig.

cc) Durch den Pflichtverteidigerwechsel entstehen auch keine Mehrkosten.

(1) Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss steht dem bisherigen Verteidiger Rechtsanwalt Fl – unabhängig von der insoweit abgegebenen Verzichtserklärung – die Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG (die Benennung von Nr. 4142 VV RVG in dem Beschluss beruht ersichtlich auf einem Versehen) nicht zu, auch wenn er für den Angeklagten Berufung eingelegt hat. Die Gebühren Nr. 4124, 4125 VV RVG entstehen mit jeder Tätigkeit, die sich auf die Ausführung des Auftrags der Verteidigung in der Berufungsinstanz richtet (vgl. Hartmann, Kostengesetze 46. Aufl., VV [Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG] Nr. 4124-4129 Rdn. 5). Soweit der Verteidiger bereits im ersten Rechtszug tätig war, gelten Nr. 4100 ff. VV RVG nach § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 10 Hs. 1 RVG noch die Einlegung der Berufung nach § 314 StPO einschließlich der diesbezüglichen Beratung ab; die neue Gebühreninstanz beginnt für diesen Verteidiger also erst nach der Einlegung der Berufung (vgl. OLG Bamberg NJW 2006, 1536; Hartmann a.a.O.). So liegt es hier. Über die Rechtsmitteleinlegung hinausgehende Tätigkeiten im Berufungsverfahren hat Rechtsanwalt Fl noch nicht entfaltet.

(2) Auch in Bezug auf die – durch Rechtsanwalt Fl bereits verdiente – Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstehen durch den Pflichtverteidigerwechsel keine Mehrkosten. Ob Rechtsanwalt Dr. Fi diese Gebühr im Berufungsverfahren zusteht, erscheint ohnehin fraglich, weil er sich bereits während seiner Tätigkeit als Wahlverteidiger im ersten Rechtszug in den Rechtsfall eingearbeitet hat – hierzu gehörten insbesondere die Akteneinsicht nach § 147 StPO und zwei Besuche des Angeklagten in der Haft – und die Grundgebühr bezogen auf die Person des Verteidigers nur einmal entsteht (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 377 – juris Rdn. 7; OLG Jena JurBüro 2006, 365 – juris Rdn. 21 [zu einer abweichenden Konstellation]; eingehend Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 22. Aufl., 4100, 4101 VV, Rdn. 6 ff.; Hartmann, a.a.O., VV Nr. 4100-4101 Rdn. 5 ff.). Jedenfalls aber hat Rechtsanwalt Dr. Fi auf die Geltendmachung der Grundgebühr – ebenso wie auf etwaige Auslagen – wirksam verzichtet.

Der Verzicht ist zulässig (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156 – juris Rdn. 10; OLG Naumburg StraFo 2005, 73). Er widerspricht nicht dem in § 49b Abs. 1 BRAO normierten Verbot der Gebührenunterschreitung; denn dieses betrifft – wie sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/4993 S. 31) ergibt – ausschließlich den Fall der vertraglichen Vereinbarung über die Höhe der Gebühren, die mit dem Mandanten geschlossen wird und vorsieht, dass ein geringerer Betrag als von der Gebührenordnung vorgesehen zu zahlen ist (vgl. OLG Braunschweig StraFo 2008, 428 und Beschluss vom 9. Juni 2011 – Ws 126/11 –; eingehend OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2008, 47; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 4 Ws 44/09 –; Hartmann, a.a.O., VV Nr. 4100-4101 Rdn. 9; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 4. Aufl., Teil A Rdn. 2013 ff., 2155 f., 948 ff.; a.A. OLG Naumburg OLGSt StPO § 142 Nr. 8; HansOLG Bremen NStZ 2014, 358 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; OLG Köln StraFo 2008, 348; OLG Jena JurBüro 2006, 365; Festhalten an dieser Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen in OLG Jena, Beschluss vom 11. März 2008 – 1 Ws 87/08 – juris; Kilian in Henssler/Prütting, BRAO 4. Aufl., § 49b Rdn. 19).

