Schlagwortarchiv: Hauptverhandlung

Bin in Mekka – Stopp – kann daher nicht zur HV kommen – Stopp

so oder ähnlich hätte der Angeklagte sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung beim AG entschuldigen können. Hatte er aber nicht, so dass das AG Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erlassen hat. Die dagegen eingelegte Haftbeschwerde hatte beim LG Erfolg. Das LG München I hat im Beschl. v. 29.11.2010 – 16 Qs 69/10 ausgeführt:

„Der Angeklagte ist zwar dem Termin am 04.112010, zu dem er am 06.10.2010 geladen wurde, ferngeblieben. Er wurde jedoch durch seinen Verteidiger bereits mit Schriftsatz vom 13.10.2010, eingegangen bei Gericht am selben Tag, rechtzeitig und genügend entschuldigt. Eine Terminsverlegung wäre zwar aufwendig gewesen, hätte jedoch noch ohne weiteres erfolgen können und müssen. Die Pilgerreise nach Mekka/Saudi-Arabien aus religiösen Gründen ist bekanntermaßen zum einen eine sehr wesentliche, einmal im Leben zu erfüllende Pflicht eines gläubigen Muslimen, zum anderen ist diese nur zu einem bestimmten Zeitraum einmal im Jahr und unter nicht unerheblichem Organisationsaufwand möglich. Eine Verschiebung dieser be­reits vor Terminierung gebuchten Reise war daher dem Angeklagten – auch unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen geladenen Angeklagten und Zeugen sowie des Aufwands einer Verlegung – nicht zumutbar. Soweit der Termin – wie üb­lich – mit dem Verteidiger abgestimmt war, ist der Akte nicht zu entnehmen, dass der Verteidiger hierbei auch zugleich im Namen seines Mandanten den Termin als auch für den Angeklagten möglich zusagte.“

Die Revision ist nicht das Ziel – aber man muss immer auch an sie denken

Vor einigen Tagen ist hier eine Diskussion geführt worden, um die Frage, ob und wie der Instanzverteidiger an die Revision denken soll (vgl. hier bei Kanzlei und Recht und hier beim Kollegen Nebgen). Beide sind im Grunde m.E. gar nicht so weit auseinander. Natürlich kann/darf es nicht nur das Ziel der Instanzverteidigung sein, die Revision vorzubereiten, andererseits hat der Instanzverteidiger aber häufig gar keine andere Möglichkeit, als immer auch das Rechtsmittel der Revision im Auge zu behalten und sich zu fragen: Was kann, was muss ich noch tun, um diesen, m.E. gegebenen Verfahrensverstoß in der Revision rügen zu können. Das lässt sich angesichts der Formenstrenge gar nicht vermeiden und ist m.E. Handwerkszeug eines guten Strafverteidigers. Denn, was nützt die schönste Revision, wenn sie verfahrensmäßig nicht ausreichend vorbereitet ist, also z.B. der i.d.R. erforderliche Gerichtsbeschluss (§ 338 Nr. 8 StPO) über § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt worden ist. Die Liste ließe sich noch verlängern; ihre Länge ist sicherlich auch auf die Revisionsrechtsprechung des BGH zurückzuführen.

Also: Die Revision ist nicht das Ziel – aber man muss immer auch an sie denken. Das gilt auch, wenn, wie der Kollege Nebgen meint, „selbst eindeutige Rechtsfehler der Tatgerichte längst nicht mehr sicher zu einer Urteilsaufhebung führen“. Das ist zwar (leider) richtig, darf aber m.E. den Verteidiger nicht davon abhalten, die Verfahrensrüge auf der Grundlage der ihm bis dahin bekannten Revisionsrechtsprechung vorzubereiten. Und: Vielleicht auch noch darüber hinzugehen, nämlich sich immer auch zu überlegen bzw. im Blick zu haben, was denn ggf. noch Neues zu der Frage vom Revisionsgericht kommt. Also: Hellseherische Fähigkeiten zu entwickeln. Leider 🙁

Verkehrsstau ist ausreichende Entschuldigung für Ausbleiben…

in der Hauptverhandlung, aber: Man muss eine genügende Zeitreserve einplanen, darf also nicht zu knapp abfahren. Dann reicht der Verkehrsstau als Entschuldigung wohl nicht aus. Das lässt sich dem Beschl. des OLG Nürnberg. v. 27.08.2010 – 2 St OLG Ss 91/10 entnehmen. Dort hießt es:

„Ein Stau kann grundsätzlich eine ausreichende Entschuldigung für ein Ausblei­ben im Termin darstellen. Der Angeklagten kann auch nicht zum Vorwurf ge­macht werden, dass sie evtl. zu spät von zu Hause zum Gericht losgefahren sei. Im Schreiben vom 02.02.2010 (BI. 164 d.A.) hat ihr Verteidiger vorgetragen, dass sie bereits um 8.00 Uhr zu Hause zu dem um 10.30 Uhr beim Landgericht Ans­bach beginnenden Berufungshauptverhandlungstermin abgefahren sei deshalb eine genügende Zeitreserve eingeplant gehabt habe.“

Das „Vulkanasche-Gesetz“ im Bundesrat bzw. Auswirkungen des Eyjafjallajökull-Ausbruchs auf das Strafverfahren

Im Bundesrat ist heute eine „Vulkanasche-Gesetz“ beraten worden 🙂 – nein, so heißt es nicht, sondern ganz unprätentiös „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung“ (vgl. BR-Drucksache 670/10), das u.a. im Hinblick auf den Ausbruch des isländischen Vulkans und das darauf zurückgehende Vulkanascheproblem eine Änderung in § 229 Abs. 3 StPO vorschlägt.

Danach soll die Hemmung der Unterbrechungsfrist bei Hauptverhandlungen, die bereits an mehr als 10 Verhandlungstagen stattgefunden haben, auch in den Fällen „höherer Gewalt“ eintreten. U.a. wird zur Begründung eben auf den Eyjafjallajökull-Ausbruch hingewiesen. So findet er also Eingang in die deutsche Gesetzgebung 🙂

Wochenspiegel für die 48. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand…

Wir berichten:

  1. Zum Inbegriff der Hauptverhandlung, hier.
  2. Zum abirrenden Fussball hier.
  3. Zur Beiziehung von Akten aus anderen aus vom Verteidiger vorgetragenen Gründen, hier, Lächerlich?
  4. Zum Jugendstrafverfahren hier.
  5. Und immer wieder Kachelmann, hier und hier.
  6. Manchmal ist es besser, wenn man nichts sagt, könnte man auch zu dem Bericht der Kollegin Rueber schreiben: Wir überprüfen Stichwörter. Heute: Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen.
  7. Interessant: Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten, vgl. hier.
  8. Nintendo hinter Gittern?, vgl. hier.
  9. Zum Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung, hier.
  10. Die reduzierte Besetzung der großen StK, vgl. hier.