Schlagwortarchiv: Hauptverhandlung

Vorhalt in der Hauptverhandlung – Vortrag in der Revision

Der Vorhalt an Zeugen in der Hauptverhandlung macht nicht nur in der Hauptverhandlung Schwierigkeiten – sowohl dem Gericht, als auch dem Verteidiger – sondern auch in der Revision. In der Hauptverhandlung wird ggf. darum gestritten, ob und in welchem Umfang ein Vorhalt gemacht werden darf. In der Revision stellt sich dann die Frage, was man vortragen muss, wenn eine Verletzung des § 253 StPO rügt. Dazu BGH, Beschl. v 08.02.2001 – 5 StR 501/10, der ausführt:“

„Für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 253 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird, gehört, namentlich bei umfangreichen Anklagevorwürfen, auch, dass vorgetragen wird, ob und in welcher Weise die Vernehmung durch die Strafkammer gegliedert wurde.“

Die Gliederung der Vernehmung eines Zeugen? Das Problem stellt sich insbesondere bei der Vernehmung zu umfangreichen Anklagevorwürfen.

Protokollberichtigung im Strafverfahren

Die Protokollberichtigung im Strafverfahren – es mehren sich die Entscheidungen, in denen LG von ihrer in BGHSt 51, 298 grundsätzlich eingeräumten Möglichkeit, das Protokoll der Hauptverhandlung zu berichtigen – und damit ggf. einer Verfahrensrüge „den Boden zu entziehen“ – Gebrauch machen.

Nur: Es muss passen bzw. das vom BGH und später auch vom BverfG vorgegebene Verfahren muss eingehalten werden. Dazu jetzt noch einmal BGH, Beschl. v. 22.12.2010 – 2 StR 386/10, in dem es heißt:

„Die vorliegend durch die Vorsitzende und die Protokollführerin erfolgte Berichtigung des Protokolls hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn die Berichtigungsentscheidung wird nicht durch die in Bezug genommenen dienstlichen Erklärungen der beiden Urkundspersonen getragen. Grundlage einer jeden Protokollberichtigung ist die sichere Erinnerung der Urkundspersonen. Fehlt es hieran, kann ein Protokoll nicht mehr berichtigt werden (BGHSt 51, 298, 314, 316). Die vorliegenden dienstlichen Erklärungen der beiden Urkund-personen enthalten keinen Hinweis darauf, dass hinsichtlich der in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Urkunden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO durch die Vorsitzende in der Hauptverhandlung eine Feststellung der Kenntnisnahme ge-troffen und diese von der Protokollführerin lediglich nicht protokolliert wurde. Die in den dienstlichen Erklärungen enthaltene Behauptung, das Selbstleseverfahren sei durchgeführt worden, ist demgegenüber unbeachtlich.“

Neues zur Unterbrechungsfrist für die Hauptverhandlung

Höhere Gewalt soll Strafprozesse vor Neuauflage schützen, das sieht der Gesetzentwurf des Bundesrates in BT-Drucksache 17/4404 vor. Danach soll aus Gründen der höheren Gewalt eine Hauptverhandlung im Strafprozess unterbrochen werden dürfen, ohne dass die Gefahr besteht, dass der Prozess komplett neu wieder aufgerollt werden muss. Die Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/4404) vorlegt. Bislang beträgt die maximale Unterbrechungsdauer drei Wochen. Gründe werden in § 229 StPO  nicht genannt.

Ziel des Entwurf sei es – so die Länder -, den Grundsatz der Beschleunigung der Verhandlung zu stärken sowie belastende und kostenträchtige Wiederholungen der Hauptverhandlungen zu verhindern. Als Beispiel nennt der Gesetzentwurf die tagelangen Flugausfälle aufgrund der Vulkanaschewolke, der Besetzung des internationaler Flughafen im Bangkok (Thailand) und der mehrtägigen Sperrung des US-Luftraumes nach den Anschlägen vom 11.09.2001.

Die Bundesregierung hat inzwischen zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Sie teilt die dem Entwurf zugrunde liegende Ansicht, dass es dem Grundsatz der Prozessökonomie widerspreche, eine lang andauernde Hauptverhandlung abbrechen zu müssen, weil ein Beteiligter, dessen Anwesenheit unverzichtbar sei, nicht erscheinen kann. Der Einführung des Begriffs der „höheren Gewalt“ lasse jedoch Auslegungsschwierigkeiten befürchten, die zu einer Aufhebung von Urteilen in der Revisionsinstanz führen könnten. Der unbestimmte Begriff der höheren Gewalt im Sinne einer unvorhersehbaren und unvermeidbaren Verhinderung könne von kriegerischen Ereignissen und Naturkatastrophen über Streiks bis hin zu witterungsbedingten Verkehrsbehinderungen reichen. Die Bundesregierung befürchtet an der Stelle Aufhebungen durch die Revisionsgerichte.

Den Gesetzentwurf des Bundesrates – samt Stellungnahme der Bundesregierung – finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 17/4404 (PDF)

Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung: Wann ist es entschuldigt?

Die Frage, wann das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung entschuldigt ist und das dem Erlass eines haftbefehls entgegensteht, spielt in der Praxis immer wieder eine Rolle. Mit der Problematik setzt sich jetzt auch der Beschluss des LG Aurich vom 11.01.2011 – 12 Qs 5/11 auseinander. Insofern eine interessante Entscheidung, weil sie den Stand der rechtsprechung zu der Porblwmatik schön zusammenfasst, und zwar:

1. Fiebrige Erkältung reicht grds. aus.

2. Auch, wenn der Angeklagte sich damit schon mal entschuldigt hat. Wennd as gericht ihm misstraut, muss es etwas unternehmen.

3. Auch, wenn die Entschuldigung erst spät kommt.

Zwickmühle: Zwangsversteigerung versus Hauptverhandlung

Da kann man als Angeklagter ja schon in einer Zwickmühle sein. Man hat die Ladung zur Berufungshauptverhandlung und dann flattert noch der Termin zur Zwangsräumung ins Haus. Was tun. Zur Hauptverhandlung gehen oder zu Hause bleiben und packen? Das OLG Köln hat in seinem Beschl. v. 10.12.2010 – 1 Ws 159/10 – einen Ausweg (?) aus diesem Dilemma gezeigt bzw. zumindest den Versuch dazu unternommen, wenn es meint:

„Die für den Terminstag angedrohte Zwangsräumung der Wohnung kann für den Angeklagten, der Berufung eingelegt hat, einen hinreichenden Entschuldigungsgrund darstellen, im Termin der Berufungshauptverhandlung fernzubleiben. Das bedeutet indes nicht, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung in einem solchen Fall stets zurückzutreten hätte. Der Angeklagte ist vielmehr gehalten, im Rahmen des Möglichen geeignete Schritte zu unternehmen, um trotz der angekündigten Zwangsversteigerung auch an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.“

Also: Nichtstun ist in einer solchen Situation tödlich. Und: Vortragen muss man, was man getan hat.