Dass ein Pflichtverteidiger auf die Geltendmachung von ihm zustehenden Gebühren gegenüber der Staatskasse verzichten kann, ist allgemein anerkannt (vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse [Parallelentscheidungen] vom 4. Mai 2009 – 1 BvR 2251/08 und 1 BvR 2252/08 – jeweils juris, Rdn. 23) und ergibt sich bereits daraus, dass die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 RVG einen entsprechenden Antrag des Rechtsanwalts voraussetzt (vgl. OLG Bamberg a.a.O.; Burhoff, a.a.O., Teil A Rdn. 2155). Im Übrigen ist auch der – von der Gegenauffassung für die Unzulässigkeit des Gebührenverzichts angeführte (vgl. eingehend OLG Naumburg OLGSt StPO § 142 Nr. 8 und HansOLG Bremen NStZ 2014, 358; ferner OLG Köln StraFo 2008, 348; NStZ 2011, 654; StV 2011, 659; OLG Jena JurBüro 2006, 365) – Sinn und Zweck des § 49b Abs. 1 BRAO, einen Preiswettbewerb um Mandate in gerichtlichen Verfahren zu verhindern, bei der hier zu beurteilenden Situation nicht berührt. Da der Pflichtverteidigerwechsel nur im Einverständnis mit dem bisherigen Pflichtverteidiger erfolgen kann, ist nicht zu befürchten, dass dieser durch einen Gebührenverzicht des neuen Verteidigers einseitig aus dem Verfahren gedrängt wird (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2008, 47; OLG Oldenburg a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.). Zudem findet ein Preiswettbewerb im Verhältnis zu dem früheren Verteidiger schon deshalb nicht statt, weil der Gebührenverzicht des neuen Verteidigers nicht zur Folge hat, dass durch seine Bestellung Gebühren eingespart werden; der Verzicht soll lediglich bewirken, dass nicht mehr Gebühren anfallen, als bei Fortführung des Mandats durch den bisherigen Verteidiger ohnehin zu zahlen wären.“

Rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht, oder: „…. entgegen dem Gesetzeswortlaut „

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Ich habe länger überlegt, ob ich den KG, Beschl. v. 17.06.2016 – 3 Ws (B) 217/16 -162 Ss 55/16 – „bringen“ soll oder nicht, habe mich dann jetzt aber dazu entschlossen. Es geht mal wieder um eine Zustellungsproblematik kombiniert mit der sog. „rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht“ und kombiniert mit der Frage der wirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheides, die ja für die Unterbrechung der Verjährung von Bedeutung ist (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG). In dem Zusammenhang spielte dann die Frage eine erhebliche Rolle, ob der Verteidiger eine wirksame Zustellungsvollmacht hatte und ob dazu auch eine rechtsgeschäftlich erteilte Zustellungsvollmacht ausreicht. Das hat das KG im KG, Beschl. v. 17.06.2016 – 3 Ws (B) 217/16 -162 Ss 55/16 bejaht. Der Leser mag es – man mag es an sich schon nicht mehr lesen – selbst nachlesen, welche Klimmzüge das KG unternimmt. Nur: Zunächst: M.E. steht der Auffassung des KG der klare Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG entgegen, in dem es eben heißt: „….Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet“. Das sieht das KG auch wohl, agumentiert aber dennoch mit den Gesamtumständen, aus denen sich die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts ergeben soll.

Das KG steht mit seiner Auffassung im Übrigen nicht allein, andere OLG machen die Geschichte mit der „rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht“ auch. M.E. ergebnisorientiert. Ob eine solche rechtsgeschäftliche Vollmacht vorlag, ist – so die OLG-Rechtsprechung – dann im Einzelfall aus der Gesamtheit der erkennbaren Umstände sowie dem Auftreten des Rechtsanwaltes im Verfahren zu schließen. Dabei komme es nur darauf an, ob die Vollmacht tatsächlich zum Zeitpunkt der Zustellung bestand, das heißt, ob sie vom Vollmachtsgeber tatsächlich erteilt worden ist. Und das hat das KG dann auch dem Auftreten des Rechtsanwalts im Verfahren, das dem eines Wahlanwalts entsprochen hätte, geschlossen. Und dabei spielte eine im Verfahren vorgelegte „Blankovollmacht“ eine Rolle. Da fragta man sich: Was soll das? Es wird doch überall darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt auf keinen Fall eine Vollmachtsurkunde zu den Akten reichen sollte. Und dazu gehört m.E. auch ein Formular, aus dem auf eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht geschlossen werden könnte.